Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es kann dahinstehen, ob das landgerichtliche Urteil überhaupt wirksam zugestellt worden ist. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß das landgerichtliche Urteil nicht vor dem 5. Die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien haben nämlich in der letzten BerufungsVerhandlung übereinstimmend erklärt (227 GA), das landgerichtliche Urteil sei (erst) am 8. Der hier gegebene Fall, daß der Zustellungsnachweis nicht auffindbar ist, ist ebenso zu behandeln wie der Fall, daß geltend gemacht wird, das Urteil sei vor der Berufungseinlegung überhaupt nicht zugestellt worden. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sich nun mit der Berufung sachlich befassen muß.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 218/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26. April 1979 Henco, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Heinrich traßei r Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma - Wirtschaftsprüfungen und Steuerberatungs-GmbHjVertreten durch ihren Geschä^s-^^^ führer Horst W. Hj^j^straße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 / Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 1978 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Urteil vom 8. Februar 1977 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, 6.809,21 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer auf diese an die Klägerin zu zahlen. Die weitergehende Klage und eine Feststellungswiderklage der Beklagten hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 5. April 1977 Berufung eingelegt und diese später rechtzeitig begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Abweisung der Klage und aus ihrer Widerklage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist zulässig, sie hat auch Erfolg. Es kann dahinstehen, ob das landgerichtliche Urteil überhaupt wirksam zugestellt worden ist. Sollte das nicht der Fall sein, ist die Berufung jedenfalls fristgerecht (§ 516 ZPO a. F.). Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß das landgerichtliche Urteil nicht vor dem 5. März 1977 zugestellt worden sei. Die Einhaltung der Berufungsfrist könne deshalb nicht festgestellt werden. Das geht fehl. Die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien haben nämlich in der letzten BerufungsVerhandlung übereinstimmend erklärt (227 GA), das landgerichtliche Urteil sei (erst) am 8. März 1977 zugestellt worden. (Daß in der Sitzungsniederschrift der 8. März 1978 als Zustellungszeitpunkt vermerkt ist, ist ein offensichtlicher Schreibfehler.) Es besteht kein Anlaß, an diesen übereinstimmenden Erklärungen zu zweifeln, zu demal die jetzt vorgelegte Urteilsausfertigung den EingangsStempel des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 8. März 1977 trägt. Der hier gegebene Fall, daß der Zustellungsnachweis nicht auffindbar ist, ist ebenso zu behandeln wie der Fall, daß geltend gemacht wird, das Urteil sei vor der Berufungseinlegung überhaupt nicht zugestellt worden. Auch dort genügt zu dem Nachweis die entsprechende übereinstimmende Erklärung beider Parteien, wenn sie glaubhaft erscheint. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sich nun mit der Berufung sachlich befassen muß. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG sind Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht zu erheben. Vogt Girisch Recken Bliesener Obenhaus