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BGH

Gericht: BGH

Januar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. d.M. habe ich erhalten, muß aber darauf hinweisen, daß ich Ihnen durchaus keine Zusage gegeben habe, über den 30.6.1962 hinaus weiter mit Ihnen zu arbeiten und Ihnen dabei die Entscheidung zu überlassen, ob und wie lange Sie mir den Zuschuß für PKW-Kosten von 250,— DM monatlich in Zukunft zahlen oder nicht zahlen. 1•) Das Berufungsgericht hält den dem Beklagten obliegenden Beweis nicht für erbracht, daß die Parteien sich in der Besprechung vom 5. a) Mit Recht geht das Berufungsgericht von der Beweislast des Beklagten für seine Behauptung aus, daß die Parteien an 5. Im Streit ist nämlich nicht die Klageforderung als solche, sondern nur die vom Beklagten ziir Aufrechnung gestellte Gegenforderung, welche er als Schadenseroatzfor-derung daraus herleitet, daß dio Klägerin sich vertragswidrig geweigert habe, über den 30. Bazu gehört, daß die Klägerin sich mit ihm über eine Verlängerung des von ihm wirksam zu dem 30. c) Aus dem Schreiben der Klägerin an den Verlags-leiter vom 19« Juni 1962 brauchte es nicht den Schluß zu ziehen, daß die Darstellung des Beklagten über den Verlauf der Unterredung vom 5. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe in dem Brief an ihre vertraglichen Beziehungen zu dem Beklagten bewußt vorteilhafter dargestellt, als sie tatsächlich gewesen seien. Denn das Berufungsurteil wird jedenfalls von der weiteren Begründung getragen, daß die Klägerin in ihrem Brief an ausdrücklich darauf hingewiesen habe, die Kündigung ihres Vertrageverhältnisoes bestehe noch. Das Berufungsgericht legt diesen Satz dahin aus, die Klägerin habe mit ihm zu dem Ausdruck gebracht, daß der Portbestand des vom Beklagten zu dem 30. Juli 1962 ausführt, ist nicht mit dem vereinbar, was das Berufungsgericht über den Inhalt des Gesprächs vom 5. Indem der Beklagte in diesem Schreiben wegen des Autokostenzuochusaes einen bestimmten Vorschlag gemacht und die Hoffnung geäußert habe, die Klägerin werde mit der von ihm vorgeschlagenen Regelung einverstanden sein, habe er selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß das Binver-ständnis der Klägerin zu seinem Vorschlag noch ausstohe und erforderlich sei. Unter diesen Umständen habe er das Schweigen der Klägerin nicht als Zustimmung zu seinem Schreiben auffassen können und dürfen. a) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß der Widerspruch der Klägerin vom 29* Juni 1962 verspätet gewesen wäre, v/enn es sich bei dem Schreiben des Beklagten um ein reines Bestätigungsschreiben gehandelt hätte (vgl. b) Der Revision ist zuzugeben, daß das Schreiben des Beklagten vom 7. Hätte der Beklagte sein Schreiben mit diesem ersten Teil abgeschlossen und die weiteren Ausführungen weggelassen, so könnte nicht zweifelhaft sein, daß es sich um ein -reines Be statigungoschreiben handeln würde, dem die Klägerin alsbald hätte widersprechen müssen, um der Rechtsfolge zu entgehen, daß ihr Schweigen vom Beklagten nach Treu und Glauben als ihr Einverständnis hätte gewertet werden dürfen. Er hat für das laufende Jahr 1962 die Entscheidung über den Autokosten-Zuschuß getroffen, die er, folgt man dem vorangehenden Inhalt seines Briefes, einseitig zu treffen befugt war. Er hat weiter der Klägerin den Vorschlag gemacht, Ende des Jahr03 über den Autokostenzuochuß erneut zu verhandeln und, unabhängig vom Ausgang dieser Verhandlungen, diese Frage dann nicht zu dem Anlaß für eine Kündigung zu machen. Es ist der Auffassung, der Beklagte habe damit selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß das Einverständnis der Klägerin noch ausstehe. Das Berufungsgericht durfte den Schreiben des Beklagten entnehmen, daß dieser von der Klägerin darauf noch irgendeine Antwort erwartete. • Das Berufungsgericht wertet den Inhalt deo Schreibens somit jedenfalls teilweise als Vertragsangebot deo Beklagten an die Klägerin, auf welches Schweigen der Klägerin nicht Zustimmung, sondern Ablehnung bedeutete. Nach dessen Ansicht brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, daß sie zur Vermeidung von Rechtonachteilen genötigt sei, einem Teil dieses Schreibens sofort zu widersprechen, während sie sich mit seiner Beant- Die Klägerin durfte also unter den gegebenen Umständen annehmen, daß sie das einheitliche Schreiben des Beklagten auch einheitlich beantworten könne. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Schweigen der Klägerin insgesamt kein Einverständnis gefunden hat. 5.) Rach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen, ohne daß es noch auf die vom Berufungsgericht gegebene - von der Revision nicht angegriffene - Hilfsbegründung ankommt.

Zitierte Normen: § 128 ZPO
BerufungsgerichtBriefKündigungBerufungsgerichtsSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2074 037
IM NAMEN DES VOLKES
Ü!_ZR_2_18/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26. Januar 1967 Jodas,
 Juotizangeotellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Günter	,	Alleininhaber	der
 Firma D^P-Verlag, SR^HB-WfH^-Straße A,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.h.c
gegen
 die Handelsvertreterin Ischa Baronin von
 HflSctraßet II b.
Klägerin, Berufungobeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
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/.\
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannts
 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart von 16. Juli 1964 wird zurückge-; V wiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war vom 1. April 1957 bis 30. Juni 1962 als Handelsvertreterin des Beklagten tätig. Am 29- März 1962 kündigte ihr der Beklagte fristgerecht zu dem 30. Juni 1962. Am 5. Juni 1962 fand eine Besprechung der Parteien statt. Am 7- Juni 1962 schrieb der Beklagte der Klägerin*
"Bei unserem Gespräch am 5.6. in Stuttgart sind wir übereingekommen, daß wir die in unserem Kündigungsschreiben vom 29.3*1962 ausgesprochene Aufhebung des Vertrages annullieren. Sie sind also weiterhin für uns über den 1.7.1962 hinaus tätig.
Bezüglich des Autokosten-Zuschusses von 250,— DM monatlich überließen Sie mir die
■
 
Entscheidung. Ich möchte nun diese Entscheidung dahingehend treffen, daß ich Ihnen bis Ende des Jahres den Betrag einstweilen weiterzähle und mache Ihnen den Vorschlag, daß wir uns Ende des Jahres noch einmal - je nach Geschäftsentwicklung -Uber den Fall und seine Regelung unterhalten ohne daß die Lösung dieses Punktes zu einer erneuten Aufhebung des Vertrags führen würde.
Ich hoffe, daß Sie mit dieser Regelung einverstanden sind und danke Ihnen nochmals für Ihren Besuch und begrüße Sie ....11
Die Klägerin antwortete am 29. Juni 1962s
"Ihr Schreiben vom 7. d.M. habe ich erhalten, muß aber darauf hinweisen, daß ich Ihnen durchaus keine Zusage gegeben habe, über den 30.6.1962 hinaus weiter mit Ihnen zu arbeiten und Ihnen dabei die Entscheidung zu überlassen, ob und wie lange Sie mir den Zuschuß für PKW-Kosten von 250,— DM monatlich in Zukunft zahlen oder nicht zahlen.
Auch mit Ihrer vorläufigen Zusage, mir bis zu dem Jahresende zunächst den Zuschuß weiter zu zahlen, bin ich nicht einverstanden, da wir damit die Auseinandersetzung über diesen Punkt lediglich um ein.-halbes Jahr verschieben würden, ohne eine sachliche Einigung zu erhalten.
Ich halte es daher für besser, gern. Ihrer Kündigung vom 29-3- d.J. den Vertrag zu dem 30.6.1962, wie von Ihnen gewünscht, zu beenden."
Mit der Klage hat die Klägerin eine für sie unstreitig entstandene Provisionsforderung von 7.963,37 DH nebst Zinsen geltend gemacht. *
*
 
/
it
 Der Beklagte hat mit einer angeblichen Schadens-eroatzforderung von 12.500 DM auf gerechnet.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage stattgegeben; über die vom Beklagten erhobene negative Feststellungswiderklage hat eo noch nicht entschieden. Das Oberlandeogericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil zurückgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungogründe;
Der Beklagte hat die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung wie folgt begründet»
In der Besprechung vom 5. Juni 1962 hätten die Parteien sich so geeinigt, wie er eo in seinem Brief vom 7. Juni 1962 dargestellt habe. Dieser Brief sei ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Die Klägerin habe ihm nicht rechtzeitig widersprochen. Er sei daher Vertragsinhalt geworden, unabhängig davon, welchen Verlauf das Gespräch vom 5. Juni 1962 gehabt habe. Die Klägerin sei somit verpflichtet gewesen, ihre Vertretertätigkeit für ihn über den 50. Juni 1962 hinaus fortzu-oetzen. Das habe sie nicht getan. Deswegen sei ihm ein Gewinn von 12.500 DM entgangen.
1•) Das Berufungsgericht hält den dem Beklagten obliegenden Beweis nicht für erbracht, daß die Parteien sich in der Besprechung vom 5. Juni 1962 über eine Fortsetzung des Vertrages über den 30. Juni 1962 hinaus einig geworden sind.
Biese Ausfühlungen sind rechtsfehlerfrei und binden das Revisionsgericht. Was die Revision dagegen vorbringt, sind unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweis-v/ü rdigung.
a)	Mit Recht geht das Berufungsgericht von der Beweislast des Beklagten für seine Behauptung aus, daß die Parteien an 5. Juni 1962 sich über die Fortsetzung de3 Vertrages über den 30. Juni 1962 hinaus geeinigt hätten.
Im Streit ist nämlich nicht die Klageforderung als solche, sondern nur die vom Beklagten ziir Aufrechnung gestellte Gegenforderung, welche er als Schadenseroatzfor-derung daraus herleitet, daß dio Klägerin sich vertragswidrig geweigert habe, über den 30. Juni 1962 hinaus als Handelsvertreterin für ihn tätig zu sein. Bie Voraussetzungen dieses seines Schadensersatzanspruchs muß der Beklagte beweisen. Bazu gehört, daß die Klägerin sich mit ihm über eine Verlängerung des von ihm wirksam zu dem 30. Juni 1962 gekündigten Vertrages über diesen Zeitpunkt hinaus geeinigt habe. Biesen Bev/eis sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als nicht geführt an.
b)	Bo hat bei seiner Y/ürdigung den Grund für die Kündigung des Beklagten (Autokostenzuochuß für die Klägerin), den weiteren Verlauf der jSreignisoe bis zur Unterredung am 5. Juni 1962 und die wirtschaftliche Lage
 der Klägerin in Zeitpunkt dieser Unterredung ersichtlich nicht außer acht gelassen.
c)	Aus dem Schreiben der Klägerin an den Verlags-leiter	vom	19«	Juni	1962	brauchte es nicht den
 Schluß zu ziehen, daß die Darstellung des Beklagten über den Verlauf der Unterredung vom 5. Juni 1962 richtig wäre.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe in dem Brief an	ihre vertraglichen Beziehungen zu dem
 Beklagten bewußt vorteilhafter dargestellt, als sie tatsächlich gewesen seien. Die Revision meint, derartiges habe die Klägerin solbst nie behauptet, die Annahme des Berufungsgerichts verstoße daher gegen § 128 ZPO.
Auf diese Erwägung des Berufungsgerichts und die dagegen gerichtete Revisionsrüge kommt es jedoch nicht an. Denn das Berufungsurteil wird jedenfalls von der weiteren Begründung getragen, daß die Klägerin in ihrem Brief an	ausdrücklich darauf hingewiesen habe,
 die Kündigung ihres Vertrageverhältnisoes bestehe noch. Damit zielt das Berufungsgericht ersichtlich auf den vorletzten Satz des Briefes, welcher lautets
"Am 1. Juli sollte ich Ihren Bescheid haben, da dann meine Kündigungsfrist abläuft."
Das Berufungsgericht legt diesen Satz dahin aus, die Klägerin habe mit ihm zu dem Ausdruck gebracht, daß der Portbestand des vom Beklagten zu dem 30. Juni 1962 gekündigten Vertragsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus
 
bis dahin noch in der Schwebe sei. Diese tatrichterliche Auslegung der genannten Individualerklärung läßt keinen Rechtofehler erkennen und bindet daher das Revisions-gericht.
Die Revision möchte demgegenüber den Satz dahin auslegen, daß die Klägerin darauf hinwoisen wollte, sie müsse sich bis zu dem 1. Juli 1962 entscheiden, ob sic das (verlängerte) Vertragsverhältnis zu dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin (1. Oktober 1962) kündigen wolle. Diese Auslegung ist keinesfalls zwingend* Die Revision kann daher mit ihr in der Revisionsinstanz nicht durchdringen.
d)	Y/ao die Revision weiter über die Kündigungsmög-lichkeiten der Klägerin nach dem 1. Juli 1962 ausführt, ist nicht mit dem vereinbar, was das Berufungsgericht über den Inhalt des Gesprächs vom 5. Juli 1962 feotge-otellt hat«
2.) Zu dem Schreiben des Beklagten vom 7. Juni 1962 führt das Berufungsgericht u.a. aus?
Indem der Beklagte in diesem Schreiben wegen des Autokostenzuochusaes einen bestimmten Vorschlag gemacht und die Hoffnung geäußert habe, die Klägerin werde mit der von ihm vorgeschlagenen Regelung einverstanden sein, habe er selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß das Binver-ständnis der Klägerin zu seinem Vorschlag noch ausstohe und erforderlich sei. Unter diesen Umständen habe er das Schweigen der Klägerin nicht als Zustimmung zu seinem Schreiben auffassen können und dürfen.

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St t, /
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stands
a)	Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß der Widerspruch der Klägerin vom 29* Juni 1962 verspätet gewesen wäre, v/enn es sich bei dem Schreiben des Beklagten um ein reines Bestätigungsschreiben gehandelt hätte (vgl. BGHZ 7, 187; 11, 1; 18, 212; 20, U9). Eo meint jedoch, hier handle es sich um "eine besondere Form eines Bestätigungsschreibens”, wofür der Rechtssatz nicht gelte, daß Schweigen des Empfängers als Zustimmung zu werten sei.
b)	Der Revision ist zuzugeben, daß das Schreiben des Beklagten vom 7. Juni 1962 in seinem ersten Teil (Absatz
 1 und Absatz 2 Satz 1) den Inhalt der mündlichen Verhandlung der Parteien vom 5. Juni 1962 bestätigt. Hätte der Beklagte sein Schreiben mit diesem ersten Teil abgeschlossen und die weiteren Ausführungen weggelassen, so könnte nicht zweifelhaft sein, daß es sich um ein -reines Be statigungoschreiben handeln würde, dem die Klägerin alsbald hätte widersprechen müssen, um der Rechtsfolge zu entgehen, daß ihr Schweigen vom Beklagten nach Treu und Glauben als ihr Einverständnis hätte gewertet werden dürfen.
c)	Der Beklagte hat sich aber nicht mit dem ersten Teil seines Schreibens begnügt, sondern hat diesem Schreiben einen weiteren Inhalt gegeben. Er hat für das laufende Jahr 1962 die Entscheidung über den Autokosten-Zuschuß getroffen, die er, folgt man dem vorangehenden Inhalt seines Briefes, einseitig zu treffen befugt war. Er hat weiter der Klägerin den Vorschlag gemacht, Ende
 des Jahr03 über den Autokostenzuochuß erneut zu verhandeln und, unabhängig vom Ausgang dieser Verhandlungen, diese Frage dann nicht zu dem Anlaß für eine Kündigung zu machen. Am Schluß des Briefes heißt es:
"Ich hoffe, daß Sie mit dieser Regelung einverstanden sind ... "
aa) Die Revision meint, das sei nur eine höfliche Redensart ohne rechtlichen Gehalt.
Das Berufungsgericht legt den Brief jedoch anders aus. Es ist der Auffassung, der Beklagte habe damit selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß das Einverständnis der Klägerin noch ausstehe.
Diese Auslegung ist rechtsfehlerfrei und bindet daher das Revisionsgericht. Das Berufungsgericht durfte den Schreiben des Beklagten entnehmen, daß dieser von der Klägerin darauf noch irgendeine Antwort erwartete. • Das Berufungsgericht wertet den Inhalt deo Schreibens somit jedenfalls teilweise als Vertragsangebot deo Beklagten an die Klägerin, auf welches Schweigen der Klägerin nicht Zustimmung, sondern Ablehnung bedeutete.
bb) Geht man davon aus, so kann auch der weiteren Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegengetreten werden. Maßgebend ist, ob der Beklagte das passive Verhalten der Klägerin nach Treu und Glauben als Einverständnis anochen durfte. Das ha's in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen. Nach dessen Ansicht brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, daß sie zur Vermeidung von Rechtonachteilen genötigt sei, einem Teil dieses Schreibens sofort zu widersprechen, während sie sich mit seiner Beant-
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wortung im übrigen Zeit laaoen dürfe. Diese Erwägung des Tatriehters ist frei von Rechtsirrtum.
Die Klägerin durfte also unter den gegebenen Umständen annehmen, daß sie das einheitliche Schreiben des Beklagten auch einheitlich beantworten könne. Das gleiche mußte sich dann aber auch der Beklagte sagen.
Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Schweigen der Klägerin insgesamt kein Einverständnis gefunden hat.
5.) Rach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen, ohne daß es noch auf die vom Berufungsgericht gegebene - von der Revision nicht angegriffene - Hilfsbegründung ankommt.
Glanzmann
 Vogt
Rietschel
 Pinke
Erbel