Im Mai 1958 wurde der Kläger vom Ehemann der Beklagten in deren Namen schriftlich beauftragt, die statische Berechnung für den Block C anzufertigen. Mai i960 ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß:" Die Berechnungen sind vollständig fertiggestellt bis auf die Bewehrungszeichnungen für die Dachdecke des Blockes F und für sämtliche Decken der übrigen Blöcke. Vorsorglich rechne sie mit einem Schadenseraatzanspruch in Höhe von 2.000 DM auf} diesen Betrag habe sie wegen der Säumigkeit des Klägers für die Berechnung durch einen anderen Statiker aufwenden müssen. Dag Berufungsgericht wendet auf den Vertrag der Parteien dio Vorschriften des Werkvertragsrechts an« Das ist, da oin bestimmtes Arbeitsergebnis, die statische Berechnung für einen Wohnblock, Gegenstand der vom Kläger versprochenen Leistung war, zu billigen (vgl. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei weder zur Wandolung (§ 634 Abs. 1 Satz 3 BOB) noch zu dem Rücktritt (■§ 636 Abs. 1 Satz 1) berechtigt. 1. Dio Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen nicht beachtet, daß ihr Ehemann und Vertreter von der Mangelhaftigkeit der am 21. Juli I960 gesetzte Frist als zu kurz bezeichnet habe* Bann habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, daß der Kläger nicht in der Lage sein werde, in dieser Frist auch noch die Mängel der Teilstatik zu beseitigen. 3. Dio Revision meint, es sei zur Zeit der Ablieferung der Teilstatik zweifelhaft gewesen, ob der Kläger die Mängelrüge als berechtigt anerkannt und sich zur Mängelbeseitigung bereit erklärt haben würde. 4« Das Berufungsgericht sagt, ein besonderes Interesse an einer Wandelung ohne Fristsetzung könne nicht wegen Zeitmangels anerkannt werden, deshalb also, weil es mit dem Beginn dos Baus geeilt und für die Anfertigung der Statik nur noch kurze Zeit zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger hat geltend gemacht, daß er die Deckenstatik nicht fertiggestellt habe, weil er dazu noch Angaben des Ehemanns der Beklagten benötigt habe und diese habe ab-warton müssen. 5. Das Berufungsgericht führt aus, ein besonderes Interesse an sofortiger Wandelung bestehe auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten völligen Unbrauchbarkeit der statischen Berechnungen. In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht ferner darauf hin, daß die Beklagte, wie sie behaupte, durch ihren Ehemann den Kläger zur Berichtigung der Statik aufgefordert habe. letztere Erwägung wird von der Revision angegriffen mit dem Hinweis auf die schon oben zu 1 erwähnte Behauptung, daß dem Ehemann der Beklagten die Mangelhaftigkeit der "Teilstatik" frühestens am 9. Auch deshalb habe dio Beklagte wandeln dürfen, und jedenfalls wegen dieser Mängel habe ein besonderes Interesse an sofortiger Geltendmachung der Wandelung bestanden, weil mit dem Bau der ersten Decke schon am 25. Bach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist diese Zeitnot allerdings nicht auf das Verhalten des Klägers, sondern auf das des Ehemanns der Beklagten zurückzuführen} diesem sei» die Verzögerung des Baubeginns im allgemeinen und insbesondere der Anfertigung der Deckenstatik zuzurechnen} der Kläger habe die Decken-statik nicht früher abliefern können, weil ihm der Ehemann der Beklagten nicht die notwendigen Angaben gemacht habe. Trifft sie nicht zu, so ist möglicherweise die Frage, ob die Beklagte ein besonderes Interesse an der Wandelung ohne vorherige Fristbestimmung hatte, nach den im Juli I960 gegebenen Verhältnissen anders als bisher geschehen zu beurteilen. Auch der von der Beklagten erklärte Rücktritt war nur zulässig, wenn sie eine Frist zur rechtzeitigen Herstellung gesetzt hatto oder diese Fristsetzung aus besonderen Gründen entbehrlich war (§ 636 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 634 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). 1, Das Berufungsgericht führt aus, es sei zweifelhaft, oh die Behauptung der Beklagten bewiesen sei, daß sie dem Klüger am 5« oder 6. Der Kläger sei zur Ablieferung der Statik bis zu diesem Termin schon deshalb weder verpflichtet noch in der Lage gewesen, weil ihm der Ehemann der Beklagten nicht die von ihm erbetenen Angaben gemacht habe. Hierauf habe der Ehemann der Beklagten nicht geantwortet und damit den Kläger über das zu wählende Deckensystem im Unklaren gelassen. Der Kläger habe das bestritten, auch sei nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bei den Ausschreibungen für die Deeken eino Alternativlösung (Vollbetondecke oder Decke aus Fertigteilen) vorgesehen gewesen. Deshalb sei der Ehemann der Beklagten verpflichtet gewesen, sich mit dem Kläger in Verbindung zu setzen und die noch offenen Fragen zu klären. Schließlich habe der Ehemann der Beklagten dem Kläger auch Angaben über die Bewehrungsart der Decken (Rundstahl oder Baustahlgewebe) machen müssen. b) Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht ferner den erst im Berichtigungsbeschluß erwähnten Vortrag der Beklagten, daß die "Alternativlösung" vom Ehemann der Beklagter nur zu Kontrollzwecken ausgeschrieben worden sei und daß die alternativ vorgesehene Decke aus Fertigteilen keine statisch« Berechnung durch den Kläger erfordert habe, da der Lieferant der Fertigteile die statischen Berechnungen selbst erstelle. Sie hat weiter behauptet, daß der Kläger sich bereits im März I960 dafür entschieden habe, die Decken sollten mit Stahlgewobe bewehrt werden, und daß die Beauftragten der Beklagten diese Ausführung gebilligt hätten. Ins Gewicht fallen kann ferner die unstreitige Tatsache, daß der Kläger schließlich im Juli I960 die gesamte Statik fertiggestellt hat, ohne daß ihm inzwischen weitere Angaben vom Ehemann der Beklagten gemacht wurden. Wenn das Berufungsgericht das unter a) bis c) erwähnte Vorbringen gewürdigt und die von der Beklagten angotretenen Beweise erhoben hätte» wäre es möglicherweise zu der Annahme gelangt, daß dem Kläger alle für die Fertigstellung der statischen Berechnung notwendigen Unterlagen bekannt waren. Damit wäre im Hinblick auf die jedenfalls Anfang Juli I960 zu bejahende Eilbedürftigkeit des Abschlusses der statischen Berechnung der Annahme des Berufungsgerichts der Boden entzogen, daß der Kläger mangels ihm vom.Ehemann der Beklagten zu machender Angaben nicht zur alsbaldigen Ablieferung der vollständigen Berechnung verpflichtet war und daß die ihm gesetzte Frist deshalb nicht als Nachfrist angesehen werden kann. Dann kann auch das Berufungsurteil nicht nur auf Grund der Erwägung Bestand haben, daß der Ehemann der Beklagten jedenfalls im Hinblick auf das Schreiben des Klägers vom 30. Zudem ist, wenn der Kläger, wie die Beklagte behauptet, alles Notwendige wußte, sein Schreiben vom 30; Mai 1961 möglicherweise nur als ein Versuch zu werten, seine Säumigkeit zu bemänteln. Aus don unter II 8 und III angeführten Gründen ist das Berufungsurteil aufzuheben, ohne daß es auf das weitere Vorbringen der Revision ankommt.
VII_ZR_ 216/62 Verkündet“ am 11, Juni 1964 Y.oit schock, Justizobersekretär. als Urkundaboamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Prau Helga straße V, Sch Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbovollmächtigtc: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und gegen den Architekten Dr. Klaus D Alleo H, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd licho Verhandlung vom 11. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. September 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 - Tatbestand: Der Ehemann der Beklagten ist Architekt. Als solcher leitete er ein Bauvorhaben in das meh- rere Wohnblocke umfaßte. Bauherrin des Blockes C war die Boklagto. Im Mai 1958 wurde der Kläger vom Ehemann der Beklagten in deren Namen schriftlich beauftragt, die statische Berechnung für den Block C anzufertigen. In dem Auftrags-ochreiben wurden als Grundlage für die statische Berechnung die Entwürfe des Ehemanns der Beklagten bezeichnet. Zu einem unter den Parteien streitigen Zeitpunkt, spätestens aber am 21. Mai I960, lieferte der Kläger einen Toil der statischen Berechnungen für Block C beim Ehemann der Beklagton ab. Ferner richtete er an diesen am 30. Mai i960 ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß:" Die Berechnungen sind vollständig fertiggestellt bis auf die Bewehrungszeichnungen für die Dachdecke des Blockes F und für sämtliche Decken der übrigen Blöcke. Für die letztgenannten konnten mir bisher von Ihnen noch nicht die für die Ausführung vorgesehenen Deckensysteme angegeben werden.'* Auf dieses Schreiben erhielt der Kläger keine Antwort» Die restlichen Berechnungen für den Block G lieferte der Kläger in der zweiten Julihälfte I960 ab, und zwar: am 18. Juli die Berechnung und Bewehrungszeichnung für die Treppen, am 25. Juli die statische Berechnung der Decken und am 29. Juli dio Positions- und Bewehrungspläno. Am 11. Juli I960 wurde mit dem Bau von Block C begonnen. Der Bau der ersten Docko begann nach dem Vortrag der Beklagten am 25- Juli I960, nach der Bohauptung des Klägers am 11. August I960» Die Statik des Klägers wurde nicht verwendet. Der Ehemann der Beklagten ließ vielmehr die gesamte Statik von der bauausführenden Firma neu herstellen. Nach dem Vortrag der Beklagten erteilte er den Auftrag dazu am.11. Juli I960. Mit der Klage beansprucht der Kläger ein Honorar von 7.785,84 DM nebst Zinsen. Die Beklagte behauptet, die statischen Berechnungen des Klägers seien unbrauchbar gewesen. Deshalb sei sie zur Wandelung berechtigt. Ferner habe der Kläger die Deckenstatik nicht rechtzeitig geliefert; hierfür habe sie ihm nach mehreren Mahnungen am 5. oder 6. Juli eine Frist bis zu dem 11. Juli I960 gesetzt. Da diese Frist nicht eingehalten worden sei, sei sie vom Vertrage zurückgotreten. Vorsorglich rechne sie mit einem Schadenseraatzanspruch in Höhe von 2.000 DM auf} diesen Betrag habe sie wegen der Säumigkeit des Klägers für die Berechnung durch einen anderen Statiker aufwenden müssen. Der Kläger macht geltend, er habe die statische Berechnung nicht früher abschließen können, weil ihm der Ehemann der Beklagten nicht die hierfür erforderlichen Angaben gemacht habe. Gegenüber dem auf die Mängel der zuerst abgelieferten Statik gestützten V/andelungsbegehren v/endot er Verjährung ein. Dio Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage» Der Kläger beantragt, die Revision zurück-2uwoisen» Entscheid ungsgründ e: I. Dag Berufungsgericht wendet auf den Vertrag der Parteien dio Vorschriften des Werkvertragsrechts an« Das ist, da oin bestimmtes Arbeitsergebnis, die statische Berechnung für einen Wohnblock, Gegenstand der vom Kläger versprochenen Leistung war, zu billigen (vgl. OIG Koblenz, MDR 62, 405 mit Anmerkung von Schmalzl) und wird von der Revision nicht beanstandet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei weder zur Wandolung (§ 634 Abs. 1 Satz 3 BOB) noch zu dem Rücktritt (■§ 636 Abs. 1 Satz 1) berechtigt. Sio habe nämlich weder zur Beseitigung der Mängel noch zur rechtzeitigen Herstellung eine den gesetzlichen Vorschriften (§§ 634 Abs. 1 Satz 1, 636 Abs. 1 Satz 1 BGB) entsprechende Frist gesetzt. Die Voraussetzungen, unter denen von der Bestimmung einer solchen Frist abgesehen werden könne (§ 634 Abs. 2 BGB), seien nicht gegeben. II. Was a io Wanäolung angeht, so 'bestreitet dio Revision nicht, daß es an einer Fristsetzung fehlt. Sie meint aber im Gegensatz zu dem Berufungsgericht, die Fristbeatimmung sei nach § 634 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. Die insoweit erhobenen Rügen sind zu dem größten Teil nicht begründet; beachtlich ist allenfalls das unten unter 8 behandelte Vorbringen, das in engem Zusammenhang mit den Revieionsangriffen gegen die Versagung eines Rücktrittsrechte aus § 636 BGB(unten unter III)steht. 1. Dio Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen nicht beachtet, daß ihr Ehemann und Vertreter von der Mangelhaftigkeit der am 21. Mai I960 abgeliefertön ,,Toilstatik,, frühestens am 9. Juli I960 Kenntnis erlangt habe. Bas Vorbringen ist unerheblich» es berührt die Notwendigkeit der Fristsetzung nicht. 2. Bio Revision verweist darauf, daß der Kläger die ihm zur Fertigstellung der noch fehlenden Berechnungen am 5. oder 6. Juli bis zu dem 11. Juli I960 gesetzte Frist als zu kurz bezeichnet habe* Bann habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, daß der Kläger nicht in der Lage sein werde, in dieser Frist auch noch die Mängel der Teilstatik zu beseitigen. Hierbei ist nicht beachtet, daß die Frist nach § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB angemessen, d.h. so weit bemessen sein muß, daß während ihrer Bauer die Mängel beseitigt werden können (Staudinger, BGB 11. Aufl. § 634 Randziff. 6). 3. Dio Revision meint, es sei zur Zeit der Ablieferung der Teilstatik zweifelhaft gewesen, ob der Kläger die Mängelrüge als berechtigt anerkannt und sich zur Mängelbeseitigung bereit erklärt haben würde. Solche Zweifel machten die Fristsetzung nicht entbehrlich. Dazu ist erforderlich, daß der Unternehmer die Beseitigung des Mangels verweigert (§ 634 Abs. 2 BGB). 4« Das Berufungsgericht sagt, ein besonderes Interesse an einer Wandelung ohne Fristsetzung könne nicht wegen Zeitmangels anerkannt werden, deshalb also, weil es mit dem Beginn dos Baus geeilt und für die Anfertigung der Statik nur noch kurze Zeit zur Verfügung gestanden habe. Denn jeder andere Statiker hätte für die Berichtigung oder Nachberechnung der Statik mehr Zeit benötigt als der mit der ganzen Materie besonders vertraute Kläger. Die Revision greift diese Erwägung an mit dem Hinweis, daß die bauausführende Firma erst am 11. Juli I960 mit der Fertigung einer neuen Statik beauftragt worden sei und mit dem Bau der ersten Docke bereits am 25. Juli I960 begonnen habe, an dem Tage also, an dem der Kläger seine Deekenstatik erst abgeliefert habe. Hiermit kann die Revision nicht nachweisen* daß die angeführte Erwägung das Berufungsgerichts unrichtig ist. Der Kläger hat geltend gemacht, daß er die Deckenstatik nicht fertiggestellt habe, weil er dazu noch Angaben des Ehemanns der Beklagten benötigt habe und diese habe ab-warton müssen. An diesem Standpunkt des Klägers - ob er berechtigt war, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben - kann os liegen, daß er nicht in dem kürzesten, ihm möglichen Zeitraum die Deckenstatik geliefert hat. Er mag sich auch deshalb nicht mehr besonders beeilt haben, weil ihm am 14. Juli I960 mitgeteilt worden war, die Statik sei ander-woit vergeben worden (S. 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 27. Februar 7961). 5. Das Berufungsgericht führt aus, ein besonderes Interesse an sofortiger Wandelung bestehe auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten völligen Unbrauchbarkeit der statischen Berechnungen. Die Behauptung treffe nicht zu; nach dem Sachverständigengutachten habe die Statik zwar gewisse Fehler gehabt, sei aber berichtigungsfähig und nicht völlig unbrauchbar gewesen. In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht ferner darauf hin, daß die Beklagte, wie sie behaupte, durch ihren Ehemann den Kläger zur Berichtigung der Statik aufgefordert habe. letztere Erwägung wird von der Revision angegriffen mit dem Hinweis auf die schon oben zu 1 erwähnte Behauptung, daß dem Ehemann der Beklagten die Mangelhaftigkeit der "Teilstatik" frühestens am 9. Juli I960 bekannt geworden sei. Die Rüge ist nicht begründet. Einmal handelt es sich um eine für die Entscheidung nicht ausschlaggebende, zusätzliche Erwägung; das Hauptgewicht legt das Berufungsgericht auf das Outachten des Sachverständigen. Zum anderen hat die Beklagte die Behauptung, ihr Ehemann habe Berichtigung der Teiletatik verlangt, tatsächlich aufgestellt, wie der Tatbestand des Berufungsurteils (S. 4) und die Klagoerwiderung (S. 3) ergeben. 6. Mit den Ausführungen der Revision, die Beklagte hate den Anspruch auf Wandelung nicht sofort geltend zu machen brauchen, sich vielmehr auf Wandelung noch im Prozeß berufen dürfen, braucht der Senat sich nicht zu befassen. Das Berufungsgericht meint zwar, schon wegen der späten Geltendmachung der Wandelung sei ein besonderes Interesse an Wandelung ohno Fristsetzung zu verneinen. Hierauf beruht aber seine Entscheidung nicht. Denn es führt anschliessend aus* im übrigen sei auch mit den nachträglich vorgo-brachten Gesichtspunkten ein besonderes Interesse an einer Wandelung ohne Fristsetzung nicht zu rechtfertigen. 7. Auch das Vorbringen der Revision, daß der Anspruch auf Wandelung nicht verjährt sei, bedarf nicht der Erörterung. Das Berufungsgericht hält das Wandelungsbegehren nicht wogen Verjährung für unbegründet, sondern deshalb, weil keine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt worden ist. 8, Die Revision macht geltend, auch die im Juli I960 abgelieferten statischen Berechnungen, insbesondere die der Docken, seien mangelhaft gewesen. Auch deshalb habe dio Beklagte wandeln dürfen, und jedenfalls wegen dieser Mängel habe ein besonderes Interesse an sofortiger Geltendmachung der Wandelung bestanden, weil mit dem Bau der ersten Decke schon am 25. Juli I960 begonnen worden sei. Aus diesem Gesichtspunkt kann sich möglicherweise ergeben, daß die Wandelung berechtigt ist, obschon keino Frist zur Mängolbeseitigung gesetzt worden ist. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellung über Mängel der Deckenstatik. Für die Revisionsinstanz ist jedoch davon auszugehen, daß solche Mängel vorhanden waren. Es ist der Revision auch zuzugehen, daß es mit dem Beginn des Baus, der am 31. Dezember I960 vollendet sein sollte, jedenfalls am 25. Juli i960 derart eilte, daß kaum noch auf eine Berichtigung der Statik gewartet werden konnte und daß Zeitnot bestand. Bach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist diese Zeitnot allerdings nicht auf das Verhalten des Klägers, sondern auf das des Ehemanns der Beklagten zurückzuführen} diesem sei» die Verzögerung des Baubeginns im allgemeinen und insbesondere der Anfertigung der Deckenstatik zuzurechnen} der Kläger habe die Decken-statik nicht früher abliefern können, weil ihm der Ehemann der Beklagten nicht die notwendigen Angaben gemacht habe. Diese Annahme begegnet aber Bedenken, wie unter III noch ausgeführt wird. Trifft sie nicht zu, so ist möglicherweise die Frage, ob die Beklagte ein besonderes Interesse an der Wandelung ohne vorherige Fristbestimmung hatte, nach den im Juli I960 gegebenen Verhältnissen anders als bisher geschehen zu beurteilen. III. Auch der von der Beklagten erklärte Rücktritt war nur zulässig, wenn sie eine Frist zur rechtzeitigen Herstellung gesetzt hatto oder diese Fristsetzung aus besonderen Gründen entbehrlich war (§ 636 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 634 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). 10 - 1, Das Berufungsgericht führt aus, es sei zweifelhaft, oh die Behauptung der Beklagten bewiesen sei, daß sie dem Klüger am 5« oder 6. Juli I960 zur Ablieferung der restlichen statischen Berechnungen eine Frist bis zu dem 11. Juli I960 gesetzt haboo Diese Frist sei jedenfalls keine *'Nach-frist" im Sinne der §§ 636, 634 BOB gewesen. Voraussetzung für die Bestimmung einer Nachfrist wäre gewesen, daß der Kläger vertraglich verpflichtet gewesen wäre, bis zu dem 5. Juli I960 die Statik abzuliefern. Eine solche Verpflichtung soi nicht ersichtlich. Der Kläger sei zur Ablieferung der Statik bis zu diesem Termin schon deshalb weder verpflichtet noch in der Lage gewesen, weil ihm der Ehemann der Beklagten nicht die von ihm erbetenen Angaben gemacht habe. Noch im Schreiben vom 30. Mai I960 habe der Kläger um Mitteilung des vorgesehenen Deckensystems gebeten. Hierauf habe der Ehemann der Beklagten nicht geantwortet und damit den Kläger über das zu wählende Deckensystem im Unklaren gelassen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß der Kläger am 30. Mai I960 bereits gewußt habe, für den Block C kämen nur Vollbetondecken in Betracht. Der Kläger habe das bestritten, auch sei nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bei den Ausschreibungen für die Deeken eino Alternativlösung (Vollbetondecke oder Decke aus Fertigteilen) vorgesehen gewesen. Selbst wenn aber der Kläger schon früher die erforderliche Aufklärung erhalten haben sollte, so gehe doch aus seinem Schreiben vom 30. Mai I960 deutlich hervor, daß bei ihm noch gewisse Unklarheiten über die Deckenkon-otruktion bestanden hätten. Deshalb sei der Ehemann der Beklagten verpflichtet gewesen, sich mit dem Kläger in Verbindung zu setzen und die noch offenen Fragen zu klären. Schließlich habe der Ehemann der Beklagten dem Kläger auch Angaben über die Bewehrungsart der Decken (Rundstahl oder Baustahlgewebe) machen müssen. 11 2. Dio Revision macht mit Rocht geltend, daß das Berufungsgericht das Partoivorbringen nicht vollständig gewürdigt hat (§ 286 ZPO)» a) Der Vortrag des Klägers über seine Kenntnis von der zu wählenden Ausführung der Docken ist widerspruchsvoll. Verschiedentlich hat er vorgetragen, es sei ihm nicht mitgoteili worden, ob der Block C mit Decken aus Vollbeton oder aus Fertigt eilen versehen werden sollte. Nicht erörtert ist aber im Berufungsurteil, daß der Kläger im Schriftsatz vom 13. März 1961 (S, 9 ff) selbst vorgetragen hat, für ihn »ei nicht mehl zweifeihaft gewesen, daß nur eine Vollbetondecke in Betracht kommoi ungeklärt sei nur noch die Art der Bewehrung gewesen. b) Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht ferner den erst im Berichtigungsbeschluß erwähnten Vortrag der Beklagten, daß die "Alternativlösung" vom Ehemann der Beklagter nur zu Kontrollzwecken ausgeschrieben worden sei und daß die alternativ vorgesehene Decke aus Fertigteilen keine statisch« Berechnung durch den Kläger erfordert habe, da der Lieferant der Fertigteile die statischen Berechnungen selbst erstelle. c) Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung (S. 11) behauptet und ein Sachverständigengutachten dafür angeboten, daß es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, innerhalb der am 5. oder 6. Juli i960 gesetzten Frist die Bewehrung abschließend zu berechnen. Sie hat weiter behauptet, daß der Kläger sich bereits im März I960 dafür entschieden habe, die Decken sollten mit Stahlgewobe bewehrt werden, und daß die Beauftragten der Beklagten diese Ausführung gebilligt hätten. Für diese Behauptung hat sie zwei Zeugen benannt (S, 12 der Berufungsbegründung) . 12 - Ins Gewicht fallen kann ferner die unstreitige Tatsache, daß der Kläger schließlich im Juli I960 die gesamte Statik fertiggestellt hat, ohne daß ihm inzwischen weitere Angaben vom Ehemann der Beklagten gemacht wurden. Wenn das Berufungsgericht das unter a) bis c) erwähnte Vorbringen gewürdigt und die von der Beklagten angotretenen Beweise erhoben hätte» wäre es möglicherweise zu der Annahme gelangt, daß dem Kläger alle für die Fertigstellung der statischen Berechnung notwendigen Unterlagen bekannt waren. Damit wäre im Hinblick auf die jedenfalls Anfang Juli I960 zu bejahende Eilbedürftigkeit des Abschlusses der statischen Berechnung der Annahme des Berufungsgerichts der Boden entzogen, daß der Kläger mangels ihm vom.Ehemann der Beklagten zu machender Angaben nicht zur alsbaldigen Ablieferung der vollständigen Berechnung verpflichtet war und daß die ihm gesetzte Frist deshalb nicht als Nachfrist angesehen werden kann. Dann kann auch das Berufungsurteil nicht nur auf Grund der Erwägung Bestand haben, daß der Ehemann der Beklagten jedenfalls im Hinblick auf das Schreiben des Klägers vom 30. Mai I960 noch Angaben hätte machen müssen. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß schon wegen eines Irrtums des Klägers über die Vollständigkeit der Unterlagen seine Leistungapflicht hinausgeschoben sei, entbehrt der rechtlichen Grundlage. Zudem ist, wenn der Kläger, wie die Beklagte behauptet, alles Notwendige wußte, sein Schreiben vom 30; Mai 1961 möglicherweise nur als ein Versuch zu werten, seine Säumigkeit zu bemänteln. In diesem Falle würde auch die Frage, ob das Setzen einer Frist entbehrlich war, neu zu prüfen sein. - 13 IV o Aus don unter II 8 und III angeführten Gründen ist das Berufungsurteil aufzuheben, ohne daß es auf das weitere Vorbringen der Revision ankommt. Bemerkt sei nur noch, daß die Ansicht der Revision, die Beklagte könne die .Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) erheben, nicht zu-* trifft« Mit ihr kann sich nur verteidigen, wer am Vertrage festhält, nicht aber, wer wie die Beklagte die Annahme des Werks endgültig abgelehnt hat (RGZ 58, 173, 176; 69, 381, 383; 171, 297, 301; Urteil des erkennenden Senats VII ZR 63/5 vöm 140 April I960). Glanzmann Erbel Meyer Vogt Pinke