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BGH · VII ZR 219/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 219/61

Nunmehr kündigte die Beklagte der Klägerin am 1® April 1958 die ihr gewährten Kredite zu sofortiger Rückzahlung und benachrichtigte am selben Tage die Drittschuldner von den Zessionen. 1) Das Berufungsgericht stellt tatbestandlich fest, daß die Beklagte am 1* April 1958 die der Klägerin gewährten Kredite zu sofortiger Rückzahlung gekündigt hat, cl.h. also nicht nur den Kontokorrentkredit von damals 17«936,09 DM, sondern auch den Y/echsclkredit, den sic der Klägerin trotz der Kündigung vom 8. 2) Das Berufungsgericht führt weiter aus, mit der Auflösung der Geschäftsverbindung sei die Beklagte befugt gewesen, die zur Sicherheit der Kredite gegebenen Zessionen offenzulegen, und zwar beim Wechsolkredit unabhängig davon, ob die Beklagte die Wechsel sofort an die Klägerin zurückbolastet hat oder nicht (vgl. April 1958, die sich nach der rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts auch auf den Wechselkredit bezog, vjar dieser fällig. Ob die Beklagte damit zugleich den Rücktritt von den Kaufverträgen über die hcreingenommenon Wechsel erklärt hatte, kann auf sich beruhen» Mangelnde Fälligkeit des Wechsolkredits kann die Klägerin der Beklagten jedenfalls .nicht entgegenhalten. Die Klägerin kann der Beklagten daher keinen Vorwurf daraus machen, daß diese auch nach Kündigung 4 des Wechselkredits bis zu ihrer vollständigen Befriedigung die Wechsel bei deren Fälligkeit weiter eingezogen hat. Die Zulässigkeit der Kündigung des Wechsclkredits ergibt sich nicht aus Ziff.11 Abs.4, sondern aus Ziff, 11 Abs. 1 AGBSp. b) Unvereinbar mit dem unstreitigen Sachverhalt ist die Annahme der Revision, die Parteien hätten abweichend von Ziffer 11 Abs. 1 AGBSp eine Vereinbarung getroffen, woneoh der Wechselkredit nicht jederzeit, sondern vor Verfall der Wechsel nur aus wichtigem Grunde hätte gekündigt werden können. Ebensowenig wie die Fälligkeit eines Kredits dadurch gehindert wird, daß die zu seiner Sicherheit abgetretenen Forderungen noch nicht fällig sind, steht hier der Fälligkeit des Wechselkredits entgegen, daß die von der Klägerin an die Beklagte zu dem Diskont gegebenen Wechsel am 1. April 1958 den Kontokorrentkredit durch wirksame Kündigung sofort fällig gemacht, wird von der Revision nicht und läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht führt weiter aus, angesichts der Zulässigen Kündigung und dadurch bewirkten sofortigen Fälligkeit der Kredite sei die Beklagte auch befugt gewesen, gleich- Die Revision meint demgegenüber: Auch bei Fälligkeit der Kredite sei die Beklagte nicht ohne weiteres befugt gewesen, die Zessionen sofort zu eröffnen. Da die Beklagte hier nicht so verfahren sei, habe sie mit der Offenlegung der Zessionen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen und rechtsmißbräuchlich gehandelt. Bas gelte um so mehr, als die Kredite der Beklagten an die Klägerin nicht gefährdet gewesen seien, was sich auch daraus ergebe, daß die Beklagte noch im April 1958 zu weiterer Kreditgewährung bereit gewesen sei. Die genannte Vertragsbestimmung muß aber entsprechend an-gev/endet werden, und zwar dahin, daß die Beklagte nach ihrem billigen Ermessen jederzeit berechtigt war, die Zessionen durch geeignete eigene Mitteilungen an die Drittschuldner offenzulegcn» Die Voraussetzungen dafür waren nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, 2) Der Sachverständige HflBl dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, führt aus, es entspreche dem billigen Ermessen des Kreditgebers, wenn dieser zugleich mit der Kündigung des Kredits sofort die stillen Zessionen offenlege» Denn anderenfalls würden die abgetretenen Forderungen erheblich an Sicherungswert verloren» Das ist einleuchtend» Stille Zessionen von Geschäftsforderungen müssen laufend ergänzt werden, wenn sie ein taugliches Mittel der Kreditsicherung sein sollen» Denn in dem Augenblick, in dem ein Drittschuldner, der die Abtretung nicht kennt, an den Zedenten zahlt, erlischt die Forderung (§ 407 BGB). Wenn der Kreditnehmer vermeiden will, daß die Bank Zessionen bei Kündigung sofort offenlegt, so muß er eine entsprechende Abrede treffen, wie dies z,B« im späteren Angebot der Beklagten vom 21« April 1958 vorgesehen war (Offenlegung der Zessionen frühestens 24- Stunden nach Kreditkündigung) « Eine solche Abrede haben die Parteien aber in den hier in Betracht kommenden früheren Verträgen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getroffen« Die Beklagte hatte es nicht in der Hand, hinreichend sichersustellen, daß die Drittschuldner ab 1» April 1958 Zahlungen nur noch auf das Girokonto der Klägerin bei der Beklagten leisteten» Auf welche Weise sie sonst den Zahlungseingang zuverlässig hätte überwachen können, sagt die Revision nicht» a) Dagegen spricht auch nicht, daß die Beklagte der Klägerin im April und Mai 1958 neuen Kredit ageboten hat«, Dieser betrug insgesamt nur 30.000 DM gegenüber rund 126.000 DM am 1. 6) Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung BGH NJW 1962, 102«, Dort ist ausgesprochen, daß keine Knebelung vorlicgt, wenn die Bank vertraglich berechtigt ist, zur Sicherheit übereignete Gegenstände in Besitz zu nehmen und stille Zessionen offen zu legen, obwohl das im Regelfall den Geschäftsbetrieb des Schuldners zu dem Erliegen bringen werde. und die Zessionen offen legen durfte, um sich vor Schaden su bev/ahren, und zwar auch bei gebotener Berücksichtigung der Interessen der Klägerin,, Es läßt sich somit nicht sagen, daß die Beklagte bei diesen Maßnahmen "billigem Ermessen" zuwider gehandelt hätte» 7) Für den Y/echselkredit gilt nichts anderes als für den Kontokorrentkredito Auch beim Wechselkredit war die Beklagte mit der Beendigung des Kreditvertrages befugt, die für diesen Kredit gegebenen Sicherheiten alsbald zu verwerten, also auch die dafür erteilten Zessionen offenzulegen„ Sie brauchte sich nicht auf die noch laufenden Wechsel verweisen su lassen, sondern durfte sofort auf die für den Wechselkredit gegebenen Zessionen zurückgreifen (Ziff.20 Abs» 1 Satz 2 AGBSp). Q) Die Revision rügt noch die Verletzung des § 139 ZPO und trägt dazu vor: Sie würde bei entsprechendem Hinweis des Gerichts durch Antrag auf Auskunft des Bundesverbands des Privaten Bankgewerbes und auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt haben, daß es entgegen der Annahme des Sachverständigen im Bankgewerbe nicht üblich sei, zugleich mit der Kündigung des Kredits die stillen Zessionen offcnculcgen. Die Klägerin hatte in den Vorinstanzen ihre Klage auch darauf gestützt, die Form der von der Beklagten an die Drittschuldner versandten Mitteilungen sei unzulässig gewesen und habe ihr (Klägerin) Schaden verursacht (Bezugnahme auf die Man-tclsosoion, Übersendung von Fotokopien der Mantelzcssion und des Schuldnerverzcichnisces, wobei die Hamen weiterer Drittschuldner lediglich durch Schwärzung mit lüsche unkenntlich gemacht waren)»

Zitierte Normen: § 242 BGB § 412 ZPO
Zessionen®KündigungKreditKlägerinwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 219/61
Verkündet am 21. Mara 1963 Hoffmeister, Justizangestellter alG Urkundebeamtcr der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
188
013
der Firma Adolf P|^H|BGmbH., Pelzveredelungsv/erk in
 heil^HK» vertreten durch ihren Geschäfts-führer Alfred	ebenda,
 Klägerin, Berufungsboklagter und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.	-
gegen
 die Kreissparkasse	in	K^pp,	Straße
 vertreten durch ihren Vorstand, LandratK^I^B und Spar-kassenleitcr
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbcklagte,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. WKKk~
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkclmann, Erhol, Hubert Meyer, Br..Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) von 24« August 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
d
W~ ij K 1
Tatbestand:
Seit 1951 gewährte die Beklagte der Klägerin Kredite®
Der Kontokorrentkredit wurde im Jahre 1953 auf 20»000 DM erhöht; er v/ar durch stille Zessionen in doppelter Höhe gesichert (Mantelzession vom 8® Mai 1953)« Daneben bestand ein Wcchsolkrcdit, der bis 1957 auf 170»000 DM anschwoll; er war in halber Höhe durch stille Zessionen gesichert (Mantelsession vom 14« Januar 1957)«
Seit Juni 1957 bemühte sich die Klägerin auf Wunsch der Beklagten um eine Landesbürgschaft für diese Kredite® Die Verhandlungen darüber zogen sich hin®
Am 8® Oktober 1957 kündigte die Beklagte der Klägerin den Wechselkredit, behielt sich aber vor, auch künftig Wechsel von der Klägerin zu den bisherigen Bedingungen anzukaufen, was in der Böige auch geschah®
Am 25® März 1958 fand eine Besprechung der Parteien mit Sachbearbeitern des hessischen Wirtschaftsministeriums statt® Den Parteien wurde mitgcteilt, es sei noch völlig offen, ob das Land eine Bürgschaft übernehme, der Bürgschaftsausschuß werde darüber voraussichtlich erst am 20® April 1958 entscheiden .
Nunmehr kündigte die Beklagte der Klägerin am 1® April 1958 die ihr gewährten Kredite zu sofortiger Rückzahlung und benachrichtigte am selben Tage die Drittschuldner von den Zessionen. An einige Drittschuldner versandte sie in der Polgc Potokopien der Mantclzession und des Schuldnerver-zoichnisoes von 1® April 1958, worin sie die Namen weiterer Drittschuldner mit Tusche geschwärzt hatte®
Später wurde die Beklagte wegen ihrer Porderungen gegen die Klägerin in voller Höhe befriedigt®
 
Koch im April 1958 verhandelten die Parteien über eine neue Kreditgewährung der Beklagten an die Klägerin hei Erteilung der beantragten Land es bürge cha ft . Bis zur Entscheidung darüber räumte die Beklagte der Klägerin am 21 * April 1958 einen Überziehungskredit von 15»000 DM und einen Wech-sclkredit gleicher Höhe ein» Die Verhandlungen zerschlugen sich jedoch. Der Klägerin gelang es, von der Commerzbank in Kassel die benötigten Kredite zu erhaltene Sie brach darauf alle Gecchäftsbcziehungen zur Beklagten ab*
Die Klägerin hat behauptet, ihr sei aus der grundlosen Offenlegung der Zessionen durch die Beklagte ein hoher Schaden entstanden, auch aus der Art und Weise der Mitteilungen an die Drittschuldner« Sie hat von der Beklagten Schadensersatz verlangt und einen Teilbetrag von 6« 100 DM nebst Zinsen eingeklagto
 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie hat geltend gemacht; Sic sei zugleich mit der zulässigen Kreditkündigung auch ohne vorherige Ankündigung zu alsbaldiger Offenlegung der Zessionen befugt gewesen. Die Form ihrer Mitteilungen an die Drittschuldner sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei auch nicht geschädigt.
Da3 Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Io
1)	Das Berufungsgericht stellt tatbestandlich fest, daß die Beklagte am 1* April 1958 die der Klägerin gewährten Kredite zu sofortiger Rückzahlung gekündigt hat, cl.h. also nicht nur den Kontokorrentkredit von damals 17«936,09 DM, sondern auch den Y/echsclkredit, den sic der Klägerin trotz der Kündigung vom 8. Oktober 1957 in der Folgezeit doch stillschweigend wieder cingeräumt hatte, und der sich am Io April 1958 auf 108.722 DM belief.
Das greift die Revision nicht an.
2)	Das Berufungsgericht führt weiter aus, mit der Auflösung der Geschäftsverbindung sei die Beklagte befugt gewesen, die zur Sicherheit der Kredite gegebenen Zessionen offenzulegen, und zwar beim Wechsolkredit unabhängig davon, ob die Beklagte die Wechsel sofort an die Klägerin zurückbolastet hat oder nicht (vgl. Ziff, 11 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen - AGBSp -)«
Demgegenüber macht die Revision geltend: Der Wechsel-kredit sei trotz Kündigung der Beklagten am 1. April 1958 nicht fällig geworden, da die Wechsel noch nicht fällig gewesen seien und die Beklagte sie nicht zurückbclastet habe.
Schon mangels Balligkeit des Y/cchsclkredits hätte die Beklagte daher die zur Sicherheit dieses Kredits gegebenen Zessionen damals nicht offcnlegen dürfen, sondern zunächst abwaiten müssen, ob die Wechsel bei Fälligkeit bezahlt würden.
Die Rüge ist nicht begründet.
5 - .
a)	Die Fälligkeit des Wechsolkredits ist von der Fälligkeit der im Zusammenhang mit diesem Kredit gegebenen Wechsel zu unterscheiden,. Mit der Kündigung der Beklagten von 1. April 1958, die sich nach der rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts auch auf den Wechselkredit bezog, vjar dieser fällig. Ob die Beklagte damit zugleich den Rücktritt von den Kaufverträgen über die hcreingenommenon Wechsel erklärt hatte, kann auf sich beruhen» Mangelnde Fälligkeit des Wechsolkredits kann die Klägerin der Beklagten jedenfalls .nicht entgegenhalten.
b)	Daran ändert auch nichts, daß die Beklagte die Rückbe- 1 lastung der Wechsel - einen bloßen Buchungsvorgang - unterlassen hat* Darauf würde es allenfalls dann ankommen, wenn
 aus der Mitteilung dieses Vorgangs an die Klägerin die Kündigung des Wechsclkrcditabkommcn3 hcrgoleitet werden müßte. Dessen bedarf es aber hier angesichts der ausdrücklichen Kündigung der Beklagten nicht.
c)	Sogar bei einer Rückbelastung der Wechsel wäre die Beklagte befugt gewesen, bis zu ihrer vollen Befriedigung die Wechsclrechtc weiter geltend zu machen (Ziff. 11 Abs. 4
 2. Kalbsatz AGBSp). Die Klägerin kann der Beklagten daher keinen Vorwurf daraus machen, daß diese auch nach Kündigung 4 des Wechselkredits bis zu ihrer vollständigen Befriedigung die Wechsel bei deren Fälligkeit weiter eingezogen hat.
3)	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, nach Ziff. 11 Abs. 4 AGBSp habe die Beklagte bei Auflösung der Geschäftsverbindung die Wechsel auf jeden Fall zurückbelasten dürfen; die nach Ziff. 46 aaO dafür erforderlichen Voraussetzungen (schlechte Auskunft, Wechselproteste, wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse) hätten nur bei bestehender Geschäftsverbindung Geltung.
Die Revision stellt diese Rechtsfrage zur Nachprüfung.
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a)	Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Näher braucht darauf nicht eingegangen zu werden. Denn eine Rückbelastung von Y/echseln, wovon die beiden genannten Bestimmungen der AGBSp handeln, hat die Beklagte unstreitig nicht vorgenomraen. Die Zulässigkeit der Kündigung des Wechsclkredits ergibt sich nicht aus Ziff. 11 Abs. 4, sondern aus Ziff, 11 Abs. 1 AGBSp.
b)	Unvereinbar mit dem unstreitigen Sachverhalt ist die Annahme der Revision, die Parteien hätten abweichend von Ziffer 11 Abs. 1 AGBSp eine Vereinbarung getroffen, woneoh der Wechselkredit nicht jederzeit, sondern vor Verfall der Wechsel nur aus wichtigem Grunde hätte gekündigt werden können.
Das trifft nicht zu. Ebensowenig wie die Fälligkeit eines Kredits dadurch gehindert wird, daß die zu seiner Sicherheit abgetretenen Forderungen noch nicht fällig sind, steht hier der Fälligkeit des Wechselkredits entgegen, daß die von der Klägerin an die Beklagte zu dem Diskont gegebenen Wechsel am 1. April 1958 noch nicht fällig waren.
4)	Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe am 1. April 1958 den Kontokorrentkredit durch wirksame Kündigung sofort fällig gemacht, wird von der Revision nicht und läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
II.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, angesichts der Zulässigen Kündigung und dadurch bewirkten sofortigen Fälligkeit der Kredite sei die Beklagte auch befugt gewesen, gleich-
 
zeitig die stillen Zessionen offenzulegen. Sie habe das der Klägerin nicht vorher anzukündigen, geschweige ihr eine Zwischenfrist zur Abdeckung der Kredite zu bewilligen brauchen.
Die Revision meint demgegenüber: Auch bei Fälligkeit der Kredite sei die Beklagte nicht ohne weiteres befugt gewesen, die Zessionen sofort zu eröffnen. Eine solche Maßnahme werde in der Wirtschaft allgemein als sicheres Anzeichen dafür gewertet, daß der Zedent unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch stehe. Er werde daher durch eine umfassende Offenlegung stiller Zessionen in seiner geschäftlichen Entwicklung schwer gefährdet. Er bekomme dann in der Regel keinerlei Kredite mehr. Erteilte Aufträge würden ihm entzogen und neue nicht mehr gegeben. Aus diesen Gründen hätte die Beklagte von der für die Klägerin sehr gefährlichen Zessionseröffnung nur im Notfall, mit besonderer Vorsicht und unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin sowie nur nach Vorankündigung und Setzung einer angemessenen Frist Gebrauch machen dürfen. Da die Beklagte hier nicht so verfahren sei, habe sie mit der Offenlegung der Zessionen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen und rechtsmißbräuchlich gehandelt. Bas gelte um so mehr, als die Kredite der Beklagten an die Klägerin nicht gefährdet gewesen seien, was sich auch daraus ergebe, daß die Beklagte noch im April 1958 zu weiterer Kreditgewährung bereit gewesen sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
1)	Nach dem Inhalt der Mantelzessionen vom 8. Mai 1955 und ' Ho Januar 1957 (Ziffer 3 b) war die Beklagte nach ihren billigen Ermessen jederzeit berechtigt, ihr etwa von der Klägerin übergebene Abtrctungsanzeigcn den Drittschuldnern Vorzulcgen.
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Im vorliegenden Falle hat die Beklagte allerdings von der Klägerin keine Abtretungsanzeigen gefordert und erhalten»
Die genannte Vertragsbestimmung muß aber entsprechend an-gev/endet werden, und zwar dahin, daß die Beklagte nach ihrem billigen Ermessen jederzeit berechtigt war, die Zessionen durch geeignete eigene Mitteilungen an die Drittschuldner offenzulegcn» Die Voraussetzungen dafür waren nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben,
2)	Der Sachverständige HflBl dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, führt aus, es entspreche dem billigen Ermessen des Kreditgebers, wenn dieser zugleich mit der Kündigung des Kredits sofort die stillen Zessionen offenlege» Denn anderenfalls würden die abgetretenen Forderungen erheblich an Sicherungswert verloren»
Das ist einleuchtend» Stille Zessionen von Geschäftsforderungen müssen laufend ergänzt werden, wenn sie ein taugliches Mittel der Kreditsicherung sein sollen» Denn in dem Augenblick, in dem ein Drittschuldner, der die Abtretung nicht kennt, an den Zedenten zahlt, erlischt die Forderung (§ 407 BGB). Mit dem Ende des Kreditvertrages verliert aber der Kreditgeber den vertraglichen Anspruch auf laufende Ergänzung des Bestands der abgetretenen Forderungen» Er hat zu seiner Sicherung jetzt nur noch die Forderungen zur Verfügung, die ihm bei Beendigung des Vertrags bereits abgetreten waren» Wartet er jetzt noch mit der Offenlegung der Zessionen, so können sich seine Sicherheiten in kürzester Frist durch Zahlung der Drittschuldner an den . Zedenten verflüchtigen» Die sofortige Offenlegung der stillen Zessionen gleichzeitig mit der = ’ fristlosen Kündigung » entspricht daher dem wohlverstandenen Interesse des Kreditgebers und liegt noch innerhalb seines billigen Ermessens»
Hach den Feststellungen des Sachverständigen Huth und des Berufungsgerichts ist ein solches Verfahren auch banküblich.
Wenn der Kreditnehmer vermeiden will, daß die Bank Zessionen bei Kündigung sofort offenlegt, so muß er eine entsprechende Abrede treffen, wie dies z,B« im späteren Angebot der Beklagten vom 21« April 1958 vorgesehen war (Offenlegung der Zessionen frühestens 24- Stunden nach Kreditkündigung) « Eine solche Abrede haben die Parteien aber in den hier in Betracht kommenden früheren Verträgen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getroffen«
Aus Ziff* 20 AG-BSp kann nichts Gegenteiliges entnommen werden« Dort ist bestimmt, daß die Sparkasse Sicherheiten "unter tunlichster Rücksichtnahme auf den Kunden" zu verwerten hat« Die Sparkasse ist aber nach dieser Vorschrift nicht genötigt, ihre eigenen Interessen hinter denen des Kunden zurücksusteilen« Im übrigen enthalten die Mantelzessio nen in diesem Funkte eine vertragliche Sonderregelung, der gegenüber Ziff« 20 AGBSp zurückzutreten hat«
3)	Die Beklagte brauchte die Offenlegung der1 Zessionen der Klägerin nicht vorher anzukündigen oder dieser;gar eine Frist zur Abdeckung der Kredite zu setzen« Sie konnte nicht damit rechnen, daß die Klägerin dazu kurzfristig in der läge sein würde,und auf eine längere Frist brauchte sich die Beklagte wogen des drohenden Wegfalls ihrer Sicherheiten nicht einzulasscn« Die Klägerin hat auch selbst nicht behauptet, daß sie sich etwa auf Verlangen der Beklagten bereit gefunden hätte, dieser noch nach Beendigung des Kreditvertrages weitere Zessionen zu geben«
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Wenn es der Klägerin tatsächlich gelungen ist, in verhältnismäßig kurzer Zeit den erforderlichen Kredit von. einer anderen Bank zu erhalten, so brauchte die Beklagte nach dem bisherigen Verlauf der Dinge damit nicht zu rechnen» Denn in der Vergangenheit hatte sich die Klägerin unstreitig bei verschiedenen Banken vergeblich darum bemüht»
4)	Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte, wie die Revision meint, an 1. April 1958 durch die damals vorhandenen Zessionen ausreichend gesichert, möglicherweise sogar übersichert war» Das schloß einen alsbaldigpn fortschreitenden Wegfall dieser Sicherheiten durch Zahlungen der Drittschuldner an die Klägerin nicht aus» Nur darauf kommt es an»
Deswegen ist es." auch unerheblich, ob damals Anzeichen für eine persönliche Unzuverlässigkeit der Klägerin Vorlagen oder nicht»
Die Beklagte hatte es nicht in der Hand, hinreichend sichersustellen, daß die Drittschuldner ab 1» April 1958 Zahlungen nur noch auf das Girokonto der Klägerin bei der Beklagten leisteten» Auf welche Weise sie sonst den Zahlungseingang zuverlässig hätte überwachen können, sagt die Revision nicht»
5)	Die Kreditkündigung und Offenlegung der Zessionen am
1» April 1958 kan für die Klägerin nicht völlig überraschend» Schon seit einer Reihe von Monaten hatte die Beklagte immer wieder zun Ausdruck gebracht, sie sei nicht gewillt, die Kredite in der bisherigen Höhe der Klägerin weiter zu belassen, wenn nicht bald die Landesbürgschaft gewährt werde» Als auf Grund der Besprechung am 25» März 1958 durchaus zweifelhaft erschien, ob es überhaupt zu einer Landesbürgschaft kommen
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werde, mußte die Klägerin damit rechnen, daß die Beklagte sich mit dem bisherigen Zustand nicht länger abfinden, sondern die Kredite kündigen und die Sicherheiten verwerten werde.
a) Dagegen spricht auch nicht, daß die Beklagte der Klägerin im April und Mai 1958 neuen Kredit ageboten hat«, Dieser betrug insgesamt nur 30.000 DM gegenüber rund 126.000 DM am 1. April 1958. Die Klägerin hatte inzwischen ihre Kreditwürdigkeit durch die alsbaldige Abdeckung der früheren Kredite bewiesen. Im übrigen war auch die Gewährung der Landesbürgschaft in unmittelbare Nähe gerückt.
b) Die Klägerin hatte selbst zunächst nicht behauptet, daß die Kreditkündigung der Beklagten rechtsmißbräuchlich gewesen sei. Das hat sie erst vorgebracht, nachdem das Landgericht diesen Standpunkt eingenommen hatte. Die Revision kommt hierauf nicht mehr zurück.
6)	Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung BGH NJW 1962, 102«, Dort ist ausgesprochen, daß keine Knebelung vorlicgt, wenn die Bank vertraglich berechtigt ist, zur Sicherheit übereignete Gegenstände in Besitz zu nehmen und stille Zessionen offen zu legen, obwohl das im Regelfall den Geschäftsbetrieb des Schuldners zu dem Erliegen bringen werde. Denn eine solche Vertragsklausel sei so auszulegon, daß die Bank von diesen Möglichkeiten nur Gebrauch machen wolle, wenn die wirtschaftliche Lage des Schuldners das erfordere, um Schaden von der Bank abzuwenden.
Hier stellte sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin nach der Entwicklung vor dem 1. April 1958 so dar, daß die Beklagte damals ohne Verschulden ihre Ansprüche gegen die Klägerin für gefährdet halten und deshalb die Kredite kündigen
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und die Zessionen offen legen durfte, um sich vor Schaden su bev/ahren, und zwar auch bei gebotener Berücksichtigung der Interessen der Klägerin,, Es läßt sich somit nicht sagen, daß die Beklagte bei diesen Maßnahmen "billigem Ermessen" zuwider gehandelt hätte»
7)	Für den Y/echselkredit gilt nichts anderes als für den Kontokorrentkredito Auch beim Wechselkredit war die Beklagte mit der Beendigung des Kreditvertrages befugt, die für diesen Kredit gegebenen Sicherheiten alsbald zu verwerten, also auch die dafür erteilten Zessionen offenzulegen„ Sie brauchte sich nicht auf die noch laufenden Wechsel verweisen su lassen, sondern durfte sofort auf die für den Wechselkredit gegebenen Zessionen zurückgreifen (Ziff. 20 Abs» 1 Satz 2 AGBSp).
Q) Die Revision rügt noch die Verletzung des § 139 ZPO und trägt dazu vor: Sie würde bei entsprechendem Hinweis des Gerichts durch Antrag auf Auskunft des Bundesverbands des Privaten Bankgewerbes und auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt haben, daß es entgegen der Annahme des Sachverständigen	im	Bankgewerbe
 nicht üblich sei, zugleich mit der Kündigung des Kredits die stillen Zessionen offcnculcgen.
Bio Rüge ist nicht begründet.
a)	Bas Berufungsgericht war nicht verpflichtet, weitere Beweisantritto der Klägerin su diesem Punkte anzuregen.
b)	Es hätte auch den genannten Beweisantritten, wenn sie ge-
stellt worden wären, nicht nachzugehen brauchen. Es durfte ohne Rechtsverstoß das Gutachten	als ausreichend erachten
C§ 412 ZPO).
* J
HI 6
Die Klägerin hatte in den Vorinstanzen ihre Klage auch darauf gestützt, die Form der von der Beklagten an die Drittschuldner versandten Mitteilungen sei unzulässig gewesen und habe ihr (Klägerin) Schaden verursacht (Bezugnahme auf die Man-tclsosoion, Übersendung von Fotokopien der Mantelzcssion und des Schuldnerverzcichnisces, wobei die Hamen weiterer Drittschuldner lediglich durch Schwärzung mit lüsche unkenntlich gemacht waren)»
Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Klägerin aus diesem Gesichtspunkt verneint» Das greift die Revision nicht an» Die Auffassung <bs Berufungogerichts läßt auch keinen Rechtsfehlcr erkennen»
IV»
Hach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dr» Winkelmann Erbel Meyer Dr. Vogt Bundesrichter
 Dr, Finke ist beurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert»
Dr» Winkelmann