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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15o März 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten v/ird&das Urteil des 5» Zivilsenats des Obeüandeögerichts in Frankfurt am Main vom 28. Insov/eit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte, eine britische Firma, handelt mit Chemikalien und Arzneimitteln» Der Kläger übernahm 1951 die Vertretung der Beklagten für das Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands (SBZ)» 1954 änderten die Parteien ihren Handelsvertretervertrag» Der Kläger verpflichtete sich, nunmehr seine ganze Arbeitskraft der Beklagten zu widmen und für andere Firmen nur noch tätig zu sein, wenn die Beklagte vorher ihr Einverständnis erklärte» Weiter vereinbarten die Parteien folgendes (Ziffer 2 des Bestätigungsschreibens der Beklagten vom 22» Oktober 1954): Seit Januar 1957 forderte der Kläger von der Beklagten eine Anstellung gemäß Ziffer 2 des Schreibens vom 22« Oktober 1954 (vgl- seine Briefe vom 28. August 1957 erklärte sich der Kläger bereit, eine Stellung bei der Beklagten in London mit einem Jahresgehalt von 2.000 £ zuzüglich eines von Jahr zu Jahr festzusetzenden "Bonus11 anzuneh-men- Die Beklagte antwortete am 23- September, sie wolle später versuchen, mit dem Kläger zu einer endgültigen Regelung zu kommen- Am 30- Januar 1958 schrieb sie, es hätten bisher nur informatorische Besprechungen stattgefunden und es sei nicht möglich gev/esen, Vertragsbedingungen auszuhandeln, welche beiden Teilen genehm gev/esen wären. Der Kläger ist der Auffassung, sie sei dazu verpflichtet gewesen, sowohl auf Grund ihres Angebots vom Juni 1957, das er am 28. In den Tatsacheninstanzen war unstreitig, daß die Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Vereinbarung über die anzuwendende Rechtsordnung getroffen haben (Schriftsätze des Klägers vom 27. Im Zweifel wird der Wille der Vertragschließenden dahin gehen, daß das Gericht, dessen Zuständigkeit sie vereinbart haben, auch die Gesetze anwenden soll, welche in seinem räumlichen Bereich gelten, weil es mit diesen am besten vertraut ist (BGH NJW 1961, 1061, 1062). a) Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß der Schwerpunkt des Vertrages in Deutschland und nicht in England liege, ist eine ergänzende Auslegung eines Individualvertrages und daher für das Revisionsgericht nicht unbeschränkt nachprüfbar. Oktober 1954 weise auf die Geltung deutschen Rechts hin, weil in erster Linie für den Kläger bei der Beklagten eine Stellung in Deutschland vorgesehen gewesen sei. c) Die Revision weist darauf hin, daß der Kläger seine Dienste für die Beklagte bei seinen Geschäftsreisen in die SBZ und die Ostblockstaaten zu verrichten gehabt habe. d) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte eine juristische Person englischen Rechts mit Sitz in London ist, die Parteien in London vorlidndQlt haben, das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 22. Einer besonderen Erörterung bedurften sie nicht Sie schließen auch nicht aus, daß die Würdigung des Berufungsgerichts, der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses liege in Deutschland, möglich und daher für das Revisionsgericht bindend ist (vgl. August 1957» auf welche der Kläger seinen Anspruch in erster Linie gestützt hat, sei nicht zustande gekommen, weil er das in London gemachte mündliche Angebot der Beklagten von Juni 1957 sofort habe annehmen müssen und nicht mehr im’August 1957 habe annehmen können. Ler Kläger kann daher in der Revisionsinstanz nicht mehr mit der Behauptung gehört werden, das im Verlauf dieser Verhandlungen gemachte mündliche Angebot der Beklagten an ihn sei im Juli oder gar erst im August 1957 erfolgt. Träfe das zu,so könnte daraus allerdings gefolgert werden, das mündliche Angebot der Beklagten habe vom Kläger nicht sofort angenommen zu werden brauchen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern eine von ihm am 28. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klageanspruch zu 1) ergehe sich unmittelbar aus der Vereinbarung zu Ziffer 2 des Bestätigungsschreibens der Beklagten vom 22. 1) Das Berufungsgericht bezeichnet es im Tatbestand seines Urteils als unstreitig, daß die Parteien die genannte Vereinbarung deswegen getroffen hätten, weil der Kläger in den Abschluß eines neuen Vertretervertrages nur unter der Bedingung eingewilligt habe, daß er für den Pall eines Rück gangs "des Ostgeschäfts” von der Beklagten anderweit sicher gestellt werde. 2) Nach dem Wortlaut der Ziffer 2 dieses Schreibens ist die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine andere Stellung zu verschaffen, an die Voraussetzung geknüpft, daß si^ der Handel zwischen Großbritannien und der SBZ aus politischen Gründen als unmöglich erweist. Es bestehen Bedenken, ob diese von der Revision gerügte 1 Auslegung noch mit dem Wortlaut der Ziffer 2 vereinbar und möglich ist. Denn auch wenn man mit Rücksicht auf den vom Berufungsgericht als unstreitig bezeichneten Verlauf der Vorverhandlungen und den von ihm festgestellten Zweck der Ver-tragsbestimmung, den Kläger wirtschaftlich sicherzustellen, die Auslegung des Berufungsgerichts noch als möglich hingehen läßt, so kann der Revision in diesem Punkte doch aus einem anderen Grunde der Erfolg nicht versagt werden. a) Das Berufungsgericht bezeichnet es im Tatbestand seines Urteils als unstreitig, daß* die vom Kläger vermittelten Geschäfte der Beklagten mit der SBZ seit 1955 auf zunächst 25 # (1956) und später 10 # (1957) deshalb zurückgegangen seien, weil die staatlichen Handelsorganisationen der SBZ nur noch bereit gewesen seien, mit solchen Ländern Handel zu treiben, mit denen sie Handelsabkommen geschlossen hätten; das sei bei England nicht der Pall gewesen. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils zeigen nämlich, daß-der Tatbestand insoweit nicht richtig sein kann, daß vielmehr die Beklagte die Behauptung des Klägers bestritten hat, ihr Umsatzrückgang beruhe auf politischen Gründen. Das Berufungsgericht führt hierzu in den Urteilsgründen aus: Nach dem Beweis des ersten Anscheins und der Lebenserfahrung seien politische Gründe für den Rückgang des Handels der Beklagten mit der SBZ maßgebend gewesen. Diese Ausführungen wären unverständlich, wenn das Berufungsgericht nichts wie es auch dem Akteninhalt entspricht, die Behauptung des Klägers, der Umsatzrückgang der Beklagten beruhe auf politischen Gründen, entgegen der Darstellung in seinem Urteilstatbestand als von der Beklagten bestritten angesehen hätte. b) ^:Die Revision beanstandet mit Recht, das Berufungsgericht habe im vorliegenden Fall die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins angewendet. Das Berufungsgericht begründet das damit, es sei allgemein bekannt, daß bei den staatlich gelenkten und kontrollierten Handelsgesellschaften der SBZ ständig nach neuen Direktiven gearbeitet werde, und es sei durchaus einleuchtend, daß diese, soweit möglich, ihre Geschäfte mit ausländischen Handelsorganisationen abwickelten, die ihnen ideologisch naheständen. Es ist kein typischer Geschehensablauf und entspricht auch nicht der Lebenserfahrung, daß dieser Rückgang in den Umsätzen der Beklagten mit der SBZ politische Gründe haben müßte. Er kann auch ganz andere Ursachen haben, z.B. sich daraus erklären, daß der Kläger den zuständigen Dienststellen der SBZ nicht mehr genehm war, wie die Beklagte behauptet hat. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß der Kläger den Klageantrag zu 5) für erledigt erklärt gehabt habe.

Zitierte Normen: § 7f EG § 7 EGBGB § 147 BGB § 561 ZPO
SBZGrundBerufungsgerichtParteiRechtLondonKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII J5R_ 217/60 Verkündet'" *
an^V?. März 1962
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 to
2225 C65
In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 de^Firma	Go.	Ltd.,	2,	FBHB Street,
1» gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Mr. EdmundRpMBK, Mr. Lesley DflBund Mr. Henry Ai'thur I'BIB’ ebenda,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von Stackeiberg
 gegen
de^Kaufmann Friedrich Bl 3 cflHHIis traß e	9
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagteno - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr,
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15o März 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten v/ird&das Urteil des 5» Zivilsenats des Obeüandeögerichts in Frankfurt am Main vom 28. Juni I960 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Klageanspruch zu 1) (Zahlung von 2.000 £ und Jahresbonus nebst Zinsen) entschieden worden ist.
Insov/eit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts v/egen
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Tatbestand:
Die Beklagte, eine britische Firma, handelt mit Chemikalien und Arzneimitteln» Der Kläger übernahm 1951 die Vertretung der Beklagten für das Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands (SBZ)»
1954 änderten die Parteien ihren Handelsvertretervertrag» Der Kläger verpflichtete sich, nunmehr seine ganze Arbeitskraft der Beklagten zu widmen und für andere Firmen nur noch tätig zu sein, wenn die Beklagte vorher ihr Einverständnis erklärte» Weiter vereinbarten die Parteien folgendes (Ziffer 2 des Bestätigungsschreibens der Beklagten vom 22» Oktober 1954):
"In case trade between this country and Eastern Germany proves impossible owing to any political situation we undertake to find you a position either working with our Hamburg ageirt^or in our Frankfurt office or in some other B(HHMav/yer organisation for the minimum period of one year,"
zu deutsch:
"Falls der Handel zwischen diesem Lande (England) und Ostdeutschland infolge irgendeiner politischen Situation sich als unmöglich erweist, übernehmen wir es, Ihnen eine Stellung zu verschaffen, entweder als Mitarbeiter unserer Hamburger Vertreter oder serem Frankfurter Büro oder in einer anderen B^^ Sawyer Organisation, und zwar für die Mindestdauer eines Jahres»"
Seit 1955 entwickelten sich die Umsätze der Beklagten mit der SBZ rückläufig; 1956 gingen sie auf 25 f*9 1957 auf 10 io der früheren Umsätze zurück» Spätere Bemühungen des Klägers, in der SBZ Geschäfte für die Beklagte zu vermitteln, blieben erfolglos» Jedoch vermittelte der Kläger auf einer,Geschäftsreise von Mai bis Juni 1957 Geschäfte für
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die Beklagte in Rumänien, Bulgarien und Polen, wofür er bisher 400 £ Provision erhalten hat«,
Seit Januar 1957 forderte der Kläger von der Beklagten eine Anstellung gemäß Ziffer 2 des Schreibens vom 22« Oktober 1954 (vgl- seine Briefe vom 28. Januar und 22. März 1957). Im Juni 1957 kam es zu Besprechungen der Parteien in London. Die Beklagte soll damals dem Kläger mündlich eine Stellung in London angeboten haben. Mit Schreiben vom 28. August 1957 erklärte sich der Kläger bereit, eine Stellung bei der Beklagten in London mit einem Jahresgehalt von 2.000 £ zuzüglich eines von Jahr zu Jahr festzusetzenden "Bonus11 anzuneh-men- Die Beklagte antwortete am 23- September, sie wolle später versuchen, mit dem Kläger zu einer endgültigen Regelung zu kommen- Am 30- Januar 1958 schrieb sie, es hätten bisher nur informatorische Besprechungen stattgefunden und es sei nicht möglich gev/esen, Vertragsbedingungen auszuhandeln, welche beiden Teilen genehm gev/esen wären.
Die Beklagte hat dem Kläger keine Stellung verschafft.
Der Kläger ist der Auffassung, sie sei dazu verpflichtet gewesen, sowohl auf Grund ihres Angebots vom Juni 1957, das er am 28. August 1957 angenommen habe, als auch unmittelbar auf Grund der Ziffer 2 des Bestätigungsschreibens vom 22. Oktober 1954. Sie müsse ihm daher ein entsprechendes Jahresgehalt nebst Bonus zahlen.
Außerdem schulde sie ihm restliche Provisionen aus sein« osteuropäischen Geschäftsreise, worüber sie auch noch abzurechnen habe.
Der Kläger hat geklagt und - unter anderem - die Anträge gestellt, die Beklagte zu verurteilen:
 
1) am ihn 2o000 £ oder Gegenwert in Deutscher Mark zu zahlen sowie einen Betrag in Höhe eines Durchschnitts-Jahresbonus ihres Abteilungsleiters (Osteuropa), aus den Jahren 1956 - 1958 errechnet, wozu sie die nötigen Angaben machen solle, ferner 5 i Zinsen aus beiden Beträgen,
2 ) 0 . 0 0 0 . 0 .0
5) ordnungsmäßige Provisionsabrechnungen zu erteilen für nach dem 28. Juli 1957 erfolgte Lieferungen und Gegenlieferungen auf Grund von vom Kläger vermittelten Abschlüssen in Rumänien, Bulgarien und Polen in der Zeit vom 5» Mai bis 23» Juni 1957,
4) .........
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht:
Ein Vertrag im Sinne des Schreibens des Klägers vom 28. August 1957 sei nicht zustande gekommen. Die Voraussetzungen der Ziffer 2 ihres Schreibens vom 22, Oktober 1954 seien nicht gegeben. Im übrigen sei der Kläger vertragswidrig für Konkurrenzunternehmen tätig geworden. Gläubiger hätten gegen ihn gepfändet. Er sei auch bei der für die Geschäfte der Beklagten zuständigen sowjetzonalen Dienststelle (UDIA-Chemien) nicht mehr erwünscht gewesen.
Die Provisionsansprüche des Klägers aus der genannten Geschäftsreise seien mit den gezahlten 400 £ vereinbarungsgemäß pauschal voll abgegolten; deshalb könne der Kläger über diese Geschäfte auch keine Provisionsabrechnung mehr verlangen.
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil unter anderem den Klageanspruch zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Klageanspruch zu 3) zuerkannt o Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen.
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Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter»
Entscheidungsgründe:
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I«
Das Berufungsgericht wendet deutsches Recht an» Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision sind nicht begründet .
1)	Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte eine stillschweigende Vereinbarung.englischen Rechts durch die Parteien bejahen müssen»
Das geht fehl. In den Tatsacheninstanzen war unstreitig, daß die Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Vereinbarung über die anzuwendende Rechtsordnung getroffen haben (Schriftsätze des Klägers vom 27. April 1959
I	und	der	Beklagten vom 26» März 1959 und 15» Mai 1959)°
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I	.
a; Die Revision ist der Ansicht, der vom Berufungsgericht festgestellte Wunsch des Klägers, seine Rechte notfalls in Deutschland durchsetzen zu können, stehe einer stillschweigenden Vereinbarung englischen Rechts nicht entgegen; dann müsse vom deutschen Gericht eben nach englischem Recht entschieden werden.
Die Annahme eines solchen Parteiwillens liegt jedoch fern. Im Zweifel wird der Wille der Vertragschließenden
 dahin gehen, daß das Gericht, dessen Zuständigkeit sie vereinbart haben, auch die Gesetze anwenden soll, welche in seinem räumlichen Bereich gelten, weil es mit diesen am besten vertraut ist (BGH NJW 1961, 1061, 1062). Das Berufungsgericht durfte also aus diesem Umstand ein Indiz für die Anwendbarkeit deutschen Rechts herleiten.
b)	Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung BGH r/M 1956, 598 = IM Nr. 1 zu Art. 7 ff EG BGB (deutsches intern. Privatrecht). Dieser Pall lag anders. Dort waren die Parteien im Prozeß darüber einig, daß deutsches Recht anzuwenden sei; daraus hat das Gericht eine entsprechende stillschweigende Vereinbarung entnommen (vgl. auch LM Nr. 14 aaO). Hier aber haben die Parteien schon vor dem Landgericht darum gestritten, welches Recht anzuv/enden ist.
2) Das Berufungsgericht richtet sich, mangels einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteivereinbarung, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem objektiven Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses (sogenannter "hypothetischer Parteiwille"; vgl. dazu BGHZ 7, 231? 235; 9, 221, 223? 19» 110, 112 f; die Entscheidungen des Senats MDR 1958, 86 und m 1957, 1047, 1048, in BGHZ 25, 127insoweit nicht abgedruckt; ferner: Kegel bei Soergel-Siebert BGB, 9. Aufl. vor Art. 7 EGBGB Rz. 185-192, mit zahlreichen weiteren Nachweisen in Anm. 48; Raape, IPR, 5. Aufl. S. 473-478). Es sieht den objektiven Schwerpunkt des Vertrages in Deutschland. Das greift die Revision an. Die Rüge ist nicht begründet .
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7
a)	Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß der Schwerpunkt des Vertrages in Deutschland und nicht in England liege, ist eine ergänzende Auslegung eines Individualvertrages und daher für das Revisionsgericht nicht unbeschränkt nachprüfbar. Das Revisionsgericht ist an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden, wenn die von diesem berücksichtigten Umstände einen möglichen Anhaltspunkt dafür geljen, daß das Vertragsverhältnis die nächste oder seine entscheidende Beziehung zu dem deutschen Recht aufweist und wenn das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt hat, welche in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können (BGH DM Hr. 14 zu Art. 7 EGBGB (deutsches intern. Privatrecht)). Das ist hier der Pall.
b)	Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: Der Kläger habe in Berlin, dem Sitz seiner Niederlassung, Dienste zu leisten, seine Vermittlungstätigkeit auszuüben gehabt. Die Beklagte habe großes Interesse an seiner Tätigkeit für sie gehabt, da er sehr erfolgreich gewesen sei und ihr anfangs hohe Umsätze gebracht habe. Der Kläger habe dagegen alsbaldigen Schutz gebraucht, den ihm das neue deutsche Handelsvertreterrecht gewährt habe. Auch die Vereinbarung gemäß Ziffer 2 des Bestätigungsschreibens vom 22. Oktober 1954 weise auf die Geltung deutschen Rechts hin, weil in erster Linie für den Kläger bei der Beklagten eine Stellung in Deutschland vorgesehen gewesen sei.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. ¥/as die Revision dagegen vorbringt, '.läuft darauf hinaus, ihre eigene Abwägung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.
c)	Die Revision weist darauf hin, daß der Kläger seine Dienste für die Beklagte bei seinen Geschäftsreisen in die SBZ und die Ostblockstaaten zu verrichten gehabt habe.
Es kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht da3 übersehen hätte. Es war aber durch diesen Umstand nicht gehindert, die Niederlassungen des Klägers in Frankfurt am Main und Berlin-Charlottenburg als Mittelund Schwerpunkte seiner geschäftlichen Tätigkeit für die Beklagte anzusehen. In diesem Sinne sind die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu verstehen
d)	Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte eine juristische Person englischen Rechts mit Sitz in London ist, die Parteien in London vorlidndQlt haben, das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 22. Oktober 1954 in englischer Sprache verfaßt und auch der sonstige Schriftv/echsel der Parteien in englisch geführt wurde, die Provisionen des Klägers in englischer Währung gezahlt wurden und Erfüllungsort der Provisionsverpflichtung der Beklagten v London war. Es ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Umstände bei seiner Würdigung außer Betracht gelassen haben sollte. Einer besonderen Erörterung bedurften sie nicht Sie schließen auch nicht aus, daß die Würdigung des Berufungsgerichts, der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses liege in Deutschland, möglich und daher für das Revisionsgericht bindend ist (vgl. auch BGHZ 19? HO, 112).
e)	Es ist sogar naheliegend, daß bei einem Handelsvertreterverhältnis der objektive Schwerpunkt des Vertrages dort liegt, wo der Handelsvertreter seinen Beruf ständig ausijbt (vgl. Raape aaO S. 478; Kegel aaO Rz. 191)«

II.
Las Berufungsgericht führt aus: Eine Vereinbarung von-Juni/28. August 1957» auf welche der Kläger seinen Anspruch in erster Linie gestützt hat, sei nicht zustande gekommen, weil er das in London gemachte mündliche Angebot der Beklagten von Juni 1957 sofort habe annehmen müssen und nicht mehr im’August 1957 habe annehmen können.
Las greift der Kläger.-.in seiner Revisions bean tv/ortung an. Er kann jedoch damit keinen Erfolg haben.
1)	Im Tatbestand des Berufungsurteils ist als unstreitig bezeichnet, daß die Verhandlungen der Parteien in London im Jun^ 1957 stattgefunden haben. Ler Kläger kann daher in der Revisionsinstanz nicht mehr mit der Behauptung gehört werden, das im Verlauf dieser Verhandlungen gemachte mündliche Angebot der Beklagten an ihn sei im Juli oder gar erst im August 1957 erfolgt.
2)	In der Klageschrift (S. 5 oben) findet sich zwar die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm zur Entscheidung über ihr Angebot "Bedenkzeit” zugebilligt. Träfe das zu,so könnte daraus allerdings gefolgert werden, das mündliche Angebot der Beklagten habe vom Kläger nicht sofort angenommen zu werden brauchen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern eine von ihm am 28. August 1957 erklärte Annahme sei noch rechtzeitig gewesen.
Ler Kläger hat aber für jene von der Beklagten bestrittene Behauptung keinen Beweis angeführt. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht sich mit ihr nicht zu befassen.
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III.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klageanspruch zu 1) ergehe sich unmittelbar aus der Vereinbarung zu Ziffer 2 des Bestätigungsschreibens der Beklagten vom 22. Oktober 1954.
Das greift die Revision mit Recht an.
1)	Das Berufungsgericht bezeichnet es im Tatbestand seines Urteils als unstreitig, daß die Parteien die genannte Vereinbarung deswegen getroffen hätten, weil der Kläger in den Abschluß eines neuen Vertretervertrages nur unter der Bedingung eingewilligt habe, daß er für den Pall eines Rück gangs "des Ostgeschäfts” von der Beklagten anderweit sicher gestellt werde. An diese Darstellung des Sachverhalts ist das Revisionsgericht gebunden (§ 561 ZPO).
Trotzdem kann als Vertragsinhalt insoweit nur die Ziffer 2 des Bestätigungsschreibens vom 22. Oktober 1954 zugrunde gelegt werden. Etwaige frühere weitergehende Erklärungen des Klägers, wie sie der Tatbestand des Berufungsurteils andeutet, sind, soweit sie von dem V/ortlaut der Ziffer 2"nicht mehr gedeckt werden, rechtlich ohne Bedeutung, weil nur der Inhalt des vom Kläger unwidersprochen gelassenen Bestätigungsschreibens maßgebend ist.
2)	Nach dem Wortlaut der Ziffer 2 dieses Schreibens ist die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine andere Stellung zu verschaffen, an die Voraussetzung geknüpft, daß si^ der Handel zwischen Großbritannien und der SBZ aus politischen Gründen als unmöglich erweist.
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Daß diese Voraussetzung, wenn man sie wörtlich nimmt, bisher nicht eingetreten ist, bedarf keines Beweises; das ist offenkundig,
3)	Das Berufungsgericht versteht die Ziffer 2-ersichtlich anders, nämlich dahin, daß bereits ein wesentlicher Rückgang der Umsätze der Beklagten mit der SBZ, der die wirtschaftliche Stellung des Klägers gefährde, ausreiche, um die Pflicht der Beklagten zu einer anderweiten Beschäftigung des Klägers auszulösen.
Es bestehen Bedenken, ob diese von der Revision gerügte 1 Auslegung noch mit dem Wortlaut der Ziffer 2 vereinbar und möglich ist. Darauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Denn auch wenn man mit Rücksicht auf den vom Berufungsgericht als unstreitig bezeichneten Verlauf der Vorverhandlungen und den von ihm festgestellten Zweck der Ver-tragsbestimmung, den Kläger wirtschaftlich sicherzustellen, die Auslegung des Berufungsgerichts noch als möglich hingehen läßt, so kann der Revision in diesem Punkte doch aus einem anderen Grunde der Erfolg nicht versagt werden.
a) Das Berufungsgericht bezeichnet es im Tatbestand seines Urteils als unstreitig, daß* die vom Kläger vermittelten Geschäfte der Beklagten mit der SBZ seit 1955 auf zunächst 25 # (1956) und später 10 # (1957) deshalb zurückgegangen seien, weil die staatlichen Handelsorganisationen der SBZ nur noch bereit gewesen seien, mit solchen Ländern Handel zu treiben, mit denen sie Handelsabkommen geschlossen hätten; das sei bei England nicht der Pall gewesen.
Die von der Revision hiergegen erhobene Rüge ist begründet .
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Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils zeigen nämlich, daß-der Tatbestand insoweit nicht richtig sein kann, daß vielmehr die Beklagte die Behauptung des Klägers bestritten hat, ihr Umsatzrückgang beruhe auf politischen Gründen.
Das Berufungsgericht führt hierzu in den Urteilsgründen aus: Nach dem Beweis des ersten Anscheins und der Lebenserfahrung seien politische Gründe für den Rückgang des Handels der Beklagten mit der SBZ maßgebend gewesen. Bei dieser Sachlage sei es Aufgabe der Beklagten gewesen, Tatsachen darzu-legen, die diesem Anscheinsbeweis die Grundlage entzögen. Da die Beklagte jedoch in dieser Hinsicht nichts vorgetragen habe, müßten die Voraussetzungen,der Ziffer 2 des Bestätigungsschreibens als eingetreten gelten.
Diese Ausführungen wären unverständlich, wenn das Berufungsgericht nichts wie es auch dem Akteninhalt entspricht, die Behauptung des Klägers, der Umsatzrückgang der Beklagten beruhe auf politischen Gründen, entgegen der Darstellung in seinem Urteilstatbestand als von der Beklagten bestritten angesehen hätte.
■ Angesichts dieser Erörterungen in den Gründen des angefochtenen Urteils ist das Revisionsgericht in diesem Punkte nicht an die Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils gebunden.
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b) ^:Die Revision beanstandet mit Recht, das Berufungsgericht habe im vorliegenden Fall die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins angewendet.
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Das Berufungsgericht begründet das damit, es sei allgemein bekannt, daß bei den staatlich gelenkten und kontrollierten Handelsgesellschaften der SBZ ständig nach neuen Direktiven gearbeitet werde, und es sei durchaus einleuchtend, daß diese, soweit möglich, ihre Geschäfte mit ausländischen Handelsorganisationen abwickelten, die ihnen ideologisch naheständen.
Diese Ausführungen tragen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht.
Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind nur bei typischen Geschehensabläufeh anwendbar, wenn ein gewisser Tatbestand feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ge-schchensablauf hinweist (BGH NJW 1951, 360; BGHZ 2, 1, 5).
aa) Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob diese Grundsätze anwendbar wären, wenn feststünde, daß die Handelsbeziehungen zwischen Großbritannien und der SBZ insgesamt zu dem Erliegen gekommen wären. Denn das ist nicht der Pall, wie bereits ausgeführt ist. Das zeigen auch die von der Beklagten vorgclegte Aufstellung der Handelskammer London über die Entwicklung der Importe Englands aus der SBZ in den Jahren 1953 - 1959, sowie die ergänzende Aufstellung über die entsprechenden Exporte, die in dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben ihrer englischen Anwälte enthalten sind und - nach dem Inhalt dieses Schreibens ebenfalls auf Angaben der Handelskammer London beruhen.
Allerdings wird, wenn die oben zu 3) vor a) wiedergegebene Vertragsauslegung des Berufungsgerichts zutrifft, nicht auf die Gesamtentwicklung von Import und Export zwi-
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sehen Großbritannien und der SBZ abzustellen sein, sondern speziell auf die Entwicklung des Handels mit den Erzeugnissen, welche den Gegenstand der Geschäfte der Beklagten mit der SBZ bildeten.
bb) Im vorliegenden Palle steht nur fest, daß die Umsätze der Beklagten mit der SBZ in den Jahren 1955 - 1957 erheblich zurückgegangen sind. Es besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß dies auf politischen Gründen beruht.
Es ist kein typischer Geschehensablauf und entspricht auch nicht der Lebenserfahrung, daß dieser Rückgang in den Umsätzen der Beklagten mit der SBZ politische Gründe haben müßte. Er kann auch ganz andere Ursachen haben, z.B. sich daraus erklären, daß der Kläger den zuständigen Dienststellen der SBZ nicht mehr genehm war, wie die Beklagte behauptet hat.
cc) Das Berufungsgericht durfte demnach der Beklagten nicht die Darlegungsund Bev/eislast dafür auf bürden, daß der Rückgang ihres Umsatzes nicht auf politischen Gründen beruhe. Vielmehr mußte der Kläger das Gegenteil darlegen und unter Beweis stellen, weil das zu den Voraussetzungen seines Klage-anspruchs zu 1) gehört. Er hat in dieser Hinsicht bisher keinen Beweis angetreten; doch muß ihm die Möglichkeit offen gehalten werden, das nachzuholen. Der Senat ist daher nicht in der Lage, über den Zahlungsantrag zu 1) eine abschließende Entscheidung zu treffen. Vielmehr muß das angefochtane Urteil insoweit aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
IV.
Den Klageantrag zu 2) haben die Parteien bereits in der Verhandlung vom 16. April 1957 vor dem Landgericht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, wie die Niederschrift darüber ausweist und sich auch aus dem land-- gerichtlichen Urteil ergibt.
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Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß der Kläger den Klageantrag zu 5) für erledigt erklärt gehabt habe.
In der Tat findet sich im Tatbestand des Berufungsur-teils ein dahingehender Satz. Der Zusammenhang ergibt aber eindeutig, daß es sich hierbei um.einen offenbaren Schreibfehler handelt und daß das Berufungsgericht nicht den Klageantrag zu 5), sondern den zu 2) meint. Der von der Revision angezogene Satz des Berufungsurteils wird im Zusammenhang mit der Darstellung des landgerichtlichen Verfahren gebracht. Die Rüge, i der Revision liegt daher neben der Sache*.
Sonstige Rügen hat die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Erteilung von Provisionsabrechnungen (Klageantrag zu 3)) nicht erhoben. In diesem Punkt läßt das Berufungsurteil auch keinen materiellen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen. Ihre Revision ist daher insoweit zurückzuweisen.
Dr. Winkelmann Rietschel Erbel Dr. Vogt Pinke
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