Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz der Gerichtskostenrechnung vom 11. November 1974 der Klägerin 8/9 und dem Beklagten 1/9 der Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Dezember 1974 wegen 8/9 der Gerichtskosten und später mit der Kostenrechnung vom 11. Die Erinnerung der Klägerin gegen die zweite Kostenrechnung hat keinen Erfolg. 1. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht kann sie als Revisionsklägerin nicht nur bei Erfolglosigkeit einer gegen den Beklagten durchgeführten Zwangsvollstreckung wegen der diesem auferlegten Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, sondern bereits dann, wenn eine Vollstreckung in sein bewegliches Vermögen aussichtslos erscheint (§ 103 Abs. 2 GKG). b) Vermögen des Beklagten in Spanien bleibt bei der Prüfung des § 103 Abs. 2 GKG außer Betracht, da die Vollstreckung im Ausland mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Die hohen Kosten einer Inanspruchnahme des Beklagten ergeben sich daraus, daß eine freiwillige Zahlung durch Vermittlung der Auslandsvertretung (§43 Abs.3 ZRHO) wegen der drei erfolglosen Mahnungen nicht zu erwarten ist und eine kostenfreie Vollstreckbarkeitserklärung der Kostenrechnung nach dem Haager Übereinkommen Uber den Zivilprozeß vom 1. Diese Regelung enthält keinen Rechtssatz zu Gunsten der Klägerin, sondern stellt nur eine für den Kostenbeamten des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verfügung des BMJ vom 27. Die Klägerin kann sich nur auf den rechtsstaatlichen Grundsatz berufen, nach dem der Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe dafür zu erfahren, denn nur so kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen (BVerfG 6, 32, 44). Danach ist die Erinnerung der Klägerin gegen den in der Rechnung vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF vii zr 218/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der CflBFflHHHI & Go, KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die CfliF diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Artur (■■), VflBUDBstraBe fli GmbH, Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Filmkaufmann D. Alfonso Balcazar als Inhaber der Firma BflHH. £ B Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revi sionsbeklagten, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerhard 2 c / Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Bliesener beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz der Gerichtskostenrechnung vom 11. August 1975 wird zurückgewiesen. Gründe : Der erkennende Senat hat durch das VerSäumnisurteil vom 7. November 1974 der Klägerin 8/9 und dem Beklagten 1/9 der Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die Amtskasse hat die Klägerin zunächst mit der Kostenrechnung vom 12. Dezember 1974 wegen 8/9 der Gerichtskosten und später mit der Kostenrechnung vom 11. August 1975 als Zweitschuldnerin wegen der verbleibenden 1/9 in Anspruch genommen. Die Erinnerung der Klägerin gegen die zweite Kostenrechnung hat keinen Erfolg. 1. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht kann sie als Revisionsklägerin nicht nur bei Erfolglosigkeit einer gegen den Beklagten durchgeführten Zwangsvollstreckung wegen der diesem auferlegten Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, sondern bereits dann, wenn eine Vollstreckung in sein bewegliches Vermögen aussichtslos erscheint (§ 103 Abs. 2 GKG). Das ist hier der Fall. a) Es muß davon ausgegangen werden, daß der Beklagte nicht Uber inländisches pfändbares Vermögen verfügt, da er seinen Sitz in Spanien hat und da in diesen Fällen Nachforschungen nach inländischem Vermögen nur bei besonderen Anhaltspunkten erfolgen müssen (KG NJW 196?, 506; vgl, auch BGH Beschluß vom 18. November 1966 - I a ZR 40/63 -)• Den einzig erkennbaren inländischen Vermögenswert des Beklagten stellte der sich aus dem Se-natsurteil vom 7. November 1974 ergebende Kostenerstattungsanspruch dar. Dieser ist als Vollstreckungsobjekt ungeeignet, da er wegen der seit Urteilserlaß verstrichenen Zeit beglichen sein dürfte und ihm der durch dasselbe Urteil endgültig zuerkannte Anspruch der Klägerin von 60.004,69 DM nebst Zinsen aufrechnenbar gegenüber steht. b) Vermögen des Beklagten in Spanien bleibt bei der Prüfung des § 103 Abs. 2 GKG außer Betracht, da die Vollstreckung im Ausland mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Diese Ausnahme von § 103 Abs. 2 GKG ist im Schrifttum (Lauterbach-Hartmann, Kostengesetze, 17. Aufl., § 103 GKG Anm. 3 C) und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannt (OLG München NJW I960, 539; OLG Hamm NJW 1966, 2277; ähnlich KG NJW 1967, 506). Sie ergibt sich aus dem Zweck der §§ 95 ff GKG, die in erster Linie die Belange der Staatskasse und erst in zweiter Linie die Interessen des Zweitschuldners im Auge haben. Damit wäre es unvereinbar, die Staatskasse mit Rücksicht auf den Zweitschuldner zu unverhältnismäßig aufwendigen Vollstreckungsversuchen zu zwingen. Die hohen Kosten einer Inanspruchnahme des Beklagten ergeben sich daraus, daß eine freiwillige Zahlung durch Vermittlung der Auslandsvertretung (§43 Abs. 3 ZRHO) wegen der drei erfolglosen Mahnungen nicht zu erwarten ist und eine kostenfreie Vollstreckbarkeitserklärung der Kostenrechnung nach dem Haager Übereinkommen Uber den Zivilprozeß vom 1. März 1954 (BGBl. 1958 II 576) nicht möglich ist. Art. 18 Abs. 1 des Abkommens betrifft nur die Kostenzahlungspflicht des Klägers und des Nebenintervenienten, während es hier um die Kostentragungspflicht des Beklagten geht. Besondere bilaterale Abkommen im Sinne des Art. 18 Abs. 3 des Abkommens bestehen zwischen der Bundesrepublik und Spanien nicht (vgl. BUlow-Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr, 2. Aufl., Abschnitt A I 1 b Fußn. 92). Die damit erforderliche besondere gerichtliche Geltendmachung der Kosten in Spanien würde Anwalts-, Gerichtsund Übersetzungskosten verursachen, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu den eingeklagten Gerichtskosten von nur 878,80 DM stehen würden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 ZRHO, § 8 Abs. 1 KostVfg). 2. Die Klägerin rügt zu Unrecht, die Kostenrechnung vom 11. August 1975 verstoße gegen die in § 27 KostVfg vorgesehene Form der Begründung der Gerichtskostenrechnung. Diese Regelung enthält keinen Rechtssatz zu Gunsten der Klägerin, sondern stellt nur eine für den Kostenbeamten des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verfügung des BMJ vom 27. März 1969 (AZ 5600 - 15342/69) intern verbindliche Anweisung dar. Die Klägerin kann sich nur auf den rechtsstaatlichen Grundsatz berufen, nach dem der Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe dafür zu erfahren, denn nur so kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen (BVerfG 6, 32, 44). Den sich daraus ergebenden Anforderungen an den Begründungszwang genügte die Kostenrechnung vom 11. August 1975. Die Inanspruchnahme wegen der Quote von 1/9 der Gerichts- kosten ist näher begründet. Die Berechnung der Gerichtskosten war der Klägerin auf Grund der Gerichtskostenrechnung vom 12. Dezember 1974 ohne weiteres ersichtlich. Danach ist die Erinnerung der Klägerin gegen den in der Rechnung vom 11. August 1975 enthaltenen Kostenansatz zurückzuweisen. Vogt Girisch