Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Die Klägerin, eine Maschinenfabrik, ließ von 1933 bis 1968 bei der Beklagten, einer Eisengießerei, Gußteile anfertigen. Anfang September 1968 erklärte die Klägerin, von den noch nicht ausgeführten Aufträgen zurückzutreten. September 1968, die Frist sei zu kurz und sie prüfe wegen ihrer Forderungen gegen die Klägerin noch die Frage des Zurückbehaltungsrechtes. Die Klägerin hat auf Herausgabe der Modelle und auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.460,53 DM nebst Zinsen geklagt. Die Klägerin hat einen Teil der Widerklage bestritten und im übrigen die Aufrechnung mit ihrem Schadensersatzanspruch erklärt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen und der Beklagten auf die Widerklage 25*084,78 DM zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, die ihren Zahlungsanspruch auf 14.995,03 DM erhöht hatte, zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch auf Zahlung und ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Das Berufungsgericht brauchte daher hier eine unbedingte vertragliche Pflicht der Beklagten zur unverzüglichen Herausgabe der ihr überlassenen Modelle nicht zu bejahen, woraus sich ergibt, daß das Zurückbehaltungsrecht nicht aus der "Natur des Vertragsverhältnisses" ausgeschlossen ist. 2. Das Berufungsgericht sieht in Nr. 7 der Einkaufsbedingungen der Klägerin, wonach Modelle "nach Erledigung des Auftrages ohne Aufforderung ... Deshalb kann dahinstehen, ob die Anwendung der Einkaufsbedingungen der Klägerin auf den Bezirk des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) begrenzt und daher die tatrichterliche Auslegung für das Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar ist oder nicht. 3. Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch keine das Zurückbehaltungsrecht ausschließende "Anweisung" oder "Verpflichtung” im Sinne von § 369 Abs.3 HGB vor. 4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Modelle sei frühestens am 1. a) Ihre Ansicht, die von der Klägerin gesetzte Frist zur Herausgabe der Modelle sei nicht zu kurz gewesen, Bei den langjährigen Geschäftsbeziehungen der Parteien waren die Modelle nicht schon nach Erledigung eines jeden Einzelauftrages herauszugeben. Diese Beendigung brachte die Klägerin aber nicht schon durch die "Stornierung der noch offenen Aufträge" Anfang September 1968, sondern erst durch ihr Schreiben vom 20. 5. Die Revision meint, ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten habe nicht bestanden, weil ihr im Zeitpunkt der Fälligkeit des Herausgabeanspruchs der Klägerin keine nennenswerte fällige Forderung gegen sie zugestanden habe. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, daß das auf dem Grundgedanken des § 242 BGB beruhende Zurückbehaltungsrecht dann ausgeschlossen ist, wenn der Schuldner seine Leistung wegen einer verhältnismäßig geringfügigen fälligen Gegenforderung verweigert. Oktober 1968, dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Herausgabeanspruchs der Klägerin, zunächst allein fällig war, war - für sich allein betrachtet - allerdings geringfügig. Die Klägerin hat das nicht getan. klagte praktisch nutzlos gewesen und habe lediglich den Zweck gehabt, die Klägerin an der Nutzung der Modelle zu hindern.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 216/71 URTEIL Verkündet am 12. April 1973 Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Adolf H^lpstraße Georg A. W( vertreten und Hans & Co. GmbH., Hfli (■■), durch ihre Geschäftsführer ebenda, Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Eisenwerk M Co. KG, KflflBB-MHHHHB» RfBHHHP Straße^P, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Hildegard Sfl0, ebenda, Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. J 4J - ? - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Dr. Finke, Schmidt, Dr. Girisch und Meise für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12. Oktober 1971 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Maschinenfabrik, ließ von 1933 bis 1968 bei der Beklagten, einer Eisengießerei, Gußteile anfertigen. Die dafür notwendigen Modelle stellte sie der Beklagten zur Verfügung. Im Jahre 1968 kam es zwischen den Parteien zu Spannungen. Die Klägerin warf der Beklagten vor, Lieferungen verzögert zu haben. Die Beklagte bemängelte, die Klägerin habe ständig Zahlungsfristen überschritten. Anfang September 1968 erklärte die Klägerin, von den noch nicht ausgeführten Aufträgen zurückzutreten. Mit Schreiben vom 20. September 1968 forderte sie die Beklagte auf, bis zu dem 25. September 1968 alle Modelle zur Rücksendung bereitzuhalten. Die Beklagte antwortete am 24. September 1968, die Frist sei zu kurz und sie prüfe wegen ihrer Forderungen gegen die Klägerin noch die Frage des Zurückbehaltungsrechtes. Mit Schreiben vom 28. September 1968 machte sie ein Zurückbehaltungsrecht an den Modellen geltend. Die Geschäftsbeziehungen der Parteien fanden ihr Ende. Die Klägerin hat auf Herausgabe der Modelle und auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.460,53 DM nebst Zinsen geklagt. Den erstgenannten Anspruch haben die Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt. Den Zahlungsanspruch hat die Beklagte bestritten. Mit der Widerklage hat sie Werklohn von 30.968,83 DM nebst Zinsen gefordert. Die Klägerin hat einen Teil der Widerklage bestritten und im übrigen die Aufrechnung mit ihrem Schadensersatzanspruch erklärt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen und der Beklagten auf die Widerklage 25*084,78 DM zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, die ihren Zahlungsanspruch auf 14.995,03 DM erhöht hatte, zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch auf Zahlung und ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Entscheidungsgründe: Im Revisionsrechtszug ist allein noch streitig der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verzuges der Beklagten mit der Herausgabe der Modelle. Das Berufungs- h - gericht verneint diesen Schadensersatzanspruch, weil der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe. Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Sie meint, aus der Natur des Herausgabeanspruchs ergebe sich ein Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts. Die Klägerin sei nämlich auf die Modelle für die Fortführung ihres Betriebes dringend angewiesen gewesen. Das trifft nicht zu. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag zunächst auch ohne die zurückgehaltenen Modelle weitergearbeitet. Sie hat erst im Februar 1969 mit der Beschaffung einiger Ersatzmodelle begonnen. Demnach drohte ihr also infolge der Zurückbehaltung der Modelle nicht etwa die Stillegung oder eine erhebliche Einschränkung ihres Betriebes oder sonst eine außergewöhnliche Beeinträchtigung. Das Berufungsgericht brauchte daher hier eine unbedingte vertragliche Pflicht der Beklagten zur unverzüglichen Herausgabe der ihr überlassenen Modelle nicht zu bejahen, woraus sich ergibt, daß das Zurückbehaltungsrecht nicht aus der "Natur des Vertragsverhältnisses" ausgeschlossen ist. 2. Das Berufungsgericht sieht in Nr. 7 der Einkaufsbedingungen der Klägerin, wonach Modelle "nach Erledigung des Auftrages ohne Aufforderung ... zurückzusenden, bzw. nach Vereinbarung ... zu ... Verfügung zu halten" sind, keinen vertraglichen Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts. Es entnimmt dieser Klausel nur die sich ohnehin aus den vertraglichen Beziehungen ergebende Verpflichtung zur Rückgabe der Modelle. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Klausel unrichtig ausgelegt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Auslegung durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist auch richtig. Deshalb kann dahinstehen, ob die Anwendung der Einkaufsbedingungen der Klägerin auf den Bezirk des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) begrenzt und daher die tatrichterliche Auslegung für das Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar ist oder nicht. 3. Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch keine das Zurückbehaltungsrecht ausschließende "Anweisung" oder "Verpflichtung” im Sinne von § 369 Abs. 3 HGB vor. Eine solche ist weder der "Natur des Herausgabeanspruchs" noch der Nr. 7 der Einkaufsbedingungen der Klägerin zu entnehmen. Denn die vom Schuldner erteilte "Anweisung" oder die vom Gläubiger übernommene "Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstand zu verfahren", bedeutet eine besondere, über die vertragliche Rückgabepflicht hinausgehende Verpflichtung. Die vertragliche Rückgabepflicht als solche schließt das Zurückbehaltungsrecht noch nicht aus (vgl. Schlegelberger/ Hefermehl, HGB, 4. Aufl., § 369 Rn. 315 Baumbach/Duden, HGB, 20. Aufl., §§ 369, 370 Anm. 5 A). 4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Modelle sei frühestens am 1. Oktober 1968 fällig geworden. a) Ihre Ansicht, die von der Klägerin gesetzte Frist zur Herausgabe der Modelle sei nicht zu kurz gewesen, 6 richtet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts. b) Ihr Hinweis auf Nr. 7 der Einkaufsbedingungen der Klägerin geht fehl. Bei den langjährigen Geschäftsbeziehungen der Parteien waren die Modelle nicht schon nach Erledigung eines jeden Einzelauftrages herauszugeben. Sie blieben vielmehr, solange die Geschäftsverbindung fortdauerte, auch nach Erledigung einzelner Aufträge bis. zur Erteilung des nächsten Anschlußauftrages vereinbarungsgemäß im Besitz der Beklagten. Erst bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen waren die Modelle herauszugeben. Diese Beendigung brachte die Klägerin aber nicht schon durch die "Stornierung der noch offenen Aufträge" Anfang September 1968, sondern erst durch ihr Schreiben vom 20. September 1968 zu dem Ausdruck, wie das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Vertragsauslegung angenommen hat. 5. Die Revision meint, ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten habe nicht bestanden, weil ihr im Zeitpunkt der Fälligkeit des Herausgabeanspruchs der Klägerin keine nennenswerte fällige Forderung gegen sie zugestanden habe. Die Rüge hat keinen Erfolg. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, daß das auf dem Grundgedanken des § 242 BGB beruhende Zurückbehaltungsrecht dann ausgeschlossen ist, wenn der Schuldner seine Leistung wegen einer verhältnismäßig geringfügigen fälligen Gegenforderung verweigert. Das gilt jedoch nur, sofern er dadurch nach den Umständen i des Einzelfalles gegen Treu und Glauben verstößt.(Vgl. u.a. RGZ 61, 128, 133; RG Recht 1910 Nr. 292; RG Recht 1919 Nr. 1323; RG JW 1935, 505; Soergel/Siebert/Reimer Schmidt, 10. Auf1., § 273 BGB Rn. 21). Im vorliegenden Falle brauchte das Berufungsgericht die letzte dieser beiden Voraussetzungen hier nicht als gegeben zu erachten. Der Anspruch auf Zahlung von 534,60 DM, der am 1. Oktober 1968, dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Herausgabeanspruchs der Klägerin, zunächst allein fällig war, war - für sich allein betrachtet - allerdings geringfügig. Indessen liegen hier Umstände vor, die die Zurückbehaltung aller Modelle durch die Beklagte auch angesichts des anfänglich nur niedrigen Zahlungsanspruchs rechtfertigen. Denn weitere Forderungen der Beklagten in Höhe von mehr als 9.000 DM wurden bereits am 4. Oktober 1968, also nur drei Tage später, fällig. Die Beklagte hatte schon früher die "schleppende Zahlungsweise" der Klägerin zu Recht beanstandet. Die Geschäftsbeziehungen der Parteien waren beendet. All das hätte die Klägerin veranlassen müssen, die fälligen 534,60 DM sogleich zu bezahlen und alles zu tun, um den berechtigten Zweifel der Beklagten an ihrer - der Klägerin - Bereitschaft zur pünktlichen Zahlung auch der demnächst fälligen weiteren Beträge auszuräumen. Die Klägerin hat das nicht getan. So, wie sie sich verhielt, mußte die Beklagte vielmehr am 1. Oktober 1968 damit rechnen, daß ihre in drei Tagen fällig werdenden Forderungen von über 9.000 DM ebenfalls unbezahlt bleiben würden. Die einzige Sicherheit, die die Beklagte noch hatte, war der Besitz der Modelle. Diese Sicherheit nur wegen der zeitlichen Differenz von drei Tagen bis zu dem Eintritt der Fälligkeit der weiteren hohen Forderungen aufzugeben, war 4 ihr am 1. Oktober 1968 billigerweise nicht zuzu demuten. Sie durfte daher unter diesen besonderen Umständen ausnahmsweise das Zurückbehaltungsrecht an allen Modellen am 1. Oktober 1968 wegen der bereits damals fälligen Gegenforderung von 534,60 DM ausüben, obwohl diese verhältnismäßig geringfügig war. 6. Unrichtig ist schließlich die Ansicht der Revision, die Zurückbehaltung der Modelle sei für die Be- . klagte praktisch nutzlos gewesen und habe lediglich den Zweck gehabt, die Klägerin an der Nutzung der Modelle zu hindern. Die Revision verkennt, daß der Hauptzweck eines Zurückbehaltungsrechts gerade darin liegt, den Gläubiger zu veranlassen, die fällige Gegenforderung seines Schuldners zu erfüllen. Diesen Zweck, als berechtigtes Druckmittel zu wirken, konnte es auch im vorliegenden Falle erfüllen. 7. Nach alldem ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Vogt Dr. Finke ist krank Schmidt und kann daher nicht unterschreiben. Vogt Girisch Meise