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BGH

Gericht: BGH

Er hat bestritten, daß aas Darlehen persönlich gegeben habe und behauptet, auch die 15 000 DM seien, wie die übrigen Darlehensbeträge, allein der ZOG als Darlehensnehmerin gegeben worden. denn das Interesse PpJ|^^ an der Fertigstellung der Anlage kann allenfalls den Schluß rechtfertigen, habe Gewicht darauf gelegt, daß die von ihm hingegebenen Darle-hensbeträge zur Fertigstellung der Anlage verwendet würden, was nach der eigenen Darstellung des Beklagten auch geschehen ist«, Dies würde aber der Feststellung des Berufungsgerichts, daß P^ppp den Darlehens-\ertrag nicht mlu aer SCG, sondern mit dem Beklagten geschlossen hat, nicht entgegenstehen. denn in den Entscheidungsgründen sind die Aussagen ausdrücklich erwähnt (vgl S 12 der Urteilsausfertigung)« Es trifft aber auch nicht zu, daß das Berufungsgericht zu den Aussagen nicht Stellung genommen habe* Es hat vielmehr ausgeführt, die Meinung.der drei Zeugen, auch die streitigen 13 000 UM seien als für die Zwecke der ZOG gegeben und auf deren Konto zu verbuchen gewesen. daß der Beklagte gerade hinsichtlich dieser ersten 3eträge persönlich als Darlehensschuld ner habe in Erscheinung treten wollen« Die ’Revision weist auf einige Steilen der drei Aussagen hin und meint, der Vortrag des Beklagten werde durch diese Aussagen "mi-c aller erforderlichen Eindeutigkeit bestätigt"* Das trifft nicht zu. Wenn demgegenüber das Berufungsgerieht der Erklärung des Beklagten, es handle sich dabei um eine bloße Formsache, kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat, so liegt dies auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung, kann also vom Revisicnsgericht nicht naciigeprüft werden. Aus der Nichterwähnung von Teilen der Zeugenaussagen kann daher nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe sie übersehend Dasselbe gilt von dem Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe sich in keiner Weise mit den vom Beklagten vorgetragenen Umständen auseinandergesetzt „ aus denen sich die Unglaubwürdigkeit ergebe (III der Bevisionsbegründung)- Ebensowenig kann den Urteilsgründer entnommen werden* das Berufungsgericht sei sich nicht bewußt gewesen, daß "Tricks" angewandt habe, "um den Beklagten in die von ihm, P^HK^ angestrebte persönliche Haftung hineinzu demanövrieren" (IV der Revisionsbegründung) O Zu V der_ Revisionsbegründung, Der Beklagte hatte in der Berufungsinstanz darauf hingewiesen, daß in einem an ihn gerichteten Schreiben der Firma vom 20- November 1952 neben einem Darlehensbetrag von 22 000 DM das streitige Darlehen von 13 000 DM erwähnt worden sei, ohne daß zwischen beiden Beträgen ein Unterschied hinsichtlich der Schuldner gemacht worden sei«, Da unstreitig die 22 000 DM nicht von ihm geschuldet worden seien, müsse dem Schreiben entnommen werden, daß der Schreiber des Briefs davon ausgegangen sei* auch die 13 000 DM würden nicht vom Beklagten geschuldet« Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei zu beachten, daß zu der Zeit, als das Schreiben vom 2’0o November 1952 herausgegangen sei, die darin erwähnten 22 000 DM noch auf dem persönlichen Konto des Be-klagten verbucht gewesen seien und daß infolgedessen für die Firma P^JHfc zu jener Zeit kein Anlaß bestanden habe, die beiden Darlehenssummen getrennt zu be- Es sei weiter zu berücksichtigen, daß dieses Die Revision meint, es komme nicht darauf an, wie die Beträge verbucht gewesen seien, sondern darauf.angesehen habe» Habe er hinsichtlich der 22 000 DM die ZOG und hinsichtlich der 15 000 DM den Beklagten für verpflichtet gehalten, so hätte er allen Anlaß gehabt, dies mit seinem Schreiben kenntlich zu machen. Denn es ist nicht ersichtlich, welchen Anlaß P^H^ gehabt haben sollte, bei der Erwähnung des Darlehens von 13 000 DM in dem an den Beklagten gerichteten Brief noch ausdrücklich darauf hinznweisen, daß deren Schuldner der Beklagte sei, Hierzu bestand um so weniger Veranlassung; als dieser ihm die Bestätigung vom 17. Die Revision rügt in diesem Zusammenhänge -weiter, das Berufungsgericht habe übersehen, daß für die in dem Schreiben erwähnten 35 000 DM ohne nähere Unterscheidung in Höhe von 19 000 DM bereits Wechsel von der ZOG angenommen worden seien. Sie meint, dies spreche dafür, daß mit der Hingabe der 13 000 DM gleichfalls die ZOG und nicht der Beklagte habe verpflichtet werden sollen. Denn auch wenn dem Schreiben des Beklagten vom 22., November 1952 au entnehmen wäre, daß er der -Ansicht des widersprochen habe, so kann dessen Schweigen auf jenen Brief doch nicht dahin gewertet werden, er sei derselben Ansicht, Wenn jeder der beiden Beteiligten seine von der des andern abweichende Ansicht zu dem Ausdruck gebracht hatte und beide es zunächst hierbei bewenden ließen, so kann hieraus nicht geschlossen werden, einer von beiden habe sich der Meinung des andern angeschlossen, Im übrigen hat der Beklagte in dem von ihm mitunterzeichneten Schreiben der ZOG- vom 9- Februar 1955 an sich mit dessen Brief vom 5, Februar 1955? Diesen Briefwechsel hat das Berufungsgericht als einen für den Kläger sprechenden Umstand gewertet , weil wei-tere persönliche Kredite von den Parteien nicht behauptet worden seien. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe hierbei das Vorbringen des Beklagten außer acht gelassen, es sei mit den orten "Behandlung persönlicher Kredite" auf Beziehungen freundschaftlicher Art zwischen dem Zedenten und dem Beklagten angespielt worden, die außerhalb des hier streitigen Komplexes bestanden hätten* Diesem Vorbringen ist aber der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20o September 1955 Seite 11 (Bl 99 der Gerichtsakten} entgegengetreten, indem er seine Behauptung wiederholte, es habe sich bei den im Schreiben vom 5« Februar 1953 erwähnten persönlichen Krediten um die streitigen 13 000 DM gehandelt. Er hat auch für diese Behauptung keinen Beweis angetreten- Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung des § 286 ZPO nicht darin, daß das Berufungsgericht auf das Vorbringen des Beklagten nicht einging• Daran kann nicht gezweifelt werdenc Verfehlt ist weiter der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht hätte schon mit Rücksicht auf den Widerspruch des Beklagten in dessen Schreiben vom 22« November 1952 keine ihr nachteiligen Schlüsse daraus ziehen dürfen, daß er den genannten Briefen nicht widersprochen habe«. Der Beklagte hat dazu ausgeführt, die lediglich zu Tarnungszwecken gegebene Bestätigung vom 17- April 1952 hätte nur dann einen Sinn gehabt, wenn ihrem Inhalt auch die Buchungen entsprochen hätten• Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Meinung vertreten, es hätte nichts im Wege gestanden, in den zwischen P^m|und der ZOG oder dem'Beklagten persönlich gewechselten Schreiben den Sachverhalt richtig darzustellen, zu demal diese Schreiben nicht für die Bank des P^ff^ bestimmt gewesen seien und dieser auch aus keinem Grunde hätten zu Gesicht kommen können. Es hätte also nichts näher gelegen, als daß zu dem mindesten der Beklagte in einem seiner Schreiben die Darstellung der Pinna richtiggestellt und seine persönliche Darlehensverpflichtung in Abrede gestellt hätte. Gerade weil er dies nicht getan habe, müsse er sich darüber im klaren gewesen sein, daß er zu dem mindesten für die hier streitigen 15 000 DM eine persönliche Rückzahlungsverpflichtung übernommen habe«. klagten vom 22o November 1952 spreche auch deswegen nicht gegen den Kläger, weil Moratoriurasverhandlun-gen zwischen der ZOG und ihren Gläubigern eingeleitet v/orden seien und die Firma sich durch ihr Schreiben vom 5> Februar 1955 mit dem Vorschlag der ZOG einverstanden erklärt habe« Die Revision meint, es sei nicht zu ersehen * weshalb diese Verhandlungen ?^BB von einem sofortigen Widerspruch gegen das Schreiben vom 22, November 1952 hätten abhalten sollen, wenn er tatsächlich der Überzeugung gewesen wäre, er könne die 13 000 DM von dem Beklagten persönlich fordern.

Zitierte Normen: § 551 ZPO
ZOGBerufungsgerichtBriefSchreibenKlägerpersönlichRevision

Volltext der Entscheidung

2324
J
VII 2R 219/56
Verkündet am 14- März 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in Bi
 des Kaufmanns Richard van
 WfH^str. #*•
Beklagten und Revisionsklägerss - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt
 on
gegen
 den Kaufmann Bruno	in	vPPfetrasse1
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Profr. Br,
 hat der VIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil . des 2, Zivilsenats des Kammergerichts vom 5* Ju.ni 1956 wird zurückgewiesen,
.Richtig: "der	Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen■
Beklagte”. Be-	-
richtigt durch
 Beschluß vom	Von	Rechts	wegen
28. März 1957
 
Tatbestands
 Der Beklagte war Geschäftsführer und Gesellschafter
 über deren Vermögen im Oktober 1954 das Konkursverfahren eröffnet worden ist* Die ZOG hatte im Jahre 1947 mit einer
 Anlage zur Erzeugung von Schwefelsäure geschlossen * Da
 sehen der ZOG und dem Sohn des Inhabers der Firma P
dieser für seine Pinna die Verpflichtung übernahm, zur Fertigstellung der Anlage Darlehen zu gewähren«. * gab dann in der Folgezeit erhebliche Geldbeträge, zu dem Teil unmittelbar an die ZCG; zu dem Teil an den Beklagten persönliche Dieser leitete die Beträge an die ZOG weiter« Unter den von	gegebenen Beträgen befinden sich
 auch drei Zahlungen von insgesamt 13 000 DM, die im September und Anfang Oktober 195an den Beklagten gezahlt wurden« Der Kläger, dem P^0|fe im Dezember .1954 seinen angeblichen Anspruch auf Rückzahlung dieser 13 000 DM abgetreten hat; behauptet, es handle sich bei diesen Betragen um Darlehen, die dem Beklagten persönlich gegeben worden seien« Er beruft sich hierfür auf eine Bestätigung des Beklagten vom 17« April 1952, die folgenden Wortlaut hats
 Betr«s Saldenbestätigung
 Hierdurch bestätige ich Ihnen, daß das mir überlassene Darlehen per 31» März 1952 mit
 der Z
Chemie GmbH (im folgenden ZCG genannt),
Firma
 einen Vertrag über die Errichtung einer
 diese^Anlage nicht erwartungsgemäß arbeitete, wurde zwi-
Harry
 eine Vereinbarung geschlossen, nach der
 au 3 QOO
zu Ihren Gunsten bei mir verbucht ist.
Diese Bestätigung ist an
 gerichtet«
 
Der Kläger hat im Urkundenprozeß klagend‘die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung vcn 15 000 DM beantragt. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Vorbeheltsurteil stattgegeben« Der Beklagte hat im Nachverfahren beantragt, unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, daß	aas	Darlehen	persönlich	gegeben	habe
 und behauptet, auch die 15 000 DM seien, wie die übrigen Darlehensbeträge, allein der ZOG als Darlehensnehmerin gegeben worden. Er sei lediglich Durchgangsstation für die Zahlungen gewesen.	habe ihn
 gebeten, die Bestätigung vom 17» April 1952 zu erteilen, weil er seiner Bank gegenüber habe vermeiden wollen, daß die ZOG als Darlehensnehmerin in Erscheinung trete.. Denn	habe diese 13 000 DM sowie
 die übrigen der ZOG zur Verfügung gestellten Mittel aus Beträgen.iabgezweigt; die ihm von dritter Seite zu bestimmten anderen Zwecken zur Verfügung gestellt worden seien.
Dies hat der Kläger bestritten. Seinem Antrag entsprechend hat das Landgericht das Vcrbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärte
 Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurüokgewie sen„
Mit der Revision erstrebt der Beklagte einmal die Abweisung der Klage. Er hat weiter beantragt, den Kläger zu verurteilen, an ihn DM 14 380,93 nebst 12 #
Zinsen seit dem 17* September 1956 zu zahlen. Es handelt sich bei diesem Betrag um die von ihm zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung an den Kläger gezahlte Hauptschuld von 13 000 DM nebst 786,15 DM Zinsen und 594*78 DM festgesetzter Kosten.
 
Entscheidungsstunde:
I» Die Revision rügt zunächst; der Berufungsrichter habe nicht berücksichtigt, daß P^|pp €in mindestens ebenso großes Interesse an der Fertigstellung der Anlage gehabt habe wie der Beklagte« Im Lichte dieses starken eigenen Interesses des Zedenten gesehen, stelle sich die Darlehensgewährung von Anfang an anders dar als sie dem Berufungsgericht von seinem Ausgangspunkt her habe erscheinen müssen«, Dieses Vorbringen ist nicht schlüssig? denn das Interesse PpJ|^^ an der Fertigstellung der Anlage kann allenfalls den Schluß rechtfertigen,	habe Gewicht
 darauf gelegt, daß die von ihm hingegebenen Darle-hensbeträge zur Fertigstellung der Anlage verwendet würden, was nach der eigenen Darstellung des Beklagten auch geschehen ist«, Dies würde aber der Feststellung des Berufungsgerichts, daß P^ppp den Darlehens-\ertrag nicht mlu aer SCG, sondern mit dem Beklagten geschlossen hat, nicht entgegenstehen.
IIo Unbegründet ist weiter die Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung die Aussagen der Zeugen ZpP, N^P und R^PP völlig übergangen und damit § 551 Nr 7 ZPO verletzt* Sollte diese Rüge dahin zu verstehen sein, das Berufungsgericht habe die Aussagen übersehen, so fehlte ihr die Grundlage? denn in den Entscheidungsgründen sind die Aussagen ausdrücklich erwähnt (vgl S 12 der Urteilsausfertigung)« Es trifft aber auch nicht zu, daß das Berufungsgericht zu den Aussagen nicht Stellung genommen habe* Es hat vielmehr ausgeführt, die Meinung.der drei Zeugen, auch die streitigen 13 000 UM seien als für die Zwecke der ZOG gegeben und auf deren Konto zu verbuchen gewesen.
könne als zutreffend unterstellt werden, weil damit noch nicht widerlegt sei? daß der Beklagte gerade hinsichtlich dieser ersten 3eträge persönlich als Darlehensschuld ner habe in Erscheinung treten wollen« Die ’Revision weist auf einige Steilen der drei Aussagen hin und meint, der Vortrag des Beklagten werde durch diese Aussagen "mi-c aller erforderlichen Eindeutigkeit bestätigt"* Das trifft nicht zu. Wenn im Zusammenhang mit der Erteilung der Saldenbestätigung vom 1?« April 1952 davon gesprochen worden ist, daß diese Bestätigung von
 seiner Bank gegenüber benötigt würde, so folgt daraus nicht, daß diese Bestätigung falsch gewesen sein müsse» Die Zeugin	hat	sogar	bekundet,	ihr
 sei gesagt worden, Herr	benötige	seiner	Bank
 gegenüber einen weiteren Schuldner» Dies spricht eher dafür, daß der Beklagte Scnuldner sein sollte. Wenn demgegenüber das Berufungsgerieht der Erklärung des Beklagten, es handle sich dabei um eine bloße Formsache, kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat, so liegt dies auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung, kann also vom Revisicnsgericht nicht naciigeprüft werden. Dasselbe gilt für die Aussage des Zeugen
 Dieser hat zwar auch ausgesagt,	habe	um
 eine "proforma-Saldenbestatigung” gebeten. Auch hieraus brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß der Inhalt der Bestätigung unrichtig sei. Wie der Gesamtheit der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht seine Überzeugung davon, daß der Beklagte Darlehensschuldner ist, hauptsächlich aus den gegen den Beklagten sprechenden Urkunden gewonnen und den Zeugenaussagen weniger Gewicht beigemessen. Aus der Nichterwähnung von Teilen der Zeugenaussagen kann daher nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe sie übersehend
 Dasselbe gilt von dem Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe sich in keiner Weise mit den vom Beklagten vorgetragenen Umständen auseinandergesetzt „ aus denen sich die Unglaubwürdigkeit ergebe (III der Bevisionsbegründung)-
Ebensowenig kann den Urteilsgründer entnommen werden* das Berufungsgericht sei sich nicht bewußt gewesen, daß	"Tricks"	angewandt	habe, "um den
 Beklagten in die von ihm, P^HK^ angestrebte persönliche Haftung hineinzu demanövrieren" (IV der Revisionsbegründung) O
Zu V der_ Revisionsbegründung,
 Der Beklagte hatte in der Berufungsinstanz darauf hingewiesen, daß in einem an ihn gerichteten Schreiben der Firma	vom	20- November 1952 neben einem
 Darlehensbetrag von 22 000 DM das streitige Darlehen von 13 000 DM erwähnt worden sei, ohne daß zwischen beiden Beträgen ein Unterschied hinsichtlich der Schuldner gemacht worden sei«, Da unstreitig die 22 000 DM nicht von ihm geschuldet worden seien, müsse dem Schreiben entnommen werden, daß der Schreiber des Briefs davon ausgegangen sei* auch die 13 000 DM würden nicht vom Beklagten geschuldet«
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei zu beachten, daß zu der Zeit, als das Schreiben vom 2’0o November 1952 herausgegangen sei, die darin erwähnten 22 000 DM noch auf dem persönlichen Konto des Be-klagten verbucht gewesen seien und daß infolgedessen für die Firma P^JHfc zu jener Zeit kein Anlaß bestanden habe, die beiden Darlehenssummen getrennt zu be-
 
t
handeln. Es sei weiter zu berücksichtigen, daß dieses
 Die Revision meint, es komme nicht darauf an, wie die Beträge verbucht gewesen seien, sondern darauf.
angesehen habe» Habe er hinsichtlich der 22 000 DM die ZOG und hinsichtlich der 15 000 DM den Beklagten für verpflichtet gehalten, so hätte er allen Anlaß gehabt, dies mit seinem Schreiben kenntlich zu machen.
Die Rüge greift nicht durch.
Selbst wenn, was nicht der Pall ist, das Schreiben unterzeichnet hätte, würde sich daraus nichts gegen die Annahme ergeben, daß der Beklagte Darlehensschuldner sei. Denn es ist nicht ersichtlich, welchen Anlaß P^H^ gehabt haben sollte, bei der Erwähnung des Darlehens von 13 000 DM in dem an den Beklagten gerichteten Brief noch ausdrücklich darauf hinznweisen, daß deren Schuldner der Beklagte sei,
 Hierzu bestand um so weniger Veranlassung; als dieser ihm die Bestätigung vom 17. April 1952 erteilt hatte»
Die Revision rügt in diesem Zusammenhänge -weiter, das Berufungsgericht habe übersehen, daß für die in dem Schreiben erwähnten 35 000 DM ohne nähere Unterscheidung in Höhe von 19 000 DM bereits Wechsel von der ZOG angenommen worden seien. Sie meint, dies spreche dafür, daß mit der Hingabe der 13 000 DM gleichfalls die ZOG und nicht der Beklagte habe verpflichtet werden sollen. Auch dieser Schluß ist unbegründete
 Schreiben nicht von P mächtigten der Firma
 sondern von zwei Bevoli-unterzeiebnet worden sei
 wen P
bei Abfassung des Schreibens als Schuldner
i
Zur RevisionsbegründungL VI^
Nachdem die Bevollmächtigten des Zeugen P
dem Beklagten am 20, November 1952 geschrieben hatten, daß	ibm	Barleheu	gegeben	hätte,	hat	der	Be-
klagte am 22. November 1952 wie folgt geantwortet?
"Zu Ihrem Brief vom 20«11., betr. Barlehn muß ich feststellen; daß hier ein Mißverständnis vorliegen muß«
Sie haben zwar verschiedentlich Beträge, zweckbe-srimmt 'als Barlehn, für die Bezahlung der Versuchskosten der Schwefelsäure-Anlage gesandt. Biese habe ich aber lediglich in meiner Eigenschaft als Geschäftsführer der	Chemie	entgegen-
genommen und dieser für die Verwendung entsprechend der Zweckbindung ausgehändigt,
 Die Übernahme persönlicher Verpflichtungen durch die Form der Übersendung ist meines Wissens nicht vorgesehen worden. Sie wurde allenfalls aus taktischen Gründen gewählt. Ich .bin daher nicht in der Lage; Ihnen hierfür eigene Akzepte zu überlassen..
Im Hinblick auf die Situation; die sich dadurch ergibt, daß die Wechsel, die im Verkehr mit Ihrem Hause herausgelegt wurden, zu Protest gehen müssen, dürften derartige Maßnahmen auch ohnehin keinen Nutzen mehr zeigen!"
Bas Berufungsgericht hat zu diesem Schreiben ausgeführt, es sei keineswegs so eindeutig, daß man von einer Verpflichtung des P^HHfe hätte ausgehen müssen, diesem Schreiben umgehend zu widersprechenDer Satz "Sie wurde allenfalls aus taktischen Gründen gewählt", könne sich nämlich sowohl auf die "Übernahme persönlicher Verpflichtungen" als auch auf die "Form der Übersendung" beziehen. Die Revision meint, diese Auslegung» die das Berufungsgericht für möglich halte, stehe sowohl zu dem Wortlaut des Scnreibens wie auch zu
«
 
den L'enkgesetzen in Widerspruche Ob dies zutriffu, mag dahingestellt bleiben. Denn auch wenn dem Schreiben des Beklagten vom 22., November 1952 au entnehmen wäre, daß er der -Ansicht des	widersprochen
 habe, so kann dessen Schweigen auf jenen Brief doch nicht dahin gewertet werden, er sei derselben Ansicht, Wenn jeder der beiden Beteiligten seine von der des andern abweichende Ansicht zu dem Ausdruck gebracht hatte und beide es zunächst hierbei bewenden ließen, so kann hieraus nicht geschlossen werden, einer von beiden habe sich der Meinung des andern angeschlossen, Im übrigen hat der Beklagte in dem von ihm mitunterzeichneten Schreiben der ZOG- vom 9- Februar 1955 an sich mit dessen Brief vom 5, Februar 1955? in dem von persönlichen Krediten des Beklagten die Rede war, einverstanden erklärt (vgl- hierzu den folgenden Abschnitt) <=
Zu TO der Revisionsbegründung >
Am 5* Februar 1955 hatte	ein Schreiben an
 die ZOG gerichtet, in dem es unter anderem heißt?
f!9j. Die zwischen Ihrem Herrn van Qi /den Beklagter^ und meinem Bipl«In§^H-. 2^ein Zedentenj getroffenen Abreden über
o	v	c
P	9 *1	C O
c)Behandlung persönlicher Kredite bleiben in vollem Umfang bestehen."
Dieses Schreiben hat die ZOG am 9. Februar 1955 in einem vom Beklagten mitunterzeichneten Schreiben folgenden Inhalts bestätigt?
"Wir bestätigen den Erhalt Ihres Briefes vom 5 >2.. 1953, mit dessen Inhalt wir einverstanden 3ind."
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Diesen Briefwechsel hat das Berufungsgericht als einen für den Kläger sprechenden Umstand gewertet , weil wei-tere persönliche Kredite von den Parteien nicht behauptet worden seien.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe hierbei das Vorbringen des Beklagten außer acht gelassen, es sei mit den orten "Behandlung persönlicher Kredite" auf Beziehungen freundschaftlicher Art zwischen dem Zedenten und dem Beklagten angespielt worden, die außerhalb des hier streitigen Komplexes bestanden hätten*
Diesem Vorbringen ist aber der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20o September 1955 Seite 11 (Bl 99 der Gerichtsakten} entgegengetreten, indem er seine Behauptung wiederholte, es habe sich bei den im Schreiben vom 5« Februar 1953 erwähnten persönlichen Krediten um die streitigen 13 000 DM gehandelt. Dem hat dann der Beklagte nichts wieder entgegengehalten, insbesondere ist er in der Berufungsinstanz auf seine im übrigen völlig unbestimmte Behauptung nicht mehr zurückgekommen. Er hat auch für diese Behauptung keinen Beweis angetreten- Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung des § 286 ZPO nicht darin, daß das Berufungsgericht auf das Vorbringen des Beklagten nicht einging•
Zu VIII der Reyisipnsbegründung.
P^m^ hatte in zwei Schreiben vom 2«, Januar und vom 13. Februar 1952 an die ZOG ein Darlehenskonto des Beklagten von 13 000 DM erwähnt. Diesen Schreiben hat der Beklagte, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Kenntnis von ihnen erlangt hat, nicht sofort widersprochen. Das Berufungsgericht hat hierdurch als widerlegt angesehen, daß es sich bei der - erst später,
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nämlich am 17, April 1952 erteilten - Bestätigung nur um eine Mpro-forma-Urkunde,f gehandelt habe-,
Die Revision greift diese Beweiswürdigung mit dem Hinweis an; es habe der ZCG gleichgültig sein können? ob in den Schreiben	Vüm 2 Januar
 und 13» Februar 1952 auch ein Darlehenskonto des Beklagten erwähnt wurde, da bei ihr sämtliche Beträge verbucht worden seien> also auch die, die ihr über den Beklagten zugeflossen seien? .
Dieser Angriff geht fehl; denn es kommt.nicht darauf an, ob die ZCG, sondern ob der Beklagte Veranlassung hatte, den Briefen zu widersprechen. Daran kann nicht gezweifelt werdenc Verfehlt ist weiter der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht hätte schon mit Rücksicht auf den Widerspruch des Beklagten in dessen Schreiben vom 22« November 1952 keine ihr nachteiligen Schlüsse daraus ziehen dürfen, daß er den genannten Briefen nicht widersprochen habe«. Denn das Berufungsgericht hat seine Überzeugung darauf gegründet, daß der Beklagte nicht sofort widersprechen habe-
Wie weit die Angriffe zu IX der Revisionsbegründung berechtigt sind, braucht nicht erörtert zu werden; denn es handelt sich bei den angegriffenen Erörterungen nur um Erwägungen nebensächlicher Art, auf denen, wie die Fassung der Entscheidungsgründe ergibt, das Urteil nicht beruht«
Zuil X der g£yi^on^egrj^d]mg^
Das Landgericht hatte in den Entscheidungsgründen seines Urteils darauf hingewiesen, daß die 15 000 im
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auf dem persönlichen .Konto des Beklagten verbucht gewesen und auch in dem Schriftwechsel als Darlehen des Beklagten bezeichnet worden seien. Der Beklagte hat dazu ausgeführt, die lediglich zu Tarnungszwecken gegebene Bestätigung vom 17- April 1952 hätte nur dann einen Sinn gehabt, wenn ihrem Inhalt auch die Buchungen entsprochen hätten• Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Meinung vertreten, es hätte nichts im Wege gestanden, in den zwischen P^m|und der ZOG oder dem'Beklagten persönlich gewechselten Schreiben den Sachverhalt richtig darzustellen, zu demal diese Schreiben nicht für die Bank des P^ff^ bestimmt gewesen seien und dieser auch aus keinem Grunde hätten zu Gesicht kommen können. Es hätte also nichts näher gelegen, als daß zu dem mindesten der Beklagte in einem seiner Schreiben die Darstellung der Pinna richtiggestellt und seine persönliche Darlehensverpflichtung in Abrede gestellt hätte. Gerade weil er dies nicht getan habe, müsse er sich darüber im klaren gewesen sein, daß er zu dem mindesten für die hier streitigen 15 000 DM eine persönliche Rückzahlungsverpflichtung übernommen habe«.
Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei diesen Ausführungen die Erfahrungstatsache außer acht gelassen, daß kein Kaufmann ohne zwingenden Grund die Angaben in seinem geschäftlichen Schriftverkehr von den Eintragungen in seinen Geschäftsbüchern abweichen lasse. Ein solcher Erfahrungssatz besteht aber nicht.
Die weiteren Ausführungen zu X der Revisionsbegründung richten sich nur gegen die Beweiswürdigung und sind daher unbeachtlich.

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Zu XI, d er,Revi sionsbegrtindung_^
Das Berufungsgericht hat ausgef uhi't > das Schwelgen des Zedenten	auf	das Schreiben der Be-
klagten vom 22o November 1952 spreche auch deswegen nicht gegen den Kläger, weil Moratoriurasverhandlun-gen zwischen der ZOG und ihren Gläubigern eingeleitet v/orden seien und die Firma	sich durch ihr
 Schreiben vom 5> Februar 1955 mit dem Vorschlag der ZOG einverstanden erklärt habe«
Die Revision meint, es sei nicht zu ersehen * weshalb diese Verhandlungen ?^BB von einem sofortigen Widerspruch gegen das Schreiben vom 22, November 1952 hätten abhalten sollen, wenn er tatsächlich der Überzeugung gewesen wäre, er könne die 13 000 DM von dem Beklagten persönlich fordern. Diese Überlegung ist nicht zwingend. Doch braucht hierauf nicht näher eingegangen
-H-
zu werden, da es sich bei den Erörterungen des Berufungs gerichts zu diesem Punkt ebenfalls nur um Erwägungen nebensächlicher Art handelt, auf denen das Urteil nicht beruht„
Eie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Scheffler	Erbel	Meyer
 SenatsPräsident Glanzmann und Bundesrichter Rietschel sind beurlaubt und können daher nicht unterschreiben.
Scheffler.