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BGH · VII ZR 219/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 219/07

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 14. Nach den durch die Tarifunterlagen belegten Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Beschwerde nicht in Frage gestellt werden, ist das nicht der Fall (Tariflohn lediglich für die Berufsgruppe III). Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
ZPOBerufsgruppeOberlandesgerichtsBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 219/07
vom 24. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Zulassung ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 14. Juni 2006 - 6 U 2321/05, BauR 2007, 400; Urteil vom 14. Juni 2006 - 6 U 195/06) gingen ohne nähere Prüfung davon aus, dass es einen Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters der Berufsgruppe III 2 in der Tarifzone West gab. Nach den durch die Tarifunterlagen belegten Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Beschwerde nicht in Frage gestellt werden, ist das nicht der Fall (Tariflohn lediglich für die Berufsgruppe III). Das Berufungsgericht geht demnach bei seiner von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden abweichenden Auslegung der Lohngleitklausel von einem anderen entscheidungserheblichen Sachverhalt aus.
Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 478.513,97 €
Dressier
 Eick
Safari Chabestari
 Kuffer
Kniffka
 Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 17.11.2005-2 0 441/04-OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.11.2007 - 11 U 177/05 -