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BGH · VII ZR 218/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 218/72

November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 5. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts in Berlin vom 24. Oktober 1969 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 60.004,69 DM nebst Zinsen richtet. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 1/9, die Klägerin 8/9 zu tragen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin Ersatz von Mehraufwendungen gefordert, die auf Vertragsverletzungen des Beklagten zurückzuführen seien. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat zu dem noch offenen Punkt schon deshalb Erfolg, weil die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts insoweit mit keiner Begründung versehen, also unzulässig ist. Wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, genügt dazu nicht die Erklärung, daß das gesamte Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt werde (vgl. Auf die Revision der Klägerin ist daher in diesem Umfang das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenBerufungGmbHunzulässigKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

U U N I) K S (; E K1C H T S110 !■'
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 218/72 Versäumnis-Urteil
(Schluß-Entscheidung)
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
7, November 197^
Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der C|^	GmbH	&	Co.	KG,	vertreten	durcl^ihre	per-
sönlich haftende Gesellschafterin, die (4P FMBMBP GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Artur
 BflHHP (flBBBl) > VflHBHHH ^BPstraße
 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Filmkaufmann D. Alfonso Balcazar Inhaber der Firma PPWMBP C E BfllB, RHFdeCHl
 als
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Mai 1972 zu Ziffer I 1b) und I 1c) des Urteilsspruchs aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts in Berlin vom 24. Oktober 1969 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 60.004,69 DM nebst Zinsen richtet.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 1/9, die Klägerin 8/9 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien, beide Filmproduzenten, stellten im Jahre 1965 einen zwei-teiligen Film unter dem Titel ’’Durchs wilde Kurdistan” nach dem Roman von Karl May her. Die von ihnen jeweils zu erbringenden Leistungen legten sie in dem von ihnen am 21, Februar 1965 geschlossenen Vertrag mit Dienstleistungsliste fest. Danach sollte der Beklagte u.a. den Komponisten stellen und alle Musikauf-
 
nahmen bis zu dem IT-Band auf seine Kosten hersteilen.
Während der Dreharbeiten kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Die Drehzeit des Films dauerte länger, als die Klägerin erwartet hatte. Damit wurden auch die Kosten höher. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin Ersatz von Mehraufwendungen gefordert, die auf Vertragsverletzungen des Beklagten zurückzuführen seien. Sie hat insgesamt 793.937,35 DM nebst Zinsen eingeklagt. Davon interessieren im Revisionsverfahren jetzt nur noch die Kosten für die Filmmusikaufnahmen in Höhe von 60.004,69 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage in diesem Punkt stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie insoweit abgewiesen. Mit der Revision, die im übrigen durch Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1974 zurückgewiesen worden ist, erstrebt die Klägerin in diesem Umfang die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den noch nicht erledigten Teil der Revision war der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, gegen ihn Versäumnisurteil zu erlassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision der Klägerin hat zu dem noch offenen Punkt schon deshalb Erfolg, weil die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts insoweit mit keiner Begründung versehen, also unzulässig ist. Nach
 
§ 519 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO gehört zur ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, daß die Gründe der Anfechtung, die die Rechtsmittelpartei zur Rechtfertigung ihrer Berufung vorzubringen hat, bestimmt bezeichnet und im einzelnen angeführt werden. Wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, genügt dazu nicht die Erklärung, daß das gesamte Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt werde (vgl. BGH NJW 1959, 885; 1968, 396; 1971, 807). In der Berufungsbegründung des Beklagten vom 10. September 1970 findet sich über den in Rede stehenden Streitpunkt nichts als die zweimalige pauschale Bezugnahme (S. 25, 32) auf den Sachvortrag des Beklagten im ersten Rechtszug. Damit ist die Berufung des Beklagten insoweit unzulässig.
Auf die Revision der Klägerin ist daher in diesem Umfang das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92, 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 3 ZPO.
Vogt	Girisch
 Meise
Recken	RiBGH	Doerry	ist
 auf Dienstreise und kann daher nicht unterschrei ben.
Vogt