Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 220/10 BESCHLUSS
vom
28. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt/Main - Az. 5 U 95/09 vom 07.12.2010; LG Wiesbaden - Az. 13 0 133/07 vom 30.04.2009;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Kosziol
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 129.274,50 €
Halfmeier
Kosziol
Kniffka
Safari Chabestari
Eick