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BGH · VII ZB 217/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 217/58

Der Staat, der an das uneheliche Kind eines vermeintlich Kriegsverschollenen eine >Eente gezahlt hat, hat gegen den in Wirklichkeit nicht verschollenen Erzeuger keinen Anspruch auf Erstattung seiner Leistungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4® Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Giansmann und der Bundesrichter Riet scheiß Dr« He iman n-Tr c s i en, Dr, Winkelmann und Erbel für Recht erkannt z Anfang 1957 erfuhr das Versorgungsamt, daß der Beklagte den Krieg im Gebiete der Bundesrepublik überlebt hatte c Es stellte darauf gemäß Schreiben vom 4* Februar 1957 die Zahlungen ein und entzog dem Kind die Rente mit Wirkung vom 28: Februar 1957* II, Das Oberiandesgericht hält die Bundesrepublik Deutschland für befugt, die Rückforderung der Rentenbeträge aus eigenem Recht zu betreiben, die nach dem 31* März 1950 ausgezahlt worden sind; für die vorhergehende Zeit verneint es deren Klageberechtigung unter Verweisung auf § 1 Abs, 1 Nr, 8 Abs, 2 und §§ 18, 21 des ersten Gesetzes zur Oberleitung von lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (1. Die Klage braucht trotzdem nicht aus diesem Grunde abgewiesen zu werden, weil sich die Befugnis der Bundesrepublik zur Geltendmachung der Forderung aus dem Gesichtspunkt der Prozeßstandschaft ergibt; das gilt auch für den Teil, der sich auf die vor dem 1« April 1950 geleisteten Rentenzahlungen bezieht» Die angeführte Regelung bezieht sich nur-auf das Verhältnis des Bundes zu den Ländern, Sie besagt jedoch nichts darüber; wer im Einzelfalle nach außen Anspruchsberechtigter oder -verpflichteter ist«. Die näheren Anordnungen hierzu befinden sich in dem Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12o März 1951 (BGBl I, 169), geändert durch § 3 des 4* Überleitungsgesetzes vom 27, April 1955 (BGBl I, 189), Nach dessen § 1 wird die Versorgung der Kriegsopfer von Versorgungs- und landesversorgungsämtern durchgeführt; diese sind von den Landern als besondere Verwaltungsbehörden zu errichten» Gemäß § 2 des Gesetzes über das Ver-waltungsverfähren der Kriegsopferversorgung vom 2» Mai 1955 (BGBl T? Danach ist es Sache der lander, die Einnahmen und Ausgaben zii verwalten» Ihnen obliegt es auch, in eigener Zuständigkeit darüber zu befinden, ob von einem Rückforderungsrecht Gebrauch gemacht werden soll«, Erst aus ihren hierauf gerichteten Maßnahmen können sich Einnahmen ergeben, die sie ge- maß dem § 21 Abs, 1 S, 2 des 1, Überleitungsgesetzes an den Bund abzuführen haben* Demgemäß steht im Äußenverhältnis nur ihnen und nicht dem Bund ein etwaiger Rückforderungsanspruch der hier vorliegenden Art zu- Dann ist es nach § 2 VerwVerfG auch seine Sache, in dieser Eigenschaft als Landesbehörde die zur Verwirklichung notwendigen Maßnahmen durchsuführen* Diese Regelung gilt in gleicher Weise für öffentlichrechtliche Ansprüche, für die die Klägerin die Zuständigkeit des Landes anerkennt - z. Das ergibt sich auch daraus, daß in Abs. 1 des § 81 BVersG die "auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüchew der Versorgungsempfänger gegen den Bund erwähnt werden, während sie sich nach der späteren Gestaltung des Verfahrens in Ylirklichkeit das_ land richten. insoweit § 71 Abs. 5 SGG) hatte ursprünglich die Klage^als Vertreter11 der Bundesrepublik erhoben und sich später nicht gegen die Fortführung des Prozesses durch das ihm unterstellte Versorgungsamt gewandt» In diesem Verhalten ist eine der Bundesrepublik erteilte, rechtswirksame Ermächtigung zur Prozeßführung zu erblicken^- Denn bei richtiger Beurteilung stand von vornherein fest, daß die Klägerin nur in Proseßstandschaft für das nach außen berechtigte Land Hessen klagen wollte und geklagt hat (vgl* auch Urteil des Senats vom 29» Mai 1958 - VII ZR 50/57 ~)* April 1950 erbrachten Versorgungsleistungen Zwar sind diese Aufwendungen aus Mitteln des Landes Hessen bestritten worden und werden ihm von dem Bund nicht vergütet. Das Land Hessen hätte also den auf den Zeitraum vor dem 1» April 1950 entfallenden Betrag ebenfalls an den Bund abzuführen, wenn der Klage stattgegeben würde» Dann bestehen nach dem-Gesagten auch insoweit keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Prozeßstandschaft des Bundes* B. Sprüche aus^Geschäftsführung ohne Auftrags Das Berufungsgericht hat sachlich nur über den Anspruch auf Rückzahlung der nach dem 31. Kürz 1950 entrichteten Renten befunden; diese Beschränkung ist, wie dargelegt worden ist, nicht zutreffend» Der Senat kann trotzdem auch für die vorangehende Zeit in der Sache entscheiden, weil sich die Erörterungen des Oberlandesgerichts ihrem Inhalt nach hierauf mit erstrecken* Es führt aus* April 1947 (Hess GVB1 1947, 19) in Verbindung mit § 594 RVO und seit dem 1* Oktober 1950 gemäß § 52 BVersG zur Rentenzahlung an das Kind verpflichtet gewesen* Eine solche eigene Verpflichtung schliesse ;swar nicht die Möglichkeit aus, daß der Staat zugleich als Geschäftsführer ohne Auftrag für einen Dritten gehandelt habe; die Voraussetzungen hierfür habe aber die dafür beweispflichtige Klägerin nicht dargetan* standen habe, ob der Verschollene wieder zurückkehrte oder nichts Wenn das Gesetz unter diesen Umständen eine Inanspruchnahme des in Wirklichkeit nicht Verschollenen durch die Versorgungsbehörde für angebracht gehalten hätte, so hätte es dies,, etwa durch die Anordnung eines Forderungs-Überganges . In erster Idnie hat der Staat die Rente in Erfüllung der ihm auferlegten öffentlichrechtlichen Versorgungspflicht gezahlt, Bas schließt aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, nicht die Möglichkeit aus, daß er zugleich die privatrecht liehe Schuld des Beklagten tilgen und somit auch dessen Geschäft besorgen wollte (RGZ 82, 206» 214 ff BGHZ 16, 12, 16). IIr Der Senat hat in dem in BGHZ 28, 359 entschiedenen Rail den auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten Rückforderungsanspruch der Versorgungsbehörde für.-un-berechtigt gehalten. Dort hatte das Versorgungsamt nur eine vorläufige Rente bewilligt und diese nach dem Auftauchen des Erzeugers von dem Kinde durch rechtskräftigen Bescheid zurückgefordert.. Der Revisionsbeklagte beruft sich auf diese Entscheidung mit dem Hinweis, daß das Versorgungsamt der* Kindesmutter auch hier im Bescheid vom 25* Februar 1952 unter IX Nr* 4 mitgeteilt hatte, daß unrechtmäßig empfangene Bezüge zurückgezahlt werden müssten. Der erwähnte Hinweis entspricht der grundsätzlichen Regelung des § 47 Abs» 1 VerwVerG, die auch früher schon von der Rechtsprechung als maßgebend angesehen wurde (BSG 3, 234» 237 f)* Die Rückforderung ist danach zwar zulässig; sie ist aber an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft, die erst erfüllt werden müssen; vor allem bedarf es zunächst einer Beseitigung des Bewilligungsbescheides in einem besonderen Verfahren- daß sie die Zahlungen nicht als Erfüllung einer fremden Schuld gelten lassen wollte« Im Gegensatz hierzu hat vorliegend das Versorgungsamt dem Kinde die Rentenbeträge belassen; sie würden also nach wie vor zur Tilgung der dem Beklagten obliegenden Unterhaltsschuld dienen können? III« Die Zahlung der Versorgungsrente an Kriegshinterbliebene war in der amerikanischen Besatzungszone zunächst in dem KB1G geregelt; dieses verwies in § 1 auf die Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, An dessen Stelle trat mit V/irkung vom 1« Oktober 1950 das Bvmdesversor-gungsgesetz, Bach beiden Gesetzen hatte* und hat das uneheliche Kind eines Verschollenen gemäß § 1 KBIG i.V,‘ mit § 594 RVO und § 52 BVersG einen Kentenanspruch gegen den Träger der Versorgungslast. von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15* Januar 1951 (BGBl I, 59) vorgesehenen nicht nachstehend Nach dieser Vorschrift genügt es für die Todeserklärung, daß ernstliche Zweifel an dem Fortleben des Vermissten begründet sind» Der § 52 BVersG verlangt demgegenüber, daß das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunelimen ist ,\väh~ . gegangen sindi und* die.TTmfetönde seinen Tod wahrscheinlich machen Bin ins Gewicht fallender sachlicher Unterschied hinsichtlich der Vfahr3cheinlichkeit des Überlebens eines Verschollenen i- S< der Versorgungsgesetze besteht also mindestens im Verhältnis zu dem nach § 1 des genannten Gesetzes für tot Erklärten nicht» Die Bedeutung des § 52 BVersG (§ 594 RVO) erschöpft sich vielmehr im wesentlichen darin, daß es nicht erst der förmlichen Todeserklärung bedarf* IV» Die Rechtsprechung hat sich für das frühere Versorgungsrecht und für aus anderen Rechtsgründen geschuldete Renten mehrfach mit der Frage befaßt, ob die Behörde ihre Leistungen von dem ursprünglich Unterhaltspflichtigen gemäß den §§ 68?j 675» 670 BGB zurückfordern kann» Dieser Forderungsübergang ist aber nur für Schadensersatzansprttche vorgesehen, die dem Versorgungsberechtigten gegen einen Dritten zustehen, erfaßt jedoch nicht etwaige Unterhaltsansprüche des Rentenempfängers; auch der Abs, 3 des § 81 BVersG hat keinen anderen Inhalt (vgl. Nun kann zwar aus dem Pehlen einer dahingehenden Bestimmung nicht ohne weiteres entnommen werden, daß das Gesetz auf die Inanspruchnahme eines Dritten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verzichtet hat (Staudinger aaO An. 68). Der Senat ist danach der Auffassung, daß die sich auf bestimmte Ansprüche beschränkende Fassung des § 81 Abs. 2 und 3 BVersG (§ 16 Abs, 2 KBLG) entscheidend gegen die Zulässigkeit eines solchen Rückgriffs des Versorgungsträgers gegen den angeblich Verschollenen, in Wii'klicbkeit aber unerkannt in der Bundesrepublik lebenden Erzeuger nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag spricht. Mit einer solchen gesetzlichen Regelung ist die Annahme nicht vereinbar, daß die Versorgungsbehörde in Höhe der Grundrente auch die etwaige Schuld des in Wirklichkeit die Voraussetzungen der §§ 38 und 52 BVersG nicht erfüllenden Erzeugers tilgen will? Immerhin geht auch diese .Leistung in den Fällen, in denen der Geschädigte vorher nichts verdiente oder keinen Unterhalt zahlte, über den Ersatz der durch die Schädigung entstandenen wirtschaftlichen Nachteile hinaus5 das unehe-, liehe Kind wird ferner dann besser gestellt, als vorher, wenn die Waisenrente, v/ie dies häufig Vorkommen wird-, höher ist, als der von dem Erzeuger ursprünglich geschuldete Betrag, Abgesehen hiervon ist es nicht wahrscheinlich? 1. ) Zwar ist es richtig, daß das uneheliche Kind auf diese Weise neben der Rente noch Unterhalt von den Erben des Erzeugers (vgl. § 1712 BGB) oder, wenn er in Wirklichkeit nicht verschollen ist, von diesem selbst verlangen kann Der Gesetzgeber hätte es aber in der Hand gehabt, dem durch die erweiterte Zulassung von RückforderungsansprUchen bei zu Unrecht bezogenen Renten vorzubeugen. Wenn er hiervon in den §§ 41 und 47 VerwVerfG nur beschränkt Gebrauch gemacht hat, 30 läßt dies erkennen, daß er dem Empfänger die Bereicherung im übrigen belassen will, Die Gerichte sind nicht befugt, diese gesetzliche Regelung zu berichtigen- Hat der Beklagte aber, wie hieraus entnommen werden muß, geglaubt, das Kind sei gar nicht mehr am leben, so fehlt es schon an dem Vorsatz der Schadenszufügung, Es bedarf daher keines Eingehens auf die übrigen, von der Revision zu dem Teil angegriffenen Erörterungen des Oberlandesgerichts, mit *

Zitierte Normen: § 71 SGG § 1712 BGB § 97 ZPO
KindBundErzeugerGesetzBundesrepublikAnspruchKlägerinBVersG

Volltext der Entscheidung

Fachschlagewerk t	ja
 Amtliche Sammlung?, ja
2343 099
GG Art«, 120, 83; Ges«, über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung v* 12. März 1951, BGBl I 169, § 1j Ges. über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung v. 2. Mai 1955, BGBl I 202, § 2; ZPO § 50	‘
Privatrechtliehe Forderungen des Versorgungsträgers auf Er- '	•
satz gezahlter F,enten gegen Dritte stehen dem Bande zu. Der Bund ist jedoch zur Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt der Prozeßstandschaft befugt, wenn ihn das Land hierzu ermäch-tigt hat.	*
BGB §§ 1708, 683; BundesversorgungsG v, 6. Juni 1956, BGBl I 469, § 52	  .	-
Der Staat, der an das uneheliche Kind eines vermeintlich Kriegsverschollenen eine >Eente gezahlt hat, hat gegen den in Wirklichkeit nicht verschollenen Erzeuger keinen Anspruch auf Erstattung seiner Leistungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag.
BGH, Urte Vo 4© Juni 1959 * VII ZB 217/58 — OLG Stuttgart

Verkündet am 4c Juni 1959
Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
j. m Hamen des Volkes Tn dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland # vertreten durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, dieser vertreten durch das Versorgungsamt in
 Klägerin, “Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	ProseßbevoIljTiächtigt.eri Rechtsanwalt
 gegen
den Färber Alfred Di^^ in	HflHBBBPstraße 4
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr*
hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4® Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Giansmann und der Bundesrichter Riet scheiß Dr« He iman n-Tr c s i en, Dr, Winkelmann und Erbel
 für Recht erkannt z
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 12. November 1958 wird zurückgewiesen*
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestände!
%
Der Beklagte, dei* verheiratet ist, ist der Erzeuger des am 0//^ 1943 unehelich geborenen Werner Er hat vor dem deutschen Amtsgericht in Königgrätz am 16, Juli 1943 seine Vaterschaft anerkannt und sich verpflichtet, dem Kinde bis zur Vollendung seines 16« Lebensjahres eine Unterhaltsrente von vierteljährlich 75,— DM zu zahlen. Seit Kriegsende ist er dieser Verpflichtung nicht mehr nachgekommen,	___
Das Kind und seine Mutter mußten nach 1945 die Tschechoslowakei, in der sie wohnten, verlassen* Sie leben seitdem in	in Hessen.
Auch die Familie des Beklagten, der damals Soldat war, wurde aus der Tschechoslowakei vertrieben« Seine Frau fand mit den damals vorhandenen fünf Kindern in GIH1IH) ein Unterkommen. Ende 1947 wurde der Beklagte aus der Kriegsgefangenschaft entlassen und lebt seitdem mit seiner Frau zusammen, In der Folgezeit hat seine Frau noch zwei weitere Kinder geboren Sein Arbeitsverdienst beträgt monatlich rund 300,— DM netto.
Die Kindesmutter hielt den Beklagten für verschollen. Sie beantragte 1948 die Gewährung von Ylaisenrente für das Kind' In dem Bentenverfahren erklärte sie eidesstattlich, daß sie von dem Beklagten am 4o März 1945 die letzte briefliche Nachricht erhalten und über seinen Verbleib seither nichts mehr erfahren habe. Die LandesverSicherungsanstalt Hessen und später das Versorgungsamt Dzahlten auf Grund der von ihnen erlassenen Rentenbescheide eine Hinterbliebenenrente (Waisenrente) an das Kind, und zwar erstmals auf Grund des F33':otelIungsbeseheides vom 3- März 1949 mit Wirkung vom 1c Februar 1947«
Anfang 1957 erfuhr das Versorgungsamt, daß der Beklagte den Krieg im Gebiete der Bundesrepublik überlebt hatte c Es stellte darauf gemäß Schreiben vom 4* Februar 1957 die Zahlungen ein und entzog dem Kind die Rente mit Wirkung vom 28: Februar 1957*
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung ihrer Rentenaufwendungen in Höhe von 3 *994>4-0 DM* Ihren Anspruch stützt sie auf Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlung«
Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten« Er hat bestritten, sich vorsätzlich seiner Unterhaltspflicht entzogen zu haben.-
Die beiden Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen«
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter«. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittelso
 Ent seheidungsgründe a
A- Zur Frage der Sachgerecht igungf
 Io Der Zahlungsbefehl ist von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Landesversorgungsamt Hessen, FflBHP/M«, dieses vertreten durch das Versorgungsamt	erwirkt worden, Auf Grund des Schriftsatzes
 vom 1r Februar 1958 ist im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits als Klägerin die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Versorgung3amt	dieses	vertre-
ten durch den Oberregierungsrat EflHft11 bezeichnet«
Dieses Vorgehen war nicht zulässig. Weder das Landes-versorgungsamt Hessen noch das Versorgungsamt DflflHHH waren als Landesbehörden zur gesetzlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland' berechtigt; sie konnten nur als gewillkürte Vertreter im Aufträge der zuständigen Bundesstelle tätig werden. Als solche ist im Revisionsrechtszuge der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bezeichnet worden, der die bisherige Prozeßführung vorsorglich genehmigt hato Damit sind etwaige Mängel des Verfahren geheilt worden (vgl, RGZ 126, 261, 263),
II, Das Oberiandesgericht hält die Bundesrepublik Deutschland für befugt, die Rückforderung der Rentenbeträge aus eigenem Recht zu betreiben, die nach dem 31* März 1950 ausgezahlt worden sind; für die vorhergehende Zeit verneint es deren Klageberechtigung unter Verweisung auf § 1 Abs, 1 Nr, 8 Abs, 2 und §§ 18, 21 des ersten Gesetzes zur Oberleitung von lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (1. Überleitungsgesetz) vom 28, November 1950 (BGBl 773) in der Passung der Bekanntmachung vom 28, April 1955 (BGBl I 193),
Der Senat ist demgegenüber der Ansicht, daß der Anspruch, wenn er begründet wäre, nur dem Land Hessen zustehen würde. Die Klage braucht trotzdem nicht aus diesem Grunde abgewiesen zu werden, weil sich die Befugnis der Bundesrepublik zur Geltendmachung der Forderung aus dem Gesichtspunkt der Prozeßstandschaft ergibt; das gilt auch für den Teil, der sich auf die vor dem 1« April 1950 geleisteten Rentenzahlungen bezieht»
1 c) Die Klägerin leitet den Anspruch aus einem mit der Kriegsopferversorgung zusammenhängenden Sachverhalt her»
a)	Die Aufwendungen hierfür hat nach Art» 120 GG der Bund zu tragen. In Ausführung dieser Vorschrift ist das 1 •
 
Überleitungsgesetz ergangen. Nach dessen § 1 Abs* 1 Nr, 8 und § 18 sind mit Wirkung vom 1» April 1950 die Aufwendungen für Kriegshinterbliebene auf den Bund übergegangen} gemäß § 1 Abs. 2 sind als Aufwendungen in diesem Sinne die Beträge anzusehen j um die die nachgewiesenen Ausgaben die mit ihnen zusammenhängender. Einnahmen übersteigen} schließlich bestimmt | §21 Abs» 1 S. 2. daß diese Einnahmen an den Bund abzuführen sind.
Die angeführte Regelung bezieht sich nur-auf das Verhältnis des Bundes zu den Ländern, Sie besagt jedoch nichts darüber; wer im Einzelfalle nach außen Anspruchsberechtigter oder -verpflichteter ist«. Insoweit ist die Vorschrift des Art, 63 (Kr maßgebend. Danach haben die Länder die Bundesge-setze als eigene Angelegenheit auszuführen»
Die näheren Anordnungen hierzu befinden sich in dem Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12o März 1951 (BGBl I, 169), geändert durch § 3 des 4* Überleitungsgesetzes vom 27, April 1955 (BGBl I, 189), Nach dessen § 1 wird die Versorgung der Kriegsopfer von Versorgungs- und landesversorgungsämtern durchgeführt; diese sind von den Landern als besondere Verwaltungsbehörden zu errichten» Gemäß § 2 des Gesetzes über das Ver-waltungsverfähren der Kriegsopferversorgung vom 2» Mai 1955 (BGBl T? 202) - VerwVerfG - sind diese "Versorgungsämter für alle Versorgungsangelegenheiten zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist".
Danach ist es Sache der lander, die Einnahmen und Ausgaben zii verwalten» Ihnen obliegt es auch, in eigener Zuständigkeit darüber zu befinden, ob von einem Rückforderungsrecht Gebrauch gemacht werden soll«, Erst aus ihren hierauf gerichteten Maßnahmen können sich Einnahmen ergeben, die sie ge-
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maß dem § 21 Abs, 1 S, 2 des 1, Überleitungsgesetzes an den Bund abzuführen haben* Demgemäß steht im Äußenverhältnis nur ihnen und nicht dem Bund ein etwaiger Rückforderungsanspruch der hier vorliegenden Art zu-
An dieser Zuständigkeit hat der § 7 des 4> Überleitungsgesetzes, auf den sich die Klägerin in den Tatsacheninstanzen berufen hat, nichts geändert« Er besieht sich, ebenso wie die §§ 1 und 21 des Überleitungsgesetzes, nur auf den Ausgleich zwischen dem Bund und den ländern, nicht dagegen auf die trage; wer Dritten gegenüber berechtigt oder verpflichtet ist; außerdem betrifft er allein die in dem 4* Überleitungsgesetz angeordneten Änderungen*
b)	Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, daß sich die erwähnten, auf die Zuständigkeit der Länder hinwei- • senden Bestimmungen nur auf das hoheitsrechtliche Bandeln in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung bezögen. Für die sich in diesem Zusammenhänge ergebenden privatrechtlichen Ansprüche komme es,so meint sie, darauf an, ob die Eingänge wirtschaftlich dem Bund oder den ländern zuständen* Da vorliegend der erstrittene Betrag dem Bunde zugute komme, könne dieser die Forderung auch aus eigenem Recht geltend machen.
Für diese Unterscheidung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage* Die Klageforderung entspringt aus einer Tätigkeit des Versorgungsamtes, die der Erfüllung der ihm als Landesbehörde zugewiesenen eigenen Aufgaben diente. Dann ist es nach § 2 VerwVerfG auch seine Sache, in dieser Eigenschaft als Landesbehörde die zur Verwirklichung notwendigen Maßnahmen durchsuführen* Diese Regelung gilt in gleicher Weise für öffentlichrechtliche Ansprüche, für die die Klägerin die Zuständigkeit des Landes anerkennt - z. B« die Rückforderung gemäß § 47 VerwVerfG wie auch für privatrechtliehe. Das Gesetz macht jedenfalls insoweit keinen Unterschied.
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Allerdings gibt in diesem Zusammenhänge die Vorschrift des § 81 Abs. 2 BYersG zu Zweifeln Anlaß. Dort ist bestimmt, daß unter gewissen Voraussetzungen ein dem Versorgungsberech-tigten zustehender Schadenersatzanspruch auf den Bund übergehen soll. Diese Regelung wäre, wenn damit ein uneingeschränktes Forderungsrecht des Bundes geschaffen worden wäre, mit der im Außenverhältnis bestehenden, alleinigen Zuständigkeit der Länder in Versorgungsangelegenheiten schwerlich vereinbar. Der § 81 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 ist aber insoweit durch die späteren, zu 1) erwähnten Gesetze vom 12. März 1951 und 2. Hai 1955 überholt. Das ergibt sich auch daraus, daß in Abs. 1 des § 81 BVersG die "auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüchew der Versorgungsempfänger gegen den Bund erwähnt werden, während sie sich nach der späteren Gestaltung des Verfahrens in Ylirklichkeit das_ land richten.
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c; Danach kann der Annahme des Oberlandesgerichts, der Bund sei wenigstens teilweise aus eigenem Recht zur Geltendmachung des Anspruchs befugt, nicht zugestimmt werden.
2.) Das Klagerecht der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aber im vorliegenden Fall aus dem Gesichtspunkt der Prozeßstandschaft.
a) Der Bundesgerichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung zugelassen, daß ein Dritter ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, wenn er von dem Berechtigten hierzu ermächtigt worden ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (u. a, BGHZ 4> 153, 164 ff? Urteil des Senats vom 29. Hai 1958 - VII ZR 50/57).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das eigene schutzwürdige Interesse der Bundesrepublik folgt daraus, deß ihr, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, dem Ian-
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de gegenüber ein Anrecht auf Abführung oder Verrechnung der erstrittenen Beträge zustehen würde. Das Land Hessen hat die Klägerin auch ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen; denn das zuständige landesversor-gungsamt (vgl. insoweit § 71 Abs. 5 SGG) hatte ursprünglich die Klage^als Vertreter11 der Bundesrepublik erhoben und sich später nicht gegen die Fortführung des Prozesses durch das ihm unterstellte Versorgungsamt	gewandt»	In	diesem
 Verhalten ist eine der Bundesrepublik erteilte, rechtswirksame Ermächtigung zur Prozeßführung zu erblicken^-
b) Es bestehen auch keine Bedenken, dem Gedanken der Prozeßstandschaft noch im Revisionsrechtszuge Rechnung zu tragen»
Der eine solche Annahme rechtfertigende Sachverhalt ergibt sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den einschlägigen besetzen. Er hätte bereits von den Tatgerichten in diesem Sinne berücksichtigt werden müssen. Denn bei richtiger Beurteilung stand von vornherein fest, daß die Klägerin nur in Proseßstandschaft für das nach außen berechtigte Land Hessen klagen wollte und geklagt hat (vgl* auch Urteil des Senats vom 29» Mai 1958 - VII ZR 50/57 ~)*
c)	Das Gesagte gilt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch für die vor dem 1. April 1950 erbrachten Versorgungsleistungen
 Zwar sind diese Aufwendungen aus Mitteln des Landes Hessen bestritten worden und werden ihm von dem Bund nicht vergütet. Trotzdem fallen die damit zusammenhängenden Eingänge gemäß § 18 Abs* 1 S. 3 des 1, Überleitungsgesetzes dem Bunde zu. Nach dieser Vorschrift sind alle nach dem 31- März 1950 eingehenden Einnahmen in der Haushaltsrechnung des Bundes auszuweisen. Damit ist das der Vereinfachung dienende sog*
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Kassenprinzip verwirklicht worden, nach dem es nicht auf den Zeitpunkt der Begründung einer Forderung, sondern auf den ihrer Begleichung ankommt. Einer der in den weiteren Absätzen des § '8 angeführten Ausnabraefälle, die eine Abweichung von jenem Grundsätze vorsehen, liegt hier nicht vor»
Das Land Hessen hätte also den auf den Zeitraum vor dem 1» April 1950 entfallenden Betrag ebenfalls an den Bund abzuführen, wenn der Klage stattgegeben würde» Dann bestehen nach dem-Gesagten auch insoweit keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Prozeßstandschaft des Bundes*
B. Sprüche aus^Geschäftsführung ohne Auftrags
 Das Berufungsgericht hat sachlich nur über den Anspruch auf Rückzahlung der nach dem 31. Kürz 1950 entrichteten Renten befunden; diese Beschränkung ist, wie dargelegt worden ist, nicht zutreffend» Der Senat kann trotzdem auch für die vorangehende Zeit in der Sache entscheiden, weil sich die Erörterungen des Oberlandesgerichts ihrem Inhalt nach hierauf mit erstrecken* Es führt aus*
Die Versorgungsbehörde sei nach dem (zoneneinheitlichen) Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte vom 8. April 1947 (Hess GVB1 1947, 19) in Verbindung mit § 594 RVO und seit dem 1* Oktober 1950 gemäß § 52 BVersG zur Rentenzahlung an das Kind verpflichtet gewesen* Eine solche eigene Verpflichtung schliesse ;swar nicht die Möglichkeit aus, daß der Staat zugleich als Geschäftsführer ohne Auftrag für einen Dritten gehandelt habe; die Voraussetzungen hierfür habe aber die dafür beweispflichtige Klägerin nicht dargetan*
Dem Staat habe eine ** eigen ständige, öffentlichrechtliche Versorgun&xv1'lichtobgelegen, die unabhängig davon be-
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standen habe, ob der Verschollene wieder zurückkehrte oder nichts Wenn das Gesetz unter diesen Umständen eine Inanspruchnahme des in Wirklichkeit nicht Verschollenen durch die Versorgungsbehörde für angebracht gehalten hätte, so hätte es dies,, etwa durch die Anordnung eines Forderungs-Überganges . sum Ausdruck bringen müssen. Es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine solche Regelung nur vergessen habe; vielmehr liege die Vermutung näher, daß sie absichtlich unterblieben sei, weil ein solcher Vorschlag "auf deirlffiderstand des gesetzgebenden Parlaments gestoßen" wäre.
Die gegen diese YJürdigung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
I, Eine Forderung der Klägerin aus den §§ 683, 679,
670 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsbehörde ein Geschäft des Beklagten geführt hat und dies auch hat tun wollen.
In erster Idnie hat der Staat die Rente in Erfüllung der ihm auferlegten öffentlichrechtlichen Versorgungspflicht gezahlt, Bas schließt aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, nicht die Möglichkeit aus, daß er zugleich die privatrecht liehe Schuld des Beklagten tilgen und somit auch dessen Geschäft besorgen wollte (RGZ 82, 206» 214 ff BGHZ 16, 12, 16).
Die Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur an Hand des Gesetzes beantwortet werden. Der Wille der auszahlenden Beamten ist, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 28, 359, 362 dargelegt hat, nur von Bedeutung, soweit ihnen eine eigene Entschließungsfreiheit gewährt ist. Erwägungen dieser Art scheiden hier aus.

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Deswegen geht der Hinweis des Berufungsgerichts auf die der Klägerin obliegende Beweislast fehl. Denn es handelt sich nicht um die v;Urdigung eines nicht geklärten Sachverhalts, sondern um die Auslegung des Gesetzes; diese ist ohne Rücksicht auf die Verteilung der Beweislast Sache des Gerichts-
IIr Der Senat hat in dem in BGHZ 28, 359 entschiedenen Rail den auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten Rückforderungsanspruch der Versorgungsbehörde für.-un-berechtigt gehalten. Dort hatte das Versorgungsamt nur eine vorläufige Rente bewilligt und diese nach dem Auftauchen des Erzeugers von dem Kinde durch rechtskräftigen Bescheid zurückgefordert.. Diesen Vorgängen hatte der Senat entnommen, daß die Behörde im Rahmen der ihm vom Gesetz gelassenen Ent-schließungsfreiheit nicirs den unbedingten Willen gehabt hatte, die Schuld des Erzeugers zu tilgen.
Der Revisionsbeklagte beruft sich auf diese Entscheidung mit dem Hinweis, daß das Versorgungsamt der* Kindesmutter auch hier im Bescheid vom 25* Februar 1952 unter IX Nr* 4 mitgeteilt hatte, daß unrechtmäßig empfangene Bezüge zurückgezahlt werden müssten.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der erwähnte Hinweis entspricht der grundsätzlichen Regelung des § 47 Abs» 1 VerwVerG, die auch früher schon von der Rechtsprechung als maßgebend angesehen wurde (BSG 3, 234» 237 f)* Die Rückforderung ist danach zwar zulässig; sie ist aber an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft, die erst erfüllt werden müssen; vor allem bedarf es zunächst einer Beseitigung des Bewilligungsbescheides in einem besonderen Verfahren-
Demgegenüber hatte die Versorgungsbehörde in dem Fall BGHZ- 28, 359 über den Rentenantrag noch garnicht entschieden
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und vor allem von ihrer Rückforderungsmöglichkeit bereits durch rechtskräftigen Bescheid Gebrauch gemacht« Damit hatte sie in einer von den Beteiligten nicht mehr anfechtbaren Y/eise zu ernennen gegeben? daß sie die Zahlungen nicht als Erfüllung einer fremden Schuld gelten lassen wollte« Im Gegensatz hierzu hat vorliegend das Versorgungsamt dem Kinde die Rentenbeträge belassen; sie würden also nach wie vor zur Tilgung der dem Beklagten obliegenden Unterhaltsschuld dienen können? wenn sie zu diesem Zweck hingegeben worden wären,	—	---
III« Die Zahlung der Versorgungsrente an Kriegshinterbliebene war in der amerikanischen Besatzungszone zunächst in dem KB1G geregelt; dieses verwies in § 1 auf die Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, An dessen Stelle trat mit V/irkung vom 1« Oktober 1950 das Bvmdesversor-gungsgesetz,
 Bach beiden Gesetzen hatte* und hat das uneheliche Kind eines Verschollenen gemäß § 1 KBIG i. V,‘ mit § 594 RVO und § 52 BVersG einen Kentenanspruch gegen den Träger der Versorgungslast. Diese Rente unterscheidet sich? wie die Klägerin in der Revisionsverhandlung nicht in Abrede gestellt hat? in keiner Y,eise von der? die dem Kinde im Falle des feststehenden Todes seines Erzeugers nach den §§ 591 Abs, 2? 559 b Abs, 2 Kr, 4 RVO a, F, und den §§ 38? 45 Abs* 2 Nr* 6 BVersG gewährt wurde und wird; sie unterliegt auch denselben gesetzlichen Bestimmungen,
 Der Umstand? daß es sich um einen "Verschollenen1' handelt? rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung, Denn das Gesetz meint damit nicht den lediglich "Vermissten”? sondern verlangt Voraussetzungen? die den für eine Todeserklärung nach Art« 2 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung
... ...
von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15* Januar 1951 (BGBl I, 59) vorgesehenen nicht nachstehend Nach dieser Vorschrift genügt es für die Todeserklärung, daß ernstliche Zweifel an dem Fortleben des Vermissten begründet sind» Der § 52 BVersG verlangt demgegenüber, daß das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunelimen ist ,\väh~
4 rend es nachdem § 594* BVO notwendig ist, daß innerhalb eines Jahres keine .glaubhaf ben lluchrichten'von dem’ Verschollenen ein-
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. gegangen sindi und* die.TTmfetönde seinen Tod wahrscheinlich machen
 Bin ins Gewicht fallender sachlicher Unterschied hinsichtlich der Vfahr3cheinlichkeit des Überlebens eines Verschollenen i- S< der Versorgungsgesetze besteht also mindestens im Verhältnis zu dem nach § 1 des genannten Gesetzes für tot Erklärten nicht» Die Bedeutung des § 52 BVersG (§ 594 RVO) erschöpft sich vielmehr im wesentlichen darin, daß es nicht erst der förmlichen Todeserklärung bedarf*
IV» Die Rechtsprechung hat sich für das frühere Versorgungsrecht und für aus anderen Rechtsgründen geschuldete Renten mehrfach mit der Frage befaßt, ob die Behörde ihre Leistungen von dem ursprünglich Unterhaltspflichtigen gemäß den §§ 68?j 675» 670 BGB zurückfordern kann»
Sie hat dies zunächst in der Regel verneint (vgl. u* a. RGZ 14, *i97, 199; OLG Hamburg SeuffArch 74, Nr. 66? Kiel OLG,36» 202), Spätere Entscheidungen deuten demgegenüber auf eine Zulassung der Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag hin (vgl* u. a. OLG Hamm LR 1945, 53; Iß Görlitz LR 1943, 1107; LG Göttingen JZ 1952, 32; LG München II NJW 1953, 304)» Für die hier in Betracht kommenden Versorgungsgesetze haben schließlich verschiedene Gerichte, darunter, wie dem Senat bekannt ist, die Cberlandesgerichte Frankfurt a» M» und Düsseldorf, dem Staat einen Anspruch aus diesem rechtlichen Gesichtspunkte zv^ebilligt *
Der Senat vermag dieser Ansicht> der u, a* auch das Landgericht Berlin (NJY/ 195B, 831) entgegengetreten ist» nicht zu folgen*
1-) In Pallen*der vorliegenden Art ist in erster Linie zu fragen, ob sie im Gesetz geordnet sind. Ist dies geschehen, so geht die getroffene Regelung vor, so daß ein Zu-rüclcgreifen auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht mehr in Betracht kommt (Staudinger, 11. Aufl», vor § 677 Anm- 65), Sö”fcann z. B> der Für sorge verband nach—
§ 21 a der Fürsorgepflichtverordnung durch schriftliche Anzeige bewirken, daß Ansprüche auf ihn übergehen, die der Hilfsbedürftige gegen einen Dritten auf Leistungen zur Dek-kung des Lebensbedarfs hat*
Das Bundesversorgungsgesetz enthält in § 81 Absr 2 (ähnlich § 16 Abs* 2 KB LG) ebenfalls eine Bestimmung, die sich mit der Schadloshaltung des Versorgungsträgers durch einen Porderungsübergang befaßt. Dieser Forderungsübergang ist aber nur für Schadensersatzansprttche vorgesehen, die dem Versorgungsberechtigten gegen einen Dritten zustehen, erfaßt jedoch nicht etwaige Unterhaltsansprüche des Rentenempfängers; auch der Abs, 3 des § 81 BVersG hat keinen anderen Inhalt (vgl. die amtl> Begründung B£ Drucks» Nr» 4296 zu Nr« 25$ ferner Müller-SchoppA in Bundesversorgungsbl. 1955, 32)s
Nun kann zwar aus dem Pehlen einer dahingehenden Bestimmung nicht ohne weiteres entnommen werden, daß das Gesetz auf die Inanspruchnahme eines Dritten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verzichtet hat (Staudinger aaO Anm. 68). Anders ist die Lage jedoch, wenn es die Schadloshaltung der Behörde durch einen Forderungsübergang bedacht, sie aber, wie*hier, auf einen bestimmten Pall beschränkt hat. Dann wird grundsätzlich davon auszugehen sein, daß diese Regelung erschöpfend ist und für ein Vorgehen gegen ande-
re Personen, gegen die der Rentenempfänger Forderungen erheben kann, keinen Raum läßt,
 Anhaltspunkte, aus denen auf einen von dieser Regel abweichenden Y/illen des Gesetzes geschlossen werden könnte, sind hier nicht zu erkennen* Die Sachumstände legen im Gegenteil die Annahme nahe, daß die Beschränkung in § 81 Abs. 2 BVersG (§ 16 Abs* 2 KBLG) bewußt und gewollt vorgenommen worden ist, Denn bereits bei der Schaffung des KBLG und erst recht des § 81 Abs» 2 BVersG und seines Abs. 3 durch das 2* Änderungs- und Srgänzungsgesetz vom 7* August 1953 (BGBl I, 869) v/ar zu übersehen, daß für tot gehaltene Personen im Gebiete der Bundesrepublik unerkannt und getrennt von ihren Angehörigen lebten» Solche Fälle haben sich schon bald nach Kriegsende vielfach ereignet; sie sind zudem, wie bereits erwähnt, auch früher Gegenstand der Rechtsprechung gewesen.
Dann hätte der Gesetzgeber allen Anlaß gehabt, sie in den Forderungsübergang nach § 81 BVersG (§ 16 Abs. 2 KBLG) einzubeziehen* wenn er gewünscht hätte, daß dem Versorgungsträger gegen jene anderen Unterhaltspflichtigen ein Ersatzanspruch zustehen sollte. Das gilt umsomehr, als es der Vorschrift des § 81 Abs. 2 und 3 (§16 Abs« 2 KBLG) gamicht bedurft hätte, wenn man es für zulässig erachtet hätte, auf die §§ 683* 670 BGB zurückzugreifen.
Der Senat ist danach der Auffassung, daß die sich auf bestimmte Ansprüche beschränkende Fassung des § 81 Abs. 2 und 3 BVersG (§ 16 Abs, 2 KBLG) entscheidend gegen die Zulässigkeit eines solchen Rückgriffs des Versorgungsträgers gegen den angeblich Verschollenen, in Wii'klicbkeit aber unerkannt in der Bundesrepublik lebenden Erzeuger nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag spricht. Soweit in dem Rund schreiben des Bundesministers für Arbeit vom 22, Juli 1955 (BVersBl, 1955, 151) eine abweichende Meinung vertreten wird« ist ihr demnach nicht zu folgen.
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2.) Das aus der Vorschrift des § 81 BVersG (§ 16 Absv 2 KB1G) abgeleitete Ergebnis findet seine Bestätigung auch in dem Wesen der Versorgungsrente.
a)	Diese gliedert sich bei Beschädigten nach § 29 und bei Hinterbliebenen gemäß § 39 BVersG in die Grundrente und die Ausgleichsrente»
Mindestens die Grundrente ist nicht als Ersatz der materiellen Schäden gedacht, die dem Empfänger durch das die Rentenzahlung auslösende Ereignis zugefügt worden sind. Denn der Beschädigte erhält sie nach den §§ 29 - 31 BVersG unabhängig davon, ob er überhaupt einen v/irt Schaft liehen Ausfall erlitten hat. Auch dem Hinterbliebenen wird sie gemäß den §§ 39, 40 und 46 BVersG selbst dann gewährt, wenn er vorher keinen Unterhalt bezogen hat.
Daraus folgt, daß die Grundrente eine zusätzliche Beistung darstellt, die der Staat aus eigener Verpflichtung dem Rentenempfänger ohne Rücksicht darauf zahlt, ob dieser insoweit geschädigt ist oder nicht«. Mit einer solchen gesetzlichen Regelung ist die Annahme nicht vereinbar, daß die Versorgungsbehörde in Höhe der Grundrente auch die etwaige Schuld des in Wirklichkeit die Voraussetzungen der §§ 38 und 52 BVersG nicht erfüllenden Erzeugers tilgen will? denn diese Grundrente hat nach dem Gesagten etwas anderes zu dem Inhalt als den Ersatz der Schäden, die durch dessen Portfall entstanden sind.
b)	Diese Erwägungen treffen zwar für die Ausgleichsrente (vgl. die §§ 32 ff, 41 und 47 BVersG) nicht in gleicher Weise zu,, deren Zubilligung von der Bedürftigkeit des Empfängers abhängt-
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Immerhin geht auch diese .Leistung in den Fällen, in denen der Geschädigte vorher nichts verdiente oder keinen Unterhalt zahlte, über den Ersatz der durch die Schädigung entstandenen wirtschaftlichen Nachteile hinaus5 das unehe-, liehe Kind wird ferner dann besser gestellt, als vorher, wenn die Waisenrente, v/ie dies häufig Vorkommen wird-, höher ist, als der von dem Erzeuger ursprünglich geschuldete Betrag, Abgesehen hiervon ist es nicht wahrscheinlich? daß das Gesetz die Grund- und die Ausgleichsrente in diesem Zusammenhänge jeweils verschieden gewertet “wissen will*
V- Schließlich lassen sich auch aus dem Ergebnis keine berechtigten Einwendungen gegen diese Beurteilung herleiten.
1.	) Zwar ist es richtig, daß das uneheliche Kind auf diese Weise neben der Rente noch Unterhalt von den Erben des Erzeugers (vgl. § 1712 BGB) oder, wenn er in Wirklichkeit nicht verschollen ist, von diesem selbst verlangen kann Der Gesetzgeber hätte es aber in der Hand gehabt, dem durch die erweiterte Zulassung von RückforderungsansprUchen bei
 zu Unrecht bezogenen Renten vorzubeugen. Wenn er hiervon in den §§ 41 und 47 VerwVerfG nur beschränkt Gebrauch gemacht hat, 30 läßt dies erkennen, daß er dem Empfänger die Bereicherung im übrigen belassen will, Die Gerichte sind nicht befugt, diese gesetzliche Regelung zu berichtigen-
2,	) Auf der anderen Seite sind der Versorgungsträger und damit die Öffentlichkeit nicht schutzlos.
Denn ein 3ieh seiner Unterhaltspflicht böswillig entziehender Schuldner wird dem Versorgungsträger regelmäßig aus unerlaubter Handlung gemäß dem § 823 Abs«- 2 BGB i,. V«. mit § 170 b StGB (vgl. hierzu das Urteil des Senats BGHZ 28»
 
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359, 365 ff) und möglicherweiss auch gemäß dem § 826 BGB haften. Die Notwendigkeit zu einer darüber hinausgehenden Inanspruchnahme des nicht vorsätzlich handelnden angeblich Verschollenen erscheint vom Standpunkt der Billigkeit aus nicht erforderlich,
C Der Beklagte ist durch die Rentenzahlungen auch nicht ungerechtfertigt bereichert, da seine ühterhaltsschuld» wie ausgeführt ist, auf diese Weise nicht getilgt worden ist.- Deswegen stehen der Klägerin ebenfalls keine Ansprüche aus § 812 BGB zu»
D» Die Klägerin hat ihre Forderung ferner auf unerlaubte Handlung gestützt.
Der Senat hat in dem erwähnten Urteil BGHZ 28, 359$
365 ff anerkannt» daß der § 170 b StGB ein Schutzgesetz io S des § S23 Abs 2 BGB auch zu Gunsten der Körperschaft ist, die Öffentliche Hilfe gewährt» Außerdem kommt in Fällen dieser Art eine Haftung des Erzeugers aus § 826 BGB in Betracht»
Vorliegend versagen aber diese Klagegründe» Das Oberlandesgericht stellt fest, der Beklagte habe nach seiner unwiderlegten Behauptung die Auskunft erhalten, daß die Straße in Eger, in der das Kind und dessen Mutter gewohnt hätten, gegen Ende des Krieges zerstört worden sei; dabei seien die meisten Bewohner umgekoromen» Die Revision hat gegen diese Fest Stellung keine Einwendungen erhoben»
Hat der Beklagte aber, wie hieraus entnommen werden muß, geglaubt, das Kind sei gar nicht mehr am leben, so fehlt es schon an dem Vorsatz der Schadenszufügung, Es bedarf daher keines Eingehens auf die übrigen, von der Revision zu dem Teil angegriffenen Erörterungen des Oberlandesgerichts, mit *
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denen es den /orsatz des Beklagten auch aus anderen Gründen verneint,
B* Die Revision ist somit, da auch sonst kein die Klägerin beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuwei-sen.
Glanzmann	Rietschei	 _	Ileimann-Trosien
 Er. Winkelroann
 Erbel