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BGH

Gericht: BGH

Der Zusatz "ausschließlich Montage" könne sich daher nur auf Kosten außerhalb des Umbaues beziehen, etwa auf zusätz-liehe Montagearbeiten oder Reparaturen, mit denen in solchen Fällen immer gerechnet werden müsse* Derartige Kosten seien aber nicht entstanden; sie wären insbesondere in Betracht gekommen, geplant» alle Web Stühle zur Klägerin transportiert und dort umgebaut worden wären. Im Übrigen habe sie - die Beklagte - ihre Auffassung bezüglich der beim Umbau entstehenden Montagekosten vor Beginn der Arbeiten mit Schreiben vom 5» April 1956 eindeutig zu dem Ausdruck , gebracht $ der in diesem Schreiben vertretenen Auffassung habe die Klägerin nicht widersprochen* Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, ihr Bestätigungsschreiben müsse eindeutig dahin verstanden werden, daß sie die Kosten der bei dem Umbau der Webstühle erforder liehen Montage&rbeitehzusätzlich berechnen wollte. Im übrigen wären bei Durchführung der Montägearbeiten in ihrem - der Klägerin -Betriebe geringere Montagekosten entstanden, weil den Monteuren in diesem Balle keine Reisekosten und keine Auslösung zu zahlen gewesen wären*: Aus dem Schreiben der Beklagten vom 5. 1.) Das Berufungsgericht hat auegefUhrt, die Klägerin habe in ihrem Angebot:;W ihrem.Beetätigungsschreiben klar und unmißverständlich &um Ausdruck gebracht, daß sie die Automatisierung und den Umbau der Webstühle als ihre vertragliche Leistung anseho, daß sie aber für ihre Leistung je Webstuhl einen Bestpreis von 2.200 DM zuzüglich der entstehenden Montagekosten verlange. ?/enn im übrigen die Klägerin auf der Rückseite ihres AngebotSchreibens vorschlage, ein Webstuhl solle in ihrem Betrieb umgebaut werden und für weitere 2$ WebstUhle sollten alle Peile montagefertig hergestellt werden, so sei vernünftigerweise kein Zweifel daran möglich, daß dieKlägerin unter Montage im Sinne ihres Preisangebots den Einbau der in ihrem werk montagefertig hergesteilten Einzelteile verstanden wissen wollte. zu unterscheiden ist» Hs ist nicht abwegig und enthält auch keinen Verstoß gegen die Gesetze der Logik, wenn das Berufungsgericht diese Preisangabe nebst Zusatz als klar und unmißverständlich angesehen und die von der Beklagten aus dem sonstigen Text des Bestätigungsschreibens und Umständen außerhalb der Vrkunde hergeleiteten Bedenken demgegenüber als nicht durchgreifend zurUckgewiesen hat. Dieser Umstand sei für die Auslegung des Vertrages bedeutsam, weil die Beklagte unter Montage besonders die im Falle eines Umbaues im Betriebe der Klägerin entstehen*-den weiteren Kosten der V/iederoinridhtung der umgebaut eh Webstöhle in ihrem r.der Beklagten - Betriebe verstanden habe. 4*) Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe klar und unmißverständlich ihren Willen zu dem Ausdruck gebracht, daß ihr die bei dem Umbau der Webstüh-le entstehenden Montagekosten zusätzlich vergütet werden müßten, läßt keinen Raum für die Auffassung der Revision, hinsichtlich der Frage, wer diese Kosten zu tragen habe, liege eine Bücke im Vertrage vor, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei* Das Berufungsgericht hat vielmehr mit der von ihm vorgenoramenen Auslegung diese Frage eindeutig und ohne Rechtsirrtum als geregelt festgestellt. 5«) Desgleichen schließen die Feststellungen des * Berufungsgerichts es aus, einen Binigungsmangel anzunehmen mit der Folge, daß ein Vertrag überhaupt nicht zustande gekommen wäre (§ 155 BGB)« Da die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 30« November 1955 unter Bezugnahme auf das Angebot der Klägerin vom 6. Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend bemerkt, es könne höchstens ein Irrtum der Beklagten Uber die Bedeutung des Inhalts ihrer Erklärung vorliegen, der ihr nach § 119 BGB ein Anfechtungerecht gebej die Beklagte habe jedoch keine Anfechtungserklärung abgegeben, Demgegenüber hat sich auch die Revision nicht auf ein Anfechtungsrecht und auf erfolgte Anfechtung berufen» Damit steht im Einklang, daß beide Parteien unstreitig nach Aufdeckung der Meinungsverschiedenheit an der weiteren Durchführung des Vertrages festgehalten haben» 7») Zur rechtlichen Bedeutung des Schreibens der Beklagten vom 5* April 1956 hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Beklagte habe in diesem Schreiben zu demindest nicht eindeutig zu dem Auscruck gebracht, daß sie die durch Es sollte vielmehr mit diesen Ausführungen des Urteils ersichtlich nur zusätzlich die Überzeugung begründet werden, die Klägerin habe aus dem Sehreiben der Beklagten weder erkannt noch erkennen brauchen, daß diese hinsichtlich der Montagekosten eine andere Auffassung vertrete als sie. Unter diesen Umständen aber kann keine Rede davon sein, daß die Klägerin, wie die Revision meint , gegen das Schreiben der Beklagten vom 5* April 1956 nach Treu und ölauben hätte Widerspruch erheben müssen, um einen Rechtsnachteil von sich abzuwenden. Soweit die Revision sich mit der Behauptung, die Klägerin habe aus dem Schreiben den Willen der Beklagten ohne Schwierigkeiten erkannt, gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wendet, Es brauchte nicht geprüft zu werden, ob dieser Auffassung beigetreten werden könnte; denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus dem Schreiben die Meinung der Beklagten nicht hinreichend klar erkennen können . a) Wie bereits erörtert, kam es auf der Grundlage der Auslegung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob anfangs daran gedacht war, den Umbau der Webstühle möglicherwiese im Betriebe der Klägerin vorzunehmen (Hr. 3)» und ob die Beklagte das Angebot und das Bestätigungsschreiben der Klägerin abweichend von dessen vom Berufungsgericht angenommenem objektivem Sinngehalt verstanden hat (Kr, 6), Es braucht daher den diesbezüglichen Beweisantritten der Beklagten nicht entsprochen zu werden. b) Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsverstoß keine näheren allgemeinen Feststellungen über die branchenübliche Bedeutung der Begriffe "Automatisierung" und "Umbau11 für erforderlich gehalten (Kr. 1) und brauchte deshalb nicht auf die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom Die Beklagte hat nicht etwa behauptet und unter Beweis gestellt, daß die von ihr bezüglich der Montagekosten vertretene Auffassung branchenüblich sei.

Zitierte Normen: § 155 BGB
MontagekostenUmbauMontagBerufungsgerichtSchreibenKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR218/58
Verkündet am 18o Januar I960 Woitscheck, Justizobersekretär als brkundsbeamter der Geschäftsstelle
2205 020
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Herbert
 Textilwerk in Rh
|/Rhld
 Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin»
- Pro ^bevollmächtigter: Rechteanwalt Br.
gegen
 die Firma Webstuhlfabrik Gf^HHi & FMHP in G Kreis
 Klägerin, Berufungskl&gerin und, Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar I960 unter .Mitwirkung des üenatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietsehe!, Erbel, Br. Vogt ütößr»finke
 für Hecht erkannt:
Bie Revision dier Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats 1£ b dee Oberlandesgerichts in Hamm vom 15. Oktober 1958 wird zurUckgev/iesen.
Bie Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Von Recht 8 wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte gab mit Schreiben vom 30» November 1955 auf Grund eines Angebotschreibens der Klägerin vom 6. September 1955 dieser die Automatisierung und den Umbau von 26 V/ebstiihlen in Auftrag. Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 8. Dezember 1955» in dem es wBrtlicb heißt:
“Preis der Automatisierung und Umbau der Webstühle mit neuem Schützenschlag
 je V/ebstuhl	m	2,200,—	DM	57^200^--
ausschließlich Montage
 Ferner wird in dem Bestätigungsschreiben der Klägerin die Durchführung des Auftrags wie folgt erläutert:
“Bin bereits von Ihnen angelieferter G&F-Webetuhl wird von uns, tfie oben ausgeführt, umgearbeitet, sowie für weitere 25 Webstühle alle Einzelteile montagefertig hergestellt,"
Das Angebotsohreiben der Klägerin hatte - mit nur wonnig abweichendem Wortlaut - in der Sache dieselben Angaben enthalten.
Der Umbau der 25 Webstühle der Beklagten wurde in deren Betrieb von Monteuren der Klägerin in der Zeit vom 2. Mai bis 3« August 1956 durchgeführt. Im Verlaufe dieser Arbeiten entstanden zwischen den Parteien MeinungsVerschiedenheiten darüber, oh die löhne* Reisekosten und Auslösungsbeträge der Monteure von der Beklagten zusätzlich neben der Vergütung von 2,200 DM je WebStuhl zu tragen seien.
Die Parteien kamen überein, daß die Arbeiten unter Vorbehalt des beiderseitigen Rechtsstandpunktes in dieser Frage zu Ende geführt werden sollten.
Die Klägerin verlangt Zahlung der in der Zeit vom 1. Juni bis 3. August 1956 bei dem Umbau der Webstühle entstandenen Montagekosten gemäß ihren 3 Rechnungen vom 17. Deseraber 1956 in Höhe von 9»679»66 DM nebst Zinsen«,
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage geboten und geltend gemacht» nach dem Angebot und dem Bestätigungsschreiben der Klägerin habe diese die Automatisierung und den Umbau der Webstühle übernommen. Unter Umbau sei nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihrem Angebot und nach dem Sprachgebrauch in der Maachinenbranche auch die beim Umbau erforderliche Montage au verstehen, nicht nur die Herstellung der au dem Umbau erforderlichen neuen Teile.
Der Zusatz "ausschließlich Montage" könne sich daher nur auf Kosten außerhalb des Umbaues beziehen, etwa auf zusätz-liehe Montagearbeiten oder Reparaturen, mit denen in solchen Fällen immer gerechnet werden müsse* Derartige Kosten seien aber nicht entstanden; sie wären insbesondere in Betracht gekommen,	geplant»	alle Web Stühle
 zur Klägerin transportiert und dort umgebaut worden wären. Im Übrigen habe sie - die Beklagte - ihre Auffassung bezüglich der beim Umbau entstehenden Montagekosten vor Beginn der Arbeiten mit Schreiben vom 5» April 1956 eindeutig zu dem Ausdruck , gebracht $ der in diesem Schreiben vertretenen Auffassung habe die Klägerin nicht widersprochen*
Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, ihr Bestätigungsschreiben müsse eindeutig dahin verstanden werden, daß sie die Kosten der bei dem Umbau der Webstühle erforder liehen Montage&rbeitehzusätzlich berechnen wollte. Diese zusätzliche Berechnung sei auch branchenüblich. Die Montage kosten könnten bei den einzelnen Webstühlen verschieden hoch sein. Es sei unrichtig, daß zunächst der Umbau der Y/ebetühle in ihrem Betrieb habe vorgenommen werden sollen; auch aus der Korrespondenz ergebe sich darüber nichts.
 
Der Zusatz "ausschließlich Montage" hätte bei der Auslegung, die die Beklagte ihm gebe, überhaupt keinen Sinn.
Daß die Kosten des Hin- und Hertransports der Webstühle und die Kosten zusätzlicher Separaturen gesondert hätten vergütet werden müssen, 3ei selbstverständlich und habe keiner besonderen Erwähnung bedurft. Im übrigen wären bei Durchführung der Montägearbeiten in ihrem - der Klägerin -Betriebe geringere Montagekosten entstanden, weil den Monteuren in diesem Balle keine Reisekosten und keine Auslösung zu zahlen gewesen wären*: Aus dem Schreiben der Beklagten vom 5. April 1956 habe sie nicht erkannt und auch nicht erkennen können, daß diese wegen der Montagekosten eine andere Auffassung vertrete. Ihrem Schweigen auf dieses Schreiben könne keinesfalls eine vertragsöndernde Wirkung beigelegt werden.
Das Landgericht hat die Klägerin mit der Klage abge-wiesen, das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die ‘Wiederherstellung des landgerioh$iichen Urteils. Die Klägerin bittet, die Revision zürüQkzuweisen*
SMbcheidun^sgründe;
1.) Das Berufungsgericht hat auegefUhrt, die Klägerin habe in ihrem Angebot:;W ihrem.Beetätigungsschreiben klar und unmißverständlich &um Ausdruck gebracht, daß sie die Automatisierung und den Umbau der Webstühle als ihre vertragliche Leistung anseho, daß sie aber für ihre Leistung je Webstuhl einen Bestpreis von 2.200 DM zuzüglich der entstehenden Montagekosten verlange. Ein unbefangener Leser habe dies, schon deshalb nioht anders verstehen können,
 
weil die Worte "ausschließlich Montage" der Preisangabe ohne Interpunktion angefügt seien und demnach schon rein sprachlich und satztechniach zu dieser gehörten. Es erübrigten sich alle Erörterungen darüber, wie die Worte Automatisierung und Umbau zu verstehen seien; jedenfalls laute das Preisangebot der Klägerin je Webstuhl auf 2.200 DM ausschließlich Montage. ?/enn im übrigen die Klägerin auf der Rückseite ihres AngebotSchreibens vorschlage, ein Webstuhl solle in ihrem Betrieb umgebaut werden und für weitere 2$ WebstUhle sollten alle Peile montagefertig hergestellt werden, so sei vernünftigerweise kein Zweifel daran möglich, daß dieKlägerin unter Montage im Sinne ihres Preisangebots den Einbau der in ihrem werk montagefertig hergesteilten Einzelteile verstanden wissen wollte.
2.) Die Revision meint, die Auslegung des Berufungsgerichts sei denkgesetzlich unmöglich, und es sei hierbei der Sprachgebrauch als allgemeiner Erfahrungssatz verletzt.
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, ob mit der Anführung dos äußerlichen formalen Umstandes, daß die Worte "ausschließlich Montage" der Preisangabe ohne Interpunktion angefügt sind, das Berufungsgericht etwa den Auslegungsgrundsatz des $ \%33 BOB Verletzt haben könnte; denn das Urteil mißt diesen Umstand nach dem Oe samt Zusammenhang der Ent scheidungsgründe keine wesentliche Bedeutung bei. Seine Erwägungen zur Auslegung des Vertragsinhalts müssen im übrigen als durchaus möglich, auch mit dem Sprachgebrauch und allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vereinbar angesehen werden. Die Revision verkennt, daß in dem Bestätigungsschreiben der Klägerin zwischen der Leistungsbeschreibung (Automatisierung und Umbau) und der Preisangabe mit dem Zusatz "ausschließlich Montage"
 
zu unterscheiden ist» Hs ist nicht abwegig und enthält auch keinen Verstoß gegen die Gesetze der Logik, wenn das Berufungsgericht diese Preisangabe nebst Zusatz als klar und unmißverständlich angesehen und die von der Beklagten aus dem sonstigen Text des Bestätigungsschreibens und Umständen außerhalb der Vrkunde hergeleiteten Bedenken demgegenüber als nicht durchgreifend zurUckgewiesen hat. Biese Auslegung kann daher vom Revisionsgericht aus Rechtsgründen nicht beanstandet, werden. Es bestehen auch entgegen der nicht näher begründeten Annahme der Revision keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Klägerin neben dem Festpreis für einen Teil ihrer vertraglichen Leistung, nämlich für die Montagearbeiten,sich eine zusätzliche, der Höhe nach zunächst noch nicht ziffernmäßig feststehende Vergütung ausbedungen hat,
3») Die Revision macht ferner'geltend» es sei zunächst noch offen gewesen, ob die ?febstühle im Betriebe der Klägerin oder bei der Beklagten umgebaut werden sollten. Dieser Umstand sei für die Auslegung des Vertrages bedeutsam, weil die Beklagte unter Montage besonders die im Falle eines Umbaues im Betriebe der Klägerin entstehen*-den weiteren Kosten der V/iederoinridhtung der umgebaut eh Webstöhle in ihrem r. der Beklagten - Betriebe verstanden habe. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt> wenn dieser Punkt anfangs hoch offen gewesen sein sollte, so spreche das eher gegen als für die Auffassung der Beklagten. Die im Falle eines Umbaus der Web Stühle im Betriebe der Klägerin entstehenden Transportkosten hätte die Beklagte unstreitig zu tragen gehabt. Montagekosten, in erster Linie Lohnkosten für die mit dem Umbau beschäftigten Monteure, wären aber in federn Falle entstanden, bei einem Umbau im Betriebe der Beklagten sogar in höherem Umfang, weil dann die Reiseund Auslösungskosten für die
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Montoure hinzukamen. Gerade wenn die Frage, wo der Umbau vorgenommen werden sollte, zunächst noch offen gewesen sein sollte, sei daher nicht anzunehmen, daß die Klägerin für beide Fälle denselben Preis berechnen wollte.
Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen gleichfalls keinen Rechtsirrtum erkennen* Unbedenklich konnte auch das Berufungsgericht, da es sich um die Auslegung des Angebots uhdr-dei’ Auftragsbestätigung der Klägerin handelte-, für die von ihm für richtig gehaltene Auslegung kalkulatorische Erwägungen der Klägerin berücksichtigen, die d‘or Beklagten nicht bekannt und nicht erkennbar waren«
4*) Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe klar und unmißverständlich ihren Willen zu dem Ausdruck gebracht, daß ihr die bei dem Umbau der Webstüh-le entstehenden Montagekosten zusätzlich vergütet werden müßten, läßt keinen Raum für die Auffassung der Revision, hinsichtlich der Frage, wer diese Kosten zu tragen habe, liege eine Bücke im Vertrage vor, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei* Das Berufungsgericht hat vielmehr mit der von ihm vorgenoramenen Auslegung diese Frage eindeutig und ohne Rechtsirrtum als geregelt festgestellt.
5«) Desgleichen schließen die Feststellungen des * Berufungsgerichts es aus, einen Binigungsmangel anzunehmen mit der Folge, daß ein Vertrag überhaupt nicht zustande gekommen wäre (§ 155 BGB)« Da die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 30« November 1955 unter Bezugnahme auf das Angebot der Klägerin vom 6. September 1955 bestellt hat und da sie ferner das Bestätigungsschreiben der Klägerin jedenfalls zunächst unwidersprochen gelassen hat, liegen äußerlich übereinstimmende Willenserklärungen ■*
 
der Parteien vor, die das Berufungsgericht, wie erörtert, mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen im Sinne der Klägerin ausgelegt hat, Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Auslegung des Berufungsgerichts nicht die einzig mögliche ist, wie auch das Urteil des Landgerichts zeigt. Die vertraglichen Erklärungen der Parteien sind aber in ihrem objektiven Gehalt keinesfalls mehrdeutig in dem Sinne, daß eine Auslegung in dem einen oder anderen Sinne bei Anv/endung der allgemeinen Auslegungsgrundsät ze und der Regeln/Treu und Glauben nicht möglich wäre,
6,) Bei alledem kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte etwas anderes hat erklären wollen als sie nach ien Feststellungen des Berufungsgerichts erklärt hat.
Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß eine Vertragspartei ihre Erklärungen in dem Sinne gegen sich gelten lassen muß, in dem sie der andere Teil nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Auffassung des Verkehrs verstehen, könnt e; (vgl. dazu RGZ 100, 134 und das Urteil des Senats vom 26.11,1959 VII ZR 106/58) *
Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend bemerkt, es könne höchstens ein Irrtum der Beklagten Uber die Bedeutung des Inhalts ihrer Erklärung vorliegen, der ihr nach § 119 BGB ein Anfechtungerecht gebej die Beklagte habe jedoch keine Anfechtungserklärung abgegeben, Demgegenüber hat sich auch die Revision nicht auf ein Anfechtungsrecht und auf erfolgte Anfechtung berufen» Damit steht im Einklang, daß beide Parteien unstreitig nach Aufdeckung der Meinungsverschiedenheit an der weiteren Durchführung des Vertrages festgehalten haben»
7») Zur rechtlichen Bedeutung des Schreibens der Beklagten vom 5* April 1956 hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Beklagte habe in diesem Schreiben zu demindest nicht eindeutig zu dem Auscruck gebracht, daß sie die durch
 
den Sinbau der Zusatzapparaturen entstehenden Montagekosten nicht bezahlen wolle» Für die Klägerin, die von ihrem eigenen völlig eindeutigen Preisangebot ausgegangen sei*habe sich beim Lesen des Schreibens der Beklagten der Eindruck aufdrängen, müssen, daß die Beklagte bestrebt sei, die ^ontagekosten möglichst niedrig zu halten; hiergegen Widerspruch zu erheben, habe für die Klägerin kein Anlaß bestanden» Im übrigen sei der Klägerin auch* kein Vorwurf zu machen, daß sie auf dieses Schreiben der Beklagten nicht reagiert habe, weil sie als dessen Hauptanliegen die möglichste Beschleunigung der Umbauarbeiten habe ansehen können und die Ausführungen über die Montagekosten nur den Schluß des Schreibens der Beklagten gebildet hätten.
Auch diese Ausführungen halten dem Angriff der Revision stand. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß eine Willenserklärung grundsätzlich nicht allein danach beurteilt werden kam, ob sie sich am Anfang oder am Ende eines längeren Schreibene findet und ob sie ein Hauptanliegen der Partei darsteilt oder nicht. Es sollte vielmehr mit diesen Ausführungen des Urteils ersichtlich nur zusätzlich die Überzeugung begründet werden, die Klägerin habe aus dem Sehreiben der Beklagten weder erkannt noch erkennen brauchen, daß diese hinsichtlich der Montagekosten eine andere Auffassung vertrete als sie.
Unter diesen Umständen aber kann keine Rede davon sein, daß die Klägerin, wie die Revision meint , gegen das Schreiben der Beklagten vom 5* April 1956 nach Treu und ölauben hätte Widerspruch erheben müssen, um einen Rechtsnachteil von sich abzuwenden. Soweit die Revision sich mit der Behauptung, die Klägerin habe aus dem Schreiben den Willen der Beklagten ohne Schwierigkeiten erkannt, gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wendet,
 
kann sie damit in dieser Instanz nicht gehört werden.
Das Berufungsgericht meint in diesem Zusammenhang ferner, da es sich bei dem Schreiben der Beklagten nicht um ein Bestätigungsschreiben handele, könne in dessen schweigender Hinnahme durch die Klägerin eine Zustimmung zu der von der Beklagten für richtig gehaltenen Vertragsauslegung selbst dann nicht erblickt werden, wenn diese Auslegung in dem Schreiben klar zu dem Ausdruck gekommen wäre*
Es brauchte nicht geprüft zu werden, ob dieser Auffassung beigetreten werden könnte; denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus dem Schreiben die Meinung der Beklagten nicht hinreichend klar erkennen können .
8.) Die Revision konnte auch nicht mit ihren Vorfah-rensrügen durchdringen* Das Berufungsgericht hat keinen nach der Sachund Rechtslage erheblichen Beweisantritt unberücksichtigt gelassen*
a)	Wie bereits erörtert, kam es auf der Grundlage der Auslegung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob anfangs daran gedacht war, den Umbau der Webstühle möglicherwiese im Betriebe der Klägerin vorzunehmen (Hr. 3)» und ob die Beklagte das Angebot und das Bestätigungsschreiben der Klägerin abweichend von dessen vom Berufungsgericht angenommenem objektivem Sinngehalt verstanden hat (Kr, 6), Es braucht daher den diesbezüglichen Beweisantritten der Beklagten nicht entsprochen zu werden.
b)	Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsverstoß keine näheren allgemeinen Feststellungen über die branchenübliche Bedeutung der Begriffe "Automatisierung" und "Umbau11 für erforderlich gehalten (Kr. 1) und brauchte deshalb nicht auf die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom
14o März 1958 hierzu beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer Auskunft der Fachgemeinschaft
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Textilmaschinen zu erkennen. ’iVohl hat die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt, es sei in der Branche üblich, für Leistungen der hier vorliegenden Art neben den restpreisen zusätzlich die Montagekosten zu berechnen. Auf diesen Beweisantritt kam es für das Berufungsgericht nicht an, weil es ohnedies zugunsten der Klägerin entschied. Die Beklagte hat nicht etwa behauptet und unter Beweis gestellt, daß die von ihr bezüglich der Montagekosten vertretene Auffassung branchenüblich sei.
c)	Ba das Berufungsgericht den Vertragsihhalt allein aus den ihm vorgelegten Schriftstücken ermittelt und nach Vccrfcehendem keines weiteren Beweismittels bedurft hat, kommt auch keine Verletzung der Hegeln Uber die Beweislast in Betracht.
 
9») Nach alledem war die Revision, da das Berufunga-urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei sen•
Glanamann	Rietsohel	Erbel
 Dr0 Vogt	Pinke