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BGH · VII ZR 217/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 217/72

Von den Kosten der Revision hat der Kläger 1/3 zu tragen; die Entscheidung über die restlichen 2/3 wird dem Berufungsgericht übertragen. Die vom Kläger übernommenen und noch nicht ausgeführten Leistungen übertrug sie dem Architekten Der Kläger hat für von ihm erbrachte und für infolge der Kündigung nicht erbrachte Architektenleistungen insgesamt 76.043,76 DM nebst Zinsen eingeklagt. Werde dem Architekten die Planung übertragen, so liege ein Werkvertrag vor, und zwar auch dann, wenn er die übrigen in §19 GOA aufgeführten Leistungen ebenfalls übernommen habe. Das Schwergewicht der vom Kläger übernommenen Arbeiten habe in der Bauleitung und Bauführung des von dem Architekten Zschach geplanten Bauwerks gelegen. Dem Kläger stehe daher nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für die bereits erbrachten Leistungen eine Vergütung zu. 1. Der Senat hat in dem in BGHZ 31» 224 veröffentlichten Urteil - abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts - den alle in § 19 Nr. 1 und 4 aufgeführten Architektenleistungen umfassenden Architektenvertrag als Werkvertrag gewertet. In dem späteren, in NJW I960, 1198 veröffentlichten Urteil hat der Senat allerdings ausgeführt, die Rechtsbeziehungen zwischen Architekt und Bauherr seien nach den Vorschriften über den Dienstvertrag zu beurteilen, wenn die Bauplanung nur eine untergeordnete Rolle spiele (insoweit in BGHZ 32, 206 nicht abgedruckt). Es heißt dazu in der Entscheidung, der auch mit der Bauleitung und Bauführung betraute Architekt habe durch zahlreiche ihm obliegende Einzelleistungen dafür zu sorgen, daß das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entstehe und zur Vollendung komme. Ohne Bedeutung für die Wertung eines Architektenvertrags als Werkvertrag ist, daß einzelne der in § 19 GOA aufgeführten Teilleistungen wie der Entwurf und die Ausführungszeichnungen schon für sich genommen Werke i.S. des § 631 BGB darstellen. Letzteres kann bei dem Kläger, der dafür zu sorgen hatte, daß gemäß dem von dem Architekten Zschach entworfenen Bauplan ein mehrgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit Appartements sowie eine Tiefgarage mit überdachender Parkpalette entstehen sollte, nicht zweifelhaft sein. So hat der Senat auch die Tätigkeit eines mit der Bauleitung betrauten Architekten, der über die ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen hinaus für die Ausführung des Bauwerks erforderliche Angaben zu machen und Anweisungen zu erteilen und die Daß dem Architekten ZflHH die künstlerische Ober leitung ganz oder zusammen mit dem Kläger oblag, steht der Wertung des Vertrags der Parteien als Werkvertrag nicht entgegen. Aus der Anwendung des Rechts des Werkvertrags auf den Vertrag der Parteien folgt, daß der Kläger, nachdem die Beklagte den Vertrag gekündigt hat, nach § 649 BGB grundsätzlich auch für die nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung, unter Abzug ersparter Aufwendungen, verlangen kann. Trifft das zu, so hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistungen (BGHZ 31» 224, 229). Hinsichtlich der dem Kläger für nicht erbrachte Leistungen aberkannten 43.832,85 DM ist das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungs gericht zurückzuverweisen. Die Honorarforderungen des Klägers für die von ihm bis zur Kündigung der Beklagten erbrachten Leistungen hält das Berufungsgericht zu dem Teil für unbegründet. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß zahlreiche Garagen und Gebäude auf dem Baugelände standen, daß beim Abriß die Nachbargrundstücke nicht Das Berufungsgericht hat die Vergütung des Klägers für seine Mitwirkung bei den Abrißarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 GOA "auf der Grundlage" derjenigen Leistungsgruppe berechnet, der die Leistung des Klägers nach Art und Umfang am nächsten steht. 3. Dafür, daß der Kläger ein Angebot für die Fenster eingeholt hat, versagt das Berufungsgericht ihm den auf § 19 Nr. 1 d GOA gestützten Gebührenanspruch, weil er nicht dargelegt habe, daß er für die Fenster eine Leistungsbeschreibung oder eine Massen- oder Kostenberechnung erstellt habe. Die Rüge der Revision, es sei nicht vorstellbar, daß die Firma Kd^ ohne die genannten Leistungen des Klägers ein Angebot habe erstellen können, das Berufungsgericht habe jedenfalls nach § 139 ZPO den Kläger hierzu befragen müssen, greift nicht durch. Es war Sache des Klägers vorzutragen, welche Leistungen er insofern erbracht hatte, zu demal die Beklagte ihm in ihrer Berufungsbegründung vorgeworfen hatte, er habe das Angebot nur eingeholt, um sich eine Provision von der Firma KflMzu verschaffen. Das Berufungsgericht hat die ihm dafür nach § 19 Nr. 1 e GOA zuerkannten Gebühren von 10.675»53 DM nach der Bauklasse III berechnet. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe von der Bauklasse IV ausgehen müssen, weil diese für das ganze Bauvorhaben festgelegt worden sei, ist unbegründet. Der Anspruch ist auch deshalb unbegründet, weil nichts dafür vorgetragen ist, daß der Kläger Hilfskräfte für die Erfüllung einer technisch-wirtschaftlichen Aufgabe, was § 32 GOA voraussetzt, hätte heranziehen müssen-Der von der Revision angeführte Schriftsatz vom 28. April 1970 und der Anlage C vermißt das Berufungsgericht mit Recht eine schlüssige Begründung dafür, daß der Kläger Leistungen erbracht hat, die mit den in § 19 GOA vorgesehenen Teilgebühren nicht abgegolten sind. Auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit ihm 43•832,85 DM nebst Zinsen für nicht erbrachte Leistungen aberkannt worden sind.

Zitierte Normen: § 627 BGB § 139 ZPO
BGBGOABerufungsgerichtLeistungKlägerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
„	nur	zu	I	u.	II	der	Entsch,gründe
BGHZ:	ja
BGB §§ 631 ff, 649
Auch der Architektenvertrag, der nicht Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen, jedoch die sonstigen Architektenleistungen umfaßt, unterliegt dem Recht des Werkvertrags.
BGH, Urt. v. 7. März 1974 - VII ZR 217/72 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 217/72	URTEIL	Verkfindet	am
7. März 1974 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Friedrich-Karl B
NBBBBB straße
 Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revi sionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	______
schaft mbH & Co,
 Grundstücksverwaltungsgesell-KG, vertreten durch ihre
 persönlich haftende Gesellschafterin die PflHHHiiVGrundstücksverwaltungsgesellschaft mbH,
diese
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner WflHfc	K^^Balle
 den Kaufmann
 Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres
 und
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Doerry
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. September 1972 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 43.832,85 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revision hat der Kläger 1/3 zu tragen; die Entscheidung über die restlichen 2/3 wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Beklagte hat auf dem Grundstück GflH^straße in BHHP ein mehrgeschossiges Geschäftsund Wohnhaus sowie eine dahinter gelegene Tiefgarage mit überdachender Parkpalette bauen lassen.
Die Planung oblag dem Architekten ZflHBK Am 4. November 1969 wurde der Kläger von dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten mündlich mit der Massen- und Kostenberechnung, den Ausführungs-Zeichnungen, der technischen und geschäftlichen Oberleitung und der Bauführung - nach seiner Behauptung auch mit 50 % der künstlerischen Oberleitung - beauftragt (§ 19 Nr. 1 d - g, Nr. 4 GOA). Einen vom Kläger ihr am 13« April 1970 übersandten (Formular-)Vertragsentwurf unterschrieb die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 22. April 1970 kündigte sie dem Kläger den mündlich erteilten Auftrag. Die vom Kläger übernommenen und noch nicht ausgeführten Leistungen übertrug sie dem Architekten
 Der Kläger hat für von ihm erbrachte und für infolge der Kündigung nicht erbrachte Architektenleistungen insgesamt 76.043,76 DM nebst Zinsen eingeklagt. Unter Abweisung der weitergehenden Klage hat das Landgericht ihm 54.488,26 DM nebst Zinsen, das Oberlandesgericht nur 12.249,72 DM nebst Zinsen zuerkannt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den vollen Klagearispruch weiter.
 
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht in dem Vertrag der Parteien einen Dienstvertrag.
1.	Ob ein Werk- oder Dienstvertrag geschlossen sei, hänge davon ab, ob der Kläger Planungs- oder Ausführungsleistungen zu erbringen hatte. Planungsleistungen stellten insbesondere Vorentwurf und Entwurf, Ausführungsleistungen dagegen die Oberleitung und die Bauführung dar. Werde dem Architekten die Planung übertragen, so liege ein Werkvertrag vor, und zwar auch dann, wenn er die übrigen in §19 GOA aufgeführten Leistungen ebenfalls übernommen habe. Liege dagegen das Schwergewicht in der Bauleitung und Bauführung, so bestehe ein Dienstverhältnis. Das Schwergewicht der vom Kläger übernommenen Arbeiten habe
 in der Bauleitung und Bauführung des von dem Architekten Zschach geplanten Bauwerks gelegen. Die ebenfalls vom Kläger übernommene Massen- und Kostenberechnung sowie die Ausführungszeichnungen seien keine Planungsleistungen; sie bauten auf der bereits vorhanden gewesenen Planung auf.
2.	Die vom Kläger zu leistenden Dienste seien Dienste höherer Art. Die Beklagte habe deshalb, auch wenn der Kläger ihr keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben habe, das Dienstverhältnis nach § 627 BGB wirksam kündigen können. Dem Kläger stehe daher nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für die bereits erbrachten Leistungen eine Vergütung zu. Ein Anspruch aus § 615 BGB auf Vergütung der infolge der Kündigung nicht erbrachten Leistungen entfalle, da die Beklagte nach der wirksamen Kün-
 
digung des Vertrags hinsichtlich der noch ausstehenden Leistungen des Klägers nicht mehr habe in AnnahmeVerzug geraten können. Zudem habe der Kläger nach der Kündigung auch keine Leistungen mehr angeboten, sondern die Kündigung angenommen und der Beklagten seine Honorarrechnung geschickt.
II.
Mit diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht den rechtlichen Beziehungen der Parteien nicht gerecht geworden.
1. Der Senat hat in dem in BGHZ 31» 224 veröffentlichten Urteil - abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts - den alle in § 19 Nr. 1 und 4 aufgeführten Architektenleistungen umfassenden Architektenvertrag als Werkvertrag gewertet. In dieser Entscheidung ist offen gelassen, ob bei der Beschränkung auf die Bauleitung und die Bauführung oder eine dieser Leistungen eine Beurteilung nach Dienstvertragsrecht am Platze sein könnte. In dem späteren, in NJW I960, 1198 veröffentlichten Urteil hat der Senat allerdings ausgeführt, die Rechtsbeziehungen zwischen Architekt und Bauherr seien nach den Vorschriften über den Dienstvertrag zu beurteilen, wenn die Bauplanung nur eine untergeordnete Rolle spiele (insoweit in BGHZ 32, 206 nicht abgedruckt). In jenem Falle hatte jedoch der Bauherr Fertighäuser gekauft, deren Teile unter der Aufsicht des Architekten an der Baustelle nur noch zusammengesetzt wurden. Dem Architekten lagen demnach nicht nur der Bauplan und die erforderlichen Berechnungen und Ausführungszeichnungen, sondern sogar die vorgefertigten
 
Bauteile vor. In dem Urteil vom 12. November 1964 - VII ZR 11/63 - « Schafer-Finnern Z. 3.01 Bl. 311 hat der Senat einen nur die örtliche Bauleitung umfassenden Vertrag als Dienstvertrag behandelt.
2.	Wo bei der Wertung von Architektenverträgen die Grenze zwischen Werk- oder Dienstvertrag zu ziehen ist, hat der Senat noch nicht entschieden. Diese Abgrenzung erfordert auch der vorliegende Fall nicht, denn es ist eindeutig, daß auf ihn Werkvertragsrecht anzuwenden ist.
3.	In BGHZ 31> 224, 227 hat der Senat ausgeführt, daß die planende wie die bauleitende Tätigkeit des Architekten der Herbeiführung desselben Erfolgs (§ 631 Abs. 2 BGB), nämlich der Erstellung des Bauwerks dienen. Damit war bereits hervorgehoben, daß die Bauplanung und die weiteren Architektenleistungen für die Erstellung des Bauwerks grundsätzlich von gleicher Bedeutung sind. Es heißt dazu in der Entscheidung, der auch mit der Bauleitung und Bauführung betraute Architekt habe durch zahlreiche ihm obliegende Einzelleistungen dafür zu sorgen, daß das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entstehe und zur Vollendung komme. Die Bedeutung der nach Abschluß der Planung erforderlichen mannigfachen Architektenleistungen für die Entstehung des Bauwerks ist damit besonders betont. Der Architekt muß die Leistungsbeschreibungen aufstellen, die Massen und Kosten berechnen, Angebote einholen und die Aufträge vergeben. Insbesondere obliegt es ihm, die Ausführungszeichnungen anzufertigen, also den Entwurf Mmit allen Maßen und für die Ausführung des Bauwerks erforderlichen Angaben und Anweisungen” durchzuarbeiten (§ 19 Nr. 1 e GOA). Durch den von ihm
 
zu veranlassenden und zu leitenden planmäßigen und reibungslosen Einsatz aller an der Errichtung des Bauwerks beteiligten Unternehmer und Handwerker, durch Überwachung ihrer Tätigkeit auf plangemäße Ausführung und Einhaltung der technischen Regeln und behördlichen Vorschriften findet die im Bauplan niedergelegte zeichnerische Lösung der Bauaufgabe (§ 19 Nr. 1 b GOA) erst ihre Verwirklichung im Bauwerk. Die dem Bauführer obliegende technische Abnahme der Baustoffe und Bauarbeiten (§ 19 Nr. 4 GOA) dient dazu, Mängel am Bauwerk zu vermeiden und die Beseitigung entstandener Mängel zu veranlassen.
Ohne Bedeutung für die Wertung eines Architektenvertrags als Werkvertrag ist, daß einzelne der in § 19 GOA aufgeführten Teilleistungen wie der Entwurf und die Ausführungszeichnungen schon für sich genommen Werke i.S. des § 631 BGB darstellen. Hierauf käme es nur dann an, wenn ein Architekt lediglich eine dieser Teilleistungen schuldete. Hat, wie hier, der Architekt mehrere Teilleistungen übernommen, so sind diese als Gesamtleistung zu werten und es ist zu prüfen, ob der Architekt mit ihnen nur einen Arbeitseinsatz schuldet oder ob er einen Erfolg herbeiführen soll (§ 631 Abs. 2 BGB). Letzteres kann bei dem Kläger, der dafür zu sorgen hatte, daß gemäß dem von dem Architekten Zschach entworfenen Bauplan ein mehrgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit Appartements sowie eine Tiefgarage mit überdachender Parkpalette entstehen sollte, nicht zweifelhaft sein. So hat der Senat auch die Tätigkeit eines mit der Bauleitung betrauten Architekten, der über die ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen hinaus für die Ausführung des Bauwerks erforderliche Angaben zu machen und Anweisungen zu erteilen und die
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Höhenlage des Gebäudes festzulegen hatte, nach Werkvertragsrecht beurteilt (NJW 1973» 1458 = Baurecht 1973» 332). Daß dem Architekten ZflHH die künstlerische Ober leitung ganz oder zusammen mit dem Kläger oblag, steht der Wertung des Vertrags der Parteien als Werkvertrag nicht entgegen.
III.
Aus der Anwendung des Rechts des Werkvertrags auf den Vertrag der Parteien folgt, daß der Kläger, nachdem die Beklagte den Vertrag gekündigt hat, nach § 649 BGB grundsätzlich auch für die nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung, unter Abzug ersparter Aufwendungen, verlangen kann.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe den Vertrag wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Klägers gekündigt. Trifft das zu, so hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistungen (BGHZ 31» 224, 229). Die Beklagte hat dazu insbesondere geltend gemacht, der Kläger habe sich von der Firma, die die Fenster liefern sollte, Provision zahlen lassen. Hierzu muß das Berufungsgericht Stellung nehmen. Hinsichtlich der dem Kläger für nicht erbrachte Leistungen aberkannten 43.832,85 DM ist das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungs gericht zurückzuverweisen.
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IV.
Die Honorarforderungen des Klägers für die von ihm bis zur Kündigung der Beklagten erbrachten Leistungen hält das Berufungsgericht zu dem Teil für unbegründet.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.	Der Kläger hat der Beklagten im Anschluß an die Kündigung des Vertrags die Rechnung vom 28. April 1970 über insgesamt 69.226,11 DM geschickt. Diesen Betrag hat er auch zunächst eingeklagt. Mit Schriftsatz vom 19. November 1971 hat er die Klage auf 76.043,76 DM gemäß der Rechnung vom 15. November 1971 erhöht. Die höhere Forderung hat er damit begründet, daß er nunmehr die die Kostenanschlagssumme übersteigenden endgültigen Herstellungskosten erfahren habe.
Mit Recht haben sich das Landgericht und das Berufungsgericht an die Ansätze in der ersten Rechnung gehalten.
Mit der Erteilung der Gebührenschlußrechnung erklärt der Architekt dem Auftraggeber, wie er seine Vergütung berechnet und in welcher Höhe er sie geltend macht. Darin liegt zwar keine "Bestimmung" der vom Auftraggeber geschuldeten Gegenleistung im Sinne der §§315, 316 BGB; denn die Höhe des Architektenhonorars ist durch die Preisverordnung PR Nr. 66/50 vom 13. Oktober 1950 in Verbindung mit den Bestimmungen der GOA und durch die vertraglichen Vereinbarungen im wesentlichen festgelegt. In der Erteilung der Schlußrechnung liegt auch kein ausdrücklicher Verzicht des Architekten auf eine höhere Vergütung. Dennoch ist der Architekt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) grundsätzlich an seine Schlußrechnung gebunden, die er in
 Kenntnis der für die Berechnung maßgebenden Umstände erstellt hat. Ohne wichtigen Grund kann er nachträglich von ihr nicht abgehen, weil er sich andernfalls in Widerspruch setzen würde zu seiner der Schlußrechnung zu entnehmenden Erklärung, daß er mit ihr seine Leistung abschließend berechnet habe (ebenso im Ergebnis OLG Düsseldorf MDR 1968, 321 = BB 1968, 1262; Baurecht 1971, 140 und 279; OLG Hamburg MDR 1968, 667; Fabricius/von Nordenflycht/Bindhardt GOA 8. Aufl. Rz. 17 zu § 21).
2.	Auf dem Baugelände standen vor Baubeginn Garagen und andere Gebäude. Das Landgericht hat dem Kläger für die Mitwirkung beim Abriß dieser Bauten, da in der GOA für diese Leistung kein bestimmter Gebührensatz vorgesehen ist, gemäß § 3 Abs. 2 GOA, ausgehend von 66.515,09 DM Abbruchkosten, unter Zugrundelegung der Bauklasse III für die Leitung 5 % der sich nach §§ 10 Abs. 1, 19 Nr. 1 g GOA ergebenden Teilgebühr (6,57 % von 66.515,09 DM «
 4.370,04 DM), das sind 218,50 DM, und für die Bauführung gemäß § 10 Nr. 5 GOA (1,5 % von 66.515,09 DM =) 997,13 DM zuerkannt. Das Berufungsgericht hat für die Leitung nur eine Vergütung von 2 % von 4.370,04 DM, nämlich 87,40 DM angesetzt. Es geht davon aus, daß nach § 19 Nr. 1 g GOA mit der Teilgebühr von 10 % sowohl die technische als auch die geschäftliche Oberleitung abgegolten werden, daß aber die Überwachung der Abbrucharbeiten nur eine technische Oberleitung darstelle und daß diese nach Art und Umfang auch nicht der technischen Oberleitung bei der Errichtung eines Bauwerks gleichgesetzt werden könne.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß zahlreiche Garagen und Gebäude auf dem Baugelände standen, daß beim Abriß die Nachbargrundstücke nicht
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beeinträchtigt werden durften, daß Pflaster und Fundamente zu beseitigen waren, daß die Abbruchgenehmigung eingeholt werden mußte und daß der Kläger Bestands- und Abrechnungszeichnungen gefertigt, Aufmaße und Rechnungen geprüft habe, ist nicht begründet. Diese Leistungen sind typisch bei Abbrucharbeiten. Das Berufungsgericht hat die Vergütung des Klägers für seine Mitwirkung bei den Abrißarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 GOA "auf der Grundlage" derjenigen Leistungsgruppe berechnet, der die Leistung des Klägers nach Art und Umfang am nächsten steht. Es spricht nichts dafür, daß es dabei die Tätigkeit des Klägers mit insgesamt 1.085,13 DM unterbewertet hat. Daß ihr nicht die Bedeutung der technischen Oberleitung beim Bau von Gebäuden zukommt, liegt auf der Hand.
3.	Dafür, daß der Kläger ein Angebot für die Fenster eingeholt hat, versagt das Berufungsgericht ihm den auf § 19 Nr. 1 d GOA gestützten Gebührenanspruch, weil er nicht dargelegt habe, daß er für die Fenster eine Leistungsbeschreibung oder eine Massen- oder Kostenberechnung erstellt habe.
Die Rüge der Revision, es sei nicht vorstellbar, daß die Firma Kd^ ohne die genannten Leistungen des Klägers ein Angebot habe erstellen können, das Berufungsgericht habe jedenfalls nach § 139 ZPO den Kläger hierzu befragen müssen, greift nicht durch. Es war Sache des Klägers vorzutragen, welche Leistungen er insofern erbracht hatte, zu demal die Beklagte ihm in ihrer Berufungsbegründung vorgeworfen hatte, er habe das Angebot nur eingeholt, um sich eine Provision von der Firma KflMzu verschaffen.
4.	Der Kläger hat für die Parkpalette zwei Ausführungszeichnungen angefertigt. Das Berufungsgericht hat die ihm dafür nach § 19 Nr. 1 e GOA zuerkannten Gebühren von 10.675»53 DM nach der Bauklasse III berechnet.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe von der Bauklasse IV ausgehen müssen, weil diese für das ganze Bauvorhaben festgelegt worden sei, ist unbegründet. Das Haus und die dahinter liegende Tiefgarage sind zwei getrennte Baukörper. Daher ist für jedes Bauwerk die Gebühr getrennt zu berechnen, und zwar nach der Bauklasse, in die es einzuordnen ist (§ 12 Abs. 1 GOA). Daraus, daß das Berufungsgericht für das Haus die Bauklasse IV angesetzt hat, ergibt sich also nichts für die Bauklasse der Tiefgarage.
5.	Der Kläger hat in seiner Rechnung vom 28. April 1970 und der Anlage B Entwurfs Skizzen und Zeichnungen für die Parkpalette gemäß § 32 GOA mit 1.065 DM berechnet, weil
 er dafür habe Hilfskräfte einsetzen müssen. Das Berufungsgericht hat ihm diesen Betrag aberkannt, weil nicht dargetan sei, daß der Einsatz von Hilfskräften erforderlich gewesen sei. Der Anspruch ist auch deshalb unbegründet, weil nichts dafür vorgetragen ist, daß der Kläger Hilfskräfte für die Erfüllung einer technisch-wirtschaftlichen Aufgabe, was § 32 GOA voraussetzt, hätte heranziehen müssen-Der von der Revision angeführte Schriftsatz vom 28. Mai 1971 enthält keine Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten) neben den zuerkannten 10.675,53 DM einen weiteren Betrag für die beiden AusführungsZeichnungen zuzuerkennen.
 
Auch hinsichtlich des weiteren Betrags von 900 DM aus der Rechnung vom 28. April 1970 und der Anlage C vermißt das Berufungsgericht mit Recht eine schlüssige Begründung dafür, daß der Kläger Leistungen erbracht hat, die mit den in § 19 GOA vorgesehenen Teilgebühren nicht abgegolten sind. Gegen § 139 ZPO hat das Berufungsgericht dabei nicht verstoßen.
V.
Auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit ihm 43•832,85 DM nebst Zinsen für nicht erbrachte Leistungen aberkannt worden sind. Hinsichtlich der weiteren (63.794,04 - 43.832,85 =) 19.961,19 DM nebst Zinsen ist die Revision unbegründet.
Demgemäß hat der Kläger 1/3 der Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren 2/3 wird dem Berufungsgericht übertragen.
Vogt	Erbel	Schmidt
 Girisch
Doerry