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BGH · VII ZR 217/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 217/02

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keine Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Eine Abänderung des Kostenausspruchs im Berufungsurteil, wie sie die Beklagten unter Hinweis auf eine fehlerhafte Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO beantragen, ist anläßlich der Beschwerdeentscheidung nicht möglich. Über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, kann das Rechtsmittelgericht nach § 308 Abs. 2 ZPO nur entscheiden, wenn es mit dem Rechtsstreit in der Sache befaßt ist oder war. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr zunächst lediglich die Frage, ob einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Bamberg27ZPOKostenentscheidungBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 217/02
vom 27. Mai 2004 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
ZPO §§ 308 Abs. 2, 544 Abs. 4
Das Revisionsgericht darf die Kostenentscheidung des Berufungsurteils nicht abändern, wenn es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist.
BGH, Beschluß vom 27. Mai 2004 - VII ZR 217/02 - OLG Bamberg
LG Würzburg
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 35.808,70 €
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keine Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Eine Abänderung des Kostenausspruchs im Berufungsurteil, wie sie die Beklagten unter Hinweis auf eine fehlerhafte Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO beantragen, ist anläßlich der Beschwerdeentscheidung nicht möglich. Über die
 Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, kann das Rechtsmittelgericht nach § 308 Abs. 2 ZPO nur entscheiden, wenn es mit dem Rechtsstreit in der Sache befaßt ist oder war. Anders als im früheren Annahmeverfahren nach § 554b ZPO a.F., in dem eine Korrektur der Kostenentscheidung bei Nichtannahme der Revision möglich war (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211), findet auf die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst keine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils statt. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr zunächst lediglich die Frage, ob einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.
Dressier
 Kuffer
Hausmann
 Bauner
Wiebel