Es überwies ferner mit Zustimmung der Klägerin am 18« Juli 1952 auf Grund einer Abtretung des Rintz vom 15. Juli 1952 einen dritten Teilbetrag von 1 800 DM auf das Konto des bei der Klägerin. Die Klägerin ist der Meinung, sie könne auf Grund der Erklärung des Staatshochbauamts vom 18. Juli 1952; in der sie ein Schuldanerkenntnis erblickt, sowie auf Grund der Abtretung vom 3* Juli 1952 noch 6 860,97 DM (nämlich den Unterschiedsbetrag zwischen 10 000 DM und den ihr vom Staatshochbauamt überwiesenen 3 139,03 DM) vom beklagten Land verlangen. Das beklagte Land hat behauptet, die Vertreter des Staatshochbauamts hätten in den Verhandlungen, die der Unterzeichnung der Eoi’derungsbestätigung vorausgegangen seien, den Vertretern der Klägerin gegenüber klar zu dem Ausdruck gebracht, dass erst ein geringer Teil des rein rechnerisch ermittelten Endbetrages von 10 000 DM fällig sei und der Gesamtbetrag nur unter der Voraussetzung in voller Höhe anerkannt werden könne, dass Rfl^ die Arbeiten ordnungsgemäss zu Ende führe» Ihr Wortlaut lasse nicht mit hinreichender Sicherheit auf den Willen der Parteien schliessen, ein selbständiges, vom Schuldgrund unabhängiges Schuldanerkenntnis zu begründen. Ebenso spreche die Tatsache, dass die Bestätigung von einem neuen Gläubiger erbeten worden sei, dem regelmässig jede genauere Kenntnis der Forderung fehle, für eine blosse Bestätigung. Sie hat hierzu eine Reihe von Verfahrensrügen erhoben, meint aber in erster Linie,es komme auf diese Rügen nicht entscheidend an, weil die in der sog. Denn - so führt sie weiter aus - das Formblatt, das die Bestätigung enthalte, werde von der Klägerin und anderen Sparkassen in allen Fällen einer Forderungsabtretung verwandt, müsse also für die Frage, ob das Revisionsgericht an die Auslegung des Berufungsgerichts .gebunden sei, ebenso wie allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt werden. Mit diesen Ausführungen kann die Revision nicht durch dringenc Denn Grundlage für die Feststellungen des Tatrichters über den Inhalt der Parteivereinbarung war nicht nur der Wortlaut der "Forderungsbestätigung”, sondern auch das Ansohreiben der Klägerin vom 18c Juli 1952 und vor allem der vom Berufungsgericht auf Grund von Zeugenaussagen ermittelte Inhalt der Verhandlungen, die der Unterzeichnung der Bestätigung vorausgingen und die, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, bereits zu dem Abschluss der' Vereinbarung geführt hatten, als das Staatshocbbauamt die Bestätigung an die Klägerin zurückreichte. Damit entfällt die Annahme der Revision, es handele sich nur um die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, auf welche die Grundsätze'anzuwenden seien, die von der Rechtsprechung für die Auslegung von Geschäfts bedingungen entwickelt worden seienc Es braucht daher auch nicht erörtert zu werden, ob nicht der Geltungsbereich der formularmässigen Forderungsbestätigung auf den Bezirk des Berufungsgerichts beschränkt ist und schon dieser Umstand der freien Auslegung durch das Revisionsgericht entgegensteht (§ 549 Abs 1 ZPO; BGH LM Nr 15 hierzu) Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, die Klägerin sei beweispflichtig dafür, dass das beklagte Land nicht auf seine Rechte aus § 404 BGB verzichtet habe, obwohl die "Forderungs'* bestatigung",für sich allein betrachtet, diesen Schluss Auf dieser Ansicht beruht aber das Urteil nicht, denn das Berufungsgericht erachtet auf Grund der erhobenen Beweise als erwiesen, dass das beklagte land nicht verzichtet hat. 1.) Bas Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Zeuge bei der telefonischen Unterredung, die er mit mehreren Vertretern der Klägerin gehabt habe, die Forderung des Bauunternehmers R^pl nur unter dem Vorbehalt anerkannt habe, dass die^Arbeiten ordnungsmässig zu Ende geführt würden, Bas Gericht habe hierbei übersehen, dass an der telefonischen Unterredung nur ein Vex’treter der Klägerin beteiligt gewesen sei, wie Ba0| auch bekundet habe. Ber Berufungsrichter hat vielmehr als bewiesen angesehen, dass bei der telefonischen Unterredung und auch bei den ansohliessenden Verhandlungen vor der Unterzeichnung der Bestätigung von seiten des beklagten Landes stets jener Vorbehalt gemacht worden sei, was auch mit der Bekundung des Zeugen Ba 4} übereinstimmt, der ausgesagt hat, es hätten an diesem Tage mehrere Besprechungen - mit ihm - stattgefunden. 2.) Bie Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nichts dafür vor- Diese Annahme sei irrig, denn schon aus der Abtretungsurkunde vom 3» Juli 1952 ergebe sich, dass die Klägerin mit einem Betrag von 13 800 DM gerechnet habe. Juli 1952 stammt 9 Selbst wenn also aus der Ab-tretungsurkunde sollte geschlossen werden können, die Klägerin sei der Ansicht gewesen, R^JP habe damals -am 3» Juli 1952 - noch mehr als 10 000 DM zu fordern gehabt, so würde dies der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am 18. 3. Juli 1952 13 800 DM an die Klägerin abgetreten hätte, hat das Berufungsgericht nicht übersehen; denn in dem Tatbestand des Berufungsurteils ist diese Abtretung ausdrücklich erwähnt. Vfenn die Revision demgegenüber ausführt, das beklagte Land müsse die Erklärungen der von ihm bevollmächtigten Beamten "im Rahmen des gewöhnlichen Ge- Das Berufungsgericht geht davon aus, der Klägerin sei bekannt gewesen, dass ihr Vertragsgegner durch nicht rechtskundige Personen vertreten wurde. Es ist der Ansicht, die Klägerin könne aus diesem Grunde das beklagte Land nicht in derselben Weise auf den Wortlaut eines von ihr selbst verfassten Vertragsangebots festlegen wie einen Rechtskundigen. Keinesfalls geht es bei den Ausführungen des Berufungsgerichts um die Präge, inwieweit eine Vertragspartei die Erklärungen seines Bevollmäcntigten gegen sich gelten lassen muss; das Berufungsgericht hat vielmehr nur bei seiner Auslegung der Erklärung des Beklagten jenen Umstand gegenüber dem Wortlaut mitberücksichtigt. 5) Das Berufungsgericht hat auf Grund der .Aussagen der Zeugen Ba^ und als erv/iesen angesehen; dass vor der Unterzeichnung des Bestätigungsschreibens mehrere Verhandlungen zwischen Vertretern der Parteien stattgefunden haben. Ebenso stellen die Rügen der Revision zu 2) und 3) auf Seite 5 der Revisionsbegründung nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Das Berufungsgericht hat hilfsweise noch ausgeführt, die Klägerin könne selbst dann nicht Ersatz ihres Vertrauensschadens (§ 122 BGB) verlangen, wenn das beklagte Land durch die Forderungsbestätigung tatsächlich auf seine Rechte aus § 404 BG3 verzichtet hätte. Es hat im Rahmen dieser Ausführungen die Ansicht vertreten, die Klägerin habe den Grund der Anfechtbarkeit der Verzichtserklärung (§ 119 BGB) infolge von Fahrlässigkeit nicht' erkannt. Auch gegen diese Ansicht -richtet sich die Revision E3 braucht hierauf aber nicht eingegangen zu werden, da es sich bei den Ausführungen des Berufungsgerichts nur um eine Hilfserwägung für den Pall handelt, dass entge-
2334 013
VII ZR 218/66
mm «wmi
Verkündet am 21. Pebruar 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Sparkasse der Stadt S Oberstadtdirektor SJHl un de in
_ in S___
parkassen
vertreten durch rektor bei-
Klägerin, Berufüngsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Pebruar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Grlanzmann und der Bundesrichter Scheff-ler, Rietschel, Br. Winkelmann und H. Meyer
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das am 12. März 1956 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand!
Die Klägerin hatte einem Bauunternehmer B^^Pin
auf 21 542 DM belief- Zur Sicherung ihres Anspruchs auf Rückzahlung dieses Betrages liess sich die Klägerin am 3. Juli 1952 von Rintz u.a. eine auf 13 800 DM angegebene Werklohnforderung gegen das "Staatshochbauamt S^^ d.h, gegen das beklagte Land, abtreten-
R^PI hatte nämlich die Innenputzarbeiten für das
18 538,37 DM übernommen. Die Arbeiten waren zur Zeit der Abtretung noch nicht beendet.
Am 18. Juli 1952 zeigte die Klägerin die Abtretung dem Staatshochbauamt telefonisch an und bat um Bestäti-gung. Am selben Tag übersandte die Klägerin der Beklagten ein Formular "Forderungsbestätigung” mit folgendem Schreiben!
den 18‘ Juli 1952
Betr,: Forderungsabtretung Brich .R^Hl
Wir teilen Ihnen hierdurch höflichst mit, dass uns der obengenannte Bauunternehmer Brich am
3.7.1952 seine bestehenden und noch entstehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben Behördenhaus Unteres Schloss abgetreten hat. Wir bitten höflichst um Bestätigung eines Betrages von 8 000 DM 1t. unserer fernmündlichen Unterredung mit Ihrem Herrn Inspektor B^^ vom heutigen Tage. Einer Überweisung von 2 700 DM sehen wir ebenfalls entgegen, .Wir bitten, die Bestätigung auf dem anliegenden Formular vorzunehmen.
S
einen Kredit gewährt, der sich Anfang Juli 1952
sog. Behördenhaus in S
für eine Vergütung von
Sparkasse der Stadt S
Unterschriften. ”
Das Formblatt lautete wie folgt:
’♦Forderungsbestätigung
von
Staatshochbauamt
Wir bestätigen den Empfang Ihres o.a. Schreibens und nahmen davon Kenntnis, dass der Bauunternehmer Erich R^JP, seine Forderungen gegen uns in Höhe von
DM 10.000.-
{Deutsche Mark Zehntausend) an Sie abgetreten hat,
dass Zahlung nunmehr unmittelbar an Sie zu leisten
ist und dass Sie den Betrag bis zu dem
erwarten«
Höhe und Fälligkeit der Forderung erkenne ich an, Ansprüche Dritter sind nicht geltend gemacht worden.
Der Regie rungsbaurat Unterzeichnete als
Vorstand des Staatshochbauamts die Bestätigung am 13. Juli 1952 und sandte sie noch am selben Tag an die Klägerin.
Das Staatshochbauamt hatte schon am 26. Juni 1952 einen Teilbetrag von 4 700 DM an Rintz gezahlt. Es überwies ferner mit Zustimmung der Klägerin am 18« Juli 1952 auf Grund einer Abtretung des Rintz vom 15. Juli 1952 einen weiteren Teilbetrag von 1 700 DM an das Finanzamt. Schliesslich überwies es am 18. Juli 1952 einen dritten Teilbetrag von 1 800 DM auf das Konto des bei der
Klägerin. Einige Tage später stellte R^^^ seine Putz-arbeiteii ein und verliess S^^p. Das Staatshochbauamt liess darauf die Arbeiten durch eine andere Firma zu Ende führen Da RpP^ trotz wiederholter Aufforderungen
keine ordnungsmässige Schlussabrechnung vorlegte, errech-
♦
nete das Staatshochbauamt selbst die vom beklagten Land zu zahlende Vergütung für die an R^J^ vergebenen Arbeiten auf 17 733>02 DM. Es zog hiervon die drei oben bezeichneten Teilzahlungen sowie folgende Beträge ab:
6 063>75 DM (Rechnungsbetrag der durch die Nachfolgerfirma ausgeführten Restputzarbeiten); 317>93 TM (Rechnungsbetrag für Reinigungsarbeiten, zu denen R^P vertraglich verpflichtet war, die jedoch trotz schriftlicher Aufforderung nicht einwandfrei durchgeführt wurden) und schliesslich 12,11 DM für einen von bei der
Ausführung der Arbeiten angerichteten Schaden. Den von ihm als Unterschied zwischen der GesamtVergütung (17 733,02 DM) und der Summe der Abzüge (H 593,79 DM) errechneten Betrag von 3 139,03 DM überwies es der KIÜt gerin.
Die Klägerin ist der Meinung, sie könne auf Grund der Erklärung des Staatshochbauamts vom 18. Juli 1952; in der sie ein Schuldanerkenntnis erblickt, sowie auf Grund der Abtretung vom 3* Juli 1952 noch 6 860,97 DM (nämlich den Unterschiedsbetrag zwischen 10 000 DM und den ihr vom Staatshochbauamt überwiesenen 3 139,03 DM) vom beklagten Land verlangen. Sie hat jedoch nur 6 350 DM eingeklagt, weil Rd^to ihr nur diesen Betrag schuldet.
Das beklagte Land hat behauptet, die Vertreter des Staatshochbauamts hätten in den Verhandlungen, die der Unterzeichnung der Eoi’derungsbestätigung vorausgegangen seien, den Vertretern der Klägerin gegenüber klar zu dem Ausdruck gebracht, dass erst ein geringer Teil des rein rechnerisch ermittelten Endbetrages von 10 000 DM fällig sei und der Gesamtbetrag nur unter der Voraussetzung in voller Höhe anerkannt werden könne, dass Rfl^ die
Arbeiten ordnungsgemäss zu Ende führe»
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Pas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin, dass ihrer Klage stattgegeben werde.
Per Beklagte bittet um.Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
I. 1) Pas Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, in der "Forderungsbestätigung" vom 18. Juli 1952 liege kein selbständiges Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BOB. Piese Bestätigung stelle nur ein sog. rechtsbezeugendes Schuldanerkenntnis dar, weil lediglich das Entstehen und Bestehen einer bereits vorhandenen Schuld bestätigt worden sei. Ihr Wortlaut lasse nicht mit hinreichender Sicherheit auf den Willen der Parteien schliessen, ein selbständiges, vom Schuldgrund unabhängiges Schuldanerkenntnis zu begründen. Hiergegen spreche, dass in der Bestätigung auf das Schreiben der Klägerin vom 18. Juli 1952 Bezug genommen worden sei, in dem der Schuldgrund der abgetretenen Forderung ausdrücklich genannt und genau bezeichnet und in dem um eine “Bestätigung" gebeten worden sei. Auch sei die Urkunde selbst mit "Forderungsbeetätigung" überschrieben. Ebenso spreche die Tatsache, dass die Bestätigung von einem neuen Gläubiger erbeten worden sei, dem regelmässig jede genauere Kenntnis der Forderung fehle, für eine blosse Bestätigung.
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2) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Fassung der Forderungsbestätigung möge zwar den Anschein erwecken; dass das beklagte Land auf alle möglicherweise gegen die Forderung im Zeitpunkt der Abtretung begründeten Einwendungen verzichten wollte; in der Regel werde sogar in einer Forderungsbestätigung, in der die Höhe und die Fälligkeit einer abgetretenen Forderung anerkannt würden, ein Verzicht des Schuldners auf alle jedenfalls zur Zeit der Abtretung begründeten Einwendungen zu sehen sein. Im vorliegenden Fall sei es aber anders. Das beklagte Land habe, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, nicht auf seine Rechte aus § 404 BGS verzichtet. Die Bestätigung müsse in Verbindung mit dem Schreiben der Klägerin vom 18. Juli 1952 gesehen werden. In diesem werde um eine Bestätigung Mlt unserer fernmündlichen Unterredung mit Ihrem Herrn Inspektor /richtig Ba0P vom heutigen Tag" gebeten.
. Die Revision hält die Auslegung des Berufungsgerichts für verfehlt. Sie hat hierzu eine Reihe von Verfahrensrügen erhoben, meint aber in erster Linie,es komme auf diese Rügen nicht entscheidend an, weil die in der sog. Forderungsbestätigung liegende Vereinbarung der Parteien der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliege. Denn - so führt sie weiter aus - das Formblatt, das die Bestätigung enthalte, werde von der Klägerin und anderen Sparkassen in allen Fällen einer Forderungsabtretung verwandt, müsse also für die Frage, ob das Revisionsgericht an die Auslegung des Berufungsgerichts .gebunden sei, ebenso wie allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt werden. Diese aber könnten vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden.
Mit diesen Ausführungen kann die Revision nicht durch dringenc Denn Grundlage für die Feststellungen des Tatrichters über den Inhalt der Parteivereinbarung war nicht nur der Wortlaut der "Forderungsbestätigung”, sondern auch das Ansohreiben der Klägerin vom 18c Juli 1952 und vor allem der vom Berufungsgericht auf Grund von Zeugenaussagen ermittelte Inhalt der Verhandlungen, die der Unterzeichnung der Bestätigung vorausgingen und die, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, bereits zu dem Abschluss der' Vereinbarung geführt hatten, als das Staatshocbbauamt die Bestätigung an die Klägerin zurückreichte. Damit entfällt die Annahme der Revision, es handele sich nur um die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, auf welche die Grundsätze'anzuwenden seien, die von der Rechtsprechung für die Auslegung von Geschäfts bedingungen entwickelt worden seienc Es braucht daher auch nicht erörtert zu werden, ob nicht der Geltungsbereich der formularmässigen Forderungsbestätigung auf den Bezirk des Berufungsgerichts beschränkt ist und schon dieser Umstand der freien Auslegung durch das Revisionsgericht entgegensteht (§ 549 Abs 1 ZPO; BGH LM Nr 15 hierzu)
Der Angriff der Revision gegen die Auslegung des Berufungsgerichts könnte also nur Erfolg haben, wenn dieses gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstossen hätte. Die in dieser Richtung von der Revision erhobenen Rügen greifen ebenfalls nicht durch.
Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, die Klägerin sei beweispflichtig dafür, dass das beklagte Land nicht auf seine Rechte aus § 404 BGB verzichtet habe, obwohl die "Forderungs'* bestatigung",für sich allein betrachtet, diesen Schluss
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nahelege. Auf dieser Ansicht beruht aber das Urteil nicht, denn das Berufungsgericht erachtet auf Grund der erhobenen Beweise als erwiesen, dass das beklagte land nicht verzichtet hat. Angesichts dieser Feststellung entfällt die Frage nach der Beweislast.
Die Eugen der Revision gehen dahin, dass das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen Tatsachen übersehen oder falsch gewürdigt habe. Im einzelnen hat die Klägerin vorgebracht*
1.) Bas Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Zeuge bei der telefonischen Unterredung, die er
mit mehreren Vertretern der Klägerin gehabt habe, die Forderung des Bauunternehmers R^pl nur unter dem Vorbehalt anerkannt habe, dass die^Arbeiten ordnungsmässig zu Ende geführt würden, Bas Gericht habe hierbei übersehen, dass an der telefonischen Unterredung nur ein Vex’treter der Klägerin beteiligt gewesen sei, wie Ba0| auch bekundet habe. Biese Rüge geht von einer falschen Voraussetzung aus. Im Berufungsurteil heisst es keineswegs, habe
bei seiner fernmündlichen Unterredung mit mehreren Vertretern der Klägerin gesprochen. Ber Berufungsrichter hat vielmehr als bewiesen angesehen, dass bei der telefonischen Unterredung und auch bei den ansohliessenden Verhandlungen vor der Unterzeichnung der Bestätigung von seiten des beklagten Landes stets jener Vorbehalt gemacht worden sei, was auch mit der Bekundung des Zeugen Ba 4} übereinstimmt, der ausgesagt hat, es hätten an diesem Tage mehrere Besprechungen - mit ihm - stattgefunden.
2.) Bie Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nichts dafür vor-
getragen, dass sie bei Abfassung ihres Schreibens vom 18. Juli 1952 geglaubt habe, könne insgesamt noch
mehr als 10 000 DM fordern. Diese Annahme sei irrig, denn schon aus der Abtretungsurkunde vom 3» Juli 1952 ergebe sich, dass die Klägerin mit einem Betrag von 13 800 DM gerechnet habe. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass man genau mit 10 CGO DM gerechnet habe und dass, da die Klägerin gewusst habe, dass die Arbeiten noch nicht vollendet waren, sie mit Einwendungen habe rechnen müssen, treffe also nicht zu.
Die Revision übersieht, dass die Abtretungsurkunde vom 3. Juli 1952, der Brief der Klägerin dagegen erst vom 18. Juli 1952 stammt 9 Selbst wenn also aus der Ab-tretungsurkunde sollte geschlossen werden können, die Klägerin sei der Ansicht gewesen, R^JP habe damals -am 3» Juli 1952 - noch mehr als 10 000 DM zu fordern gehabt, so würde dies der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am 18. Juli 1952 nicht dieser Ansicht gewesen, nicht entgegenstehen. Dass R^^ am
3. Juli 1952 13 800 DM an die Klägerin abgetreten hätte, hat das Berufungsgericht nicht übersehen; denn in dem Tatbestand des Berufungsurteils ist diese Abtretung ausdrücklich erwähnt.
3) Unbegründet sind weiter die Angriffe, die die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsrichters macht, dass die Beamten des Hochbauamts Techniker ohne rechtliche Schulung seien, die die volle Bedeutung der von ihnen verlangten Erklärung nicht unbedingt hätten erkennen können. Vfenn die Revision demgegenüber ausführt, das beklagte Land müsse die Erklärungen der von ihm bevollmächtigten Beamten "im Rahmen des gewöhnlichen Ge-
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schäftsverkehrs gegen sich gelten lassen", so missversteht sie die Ausführungen des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Klägerin sei bekannt gewesen, dass ihr Vertragsgegner durch nicht rechtskundige Personen vertreten wurde. Es ist der Ansicht, die Klägerin könne aus diesem Grunde das beklagte Land nicht in derselben Weise auf den Wortlaut eines von ihr selbst verfassten Vertragsangebots festlegen wie einen Rechtskundigen. Diese Ausführung ist rechtlich nicht zu beanstanden» Welches Gewicht dem genannten Umstand beizulegen ist, ist Sache der tatsächlichen Würdigung und kann daher vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Keinesfalls geht es bei den Ausführungen des Berufungsgerichts um die Präge, inwieweit eine Vertragspartei die Erklärungen seines Bevollmäcntigten gegen sich gelten lassen muss; das Berufungsgericht hat vielmehr nur bei seiner Auslegung der Erklärung des Beklagten jenen Umstand gegenüber dem Wortlaut mitberücksichtigt. Dies ist rechtlich unbedenklich.
4) In der Porderungsbestätigung hatte der Regierungsbaurat B^H^das Datum für die Zahlung der 10 000 DM nicht eingesetzt. Das Berufungsgericht meint, auch dies spreche für den Vorbehalt, R^^ müsse die Arbeiten erst Ordnungsmässig zu Ende führen. Die Revision will diese Schlussfolgerung nicht gelten lassen; sie liegt jedoch im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung. Wenn die Revision meint, die Unterlassung könne auch damit erklärt werden, dass bei Behörden -auch bei sofort fälligen Forderungen - der Zahlungstag nicht ohne weiteres feststehe, weil noch eine Reihe von Förmlichkeiten zu erledigen sei, so besteht ein solcher Erfahrungssats nicht. Die Klägerin hatte auch eine dahingehende Behauptung nicht aufgestellt. Sie kann daher nicht berücksichtigt werden. § 139 ZPO ist nicht verletzt«
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i :
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5) Das Berufungsgericht hat auf Grund der .Aussagen der Zeugen Ba^ und als erv/iesen angesehen; dass
vor der Unterzeichnung des Bestätigungsschreibens mehrere Verhandlungen zwischen Vertretern der Parteien stattgefunden haben. Was die Revision hiergegen ausführt, richtet sich gegen die Würdigung der Beweise, ist also unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für die Ausführung, die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 18. Juli 1952 nur das Telefongespräch, nicht aber andere Unterredungen bestätigt. also könnten solche Unterredungen nicht stattgefunden haben. Dieser Schluss wäre selbst dann nicht zwingend, wenn bei der Klägerin die Übung bestanden haben sollte, alle Unterredungen zu bestätigen.- Eine solche Übung hat sie in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Das Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, danach zu fragen. § '139 ZFO ist also nicht verletzt.
Ebenso stellen die Rügen der Revision zu 2) und 3) auf Seite 5 der Revisionsbegründung nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar.
II. Das Berufungsgericht hat hilfsweise noch ausgeführt, die Klägerin könne selbst dann nicht Ersatz ihres Vertrauensschadens (§ 122 BGB) verlangen, wenn das beklagte Land durch die Forderungsbestätigung tatsächlich auf seine Rechte aus § 404 BG3 verzichtet hätte. Es hat im Rahmen dieser Ausführungen die Ansicht vertreten, die Klägerin habe den Grund der Anfechtbarkeit der Verzichtserklärung (§ 119 BGB) infolge von Fahrlässigkeit nicht' erkannt. Auch gegen diese Ansicht -richtet sich die Revision E3 braucht hierauf aber nicht eingegangen zu werden, da es sich bei den Ausführungen des Berufungsgerichts nur um eine Hilfserwägung für den Pall handelt, dass entge-
*
gen seiner Annahme ein Verzicht auf die Rechte aus § 404 BGB vorliegen sollte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
III. Nach alledem bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO-
Glanzmann Scheffler Rietsohel
Bundesrichter Dr.Winkelmann ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert*
Meyer
Glanzmann