Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 218/11
vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Düsseldorf - Az. 1-23 U 151/10 vom 07.10.2011; LG Kleve - Az. 2 O 377/09 vom 11.08.2010
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Prof. Leupertz und Dr. Kartzke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 25.000 €
Kniffka Safari Chabestari Halfmeier
Leupertz
Kartzke