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BGH · VIX ZR 216/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIX ZR 216/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Er fertigte im Jahre 1956 im Aufträge des Beklagten die Pläne und die statische Berechnung für ein Lagerund Bürogebäude; ferner wirkte er in dem Verfahren über die Erteilung der Baugenehmigung mit. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Honorarforderung des Architekten auch dann gemäß dem § 196 Abs. 1 Nr. 7 oder 1 BGB in 2 Jahren verjährt, wenn sie auf einem V/erkvertrag beruht; diese Frist sei bei Eingang des Zahlungsbefehls verstrichen gewesen. April .1966, VII ZR 120/65 Stellung genommen und entschieden, daß in einem Pall, wie dem vorliegenden, die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt. Das Landgericht hatte sie mit zutreffender und von dem Beklagten nicht angegriffener Begründung zurückgewiesen. Der Senat hat somit gemäß dem § 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO in der Sache zu erkennen und das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen.

Zitierte Normen: § 195 BGB § 565 ZPO
BerufungsgerichtStuttgartKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
7. Juli 1966 Horn,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIX ZR 216/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 de^Architekten G.P.G. SflHHBstraße #,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Hans
RflBstraße
7
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br.
2
7
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heiraann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 19» Juni 1964 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart vom 14. Pebruar 1964 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist Architekt. Er fertigte im Jahre 1956 im Aufträge des Beklagten die Pläne und die statische Berechnung für ein Lagerund Bürogebäude; ferner wirkte er in dem Verfahren über die Erteilung der Baugenehmigung mit. Das Haus wurde nicht errichtet, weil die Finanzierung nicht gelang.
In den Jahren 1957 und 1958 zahlte der Beklagte an den Kläger auf dessen Vergütung insgesamt 3.000 DM. Am 29- Dezember 1961 übersandte der Kläger dem Beklagten seine Honorarabrechnung, die nach Abzug der entrichteten
 
3.000 DM mit einer Forderung von 5.504,90 DM schloß. Diesen Betrag nebst 8 fo Zinsen seit dem 1. Februar 1962 hat er mit einem am 28. Dezember 1962 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 2. Januar 1963 zuge-stcllten Zahlungsbefehl geltend gemacht.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Im ersten Rechtszuge hatte er außerdem die Ansicht vertreten, der Kläger habe seinen Anspruch verwirkt; ferner hatte er die Hohe der Forderung bezweifelt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
\
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Honorarforderung des Architekten auch dann gemäß dem § 196 Abs. 1 Nr. 7 oder 1 BGB in 2 Jahren verjährt, wenn sie auf einem V/erkvertrag beruht; diese Frist sei bei Eingang des Zahlungsbefehls verstrichen gewesen.
Der Senat hat hierzu in dem zur Veröffentlichung in der EntscheidungsSammlung bestimmten Urteil vom 25. April .1966, VII ZR 120/65 Stellung genommen und
 entschieden, daß in einem Pall, wie dem vorliegenden, die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt. Auf dieses Urteil, in dem alle von dem Berufungsgericht aufgeworfenen Prägen behandelt worden sind, wird verwiesen. Für die Tätigkeit eines Statikers hat dasselbe zu gelten. Der Anspruch des Klägers ist danach nicht verjährt.
II.
Sonstige Einwände hatte der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr erhoben. Das Landgericht hatte sie mit zutreffender und von dem Beklagten nicht angegriffener Begründung zurückgewiesen.
Der Senat hat somit gemäß dem § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache zu erkennen und das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 91 ZPO.
Glanzmann
 Erbel
Heimann-Trosien
 Pinke
Bietschel