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BGH · YII ZR 217/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YII ZR 217/56

Sie hat behauptet, der Beklagte habe ihr niemals ein Darlehen gegeben, vielmehr habe sie mit ihm ein Erfolgshonorar von 15.000,- IM vereinbart für den FalD, daß der RUckerstattungsanspruch gegen sie abge- Hiervon abgesehen habe er aber auch der Klägerin Zug um Zug gegen Aushändigung des ersten Schuldscheins vom 30e Juni 1952 ein Darlehen von 10.000,- DM gegebene Die weiteren 3-000,- DM seien als Entgelt für seine Bemühungen im Rückerstattungsverfahren der Klägerin gedacht gewesen. teien ein Erfolgshonorar von 15*000*- DM für den Pall vereinbart haben, daß infolge der Tätigkeit des Beklagten der gegen die Klägerin geltend gemachte Rückerstattungs-anspruch abgewiesen werde oder die Klägerin das. a) Die Revision greift den Einwand des Beklagten wieder auf* die Klägerin habe,' als sie auf Wunsch des Beklagten am 8, Juni 1953 die zweite Schuldurkunde ausstellte, bereits gewußt, daß der Beklagte einen Vergleich über höchstens 5^000,- DM n^icht mehr habe herbeiführen können. Das gilt aber in gleicher Weise für den Fall, daß der Beklagte der Klägerin ein Darlehen von 10,000,- DM gegeben, als auch dann wenn die Klägerin dem Beklagten ein Erfolgshonorar zugesagt hat, da sowohl die vom Beklagten behauptete Darlehensgewährung als auch die von der Klägerin behauptete Honorarvereinbarung bereits im Jahre 1952 erfolgt sein sollen. Juni 1953 eine zweite Urkunde ausgestellt hat, sieht das Berufungsgericht in steuerlichen Gründen des Beklagten, Außerdem sei in der zweiten Urkunde die Fälligkeit der Forderung um 1 Jahr hinausgeschoben und dementsprechend auch die Abtretung der vom Beklagten noch nicht eingezo-genen Mieten aus der Zeit vom 1. daß das Rückerstattungsverfahren, als die Klägerin die zweite Urkunde ausstellte, noch lief, daß dessen Ausgang noch nicht zu übersehen war und daß damals die Verhandlungen mit der wie der Abschluß des Vergleichs vom 12e November 1953 beweise, noch nicht feblgeschlagen waren, Dabei hat es, entgegen der Rüge der Revision, nicht verkannt, daß die Aussichten der Klägerin, das Grundstück gegen eine Ausgleichszahlung von höchstens 5-000,- DM behalten zu können, und damit die Aussicht des Beklagten auf das Erfolgshonorar damals bereits gering waren» Seine Ansicht, daß dies die Klägerin nicht gehindert habe, dem Beklagten wunschgemäß anstelle der ersten die zweite Schuldurkunde auszustellen, hält sich aber im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann daher von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden/ b) Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe gegenüber den Zeugenaussagen den Inhalt der Schuldurkunde vom 8» Juni 1953 nicht genügend berücksichtigt Das Gegenteil ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils* Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß auch der Sachvortrag des Beklagten, wonach der in der Schuldurkunde genannte Betrag von 15.000,- DM sowohl ein Darlehen von 10c000,- DM als auch ein Honorar von 5.000,- DM umfassen soll, mit dem Inhalt der Schuldurkunde nicht im Einklang steht. Das Berufungsgericht hat in einer Hilfserwägung die im Schriftsatz vom 21« Juni 1955 durch das Zeugnis der Fr&j uircer Beweis gestellten Behauptungen des Beklagten in vollem Umfang als richtig unterstellt und zwar, entgegen der Rüge der Revision, auch insoweit, als diese Zeugin ein Telefongespräch- des Beklagten mit dem Ehemann der Klägerin über die Rückzahlung eines Darlehens angehört haben soll. Das Berufungsgericht ist weiter im Hinblick auf den Wortlaut der Schuldurkunde, ihres Zweckes und der begleitenden Umstände der Ansicht, daß die Parteien eine von dem zugrundeliegenden Verhältnis unabhängige Verpflichtung der Klägerin vertragsgemäß haben begründen, also ein abstraktes Schuldanerkenntnis i, S. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es jedoch offen bleiben, ob es sich um ein aufschiebend bedingtes abstraktes cder um ein 3sussfl.es Zahlungsverpsrechen handelt, denn die Rechtsfolgen sind hier in beiden Rallen dieselbens Der Beklagte hat den Anspruch gegen die Klägerin aus dem bedingten Zahlungsversprechen im Januar 1954 an seine Schwägerin, die Studienrätin abgetreten. Zur Zeit der Abtretung im Januar 1954 war bereits die aufschiebende Bedingung für die Entstehung der Forderung aus dem Zahlungsversprechen infolge Abschlusses des Vergleichs vom 12«, November 1953 endgültig Er konnte daher auch seiner Schwägerin keine Forderung gegen die Klägerin abtreten * Seine Schwägerin hat somit auch nicht etwa gemäß § 952 BGB Eigentum an der nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Besitz des Beklagten befindlichen Schuldurkunde vom 8. Juni 1953 erlangt, vielmehr ist der Beklagte auch für den sich aus § 812 BGB ergebenden Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der in seinem Besitze befindlichen Schuldurkunde passiv legitimiert. Die Verpflichtung des Beklagten, in die Auszahlung der beim Amtsgericht in Berlin-Neukölln für ihn und die Klägerin hinterlegten Mieten nebst Zinsen einzuwilligen, ergibt sich ebenfalls aus § 812 BGB, da der Beklagte auch insoweit auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert ist^ Als die Klägerin zwecks Herbeiführung des künftigen Erfolgs im RUckerstattungsverfahren die aufschiebend bedingte Verbindlichkeit einging, waren sie und der Beklagte sich selbstverständlich darüber klar, daß in diesem Augenblick noch keine Schuld bestand. 4) Daß die Klägerin, wie die Revision meint, auf ihre Ansprüche gegen den Beklagten verzichtet habe, hat der Beklagte in den Vorinstanzen nicht behauptet. Daraus, daß die Klägerin trotz des ungünstigen Vergleichs vom 12, November 1953 vorübergehend bereit war, dem Beklagten, der sich auf die Schuldurkunde berief, eine Vergütung für seine Tätigkeit im Rückerstattungsverfahren zu zahlen, folgt nicht ihr Verzicht auf ihre mit der Klage geltend' gemachten Ansprüche»

Zitierte Normen: § 529 ZPO § 781 BGB
BGBSchuldurkundeBerufungsgerichtDarlehenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2334 019
V..'
YII ZR 217/56
Verkündet am H* März 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in Bi
 des Postrats z. Wv* Gerd
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Ehefrau Charlotte
 geborene H|
in Bl
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br
 hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Ho März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und.der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt*
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Kammergerichts vom 19* Januar 1956 wird zurückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in
 Wegen dieses Grundstücks hat ein Hückerstat tungsverfahren geschwebt, in dessen Verlauf die Klägerin den Beklagten als Berater hinzuzog und ihn ermächtigte, VergleichsVerhandlungen zu führen. Das Verfahren ist durch Vergleich vom 12» November 1953 beendet wordene Die Klägerin behielt das Grundstück und verpflichtete sich, an den Rückerstattungsberechtigten 20.000,.- DM zu zahlen -
Die Klägerin hatte dem Beklagten einen Schuldschein mit Datum vom 30. Juni 1952 ausgestellt und an dessen Stelle später auf Wunsch des Beklagten den Schuldschein vom 8. Juni 1953 erteilt. Beide Schuldscheine hatten den gleichen Inhalt, nur waren in dem zweiten Schuldschein die Daten um.ein Jahr hinausgerückt. In dem Schuldschein vom 8. Juni 1953 bestätigte die Klägerin, vom Beklagten "heute 15.000,- DM als Darlehen empfangen zu haben". Sie verpflichtete sich darin, das Darlehen spätestens am 31. März 1955 mit 5 # Zinsen zurückzuzahlen. Zur Sicherheit trat sie an den Beklagten ihre Mietzinsforderungen gegen bestimmte Mieter für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis 31. März 1955 ab. Zugleich stellte sie dem Beklagten Urkunden über die erfolgten Abtretungen zur Weiterleitung an die einzelnen Mieter aus.. Die Mieter haben die Mieten, die sich auf 10.935,08 DM belaufen sollen, beim Amtsgericht in Berlin-Neukölln hinterlegt„
Die Klägerin verlangt vom Beklagten den Schuldschein vom 8. Juni 1953 zurück. Sie hat behauptet, der Beklagte habe ihr niemals ein Darlehen gegeben, vielmehr habe sie mit ihm ein Erfolgshonorar von 15.000,- IM vereinbart für den FalD, daß der RUckerstattungsanspruch gegen sie abge-
 
wiesen werde oder sie nicht mehr als 5.000,- DM an den Wiedergutmachun.gsberechtigten zahlen müsse. Der Beklagte nahe einen solchen Erfolg im Äückerstattungsverfahren als erreichbar bezeichnet* Sie und ihr Ehemann seien, um sich das Grundstück zu erhalten, entschlossen gewesen, höchstens 20*000,- DM aufzuwenden. Der Beklagte habe um den Schuld“ schein gebeten, um ihn zu dem Bachweis eines gesicherten Honorars den von ihm hinzuzuziehenden, auf dem Gebiet des Rückerstattungsrechts erfahrenen Rechtsanwälten vorlegen zu könneno Sie habe deshalb den Schuldschein dem Beklagten nur zu treuen Händen übergeben gegen die Zusage einer schriftlichen Gegenbestätigung, wonach der Beklagte von
 dem Schuldschein nur Gebrauch machen wolle, wenn im Rück-
*
erstattungsverfahren der erstrebte Erfolg erzielt werde.
Der Beklagte nabe diese Gegenbestätigung später trotz mehrfacher Erinnerung verweigert mit der Begründung; sie sei nicht üblich und er sei vertrauenswürdige Damit habe sie sich zufrieden gegeben. Unmittelbar vor dem Verhandlungstermin vor der Wiedergutmachungskammer habe der Beklagte für den Pall des günstigen Ausgangs für-sich die Hälfte von 15.000,“ DM, nämlich 7-500,- DM als Honorar verlangt Hierauf sei ihr Ehemann jedoch nicht eingegangen Hach Abschluß des Vergleichs habe die Beklagte zunächst auf Grund des Schuldscheins 15*000,- DM verlangt und dann im Laufe von Verhandlungen sich mit 10*000,- DM begnügen wollen, schließlich aber erklärt, die Klägerin schulde ihm 15-000,- DM aus Darlehen»
Die Klägerin hat beantragt,
1) den Beklagten zu verurteilen,
a)	in erster Linie an sie den Schuldschein vom 8o Juni 1953 herauszugehen,
b)	hilfsweise dafür einzustehen, daß sie nicht aus der Schuldurkunde von jemand in Anspruch genommen werde,
c)	weiter hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, ihr allen Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erleide, daß sie aus der Schuldurkunde von jemand in Anspruch genommen werde;
2) den Beklagten zu verurteilen, einzuwilligen, daß die hinterlegten Mieten an sie ausgezahlt werden *
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen , er habe die Forderung aus der schuldurkunde vom 8. Juni 1953 am 5- Januar 1954 an seine Schwägerin, die Studienrätin	in	K^|^>	abgetreten,	die	ihn	am
10.. Januar 1954 bevollmächtigt habe, die von der Klägerin zur Sicherung der Forderung abgetretenen Mieten einzuziehen . Er sei daher nicht passiv legitimiert. Hiervon abgesehen habe er aber auch der Klägerin Zug um Zug gegen Aushändigung des ersten Schuldscheins vom 30e Juni 1952 ein Darlehen von 10.000,- DM gegebene Die weiteren 3-000,- DM seien als Entgelt für seine Bemühungen im Rückerstattungsverfahren der Klägerin gedacht gewesen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Schuldurkunde an die Klägerin herauszugeben und in die Auszahlung der hinterlegten Mieten einzuwilligen. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen- Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage,
 Ent,scheidungsgründes
1)	Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß entgegen dem Wortlaut der Schuldurkunde der Beklagte der Klägerin kein Darlehen gegoben hat, sondern daß die Par-
 
teien ein Erfolgshonorar von 15*000*- DM für den Pall vereinbart haben, daß infolge der Tätigkeit des Beklagten der gegen die Klägerin geltend gemachte Rückerstattungs-anspruch abgewiesen werde oder die Klägerin das. Grundstück gegen eine Ausgleichszablung von höchstens 5.000*- DM behalten sollte. Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision dringen nicht durch*
a)	Die Revision greift den Einwand des Beklagten wieder auf* die Klägerin habe,' als sie auf Wunsch des Beklagten am 8, Juni 1953 die zweite Schuldurkunde ausstellte, bereits gewußt, daß der Beklagte einen Vergleich über höchstens 5^000,- DM n^icht mehr habe herbeiführen können. Die Angaben der Klägerin über den Grund der Schuldurkunde könnten daher nicht richtig sein. Hiermit hat sich das Berufungsgericht bereits eingehend auseinandergesetzt. Es hat nicht verkannt, daß ein zwingender Grund für die Ausstellung der zweiten Schuldurkunde nicht ersichtlich ist. Das gilt aber in gleicher Weise für den Fall, daß der Beklagte der Klägerin ein Darlehen von 10,000,- DM gegeben, als auch dann wenn die Klägerin dem Beklagten ein Erfolgshonorar zugesagt hat, da sowohl die vom Beklagten behauptete Darlehensgewährung als auch die von der Klägerin behauptete Honorarvereinbarung bereits im Jahre 1952 erfolgt sein sollen. Den möglichen Anlaß dafür,-daß die Klägerin auf Wunsch des Beklagten anstelle der ersten Urkunde am 8.. Juni 1953 eine zweite Urkunde ausgestellt hat, sieht das Berufungsgericht in steuerlichen Gründen des Beklagten, Außerdem sei in der zweiten Urkunde die Fälligkeit der Forderung um 1 Jahr hinausgeschoben und dementsprechend auch die Abtretung der vom Beklagten noch nicht eingezo-genen Mieten aus der Zeit vom 1. Januar bis 8 Juni 1953 auf die Zeit vom 1, Januar 1954 bis 11- März 1955 verschoben worden* Das Berufungsgericht hat ferner berücksichtigt.
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daß das Rückerstattungsverfahren, als die Klägerin die zweite Urkunde ausstellte, noch lief, daß dessen Ausgang noch nicht zu übersehen war und daß damals die Verhandlungen mit der	wie der Abschluß des Vergleichs vom
12e November 1953 beweise, noch nicht feblgeschlagen waren, Dabei hat es, entgegen der Rüge der Revision, nicht verkannt, daß die Aussichten der Klägerin, das Grundstück gegen eine Ausgleichszahlung von höchstens 5-000,- DM behalten zu können, und damit die Aussicht des Beklagten auf das Erfolgshonorar damals bereits gering waren» Seine Ansicht, daß dies die Klägerin nicht gehindert habe, dem Beklagten wunschgemäß anstelle der ersten die zweite Schuldurkunde auszustellen, hält sich aber im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann daher von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden/
b)	Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe gegenüber den Zeugenaussagen den Inhalt der Schuldurkunde vom 8» Juni 1953 nicht genügend berücksichtigt Das Gegenteil ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils* Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß auch der Sachvortrag des Beklagten, wonach der in der Schuldurkunde genannte Betrag von 15.000,- DM sowohl ein Darlehen von 10c000,- DM als auch ein Honorar von 5.000,- DM umfassen soll, mit dem Inhalt der Schuldurkunde nicht im Einklang steht. Schon diese Darstellung des Beklagten zwang das Berufungsgericht, die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände, insbesondere auch die Aussagen der Ehefrau des Beklagten und des Ehemanns der Klägerin, zu berücksichtigen.
c)	Ob der Antrag des Beklagten, Frau	als	Zeugin
 zu hören, nach § 529 Abs 2 ZPO zurückgewiesen werden durfte, kann unerörtert bleiben. Das Urteil beruht nicht hierauf-
 
Das Berufungsgericht hat in einer Hilfserwägung die im Schriftsatz vom 21« Juni 1955 durch das Zeugnis der Fr&j uircer Beweis gestellten Behauptungen des Beklagten in vollem Umfang als richtig unterstellt und zwar, entgegen der Rüge der Revision, auch insoweit, als diese Zeugin ein Telefongespräch- des Beklagten mit dem Ehemann der Klägerin über die Rückzahlung eines Darlehens angehört haben soll. Das Berufungsgericht hat hierzu sinngemäß ausgeführt, es beweise nichts für die Gewährung eines Darlehens, wenn der Beklagte am Fernsprecher nicht von einem Erfolgshonorar, sondern entsprechend dem Wortlaut der Schuldurkunde von einem Darlehen gesprochen habe. Diese Ausführung hält.sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO).
2)	Es ist somit davon auszugehen, daß den beiden Schuldurkunden kein Darlehen für die Klägerin, sondern eine Vereinbarung zugrunde gelegen hat, wonach der Beklagte ein Erfclgshcnorar von 15.000,- DM zu beanspruchen haben sollte, falls es ihm gelinge, die Abweisung des Rücker-stattungsanspruchs oder den Abschluß eines Vergleichs über eine AusgleichsZahlung von höchstens 5.000,- DM zu erreichen. Daß diese aufschiebende Bedingung, von deren Eintritt die Entstehung des Honoraranspruchs des Beklagten abhängig gemacht war, nicht eingetreten ist, steht ebenfalls fest.
Das Berufungsgericht ist weiter im Hinblick auf den Wortlaut der Schuldurkunde, ihres Zweckes und der begleitenden Umstände der Ansicht, daß die Parteien eine von dem zugrundeliegenden Verhältnis unabhängige Verpflichtung der Klägerin vertragsgemäß haben begründen, also ein abstraktes Schuldanerkenntnis i, S. des § 781 BGB haben schaffen wollen. Dieses Schuldanerkenntnis sei -aber aufschiebend bedingt gewesen. Es habe nämlich nach dem Willen der Parteien nur gelten sollen, falls dem Beklagten die von der Klägerin
«
erstrebte günstige Regelung des Rückerstattungsverfahrens gelingen werde. Daß ein abstraktes Schuldanerkenntnis, gerade so wie jedes andere Versprechen, bedingt abgegeben v/erden kann, ist in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt (RG Recht 1906 Nr 2098$ RG Warn 1910 Nr 277;
RG Warn 1925 Nr 168$ Enneccerus-Dehmann, Schuldrecht,
14- Aufl S 795). Die Vereinbarung der Bedingung bedurfte hier zu ihrer Gültigkeit auch nicht der Schriftform (§ 781 BGB), da sie eine Einschränkung des Schuldanerkenntnisses bedeutete. Gegen die Annahme eines bedingten abstrakten Schuldanerkenntnisses bestehen hier jedoch deshalb Bedenken, weil die Parteien die Bedingung dem dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegenden Rechtsgeschäft entnommen haben« Die Ansicht des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, daß die Verpflichtung der Klägerin aus dem flabstrakten” Schuldanerkenntnis gerade unter der Bedingung entstehen soll, daß sie aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis denselben Betrag schuldig wird.Es ist nicht zu erkennen, worin bei solcher Betrachtungsweise die "Abstraktheit” des Schuldanerkenntnisses noch gesehen werden soll. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es jedoch offen bleiben, ob es sich um ein aufschiebend bedingtes abstraktes cder um ein 3sussfl.es Zahlungsverpsrechen handelt, denn die Rechtsfolgen sind hier in beiden Rallen dieselbens
 Der Beklagte hat den Anspruch gegen die Klägerin aus dem bedingten Zahlungsversprechen im Januar 1954 an seine Schwägerin, die Studienrätin	abgetreten. Diese
 Abtretung ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht bloß zu dem Schein erfolgt (§ 117 BGB), Dennoch hat sie, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat,, keine Wirkung gehabt*. Zur Zeit der Abtretung im Januar 1954 war bereits die aufschiebende Bedingung für die Entstehung der Forderung aus dem Zahlungsversprechen infolge Abschlusses des Vergleichs vom 12«, November 1953 endgültig
 
ausgefallen«. Deshalb ist dem Beklagten selbst mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung niemals ein Anspruch aus dem bedingten Zahlungsversprechen erwachsen.
Er konnte daher auch seiner Schwägerin keine Forderung gegen die Klägerin abtreten * Seine Schwägerin hat somit auch nicht etwa gemäß § 952 BGB Eigentum an der nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Besitz des Beklagten befindlichen Schuldurkunde vom 8. Juni 1953 erlangt, vielmehr ist der Beklagte auch für den sich aus § 812 BGB ergebenden Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der in seinem Besitze befindlichen Schuldurkunde passiv legitimiert. Die Verpflichtung des Beklagten, in die Auszahlung der beim Amtsgericht in Berlin-Neukölln für ihn und die Klägerin hinterlegten Mieten nebst Zinsen einzuwilligen, ergibt sich ebenfalls aus § 812 BGB, da der Beklagte auch insoweit auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert ist^
3)	Auf § 814 BGB kann sich die Revision nicht berufen.
Als die Klägerin zwecks Herbeiführung des künftigen Erfolgs im RUckerstattungsverfahren die aufschiebend bedingte Verbindlichkeit einging, waren sie und der Beklagte sich selbstverständlich darüber klar, daß in diesem Augenblick noch keine Schuld bestand. Auf den hier gegebenen Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts des bezv/eckten Erfolgs findet § 814 BGB keine Anwendung (RGZ 71, 317)
Der Hinweis der Revision, die Klägerin habe jedenfalls bei der Hingabe der zweiten Schuldurkunde vom 8. Juni 1953 gewußt, daß der erstrebte günstige Ausgang des Rückerstattungsverfahrens nicht mehr zu erreichen war, steht zu den Feststellungen im Berufungsurteil (S 28) in Widerspruch'
Auch der von der Revision verlangten Anwendung des § 815 BGB stehen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entgegen- Der mit der Leistung der Klägerin

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bezweckte Erfolg war bei Ausstellung der zweiten Schuldurkunde weder unmöglich noch hat die Klägerin den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert,
4)	Daß die Klägerin, wie die Revision meint, auf ihre Ansprüche gegen den Beklagten verzichtet habe, hat der Beklagte in den Vorinstanzen nicht behauptet. Daraus, daß die Klägerin trotz des ungünstigen Vergleichs vom 12, November 1953 vorübergehend bereit war, dem Beklagten, der sich auf die Schuldurkunde berief, eine Vergütung für seine Tätigkeit im Rückerstattungsverfahren zu zahlen, folgt nicht ihr Verzicht auf ihre mit der Klage geltend' gemachten Ansprüche»
5)	Auf die übrigen von der Revision angegriffenen Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil kommt es nicht an.
0
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten der unbegründeten Revision zu tragen*
Glanzmann Scheffler Rietschel Erbel Meyer