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BGH · VII ZR 218/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 218/79

September 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Juni 1979 und der Kammer für Handelssachen 100 des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 1974 wies das zuständige Bauaufsichtsamt darauf hin, daß der geforderte Nachweis für die Tragfähigkeit der Dübel bisher nicht erbracht worden sei. a) sie die Nachweise für die Tragfähigkeit der Dübel nicht erbracht habe und Das Kammergericht hat dieses Urteil hinsichtlich der Feststellung zu a) bestätigt, im übrigen aber (wegen der Fest Stellung zu b) die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Es ist daher Jetzt nur noch darüber zu befinden, ob die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz fordern kann, weil diese den Nachweis für die Tragfähigkeit der verwendeten Dübel nicht erbracht hat. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Auftragnehmerin treffe die Pflicht, den Eignungsnachweis für die von ihr ausgesuchten und beschafften Dübel zu führen. Es handele sich nämlich um einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, der erst nach 30 Jahren verjähre« Das greift die Revision mit Recht an. b) Das rechtfertigt es aber nicht, den Anspruch der 30-jährigen Verjährung des § 195 BGB zu unterstellen. Eine sinnvolle Abgrenzung zwischen den in kurzer Frist verjährenden Ansprüchen aus Gewährleistung (hier: § 13 Nr. 7 VOB/B (1952)) und solchen aus positiver Vertragsverletzung ist nur möglich, wenn man auf die Wesensart des geltend gemachten Schadens abstellt. Das führt hier dazu, daß der Anspruch gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B verjährt ist. aa) Die Beklagte hatte die vertragliche Pflicht, den Nachweis der Tragfähigkeit der von ihr verwendeten Dübel zu führen. Die Klägerin muß sich nämlich aufgrund öffentlich-rechtlichen Baurechts bis zu dem Beweis des Gegenteils, also der Führung des Nachweises, so behandeln lassen, als seien die Dübel ungeeignet . Sie muß die Nutzungseinschränkungen und Kontroll-maßnahmen wegen der bis zu dem Nachweis des Gegenteils geltenden Vermutung der Mangelhaftigkeit der Dübel hinnehmen. Vom Leistungsziel des Vertrages her macht es für die Klägerin keinen Unterschied, ob die Dübel wirklich mangelhaft sind oder ob sich die Auftraggeberin wegen des fehlenden Nachweises so behandeln lassen muß, als seien sie ungeeignet. Sie ist zwar durch das Schreiben der Klägerin vom 11.

Zitierte Normen: § 195 BGB § 13 VOBB § 326 BGB § 13 VOBB
NachweisFirmaBerlinAnspruchdübelnKlägerin

Volltext der Entscheidung

u
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	 nein
BGB §§ 635, 638; VOB/B § 13 Nr. 4
Zur Frage, in welcher Frist ein Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Pflicht zu dem Nachweis der Mangelfreiheit des Werkes verjährt.
BGH, Urt. v. 25. September 1980 - VII ZR 218/79 - KG Berlin
LG Berlin
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 218/79	URTEIL	Verkündet	am
25. September 1980 Werner,
 Jus ti zamtsinsp ektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma PMHB Stahlbau, Zweigniederlassung der RflBHB GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Kaufleute Dipl.-Ing, Adam Rm und Dipl,-Ing< Walter SMB. GSHHMstraße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Rechtsanwalt Peter umw, BflHHHB^als Konkursverwalter für die Firma Karl FflHBBi Apparate- und Rohrleitungsbau KG,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juni 1979 und der Kammer für Handelssachen 100 des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 1976 teilweise aufgehoben.
Die Klage wird ganz abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma DflHI Stahlbau GmbH, erbrachte für die Gemeinschuldnerin (in Zukunft: die Klägerin) 1970 Stahlbauarbeiten für ein größeres Gebäude. Der Vertrag sieht die Geltung der VOB/B (1952) vor. Da die Auftragnehmerin nur über Bohrmaschinen für Dübel der Firma UHB verfügte, verwendete sie mit Zustimmung der Auftraggeberin statt der ange botenen Liebig-Dübel solche der Firma U0B«
Die Klägerin nahm die Arbeiten am 30. Oktober 1970 ab und erteilte am 19. Februar 1971 eine entsprechende Abnahmebescheinigung •
Im Zeitpunkt der Abnahme war die bauamtliche statische Überprüfung noch nicht abgeschlossen. Der Prüfingenieur forderte mehrmals den Nachweis der Tragfähigkeit der verwendeten Dübel» während die Firma DMBHVdie Ansicht vertrat, daß die von ihr übermittelten Unterlagen den Anforderungen genügten. Mit Schreiben vom 15. Juli 1971 lehnte sie schließlich gegenüber der Klägerin die Erbringung weiterer Nachweise ab.
Mit Bescheid vom 7. Januar 1974 wies das zuständige Bauaufsichtsamt darauf hin, daß der geforderte Nachweis für die Tragfähigkeit der Dübel bisher nicht erbracht worden sei. Das Amt gab der Klägerin auf,
1.	die Belastung der Zwischenbühnen, die durch Dübel an die Stahlbeton-Konstruktion angeschlossen sind, nicht weiter zu erhöhen, d.h. keine Einbauten mehr vorzunehmen, welche die Bühnen belasten und
2.	für die endgültigen von ihr vorgesehenen Maßnahmen, mit denen die geforderte Tragfähigkeit erreicht wird, prüfbare Unterlagen in doppelter Ausfertigung zur Prüfung einzureichen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch.
Im Mai 1974 erklärte sich die Behörde antragsgemäß bereit, die Entscheidung über das Rechtsmittel zunächst auszusetzen, wenn die Klägerin die DUbelanschlüsse alle 4 Wochen durch einen Sachverständigen auf ihren Zustand hin untersuchen lasse. Dem will die Klägerin nachgekommen sein. Am 23* Mai 1978 wurde schließlich der Widerspruch zurückgewiesen.
Die Klägerin verlangt mit der am 23. Oktober 1975 eingegangenen Klage die Feststellung, daß die Beklagte ihr den Schaden ersetzen müsse, der ihr dadurch entstehe, daß
a)	sie die Nachweise für die Tragfähigkeit der Dübel nicht erbracht habe und
b)	die Dübel nicht der in der statischen Berechnung vorausgesetzten Festigkeitsklasse angehörten«
Das Landgericht hat der Klage voll stattgegeben. Das Kammergericht hat dieses Urteil hinsichtlich der Feststellung zu a) bestätigt, im übrigen aber (wegen der Fest Stellung zu b) die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin hat die Teilabweisung ihres Klageanspruches durch das Berufungsgericht hingenommen. Es ist daher Jetzt nur noch darüber zu befinden, ob die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz fordern kann, weil diese den Nachweis für die Tragfähigkeit der verwendeten Dübel nicht erbracht hat.
Das ist nicht der Fall. Auch dieser Anspruch ist nämlich verjährt.
 
1.	Das Berufungsgericht geht davon aus, die Auftragnehmerin treffe die Pflicht, den Eignungsnachweis für die von ihr ausgesuchten und beschafften Dübel zu führen.
Dieser Nachweis sei hier schuldhaft nicht erbracht. Das ist rechtsfehlerfrei.
2.	Das Oberlandesgericht hält diesen Anspruch für nicht verjährt. Es handele sich nämlich um einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, der erst nach 30 Jahren verjähre« Das greift die Revision mit Recht an.
a)	Es ist zwar richtig, daß der hier zu beurteilende Schaden auch selbständig neben einen auf Verwendung fehlerhafter Dübel zurückzuführenden Mängelschaden treten kann. Denn auch wenn sich letztlich herausstellt, daß die Dübel den Anforderungen entsprechen, können durch die - auf die Nichtführung des Nachweises zurückgehenden - Anordnungen des Bauaufsichtsamtes erhebliche Schäden entstanden sein.
b)	Das rechtfertigt es aber nicht, den Anspruch der 30-jährigen Verjährung des § 195 BGB zu unterstellen. Eine sinnvolle Abgrenzung zwischen den in kurzer Frist verjährenden Ansprüchen aus Gewährleistung (hier: § 13 Nr. 7 VOB/B (1952)) und solchen aus positiver Vertragsverletzung ist nur möglich, wenn man auf die Wesensart des geltend gemachten Schadens abstellt. Das führt hier dazu, daß der Anspruch gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B verjährt ist.
aa) Die Beklagte hatte die vertragliche Pflicht, den Nachweis der Tragfähigkeit der von ihr verwendeten Dübel zu führen. Diese Pflicht ist werkbezogen. Ihre Verletzung berührt unmittelbar das vertragliche Leistungsziel. Die
 Klägerin muß sich nämlich aufgrund öffentlich-rechtlichen Baurechts bis zu dem Beweis des Gegenteils, also der Führung des Nachweises, so behandeln lassen, als seien die Dübel ungeeignet . Sie muß die Nutzungseinschränkungen und Kontroll-maßnahmen wegen der bis zu dem Nachweis des Gegenteils geltenden Vermutung der Mangelhaftigkeit der Dübel hinnehmen. Vom Leistungsziel des Vertrages her macht es für die Klägerin keinen Unterschied, ob die Dübel wirklich mangelhaft sind oder ob sich die Auftraggeberin wegen des fehlenden Nachweises so behandeln lassen muß, als seien sie ungeeignet.
In beiden Fällen kann sie das Werk nicht uneingeschränkt benutzen.
bb) Die Klägerin (Revisionsbeklagte) meint, hier sei nicht Gewährleistungsrecht anzuwenden, sondern es handele sich um einen - nicht verjährten - Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§ 326 BGB). Das geht fehl. Die Klägerin verkennt, daß es sich bei der Nachweispflicht um eine die Hauptverpflichtung der Beklagten (Herstellung eines mangelfreien, also mit geeigneten Dübeln ausgestatteten Werkes) ergänzende Pflicht handelt. Für Ansprüche wegen Verletzung einer derartigen Verpflichtung gelten dieselben Verjährungsvorschriften wie für Ansprüche wegen Mängel des Werkes (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Dezember 1971 - VII ZR 78/70 ■ LM Allg. Lieferbedingungen der Elektroindustrie, Nr. 1). Die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B begann daher hier mit der Abnahme des ''Hauptwerkes11 im Jahre 1970. Sie ist zwar durch das Schreiben der Klägerin vom 11. Februar 1972 erneut in Lauf gesetzt worden. Sie lief dann aber bereits im Februar 1974 ab, also noch vor der Klageerhebung.
Nach alledem 1st die Klage auch insoweit unbegründet» als das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil bestätigt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91,
97 Abs. 1 ZPO.
Vogt
 Girisch
Meise
 Bliesener
Obenhaus