Die Klägerin stellt Bekleidung her, teils in eigener Werkstatt, teils durch Vergabe an fremde Unternehmen« Auch der Beklagte wurde seit 1957 von ihr mit der Herstellung von Petticoats betraut; hierzu lieferte die Klägerin Stoff und Zutaten« Außerdem hatte sie dem Beklagten 4 Spezialnähmaschinen zur Verfügung gestellt, für deren Benutzung dieser ein JSntgelt zu .entrichten hatte« Nachdem sich die Herstellung einer größeren Zahl im März 1959 in Auftrag gegebener Petticoats verzögert hatto, verlangte die Klägerin von dem Beklagten mit Schreiben vom 21«, April 1959 die Lieferung noch ausstebender 1.754 Mai 1959, daß sie von den Lohnaufträgen zurücktrete und die sich daraus ergebenden Konsequenzen ziehen werde. Gleichzeitig verlangte sie die sofortige Rückgabe der Maschinen und des bei dem Beklagten noch befindlichen Materials, dessen Wert sie mit 3.171,15 DM beziffert. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 5»915,24 DM nebst Zinsen und zur Huckgabe des Materials zu verurteilen« Der Beklagte hat zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen und ihn zur Herausgabe des Materials nur Zug um Zug gegen Zahlung von 4.531,45 DM zu verurteilen. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung c geringfügiger Mehrforderungen zur Zahlung von 5*774,92 DM nebst Zinsen und zur Herausgabe des bei ihm noch befindlichen Materials verurteilt. Aus dem Zusammenhang, insbesondere aus den vorangegangenen Schreiben der Klägerin ergibt sich, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hinweist, daß sie für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Nachfrist Schadensersatz verlangen wollte. Die Klägerin macht insoweit auch keine Schadeneersatzansprüche geltend* ihr -von dem Beklagten inzwischen befriedigter - Anspruch auf Rückgabo der Maschinen beruht auf dem Nutzungsvertrag und auf Eigentum (§ 985 BGB). Inwiefern aus der Beendigung dieses Vertrags durch Kündigung ein Schluß darauf gezogen werden könnte, daß die Klägerin von den Lohnaufträgen im Sinne des § 526 BGB zurückgetreten ist, ist nicht erfindlich Die Höhe des Schadens der Klägerin (6»158,86 DM abz. Wegen der weiteren der Klägerin zuerkannten 1 „687*»41 DU hat der Beklagte seinen Revisionsantrag nicht begründet• Insoweit ist deshalb seine Revision als unzulässig zu verwerfen (§§ 554» 554 a ZPO).
VII ZR 219/62 Verkündet am 16«, April 1964 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle **32 039 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Kaufmanns Curt Inhaber der Fabrikation PBBIM Modewaren/Perlonwäsche (vorm. Curt ZWKWKWW Bekleidungsfabrik), BoflBV Straße Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägors, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br» gegen die Kommanditgesellschaft in Firma & R^B, Bflpt Wo KflHHHHHfll vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter P„ Georg Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte - Prozeßbevollmäphtigter: Rechtsanwalt Dr«, hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16«, April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter 3)r, Heimann-frosien, Riet sehe 1, Br, Vogt und Br«, Pinko für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Oktober 1962 wird teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewieseno Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen • Tatbestand: Die Klägerin stellt Bekleidung her, teils in eigener Werkstatt, teils durch Vergabe an fremde Unternehmen« Auch der Beklagte wurde seit 1957 von ihr mit der Herstellung von Petticoats betraut; hierzu lieferte die Klägerin Stoff und Zutaten« Außerdem hatte sie dem Beklagten 4 Spezialnähmaschinen zur Verfügung gestellt, für deren Benutzung dieser ein JSntgelt zu .entrichten hatte« Nachdem sich die Herstellung einer größeren Zahl im März 1959 in Auftrag gegebener Petticoats verzögert hatto, verlangte die Klägerin von dem Beklagten mit Schreiben vom 21«, April 1959 die Lieferung noch ausstebender 1.754 Petticoats in drei Teilen; hierfür setzte eie Fristen zu dem 27° April, 4« Mai und 11. Mai 1959, wobei sie darauf hinwies, daß sie nach vergeblichem Ablauf der Fristen von den Lohnaufträgen zurücktreten und Schadensersatz verlangen werde. Weitere Mahnungen erfolgton am 27« April und 6. Mai 1959 und zwar wiederum mit dem Hinweis darauf, daß sie bei Nichteinhaltung der Fristen Schadensersatz verlangen werde. Da der Beklagte trotzdem nicht lieferte, schrieb die Klägerin am 11. Mai 1959, daß sie von den Lohnaufträgen zurücktrete und die sich daraus ergebenden Konsequenzen ziehen werde. Gleichzeitig verlangte sie die sofortige Rückgabe der Maschinen und des bei dem Beklagten noch befindlichen Materials, dessen Wert sie mit 3.171,15 DM beziffert. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 5»915,24 DM nebst Zinsen und zur Huckgabe des Materials zu verurteilen« Der Beklagte hat zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen und ihn zur Herausgabe des Materials nur Zug um Zug gegen Zahlung von 4.531,45 DM zu verurteilen. Er hat vorgetragen, die Klägerin könne von ihm keinen Schadensersatz verlangen, weil sie den Rücktritt erklärt habe» Im übrigen stünden ihm Gegenforderungen in Höhe von 4.531,45 DM zu. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung c geringfügiger Mehrforderungen zur Zahlung von 5*774,92 DM nebst Zinsen und zur Herausgabe des bei ihm noch befindlichen Materials verurteilt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er seinen zuletzt gc^ stellten Antrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Während des Revisionsverfahrens ist die Klägerin in Konkurs geraten. Der Konkursverwalter hat die streitbefangene Forderung jedoch freigegeben. Sntscheidungggründe: Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte schuldhaft in Verzug geraten ist. Das wird mit der Revision nicht angegriffen. Der Beklagte rügt lediglich? daß das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom ,11. Mai 1959 nicht als Rücktritt im Sinne des § 326 BGB auf gef aßt, vielmehr der Klägorih/ einen Schadensersatzanspruch zugebilligt habe. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Auslegung, die das Berufungsgericht diesem Sehreibeiv gibt, ist möglich, auch naheliegend. Aus dem Zusammenhang, insbesondere aus den vorangegangenen Schreiben der Klägerin ergibt sich, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hinweist, daß sie für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Nachfrist Schadensersatz verlangen wollte. Es wäre in der Tat unverständlich, wenn die Klägerin? die in ihren verschiedenen Schreiben immer wieder Schadensersatzansprüche in Aussicht gestellt hatte, sich nunmehr nach Ablauf der Nachfrist mit den sich aus einem Rücktritt ergebenden wesentlich geringeren Forderungen hätte begnügen wollen. An der Wortfassung ihrer Erklärung in dem Schreiben vom 11. Mai 1964, sie "trete" von den Lohnaufträgen "zurück" kann sie nicht festgehalten werden, zu demal sie gleichzeitig erklärt hatte, sie werde die sich daraus ergebenden Konsequenzen ziehen. Unter diesen "Konsequenzen" konnte - auch für den Beklagten ersichtlich - nichts anderes verstanden werden als die vorher schon wiederholt in Aussicht gestellte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Aus der gleichzeitigen Kündigung des Vertrages über die Nutzung der Maschinen kann der Beklagte nichts für seine Rechtsauffassung herleiten. Die Klägerin macht insoweit auch keine Schadeneersatzansprüche geltend* ihr -von dem Beklagten inzwischen befriedigter - Anspruch auf Rückgabo der Maschinen beruht auf dem Nutzungsvertrag und auf Eigentum (§ 985 BGB). Inwiefern aus der Beendigung dieses Vertrags durch Kündigung ein Schluß darauf gezogen werden könnte, daß die Klägerin von den Lohnaufträgen im Sinne des § 526 BGB zurückgetreten ist, ist nicht erfindlich Die Höhe des Schadens der Klägerin (6»158,86 DM abz. der dem Beklagten zuerkannten Gegenansprüche in Höhe von 2.071,55 DM « 4.087,51 DM) wird von dem Beklagten nicht beanstandet* Soweit er sich gegen seine Verurteilung in dieser Höhe wehrt, ist infolgedessen seine Revision als unbegründet zurückzuweisen. ~ 5 - Wegen der weiteren der Klägerin zuerkannten 1 „687*»41 DU hat der Beklagte seinen Revisionsantrag nicht begründet• Insoweit ist deshalb seine Revision als unzulässig zu verwerfen (§§ 554» 554 a ZPO). Da der Beklagte von der Klägerin nichts mehr zu fordern hat» steht ihm gegen deren Herausgabeanspruch auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Sein Revisionsantrag ging noch dahin» ihn zur Herausgabe des Materials nur Zug um Zug gegen Zahlung von 4.551»45 DM zu verurteilen. In seiner Revisionsbegründung beschränkt er seine Gegenforderung auf die ihm zuerkannten (und mit der Schadensersatzforderung der Klägerin verreebneten) 2.Ö?1»35 DM. Zu seinen weitergehenden ihm vom Berufungsgericht abgesprochenen Gegenforderungen.in Höhe von 2.460,10 DM bat er in seiner Revisionsbegründung nichts vorgetragen. Insoweit muß daher seine Revision ebenfalls mangels Begründung als unzulässig verworfen werden. Im Übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann He imann-frosien Rietschel Vogt* Bundesrichter Dr. Finke hat seinen Urlaub angetreten m kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmänn