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BGH · VII ZR 219/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 219/63

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19» Juli 1963 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß 4.106,33 DM des dem Kläger zuerkannten Betrags von 10.403?66 DM erst ab 28. Der Kläger hat im Jahre 1958 für die Beklagten an 4 Häuserblocks die Schlosserarbeiten ausgeführt und hierüber Rechnungen im Gesamtbetrag von 41.933»20 DM ausgestellt. Die Revision der Beklagten hat nur hinsichtlich eines ‘ieils des Zinsanspruchs Erfolge Nach Pos. 4 des dem Vertrag der Parteien vom 18.'Februar 1958 zugrunde gelegten Kostenanschlags des Klägers waren 96 lfdm Balkonbrüstungsgeländer zu liefern, einzubau-,.enund mit Ahlmo-Well-Platten zu verkleiden» Der Kläger hat jedoch die Baikone mit Vilon-Platten verkleidet, die nicht gewellt, sondern glatt sind» Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagten hiermit einverstanden waren« bb) Kannte der Architekt der Beklagten die geringere Y/indfeotigkeit der glatten Vilon-Platten, so liegt auch kein Denkverstoß in der Folgerung des Berufungsgerichts, aus seinem Schweigen ergebe sich, daß er, wie der Kläger behauptet hat, des Aussehens wegen die geringere Festigkeit in Kauf genommen habe» b) Bindet somit die Feststellung des Berufungsgerichts, der Architekt der Beklagten sei des besseren Aussehens wegen mit Vilon-Platten als Verkleidung der Baikone einverstanden gewesen, so können die Beklagten nicht von dem Kläger die bei einer Auswechslung der Vilon-Platten gegen Ahlmo-V/ell-Platten entstehenden Kosten, die die Beklagten mit 5.706 DM angeben, ersetzt verlangen; denn dann liegt kein Mangel des Y/erkes vor. c) Da dem Architekten der Beklagten nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts die geringere Y/indfestigkcit der glatten Vilon-Platten bekannt war und der Kläger hiervon ausgehen dur.fte, können die Beklagten nicht geltend machen, der Kläger hätte sie gemäß § 4 Ziff.3 VOB (B) auf diese Eigenschaft der Platten hin-weisen müssen, und weil er das nicht getan habe, schulde er ihnen Schadensersatz. 3.) Der Kläger hat auf Verlangen der Beklagten die Vilon-Platten aus den Metallrahmen wieder herausgenommen und straffer eingesetzt. Len für die 4 Türen be-rochnoten Mehrpreis von 320 DM hat das Berufungsgericht dem Kläger zuerkannt. Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht, denn das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien für jede Tür einen Preisaufschlag von 80 LM vereinbart haben. Füllmaterial in Stahltüren (.134 DMj Das Berufungsgericht findet keinen Anhaltspunkt für die Behauptung der Beklagten, die “beiden vom Kläger eingebauten doppelwandigen Stahltüren der Giebeldurchgänge seien nicht mit Dämmstoff gefüllt. Mai 1959» auf die sich die Beklagten für ihre Behauptung berufen haben, ergebe nicht, daß erst diese Firma in die beiden Türen Schlackenwolle eingefüllt habe. Wenn das Berufungsgericht zu erkennen gegeben hätte, daß ihm die Rechnung nicht eindeutig erscheine, würden die Beklagten, so führt sie aus, den Inhaber der Firma Büf/B als Zeugen dafür benannt haben, daß er auch das Dämra-Material geliefert habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht mehr festzustellen, ob durch Nachbesserungsarbeiten des Klägers an den Garagentoren die von den Beklagten behaupteten Putzarbeiten notwendig geworden sind. Die Beklagten würden dann durch bestimmte von der Revision genannte Zeugen unter Beweis gestellt haben, daß die Putzarbeiten infolge Nacharbeiten des Klägers notwendig geworden seien. Das Berufungsgericht hat die Beklagten mit Beschluß vom 22. Darin ist zu dem ersten Mal auch die Rechnung der Firma Hu|m aufgeführt° Mehr haben die Beklagten zu diesem Betrag im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht vorgetragen. Dagegen hat der Kläger die Berechtigung dieses Betrags bestritten; Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten darauf hinzuweisen, daß die vorgelegte Rechnung der Firma Humm|keincn ausreichenden Beweis für solche Putzar-boiten darstelle, die durch mangelhafte Schlosserarbei-ton des Klägers notwendig geworden sein sollten. Selbst wenn das Berufungsgericht die erste Zeile der Bestimmung IV insofern unrichtig aufgefaßt haben sollte, ist dadurch seine Auslegung im übrigen nicht beeinflußt worden. Wesentlich erscheint ihm, daß späteren, mündlich vereinbarten und einseitig von dem Architekten schriftlich gesetzten Fristen nicht die gleiche Bedeutung zukommen könne wie von vornherein vertraglich vereinbarten Fristen, auf die sich die Klägerin schon bei der Übernahme der Arbeiten hätte einstellen können. Dem habe der Kläger selbst in der Klageschrift vom 9« Januar 1959 dadurch Rechnung getragen, daß er 10 $ der ihm nach seiner Meinung zustehenden Abrechnungssumme von 41.063,30 DM, nämlich 4.106,33 DM, zunächst nicht eingeklagt habe. Nach Ablauf der Jahresfrist habe er die Beklagten hinsichtlich des Garantiebotrags erst durch den Schriftsatz vom 28.

Zitierte Normen: § 4 VOB § 139 ZPO § 284 BGB § 92 ZPO
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Volltext der Entscheidung

2074 101
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 219/63	URTEIL
Verkündet am
12. Juli 1965 Pohl,
 JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
dos Kaufmanns Adolf Am Fl
J
seiner Ehefrau Hilde
 ebenda.
Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Schlossermoister Andreas nmm Borfstraße
9
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trooien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke
 für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19» Juli 1963 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß 4.106,33 DM des dem Kläger zuerkannten Betrags von 10.403?66 DM erst ab 28. Januar 1961 mit 9 zu verzinsen sind; der weitergehende Zinsähspruch wird abgev/iesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der Kläger hat im Jahre 1958 für die Beklagten an 4 Häuserblocks die Schlosserarbeiten ausgeführt und hierüber Rechnungen im Gesamtbetrag von 41.933»20 DM ausgestellt. Die Beklagten haben 24.200 DM bezahlt. Weitere 13.110,40 DM nebst Zinsen hat der Kläger eingeklagt.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Oberlandesgericht dem Kläger nur 10.403»66 DM nebst Zinsen zugesprochen. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe s
Die Revision der Beklagten hat nur hinsichtlich eines ‘ieils des Zinsanspruchs Erfolge
I.
Balkonplatten _(5»706 DM)
Nach Pos. 4 des dem Vertrag der Parteien vom 18.'Februar 1958 zugrunde gelegten Kostenanschlags des Klägers waren 96 lfdm Balkonbrüstungsgeländer zu liefern, einzubau-,.enund mit Ahlmo-Well-Platten zu verkleiden» Der Kläger hat jedoch die Baikone mit Vilon-Platten verkleidet, die nicht gewellt, sondern glatt sind» Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagten hiermit einverstanden waren«
1.	) Ihre in den Vorinstanzen vertretene Ansicht, der vereinbarte Einheitspreis von 52 DM/lfdm müsse wegen der Verwendung von Vilon-Platten herabgesetzt werden, verfolgen die Beklagten nicht mehr.
2.	) Die Beklagten berufen sich auf das Gutachten des Sachverständigen Kleinmeyer, wonach glatte Platten eine geringere Windfestigkeit aufweisen als gewellte. Diese Eigenschaft glatter Platten habe der Bauleiter der Beklagten, so stellt das Berufungsgericht fest, gekannt. Er habe die geringere Festigkeit der Vilon-Platten ihres besseren Aussehens wegen in Kauf genommen.
a)	Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellung haben keinen Erfolg.
 
aa> Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Architekt wisse, daß gewellte Platten einen stärkeren Winddruck aus-halten als glatte Platten, ist rechtlich nicht zu beanstanden; diese Eigenschaft gewellter Platten ist in Fachkreisen allgemein bekannt«, Ob es, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, allgemein zutrifft, daß ein Architekt die Brauchbarkeit eines neuartigen Werkstoffs besser beurteilen könne als ein Handwerker, mag dahinstehen; für die Frage der Windfestigkeit der hier zur Wahl stehenden Platten ist die Erwägung des Berufungsgerichts jedenfalls rechtlich unbedenklich»
bb) Kannte der Architekt der Beklagten die geringere Y/indfeotigkeit der glatten Vilon-Platten, so liegt auch kein Denkverstoß in der Folgerung des Berufungsgerichts, aus seinem Schweigen ergebe sich, daß er, wie der Kläger behauptet hat, des Aussehens wegen die geringere Festigkeit in Kauf genommen habe»
b)	Bindet somit die Feststellung des Berufungsgerichts, der Architekt der Beklagten sei des besseren Aussehens wegen mit Vilon-Platten als Verkleidung der Baikone einverstanden gewesen, so können die Beklagten nicht von dem Kläger die bei einer Auswechslung der Vilon-Platten gegen Ahlmo-V/ell-Platten entstehenden Kosten, die die Beklagten mit 5.706 DM angeben, ersetzt verlangen; denn dann liegt kein Mangel des Y/erkes vor.
c)	Da dem Architekten der Beklagten nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts die geringere Y/indfestigkcit der glatten Vilon-Platten bekannt war und der Kläger hiervon ausgehen dur.fte, können die Beklagten nicht geltend machen, der Kläger hätte sie gemäß § 4 Ziff. 3 VOB (B) auf diese Eigenschaft der Platten hin-weisen müssen, und weil er das nicht getan habe, schulde er ihnen Schadensersatz.
- 5 ~
3.) Der Kläger hat auf Verlangen der Beklagten die Vilon-Platten aus den Metallrahmen wieder herausgenommen und straffer eingesetzt. Einen Ersatzanspruch der Beklagten wegen dabei entstandener Beschädigungen des Anstrichs verneint das Berufungsgericht. Las greift die Revision nicht an.
II.
Stahltüron . L23Q JdmI
In der dem Angebot des Klägers zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung sind unter Pos. 10 und 11 "Stahltüren des Heizungskellers" und "Stahltüren der Giebeldurchgänge im Lachgeschoß" aufgeführt. Das Berufungsgericht folgt dem Sachverständigen Kleinmeyer, daß der Kläger mangels näherer Beschreibung der zu liefernden Stahltüren darunter einwandige verstehen durfte. Als der Kläger am Rohbau mit seinen Arbeiten begann, wies er die Beklagten darauf hin, daß an diesen Stellen doppelwandige Türen eingebaut werden müßten. Damit waren die Beklagten einverstanden. Len für die 4 Türen be-rochnoten Mehrpreis von 320 DM hat das Berufungsgericht dem Kläger zuerkannt.
Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht, denn das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien für jede Tür einen Preisaufschlag von 80 LM vereinbart haben. Diese Feststellung, die die Revision nicht angreift, trägt bereits die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Auf die Gründe, die die Beklagten zu dieser Vereinbarung veranlaßt haben, kommt es daneben nicht an.
 
III.
Füllmaterial in Stahltüren (.134 DMj
 Das Berufungsgericht findet keinen Anhaltspunkt für die Behauptung der Beklagten, die “beiden vom Kläger eingebauten doppelwandigen Stahltüren der Giebeldurchgänge seien nicht mit Dämmstoff gefüllt. Die Rechnung der Firma Max BrflH vom 4. Mai 1959» auf die sich die Beklagten für ihre Behauptung berufen haben, ergebe nicht, daß erst diese Firma in die beiden Türen Schlackenwolle eingefüllt habe.
Die Revision rügt einen Verstoß gegen § 139 ZPO. Wenn das Berufungsgericht zu erkennen gegeben hätte, daß ihm die Rechnung nicht eindeutig erscheine, würden die Beklagten, so führt sie aus, den Inhaber der Firma Büf/B als Zeugen dafür benannt haben, daß er auch das Dämra-Material geliefert habe.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Rechnung der Firma BrÜli besagt in der Tat nicht, daß die Türen vorher kein Füllmaterial enthalten hatten. Das mußte den Beklagten und ihrem Prozeßbovollmächtigten klar sein, und deshalb hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, hierauf noch hinzuv/eisen.
IV.
Putzarbeiten, an_den_Garagentoren £l..20£A80_pM]L
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht mehr festzustellen, ob durch Nachbesserungsarbeiten des Klägers an den Garagentoren die von den Beklagten behaupteten Putzarbeiten notwendig geworden sind. Die Rechnung der Firma	vom 7. August 1939 reiche zu dem Beweis
 
hierfür nicht aus. Der Vermerk der Firma Hum auf der Rechnung; ’’Putzarbeiten zu Lasten des Schlossers besage nichts; er könne auf einer Anweisung des Bauleiters beruhen.
Die Revision rügt auch hierzu, das Berufungsgericht habe auf seine Zweifel hinweisen müssen (§ 139 ZPO/.
Die Beklagten würden dann durch bestimmte von der Revision genannte Zeugen unter Beweis gestellt haben, daß die Putzarbeiten infolge Nacharbeiten des Klägers notwendig geworden seien.
Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Beklagten mit Beschluß vom 22. Dezember 1961 aufgefordort, eine Aufstellung der noch geltend gemachten Mängel einzureichen. Dem sind die Beklagten durch Einreichung der dem Schriftsatz vom 29. Januar 1962 beigefügten Liste nachgekommen. Darin ist zu dem ersten Mal auch die Rechnung der Firma Hu|m aufgeführt° Mehr haben die Beklagten zu diesem Betrag im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht vorgetragen. Dagegen hat der Kläger die Berechtigung dieses Betrags bestritten; Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten darauf hinzuweisen, daß die vorgelegte Rechnung der Firma Humm|keincn ausreichenden Beweis für solche Putzar-boiten darstelle, die durch mangelhafte Schlosserarbei-ton des Klägers notwendig geworden sein sollten.
V.
Vertragsstrafe (jj.2g4.28 DM)
Das Berufungsgericht hat den Beklagten de»n v'Q:n ihnen zur Aufrechnung gestellten Vertragsstrafenanspruch von 5.234,28 DM aberkannt. Es legt die Bestimmung IV der
 
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"Besonderen Vertragsbedingungen" dahin aus, daß nur die Nichteinhaltung von vornherein vertraglich festgel-egter Fristen einen Vertragsstrafenanspruch der Beklagten begründen sollte. Für nachträglich mündlich vereinbarte oder von der Bauleitung einseitig schriftlich aufgegebene Fristen solle das nicht gelten.
Diese Auslegung greift die Revision ohne Erfolg an.
Es ist unerheblich, ob die Worte in der ersten Zeile dor Ziff. IV: "Als Fertigstellungszeiten gelten-i " 5 den ersten Absatz dieser Bestimmung darstellen, in den, wie das Berufungsgericht meint, vereinbarte Fristen hätten eingesetzt werden müssen, oder ob diese Zeile, wie die Revision es darstellt, lediglich als Überschrift der Ziff. IV zu gelten hat. Selbst wenn das Berufungsgericht die erste Zeile der Bestimmung IV insofern unrichtig aufgefaßt haben sollte, ist dadurch seine Auslegung im übrigen nicht beeinflußt worden. Denn es stellt nicht nur darauf ab, daß in die erste Zeile keine Fristen eingefügt worden sind, sondern ebenso sehr darauf, daß auch der Bauvertrag keine Fristen enthält. Wesentlich erscheint ihm, daß späteren, mündlich vereinbarten und einseitig von dem Architekten schriftlich gesetzten Fristen nicht die gleiche Bedeutung zukommen könne wie von vornherein vertraglich vereinbarten Fristen, auf die sich die Klägerin schon bei der Übernahme der Arbeiten hätte einstellen können. Diese enge Auslegung der Vertragsstrafenbestimmung ist mit ihrem Wortlaut unbedenklich vereinbar. Ihr Schwerpunkt liegt in dem Absatz, der bestimmt, daß die unter StrafSanktion stehenden Termine im Auftragsschreiben fes.tgelegt werden müssen, was hier nicht geschehen ist. Mit den im nächsten Absatz genannten, "von der Bauleitung gestellten Teilfristen" sind, wie das Oberlandesgericht dargelegt hat, nur Teile der im vorhergehenden Absatz behandelten
 
"Termine”, also im Vertrag festgelegten Fristen gemeint» Im Vertrag sind jedoch keine Ausführungsfristen vereinbart worden»
VI.
Zinsansnruch
 Das Berufungsgericht hat dem Kläger von den ihm zugeoprochenon 10.403,66 DM 9 & Zinsen seit dem 22. Dezember 1958 zuerkannt, v/eil die Beklagten den schon vom Landgericht in dieser Höhe und für diesen Zeitraum bejahten Zinsanspruch nicht angegriffen hätten.
Die Revision verweist auf Ziff. VI der "Besonderen Vertragsbedingungen”, wonach 10 $ der Abrechnungssumme ein Jahr lang ab Bauvollendung als Sicherheit für auftretende Mängel zinslos stehen bleiben sollten. Dem habe der Kläger selbst in der Klageschrift vom 9« Januar 1959 dadurch Rechnung getragen, daß er 10 $ der ihm nach seiner Meinung zustehenden Abrechnungssumme von 41.063,30 DM, nämlich 4.106,33 DM, zunächst nicht eingeklagt habe. Nach Ablauf der Jahresfrist habe er die Beklagten hinsichtlich des Garantiebotrags erst durch den Schriftsatz vom 28. Januar 1961 in Verzug gesetzt. Das Berufungsgericht habe deshalb für den Garantiebetrag von 4.106,33 DM erst ab 28. Januar 1961 Verzugszinsen zusprechen dürfen.
Diese Rüge ist berechtigt.
Auf Ziff. VI der in einer Ablichtung beigefügten "Besonderen Vertragsbedingungen" haben die Beklagten bereits in der Klagerwiderung (S. 4) hingewiesen. Aus dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien ergab sich somit. daß 10 # der "Abrechnungssumme" ein Jahr lang zinslos gestundet waren. Der Kläger hat selbst die
10
'•Abrechnungs summe” mit 41.063,30 DM angegeben. 10 i> hiervon, also 4.106,33 DM waren somit erst auf Grund der in dem Schriftsatz vom 28. Januar 1961 liegenden Mahnung oder prozessualen Geltendmachung und somit erst von diesem Zeitpunkt ab zu verzinsen. Die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 BGB liegen nicht vor.
VII.
Die Abänderung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Zinsanspruchs beeinflußt nach § 92 Abs. 2 ZPO die Kostenentscheidung nicht. Die Beklagten haben deshalb nach § 97 ZPO die vollen Kosten der Revision zu tragen.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Erbel
 Meyer	Pinke