Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 218/06 vom 8. Juli 2009 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-5 U 100/02 vom 26.10.2006; LG Düsseldorf - Az. 10 O 236/00 vom 07.05.2002; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 477.306,93 € Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier