1o Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Kammergerichts In Berlin vom 27« September 1968 wird zurück-gewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1 oOOl o755,10 DM nebst 5 i» Zinsen seit dem 3« Kovember 1961 verurteilt worden ist« 3« In Höhe von 353«942,42 DM nebst Zinsen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückver-wieseno Die Beklagte hat u.a. eingewandt, sie treffe keine Schuld, dagegen habe die Klägerin vorsätzlich mit Gericke und Wemhoff zu dem Nachteil der Beklagten zusammengev/irkt <> Zum anderen kann der Auffassung der Revision, § 565 Abs* 1 Satz 2 ZK) sei grundgesetzwidrig, nicht gefolgt werdeno Für die entsprechenden Vorschriften in § 354 Abs* 2 Satz 2 StPO und in § 95 Abs0 2 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß sie mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl* BVerfGE 20, 336)a Dasselbe gilt auch für § 565 Abs« 1 Satz 2 ZPO,, Das Berufungsgericht erachtet die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin drei Viertel des Schadens zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden sei, daß sie dem Kaufmann W^ÜI Kredit gewährt habe im Vertrauen auf “unwiderrufliche Verpflichtungserklärungen“, welche und hsv; « und FflHB im ^amen der Beklagten abgegeben hätten«, toilung der Berliner Niederlassung der Beklagten, durch die Ausstellung dieser Verpflichtungserklärungen die Klägerin betrogen und zur Darlehensgewährung an l/'Bl veranlaßt habe, wofür die Beklagte verantwortlich sei (§§ 30, 31 BGB in Verbindung mit §823 Abs«, 2 BGB, Bin Viertel des Schadens müsse jedoch die Klägerin selbst tragen, da sie ihn fahrlässig mitverursacht habe (§ 254 BGB)* Sie hätte mißtrauisch werden und den Vorstand der Beklagten benachrichtigen müssen» Soweit sie sich auf § 551 Nr» 7 ZPO bezieht und geltend macht, die BntScheidung sei nicht mit Gründen versehen, geht ihr Vortrag fehl» Dieser Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn in einem Urteil lediglich ein einzelner unter vielen Beweisgründen oder’ Argumenten nicht ausdrücklich erörtert ist, sondern erst dann, wenn eine Begründung für geltend gemachte Ansprüche, Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt (BGHZ 39, 333)- Be ist der Revision zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte (S« 65 BU) dem Vortrag der Beklagten nicht gerecht werden» Im Ergebnis ist d&ö aber schon aus folgenden Erwägungen unschädlich: Es mag sein, daß mit äem Kredit, den die Klägerin ihm im Juli 1961 gegen von der Beklagten garantierte Schecks einräumte, die Verbindlichkeiten des gegenüber der Klägerin ganz oder zu dem Teil abgelöst hat; in Höhe von 805-000 DM ist das sogar un-streitigo Alle diese von der Beklagten garantierten Schecks wurden aber unstroitig eingelöst, wie der Tatbestand des Berufungourteils (S. 15 ~ 15) in Verbindung mit dem von der Beklagten selbst vorgelegten Gutachten V/BBi und KBB vom August 1962 (8» 29 - 31), ergibt» Hätten die Geschäftsbeziohungen zwischen der Klägerin und WBBBidamit ihr Ende gefunden, so hätte die Klägerin keinen Schaden erlitten» Erst dadurch, daß sie 2, Anders verhält es sich mit den beiden weiteren l,WWu-Konten, Bas Berufungsgericht hält auch dort den von der Klägerin angegebenen Sollstand per 27» Oktober 1961 für bewiesen, obwohl, wie es selbst hervorhebt, über diese Konten keine Kontoauszüge Vorlagen Und die Beklagte deshalb insoweit nicht »substantiiert zu bestreiten brauchte. Die weitergehende Klageforderung von 450*000 DM spricht es auf Grund der Hilfsbegründung der Klage zu* Es meint, zu dem Schaden der Klägerin, den die Beklagte zu drei Vierteln zu ersetzen verpflichtet sei, gehörten auch die von WjUd noch geschuldeten und ebenso uneinbringlichen banküblichen Zinsen und Provisionen (auf die Sollbeträge der drei genannten Konten), soweit sie die im Berufungsurteil zugesprochenen 5 % Zinsen überstiegen* Diesen überschießenden Betrag beziffert das Berufungsgericht, der Klägerin folgend, mit 821«399,79 DM,* 3/4 davon sind rund 605«000 DM. Das geht fehl, wie die Revision mit Recht rügt* Hätte üie Klägerin nicht betrogen und hätte der Vorstand der Beklagten Gfmm sorgsam ausgov/ählt und überwacht, so würde die Klägerin keinen Kredit gewährt haben. Daß die Klägerin bei einwandfreiem Verhalten Geriekes durch Kredite an andere Personen als an entsprechende weitere Zins- und Provisionsansprüche erworben hätte, hat sie nicht behaustet, Die Revision * *■ VIo Die Revision meint, die Klägerin hätte auf das Angebot der Beklagten vom 23» November 1961 eingehen müssen, den Schaden dadurch zu mindern, daß sie der Beklagten gegen vorläufige Zahlung Sicherheit leistete« 1o Nach alledem hat das Berufungsgericht die Beklagte mit Recht verurteilt, an die Klägerin 3/4 von 1.335.673,47 DM = 1,001.755,10 DM nebst 5Zinsen seit dem 3» November 1961 zu zahlen,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES UJ_ZR_216/68 URTEIL Verkündet am 9c Oktober 196g Horn, Just i zhauptsekr «1» Urkuods Beamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der AH, PBBHHB’ ^HPp^traße Ecke PbJBHHSB ^ra^G vertreten durch ihren Vor-stand, oi^Bankdirektoren Paul Albrecht MBHB nnd Werner i'i , WCi MJ. MUgOti-J-Clgsirill 9 Anschlußberufungsbeklagter und Proseßbevollmäehtigtert Rechtsanwalt Pr, gegen die Kommanditgesellschaft in Pirma Bankhaus Otto SBHHHk vertreten durch ihren person* lieh haftenden Gesellschafter Bankier Otto S( Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollrnächtigte i Rechtsanwälte Prof und Pr» - 2 Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Oktober 1969 unter Mitwirkung des Vissepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glansmann und der Bundesrichter Erbel, Dr„ Vogt, Br„ Rinke und Schmidt für Hecht erkannt s 1o Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Kammergerichts In Berlin vom 27« September 1968 wird zurück-gewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1 oOOl o755,10 DM nebst 5 i» Zinsen seit dem 3« Kovember 1961 verurteilt worden ist« 20 Im übrigen wird das Urteil aufgehobene 3« In Höhe von 353«942,42 DM nebst Zinsen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückver-wieseno 4« Im übrigen wird die Klage abgewieseno 5« Von den Kosten der Revision haben die Beklagte 20/36, die Klägerin 9/36 zu trageno Die Entscheidung über die restlichen 7/36 wird dem Berufungsgericht übertrageno Von Rechts wegen Tatbestand z Wegen des früheren Sach*- und Streit stands wird auf die beiden in diesem Prozeß bisher ergangenen Revisionsurteile Bezug genommen (WM 1964$ 151 und WL 1966, 491 = KJW 1966, 1911)o Die Klägerin hat ihre Klage (auf Zahlung von 1.800*000 DM nebst 5 cp Zinsen seit dem 3* November 1961) zuletzt wie folgt begründet % Ihr sei im Jahre 1961 aus ihrer Kreditgewährung an den Kaufmann (Streit- helfer der Beklagten) ein den eingeklagten Betrag übersteigender Schaden entstandene Dafür sei ihr die Beklagte ersatzpflichtig, und zwar aus Verschulden bei Vertrags verhand1ungen und aus unerlaubter Handlung ihrer damaligen Prokuristen G^HB^und 00wie ihres damaligen Handlungsbevollmächtigten sämtlich bei der Berliner Niederlassung der Beklagten* Die Klägerin hat ihren Schaden in Mühe der Schuldsalden ihrer drei <fWf^Blu-Konten per 2?„ Oktober 1961 wie folgt beziffert: 1 * 355o673,47 m ) 329o966,75 m 1411956,48 DM«, Die beiden ersten Beträge hat sie mit der Klage ganz, von dem letztgenannten in erster Linie nur einen Teilbetrag von 134o359$78 DM geltend gemacht* Hilfsv/eise hat sie die Klage auch auf den Restbetrag des Kontos "KBIHB" in Hohe von 7*596,70 DM sowie Konto Nr* 101„282 ( Konto Nr» 101*290 (At Konto Nr* 101*340 (S| X ( darauf gestützt, daß vom 1c Januar 1962 bis zun 31» März 1967 auf den drei Konten die banküblichen Zinsen und Kredit- provisionen aufgelaufen seien, die sie - nach Abzug der im Prozeß unbeziffert geltend gemachten Zinsen - mit 821o399,79 DM angibt. Die Beklagte hat u.a. eingewandt, sie treffe keine Schuld, dagegen habe die Klägerin vorsätzlich mit Gericke und Wemhoff zu dem Nachteil der Beklagten zusammengev/irkt <> Die Klägerin habe ihren uneinbringlichen Kredit an KfB «■■ft auf die Beklagte "abgewälztu, im Ergebnis also keinen Schaden erlitten« Bas Berufungsgericht hat nunmehr, unter Klageabweisung im übrigen, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin I»800,000 DM nebst 5 $ Zinsen zu zahlen« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter« Entsche idungsgründei I. . Bie Revision meint, die vom Senat in seinem Urteil vom 28« Pebruar 1966 ausgesprochene Rückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts gemäß § 565 Abs« 1 Satz 2 ZPO sei unzulässig gewesen. Biese Vorschrift erscheine nicht mehr "verfassungskonform", da "nach rechtssteatlichen Grundsätzen der zuständige Richter gesetzlich bestimmt werden0 müsse. Die Rüge gebt fehl« Einmal ist hier nicht das frühere Revisionsurteil nachzuprüfen, an das der Senat ebenso gebunden ist, wie es das Berufungsgericht war» Zum anderen kann der Auffassung der Revision, § 565 Abs* 1 Satz 2 ZK) sei grundgesetzwidrig, nicht gefolgt werdeno Für die entsprechenden Vorschriften in § 354 Abs* 2 Satz 2 StPO und in § 95 Abs0 2 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß sie mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl* BVerfGE 20, 336)a Dasselbe gilt auch für § 565 Abs« 1 Satz 2 ZPO,, II. Das Berufungsgericht erachtet die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin drei Viertel des Schadens zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden sei, daß sie dem Kaufmann W^ÜI Kredit gewährt habe im Vertrauen auf “unwiderrufliche Verpflichtungserklärungen“, welche und hsv; « und FflHB im ^amen der Beklagten abgegeben hätten«, Die Grundlage für die Schadensersatzpflicht der Beklagten sieht das Berufungsgericht einmal darin, daß mindestens damals Beiter der Kreditab- toilung der Berliner Niederlassung der Beklagten, durch die Ausstellung dieser Verpflichtungserklärungen die Klägerin betrogen und zur Darlehensgewährung an l/'Bl veranlaßt habe, wofür die Beklagte verantwortlich sei (§§ 30, 31 BGB in Verbindung mit §823 Abs«, 2 BGB, § 263 StGB). Zum anderen leitet das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Verschulden bei, Vertragsschluß her. Dieses Verschulden sieht es darin, daß der Vorstand der Beklagten den Prokuristen Gericke nicht sorgfältig ausgewählt und überwacht und dadurch dessen Vollmachtsmißbrauch zu dem Nachteil der Klägerin erst ermöglicht habe» Bin Viertel des Schadens müsse jedoch die Klägerin selbst tragen, da sie ihn fahrlässig mitverursacht habe (§ 254 BGB)* Sie hätte mißtrauisch werden und den Vorstand der Beklagten benachrichtigen müssen» Dagegen hat das Berufungsgericht nicht die Überzeugung erlangen können, daß die Klägerin die Vollmachtsüberschreitung Gerickes erkannt hat; auch bedingten Vorsatz verneint es (S» 58 oben des Berufungsurteils)» 1o Alle diese tatrichterlichen Feststellungen und Würdigungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und binden daher das Revisionsgericht» Sämtliche von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch» Soweit sie sich auf § 551 Nr» 7 ZPO bezieht und geltend macht, die BntScheidung sei nicht mit Gründen versehen, geht ihr Vortrag fehl» Dieser Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn in einem Urteil lediglich ein einzelner unter vielen Beweisgründen oder’ Argumenten nicht ausdrücklich erörtert ist, sondern erst dann, wenn eine Begründung für geltend gemachte Ansprüche, Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt (BGHZ 39, 333)- 2» Sachlichrechtliche Verstöße enthält das Berufungsurteil zu dem Grund des Anspruchs nicht» Unzutreffend ist die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung nach § 254 BGB nicht die Ursächlichkeit des beiderseitigen Verhaltens der Parteien für den Schaden in den Vordergrund gestellt• III. Die Beklagte hatte behauptet , die Klägerin habe durch die Darlehensgewährung an ihren uneinbringlichen Kredit an e Beklagte "Uberwälzt”, doho die an gewährten Kreditmittel seien zur Abdeckung des Kredits der Klägerin an ver~ wendet worden» Dieser Vortrag der Beklagten zielte dahin, der Klägerin sei durch das Verhalten der Beklagten gar kein Schaden entstanden» Be ist der Revision zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte (S« 65 BU) dem Vortrag der Beklagten nicht gerecht werden» Im Ergebnis ist d&ö aber schon aus folgenden Erwägungen unschädlich: Es mag sein, daß mit äem Kredit, den die Klägerin ihm im Juli 1961 gegen von der Beklagten garantierte Schecks einräumte, die Verbindlichkeiten des gegenüber der Klägerin ganz oder zu dem Teil abgelöst hat; in Höhe von 805-000 DM ist das sogar un-streitigo Alle diese von der Beklagten garantierten Schecks wurden aber unstroitig eingelöst, wie der Tatbestand des Berufungourteils (S. 15 ~ 15) in Verbindung mit dem von der Beklagten selbst vorgelegten Gutachten V/BBi und KBB vom August 1962 (8» 29 - 31), ergibt» Hätten die Geschäftsbeziohungen zwischen der Klägerin und WBBBidamit ihr Ende gefunden, so hätte die Klägerin keinen Schaden erlitten» Erst dadurch, daß sie dem Wemhoff ab August 1961, ira Vertrauen auf neue Garantiezusagen der Beklagten, erneut Kredit einräumte, entstand ihr der mit der Klage geltend gemachte Schaden, Die Ereignisse, die zu diesem Schaden führten, haben mit der 'Überwälzung" des Rmm^Kredits nichts mehr zu tun. IV, 1, Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte den Sollstand des Kontos 1fr, 101 282 per 27o Oktober 1961 mit 1,335»673*47 EM zugestanden habe „ Was die Revision dagegen vorträgt, räumt das Vorliegen eines Geständnisses nicht aus; ebensowenig tut sie die Voraussetzungen des § 290 ZPO dar, 2, Anders verhält es sich mit den beiden weiteren l,WWu-Konten, Bas Berufungsgericht hält auch dort den von der Klägerin angegebenen Sollstand per 27» Oktober 1961 für bewiesen, obwohl, wie es selbst hervorhebt, über diese Konten keine Kontoauszüge Vorlagen Und die Beklagte deshalb insoweit nicht »substantiiert zu bestreiten brauchte. Indem das Berufungsgericht so verfuhr, hat es der Beklagten die Möglichkeit zu substantiiertem Bestreiten abgeschnitten, soweit es sich um diese beiden Konten handelt. Darin liegt ein Verfahrensvorstoß, der auf Rüge der Revision zur Aufhebung des Berufungsur-teilo zwingt, sov/eit sich die Verurteilung der Beklagten stützt auf einen Schaden wegen der beiden Konten 9 - Hr. 101.290 0 ) 329.966,75 UK und Hr. 101.340 (B 14n956£4§_UM 471.923,23 UM. susammen: Drei Viertel davon ergeben 353«942,42 DM„ In dieser Höhe bedarf die Sache weiterer tatrichterlicher Aufklärung. Da das Berufungsgericht von 1/4-Mitversehulden der Klägerin ausgeht, spricht es auf die Hauptbegründung der Klage nur 3/4 von 1.800»000 DM = h350«000 DM zu. Die weitergehende Klageforderung von 450*000 DM spricht es auf Grund der Hilfsbegründung der Klage zu* Es meint, zu dem Schaden der Klägerin, den die Beklagte zu drei Vierteln zu ersetzen verpflichtet sei, gehörten auch die von WjUd noch geschuldeten und ebenso uneinbringlichen banküblichen Zinsen und Provisionen (auf die Sollbeträge der drei genannten Konten), soweit sie die im Berufungsurteil zugesprochenen 5 % Zinsen überstiegen* Diesen überschießenden Betrag beziffert das Berufungsgericht, der Klägerin folgend, mit 821«399,79 DM,* 3/4 davon sind rund 605«000 DM. Da dieser Betrag höher ist als der mit der Klage geforderte Restbetrag von 450.000 DM, hält das Berufungsgericht auch insoweit die Klage für begründet« Das geht fehl, wie die Revision mit Recht rügt* Hätte üie Klägerin nicht betrogen und hätte der Vorstand der Beklagten Gfmm sorgsam ausgov/ählt und überwacht, so würde die Klägerin keinen Kredit gewährt haben. Dann hätte sie gegen ihn aber auch keine Ansprüche auf Zinsen und Kreditprovisionen. 10 - Sin "Verlust" solcher Ansprüche ist daher durch die schadenstiftenden Handlungen nicht verursacht; ira Gegenteil, die Klägerin hat solche (allerdings wertlose) Ansprüche gegen dadurch erst erworben . Daß die Klägerin bei einwandfreiem Verhalten Geriekes durch Kredite an andere Personen als an entsprechende weitere Zins- und Provisionsansprüche erworben hätte, hat sie nicht behaustet, Die Revision * *■ kann das nicht nachholen« Die Klage ist insoweit zur Abweisung reif* VIo Die Revision meint, die Klägerin hätte auf das Angebot der Beklagten vom 23» November 1961 eingehen müssen, den Schaden dadurch zu mindern, daß sie der Beklagten gegen vorläufige Zahlung Sicherheit leistete« Auf ein solches Verfahren brauchte sich die Klägerin aber nicht einzulassen» Insbesondere angesichts der außergewöhnlichen Höhe der Klageforderung war ihr eine Stellung von Sicherheiten über viele Jahre hinweg, bis zur endgültigen Klärung des Streits im Prozeßwege , nicht zuzu demuten« Das hat die Klägerin überzeugend dargelegto VII« Der lenor des Berufungsurteils enthält keinen ausdrücklichen Anspruch, von welchem Tage ab Zinsen zuerkannt sind« Das ist jedoch unschädlich; denn der 11 GesamtZusammenhang des Berufungsurteils ergibt eindeutig, daß das Berufungsgex^icht Zinsen von dem läge ab zuerkennen wollte und zuerkannt hat* von dem ab die Klägerin sie gefordert hatte, nämlich ab 3- November 1961 o Von diesem 'läge ab hatten auch alle Instanzur-teile, die bis dahin Zinsen zuerkannt hatten, die Zinsen gewährt, Bei dieser Sachlage wäre es im Berufungsurteil zu dem Ausdruck gekommen, wenn das Berufungsgericht, abweichend von dem Antrag und den früheren Urteilen, eine feilabweisung der Zinsen in Bezug auf die Zeitspanne hätte ausprechen wollen. Das Revisionsgex’icht legt somit das Berufungsurteil bindend dahin aus, daß Zinsen ab 3. November 1961 zuerkannt sind. Damit besteht jedenfalls jetzt kein Zweifel mehr über den Umfang der Rechtskraft des Berufungsurteils in Bezug auf die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen, 1o Nach alledem hat das Berufungsgericht die Beklagte mit Recht verurteilt, an die Klägerin 3/4 von 1.335.673,47 DM = 1,001.755,10 DM nebst 5Zinsen seit dem 3» November 1961 zu zahlen, 2, Wegen der weitergehenden Verurteilung und im Kostenpunkt muß das Berufungsurteil aufgehoben werdeni a) In Höhe von 353.942,42 DM (oben zu IV) nebst Zinsen ist die Sache an das Berufungsgericht surückzu-verweisen, b) Im übrigen, d,b, in Höbe von 444.302,48 DM nebst Zinsen, ist die Klage abzuweisen. - 12 ~ IX. Soweit über die Klage endgültig entschieden ist, wird auch über die Revisionskosten befundeno Im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht überlasseno Rieses wird auch darüber zu befinden haben, ob etwa der Klägerin nach § 97 Abe. 2 ZPO die Kosten des Urkundenprozesses aufzuerlegen sind, von dem die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits Abstand genommen hat (vgl* dazu Stein/Jonas ZPO 19* Aufn.<>§ 596 XV* 4, IT 3 a.Eoj Wieczorek ZPO § 596 A II c 2). Glanzmann Pinke Erbel Schmidt Vogt