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BGH · VII ZR 217/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 217/80

Das Rauchverbot auf den Bahnsteigen der Berliner U-Bahn verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Dieser Änderung hatte zunächst der Berliner Senator für Bau- und Wohnungswesen mit Schreiben vom 16. Die Klägerin hält die Änderung der Beförderungsbedingungen mangels vorheriger Zustimmung des Senators für Wirtschaft und Verkehr für unwirksam. Sie fühlt sich durch das Rauchverbot in den U-Bahnhöfen in ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Änderung der Beförderungsbedingungen der BVG einer Zustimmung bedurfte, wenn ja, ob die Zustimmung vom Senator für Wirtschaft und Verkehr zu erteilen war. Ob daraus zu folgern ist, ohne Zustimmung der Genehmigungsbehörde eingeführte Besondere Beförderungsbedingungen seien unwirksam und eine rückwirkende Genehmigung sei nicht möglich, kann dahinstehen (vgl. Juli 1979 erteilte Zustimmung des Senators für Wirtschaft und Verkehr und die erneute Bekanntmachung vom 27. Juli 1979 bewirkten jedenfalls, daß die Änderung der Beförderungsbedingungen zu dem letztgenannten Zeitpunkt in Kraft trat und seitdem wirksam ist. Es ist aber kein Grund ersichtlich, Beförderungsbedingungen, denen zunächst eine unzuständige Behörde zugestimmt hat, auch nach ordnungsgemäßer nachträglicher Zustimmung der zuständigen Behörde und erneuter Bekanntmachung die Wirksamkeit für die Zukunft abzusprechen. Es genügt, daß der zunächst fehlerhafte Teil des für die Einführung Besonderer Beförderungsbedingungen geltenden Verfahrens fehlerfrei wiederholt wird. 2. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, bei der BVG lägen keine "besonderen Verhältnisse" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 27. Die Revision will die Unwirksamkeit der Änderung auch für die Zeit nach erneuter Bekanntmachung der Besonderen Beförderungsbedingungen aus § 23 Abs. 2 Nr. 1 AGBG herleiten. Eine Einbeziehung solcher genehmigter Besonderer Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag gemäß § 2 AGBG erscheint entbehrlich, weil die ortsübliche Bekanntmachung Besonderer Beförderungsbedingungen durch § 39 Abs.7 PBefG sichergestellt ist (vgl. Das Berufungsgericht hält das Grundrecht der Klägerin auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch das Rauchverbot im Bahnhofsbereich der U-Bahn für nicht verletzt. Falls zu diesem Recht auch das Recht auf Genuß von Tabakwaren gehöre, so werde es nicht dadurch beeinträchtigt, daß während des Aufenthalts auf den Bahnsteigen und in den Wagen der U-Bahn das Rauchen aus gerechtfertigten Gründen nicht gestattet sei. 1. a) Eine Verletzung des Art. 2 GG ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Berliner Verkehrsbetriebe ihre Fahrgäste aufgrund eines privat-rechtlichen Vertrags befördern. b) Die Klägerin mag durch das Rauchverbot im U-Bahn-Bereich in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit berührt werden. c) Die Möglichkeit, auf den Bahnsteigen einer U-Bahn zu rauchen, gehört aber nicht zu dem absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und ist daher der Einwirkung der öffentlichen Gewalt nicht entzogen (vgl. Die Handlungsfreiheit findet ihre Schranken darin, daß sie nicht die Rechte anderer verletzen und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen darf (Art. 2 Abs. 1 GG). aa) Das Rauchverbot im U-Bahn-Bereich beeinträchtigt die Handlungsfreiheit der Klägerin nur geringfügig. Aber auch wenn man wegen des Rauchverbots in den U-Bahnzügen die Fahrzeit hinzurechnet, ist der Klägerin das Rauchen nur während einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne verwehrt. Deshalb erscheint es nicht ausgeschlossen, daß durch das Rauchverbot ein erheblicher Teil der Insgesamt ist deshalb die geringfügige Einschränkung der Handlungsfreiheit der Klägerin gerechtfertigt durch das erhebliche berechtigte Interesse der Berliner Verkehrsbetriebe und der Allgemeinheit, die U-Bahnhöfe sauber zu halten und Reinigungskosten einzusparen.

Zitierte Normen: Art. 2 GG § 39 PBefG § 182 BGB § 39 PBefG § 23 AGBG Art. 2 GG § 97 ZPO
RauchverbotAGBGBeförderungsbedingungenGGBVGU-BahnKlägerinRevisionBahnsteigen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:_____________ja
GG Art. 2, 3
Das Rauchverbot auf den Bahnsteigen der Berliner U-Bahn verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
BGH, Urt. v. 4. Dezember 1980 - VII ZR 217/80 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 217/80	URTEIL	Verkündet	am
4. Dezember 1980 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geachiftaatelle
 in dem Rechtsstreit
 der Angestellten Marga Allee fli
»
Klägerin , Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin»
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
das Land B ■■■■■I , vertreten durch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), diese vertreten durch ihre Direktoren Bruno FflHiund Dr. Alfred Straße MB, Bf
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte»
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
*
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Bliesener
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammer» gerichts in Berlin vom 13. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die BflHVVerkehrsbetriebe (BVG), ein Eigenbetrieb des beklagten Landes, änderten durch Bekanntmachung vom 27. Dezember 1977 (Amtsblatt für Berlin 1978, 9) ihre Besonderen Beförderungsbedingungen ab 1. Januar 1978. Während bis dahin nur untersagt war,
"in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen zu rauchenw
(§4 Abs. 2 Nr. 7 der Beförderungsbedingungen der BVG vom 6. September 1970 - Amtsblatt für Berlin 1970, 1036), wurde nunmehr auch verboten,
"im Bahnhofsbereich der U-Bahn ab Sperre, in den U-Bahnwagen sowie Autobussen zu rauchen".
 
Dieser Änderung hatte zunächst der Berliner Senator für Bau- und Wohnungswesen mit Schreiben vom 16. Dezember 1977 zugestimmt. Nachträglich stimmte mit Schreiben vom 4. Juli 1979 auch der Senator für Wirtschaft und Verkehr zu. Darauf wurde die Änderung der Beförderungsbedingungen erneut bekannt gemacht (Bekanntmachung vom 27. Juli 1979 - Amtsblatt für Berlin 1979, 1264).
Die Klägerin hält die Änderung der Beförderungsbedingungen mangels vorheriger Zustimmung des Senators für Wirtschaft und Verkehr für unwirksam. Sie fühlt sich durch das Rauchverbot in den U-Bahnhöfen in ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Außerdem hält sie den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) für verletzt. Sie hat beantragt festzustellen, daß sie berechtigt sei, während des Aufenthalts im U-Bahnbereich außerhalb der Züge zu rauchen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat sie abgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung das beklagte Land beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Änderung der Beförderungsbedingungen der BVG einer Zustimmung bedurfte, wenn ja, ob die Zustimmung vom Senator für Wirtschaft und Verkehr zu erteilen war. Da dieser unstreitig inzwischen der Änderung der Beförderungsbedingungen zugestimmt hat, sei die Änderung jedenfalls für die Zukunft wirksam geworden.
Dagegen wendet sich die Revision vergebens.
1. Nach § 39 Abs. 6 Satz 1 PBefG sind Beförderungsbedingungen, soweit sie im Einzelfall von den vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Allgemeinen Beförderungsbedingungen (VO vom 27. Februar 1970 - BGBl. I S. 230) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen), vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 der VO). Ob daraus zu folgern ist, ohne Zustimmung der Genehmigungsbehörde eingeführte Besondere Beförderungsbedingungen seien unwirksam und eine rückwirkende Genehmigung sei nicht möglich, kann dahinstehen (vgl. dazu BGHZ 32, 383, 389/390; BGH NJW 1963, 41; Thiele in MK, vor § 182 BGB Rdn. 23). Die am 4. Juli 1979 erteilte Zustimmung des Senators für Wirtschaft und Verkehr und die erneute Bekanntmachung vom 27. Juli 1979 bewirkten jedenfalls, daß die Änderung der Beförderungsbedingungen zu dem letztgenannten Zeitpunkt in Kraft trat und seitdem wirksam ist. Das genügt.
 
a)	Zweck des Genehmigungserfordernisses in § 39 Abs. 6 PBefG ist es zu prüfen, ob der Verwendung Besonderer Beförderungsbedingungen durch den Unternehmer öffentliche Interessen entgegenstehen. Dieser Zweck könnte es rechtfertigen, ungenehmigten Beförderungsbedingungen die Geltung zu versagen. Es ist aber kein Grund ersichtlich, Beförderungsbedingungen, denen zunächst eine unzuständige Behörde zugestimmt hat, auch nach ordnungsgemäßer nachträglicher Zustimmung der zuständigen Behörde und erneuter Bekanntmachung die Wirksamkeit für die Zukunft abzusprechen. Es genügt, daß der zunächst fehlerhafte Teil des für die Einführung Besonderer Beförderungsbedingungen geltenden Verfahrens fehlerfrei wiederholt wird. Ein erneuter Beschluß der innerhalb der BVG zuständigen Gremien ist dagegen nicht erforderlich.
b)	Die Revision meint, die nachträgliche Zustimmung des Senators für Wirtschaft und Verkehr sei ohne eigenständige Prüfung lediglich mit Rücksicht auf die frühere Zustimmung des Senators für Bau- und Wohnungswesen erteilt worden. Dafür fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt.
2.	Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, bei der BVG lägen keine "besonderen Verhältnisse" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 27. Februar 1970 vc welche in Abweichung von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ein Rauchverbot im U-Bahn-Bereich recht-fertigen könnten. Die "besonderen Verhältnisse" ergeben sich hier aus den besonderen Problemen, die - wie nachstehend noch ausgeführt - vor allem bei der Reinigung der Gleiskörper der U-Bahn anfallen und die an Straßenbahn-und Bushaltestellen so nicht auftreten.
 
3.	Die Revision will die Unwirksamkeit der Änderung auch für die Zeit nach erneuter Bekanntmachung der Besonderen Beförderungsbedingungen aus § 23 Abs. 2 Nr. 1 AGBG herleiten. Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden.
Eine Einbeziehung solcher genehmigter Besonderer Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag gemäß § 2 AGBG erscheint entbehrlich, weil die ortsübliche Bekanntmachung Besonderer Beförderungsbedingungen durch § 39 Abs. 7 PBefG sichergestellt ist (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 3. Aufl., § 23 Rn. 34, 35; Kötz in Münchner Kommentar, AGBG § 23 Rn. 7; Palandt/Heinrichs, 39. Aufl., AGBG § 23 Anja. 2 b aa). Diesem Erfordernis ist hier genügt.
II.
Das Berufungsgericht hält das Grundrecht der Klägerin auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch das Rauchverbot im Bahnhofsbereich der U-Bahn für nicht verletzt. Falls zu diesem Recht auch das Recht auf Genuß von Tabakwaren gehöre, so werde es nicht dadurch beeinträchtigt, daß während des Aufenthalts auf den Bahnsteigen und in den Wagen der U-Bahn das Rauchen aus gerechtfertigten Gründen nicht gestattet sei. Es genüge, daß auf dem Wege vor Betreten oder nach Verlassen des Bahnsteigs geraucht werden dürfe. Angesichts des - von der Klägerin nicht angegriffenen - Rauchverbots in den Zügen würde eine Raucherlaubnis auf den Bahnsteigen dazu führen, daß erhebliche Geldmittel zur Beseitigung von Tabak- und Zigaretten resten auf den Bahnsteigen und dem Gleiskörper aufgewendet werden müßten. Diese Kosten könnten durch Aufstellung von Aschenbechern kaum gemindert werden.
 
Auch das greift die Revision ohne Erfolg an.
1. a) Eine Verletzung des Art. 2 GG ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Berliner Verkehrsbetriebe ihre Fahrgäste aufgrund eines privat-rechtlichen Vertrags befördern. Denn die Beklagte ist auch dann an die Grundrechte gebunden, wenn sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben privatrechtlicher Formen bedient (BGHZ 52, 325, 328 m.w.N.).
b)	Die Klägerin mag durch das Rauchverbot im U-Bahn-Bereich in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit berührt werden. Dafür könnte sprechen, daß Art. 2 GG nicht nur einen Kernbereich der Persönlichkeit schützt, sondern die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (BVerfGE 6, 32, 36; 8, 274, 328;
12, 341, 347; 50, 256, 262 = NJW 1979, 1493; BVerfG
NJW 1980, 2572; vgl. auch Scholz, Betrieb, Beilage Nr. 10/79
S. 15 und Suhr,JZ 1980, 166 ff).
c)	Die Möglichkeit, auf den Bahnsteigen einer U-Bahn zu rauchen, gehört aber nicht zu dem absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und ist daher der Einwirkung der öffentlichen Gewalt nicht entzogen (vgl. BVerfGE 6, 32, 41;
 BVerfG NJW 1980, 2572, 2573 m.w.N.). Die Handlungsfreiheit findet ihre Schranken darin, daß sie nicht die Rechte anderer verletzen und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen darf (Art. 2
 Abs. 1 GG). Der gemeinschaftsbezogene und gemeinschaftsgebundene Bürger muß daher staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter
 Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG NJW 1980, 2572, 2573 m.w.N.). So ist es auch hier.
aa) Das Rauchverbot im U-Bahn-Bereich beeinträchtigt die Handlungsfreiheit der Klägerin nur geringfügig. Die Wartezeit auf den Bahnsteigen, in der sie nicht rauchen darf, dauert regelmäßig nur wenige Minuten. Aber auch wenn man wegen des Rauchverbots in den U-Bahnzügen die Fahrzeit hinzurechnet, ist der Klägerin das Rauchen nur während einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne verwehrt. Diese wird ununterbrochen nur in seltenen Fällen eine Stunde übersteigen, in der Regel aber darunter liegen, vielfach sogar wesentlich kürzer sein. Entgegen der Ansicht der Revision ist das kein empfindlicher, sondern ein nur geringfügiger Eingriff in die Handlungsfreiheit.
bb) Der von den Berliner Verkehrsbetrieben mit dem Rauchverbot verfolgte Zweck, Bahnsteige und Bahnkörper vor Verschmutzung zu schützen und dadurch Reinigungskosten zu sparen, ist andererseits sachgerecht und liegt angesichts der Geringfügigkeit des Eingriffs noch im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeit. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Rauchverbot zur Erreichung dieses Zwecks untauglich wäre. Da viele Raucher erfahrungsgemäß Zigaretten- und Aschenreste auf Bahnsteige und Gleiskörper werfen, beugt das Rauchverbot einer Verschmutzung dieser Örtlichkeiten vor. Das Reinigen vor allem der Bahnkörper ist arbeitsaufwendig, wenn es nicht durch teures technisches Gerät (Staubsaugerzug) vorgenommen werden kann. Deshalb erscheint es nicht ausgeschlossen, daß durch das Rauchverbot ein erheblicher Teil der
 
Reinigungskosten eingespart werden kann. Von der Klägerin als weniger einschneidend bezeichnete Maßnahmen, z.B. das Aufstellen von Aschenbechern oder die Einrichtung von Raucherecken, erscheinen weniger erfolgversprechend. Ihre Benutzung wäre auch wesentlich schwerer zu überwachen. Insgesamt ist deshalb die geringfügige Einschränkung der Handlungsfreiheit der Klägerin gerechtfertigt durch das erhebliche berechtigte Interesse der Berliner Verkehrsbetriebe und der Allgemeinheit, die U-Bahnhöfe sauber zu halten und Reinigungskosten einzusparen.
2. Das Rauchverbot verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Die Klägerin will einen Verstoß daraus herleiten, daß Essen und Trinken im U-Bahnbereich erlaubt ist. Verunreinigungen durch weggeworfene Speisereste, Papier u.ä. sind aber ebenfalls verboten (§ 4 Abs. 6 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen, § 4 Abs. 7 der Besonderen Beförderungsbedingungen). Weggeworfene Essensreste und Verpackungen von Eßwaren oder Getränken sind erfahrungsgemäß auch leichter zu beseitigen als weggeworfene Zigarettenreste. Die Berliner Verkehrsbetriebe durften daher allein das Rauchen verbieten, weil es typischerweise zu besonders starken Verschmutzungen führt. Eine typisierende Regelung ist erlaubt und verletzt nicht Art. 3 GG (BVerfGE 17, 1, 23; 23, 135, 144; 41, 126, 180). Aus demselben Grunde brauchte bei dem Verbot auch nicht zwischen Rauchern von Filterzigaretten und anderen Rauchern unterschieden zu werden.
Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vogt
 Girisch
Meise
 Recken
Bliesener