Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zu dem Rechtsschutzbedürfnis für den auf § 888 BGB gestützten Klageantrag und zur Inhaltskontrolle des § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B sowie die verfehlte Begründung im Berufungsurteil zur Abweisung der Widerklage veranlassen die Zulassung nicht, da keine entscheidungserheblichen Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben sind.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 220/05 BESCHLUSS vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zu dem Rechtsschutzbedürfnis für den auf § 888 BGB gestützten Klageantrag und zur Inhaltskontrolle des § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B sowie die verfehlte Begründung im Berufungsurteil zur Abweisung der Widerklage veranlassen die Zulassung nicht, da keine entscheidungserheblichen Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 58.091,74 € Dressier Haß Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 02.04.1998 -40 480/95 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.07.2005 - 7 U 93/98 -