Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6, Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückvorwicaen« Ob auch die Beklagte zu 1) den Auftrag erteilt hat, ist streitig« Auf dem an dem Baugrundotück angebrachten Bauschild und in einem Prospekt der Beklagten zu 1) hieß es: 11 Wir bauen das SBBHHi in A^HHBbank ztBHfc - bBMHHHHB zBP Zur Höhe des Anspruchs hat er vorgetragen, es sei zwar für die Planungsarbeiten ein Pau-sohalhonorar von 12,000 DM vereinbart worden, doch sei er mit dieser Ermäßigung des Honorars nur dann einverstanden geweoea wenn ihm auch die Ausführung des Bauvorhabens übertragen werde, Da dieses nicht durchgeführt worden sei, könne er Gebühren nach der GOA verlangen. Es begründet sie nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Anschoinsvoll-machto Dazu hat es ausgeführt: Eversfield habe sich nach den Angaben des Rechtsanwalts Dr. diesen gegenüber als Bevollmächtigter der Beklagten zu 1) ausgegeben, ferner habe er in einem Schreiben an den Statiker vom habe auch dadurch, daß er an den Kläger Io000 sfrs bezahlt und später dem Prozeßbevollmächtigton dec ■Klägers gegenüber erklärt habe, er werde für die Begleichung der Honci-arfordcrung sorgen, den Rechtsschein der Vollmacht verstärkto Die von dem Kläger bestrittene Behauptung der Beklagten, die> sc Vereinbarung sei von der Ausführung des Baus abhängig gemacht worden, anderenfalls hätte der Kläger nur 3»000 DM erhalten sollen, sieht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an, Bin gleiches gilt für die von dem Hechtsanwalt Dr. Grüner behauptete Äußerung er handle als Bevollmächtigter der Beklagten 2u 1), Überdies bezog sich.diese Äußerung,wie>sich aus der zu dem Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Aktennotiz G^HÜ ergibt, nur auf die Verhandlungen über die Höhe der Miete, Auch die Zahlung der 1,000 sfrs durch A^BHHl und dessen Äußerung gegenüber Rechtsanwalt er werde für die Begleichung der Honorar- Für die Annahme einer Ans che ins vol lnta ch t kämen demnach nur noch das Bauschild und der Prospekt in Betracht, Die Entscheidung, ob diese für sich allein schon genügen, eine solche Annahme zu rechtfertigen, ist Sache des Tatrichtcrs, In übrigen fehlt es auch insoweit an einer Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Bauschild und der Prospekt in Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon vorhanden waren und ihr Inhalt dem Kläger bekannt war. Das Berufungsgericht hat auch, wie die Beklagte zu 1) mit Recht rügt, bei seiner Würdigung außer acht gelassen, daß der Kläger selbst auf.seinen Bauplänen nur die Beklagte zu 2) als Eauhcrrin aufgeführt hat. Das angefochtene Urteil läßt ferner nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die Pflicht des Klägers, angesichts de erheblichen Umfangs des Auftrags sich Gewißheit über die PcrJ son des Auftraggebers zu verschaffen, hinreichend in den Kreis seiner Erwägungen gezogen hat (vgl«, BGH in DM Nr0 13 zu § 164 BGB) o Schließlich fehlt es auch noch an einer Feststellung, daß das Vertrauen des Klägers auf die Anscheinsvollraacht für den Vertragsabschluß ursächlich gewesen ist, er also mit der Beklagten zu 2) allein den Vertrag nicht ab® schlossen hätte (vgl® das Urteil des Senats vom 5- November 1962 - VII ZR 75/61 - = WM 1963, 58). Die Beklagten haben behauptet, es sei ein Honorar von 3®000 DM vereinbart worden; nur wenn das Bauvorhaben durch-geführt werde, sollte der Kläger 12®000 DM erhalten® Der Kläjj hat das bestritten und behauptet, daß er in jeden Fall mindestens ein Pauschalhonorar von 12»000 DM erhalten sollte® Das mußte der Kläger beweisen (Urteil dc3 Senats vom 13- Juni 1957 - VII ZR 10/57 - = LM Nr„ 3 zu § 632 BGB; RGEK BGB 11® Auflo, § 632 Anm® 3 jeweils mit weiteren Nachweisen) Wenn das Berufungsgericht demgegenüber annimnt, ein Pauschal Honorar von 12®000 DM sei bedingungslos vereinbart worden, weil noch seiner Überzeugung "die Bedingung der Ausführung des Bauvorhabens als vereinbart nicht erwiesen1’ sei, so hat cs damit, wie die Beklagten mit Recht rügen, die den Kläger obliegende Beweislost verkannt® Das Urteil ist deshalb aufzüheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen« Dabei hält es der Senat für angebracht, von der Möglichkeit der Verweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 S« 2 ZPO) Gebrauch zu machen«
VII 2R 216/61 Verkündet am 24» Januar 1963 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2189 087 Im Namen des V o 1 ^ e s In dem Rechtsstreit der Aktiengesellschaft, straßeF, vertreten durch ihren Vorstand der GmbH», __ vertreten durch ihre Geschäftsführer: a) Kaufmann Herbert Ehrenfried B^BBBIstraße f|, b) Kaufmann Günther von Istraße Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen den Architekten Claus KtfBHPv/eg flB, 9 Kläger, Berufungsbeklagten und Rev&sionsbeklagterr - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidcnten Glanzmann und der Bundesrichtor Dr, V/inkol mann, Rietochcl, Erbel und Br» Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats dos Oberlandcogorichts in Frankfurt (Main) vom 6» Juli 1961 aufgehoben» Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6, Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückvorwicaen« Von Rechts wegen 2 / Tatbestand: Der Kläger fertigte im Jahre 1956 für das Bauvorhaben "SBHHIB in den Vorentwurf, den Ent- wurf und die Bauvorlagen« Die statische Berechnung machte der Statiker Efli, Der Auftrag an den Kläger wurde von dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2), dem Kaufmann EBHfe BHB? erteilt« Die Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), der früheren ABIHIB Bank in ZBB? sie besitzt 19/20 der Anteile der Beklagten zu 2)« Ob auch die Beklagte zu 1) den Auftrag erteilt hat, ist streitig« Auf dem an dem Baugrundotück angebrachten Bauschild und in einem Prospekt der Beklagten zu 1) hieß es: 11 Wir bauen das SBBHHi in A^HHBbank ztBHfc - bBMHHHHB zBP GmbH, Die Beklagte zu 2) stellte dem Kläger während seiner Planungsarbeiten einen Büroraum in dem Grundstück Zeil 123 kostenlos zur Verfügung« Nachdem die Beklagte zu 1) an dem Grundstück das Erbbaurecht erworben hatte, kam ein Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins von 250,— DM zustande« Der Kläger hat nur bis Dezember 1957 die Miete bezahlt, den Büroraum aber noch länger benützt» Das Bauvorhaben wurde nicht ausgeführt» Ende 1956 erhielten der Kläger und Bvon dem Bankier ABBHBh^n ZBÜB je 1»000 sirs; der Kläger bekam in der Bolgczeit von der Beklagten zu 2) weitere 2«000 DM« In einem außergerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zu 1) , an BfHB weitere 4»500 DT1 zu bezahlen. Der Kläger "beansprucht von beiden Beklagten die Zahlung eines nach der GOA berechneten Architektonhonorarc von 20o064 DM abzüglich bezahlter 3»000 DM = 17»064 EM, wobei er die von A^H^ erhaltenen 1,000 sfrs mit 1,000 IM ansetzt, Er ist der Auffassung, der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) habe den Auftrag gleichzeitig auch als Vertreter der Beklagten zu 1) erteilt. Zur Höhe des Anspruchs hat er vorgetragen, es sei zwar für die Planungsarbeiten ein Pau-sohalhonorar von 12,000 DM vereinbart worden, doch sei er mit dieser Ermäßigung des Honorars nur dann einverstanden geweoea wenn ihm auch die Ausführung des Bauvorhabens übertragen werde, Da dieses nicht durchgeführt worden sei, könne er Gebühren nach der GOA verlangen. Mit der Klage begehrt der Klager, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 17,064 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Die Beklagte zu 1) bestreitet ihre Passivlegitimation, Sie hat vorgetragen, die Beklagte zu 2) habe keine Vollmacht gehabt, für sie den Auftrag zu erteilen. Ferner bestreiten beide Beklagten die Forderung des Klägers der Höhe nach. Sie haben dazu vorgebracht, es sei zwar ein Pauschalhono-rar von 12,000 DM vereinbart worden; das sei jedoch nur unter der Bedingung geschehen, daß das Bauvorhaben durchgeführt v/erde; anderenfalls sollte der Kläger nur 3 »000 DM erhalten. Diese habe er auch bekommen. Im übrigen rochnen die Beklagten vorsorglich mit einer rückständigen Mictfor-dorung von 3»025 DM (11 Monate zu 250 DM nebst 25 DH monatlich Nebcnlcostcn) und zwei weiteren Forderungen auf. / Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 6.515 DM nehst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewicson. Es billigte dem Klüger einen Honoraranspruch von 12.000 DM zu und setzte davon bezahlte 3-000 DM, sowie 2.485 DM (richtig: 2.425 DM) Miete für 9 Monate ab. Eine weitere Gegenforderung der Beklagten wurde für unbegründet erklärt. Die Entscheidung über die dritte der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat das Landgericht dem Rachverfahren Vorbehalten. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Bevision verfolgen sie ihren Antrag auf völlige' Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Bevision. Entscheidungsgründe: I. 1) Das Berufungsgericht bejaht die Passivlegitination der Beklagten zu 1). Es begründet sie nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Anschoinsvoll-machto Dazu hat es ausgeführt: Eversfield habe sich nach den Angaben des Rechtsanwalts Dr. diesen gegenüber als Bevollmächtigter der Beklagten zu 1) ausgegeben, ferner habe er in einem Schreiben an den Statiker vom 23- Mai 1956 von der “Zustimmung der Schweizer Bauherren“ gesprochen. Der Kläger habe ferner auf Grund des Bauschilds und des Prospekts annehmen müssen, daß die Beklagte zu 1) das Verhalten Eversfiolds gekannt und geduldet habe. Die Beklagte zu 1) hätte bei einiger Sorgfalt die AufStellung des Bauschilds und die Herausgabe dos Prospekts verhindern können. habe auch dadurch, daß er an den Kläger Io000 sfrs bezahlt und später dem Prozeßbevollmächtigton dec ■Klägers gegenüber erklärt habe, er werde für die Begleichung der Honci-arfordcrung sorgen, den Rechtsschein der Vollmacht verstärkto 2) Zur Höhe des Anspruchs stellt das Berufungsgericht fest, daß ein Pauschalhonorar von 12»000 DM vereinbart worden sei. Die von dem Kläger bestrittene Behauptung der Beklagten, die> sc Vereinbarung sei von der Ausführung des Baus abhängig gemacht worden, anderenfalls hätte der Kläger nur 3»000 DM erhalten sollen, sieht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an, II, Die Revision ist begründet, 1) Dio-Panoivlegitimation der Beklagten zu 1); Es fehlt schon an einer klaren Feststellung, daß Evers-field bei Vertragsschluß auch als Vertreter der Beklagten , zu 1) aufgetreten ist. Nur dann käme deren Haftung kraft An-cchcinsvollmacht überhaupt in Betracht, Wenn jene Voraussetzung gegeben ist, so dürfen weiter für die Ansclieinsvoll-macht nur die damals gegebenen Umstände herangezogen werden. Nur das zu diesem Zeitpunkt schon vorhandene Vertrauen des Vertragsgcgnero auf das Vorhandensein einer Vollmacht wird geschützt. Vorgänge aus späterer Zeit könnten nur unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Genehmigung des vollmachtlo? abgeschlossenen Vertrags berücksichtigt werden (Urteile dco BGH vom 4. April 1957 - VII ZR 283/56 - = WM 1957, 296 und vom 12, Juli 1957 - VIII ZR 249/56 - = LM Nr,8 zu § 167 BG3) - 6 Das hat das Berufungsgericht verkannt. Der Vertrag ist nach den Angaben »des Klägers in der Klageschrift schon Anfang 1956 abgeschlossen worden«, Deshalb durfte das Schreiben der Beklagten zu 2) an den Statiker Bührens vom 23» Mai 1956 nicht zur Begründung einci Anscheinsvollmacht herangezogen werden. Bin gleiches gilt für die von dem Hechtsanwalt Dr. Grüner behauptete Äußerung er handle als Bevollmächtigter der Beklagten 2u 1), Überdies bezog sich.diese Äußerung,wie>sich aus der zu dem Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Aktennotiz G^HÜ ergibt, nur auf die Verhandlungen über die Höhe der Miete, Auch die Zahlung der 1,000 sfrs durch A^BHHl und dessen Äußerung gegenüber Rechtsanwalt er werde für die Begleichung der Honorar- forderung sorgen, sind erst später erfolgt; abgesehen davon hat damals auch nur Bährcns und nicht den Kläger ver- treten. Für die Annahme einer Ans che ins vol lnta ch t kämen demnach nur noch das Bauschild und der Prospekt in Betracht, Die Entscheidung, ob diese für sich allein schon genügen, eine solche Annahme zu rechtfertigen, ist Sache des Tatrichtcrs, In übrigen fehlt es auch insoweit an einer Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Bauschild und der Prospekt in Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon vorhanden waren und ihr Inhalt dem Kläger bekannt war. Ebenso fohlt cs an einer Feststellung, ob die gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) damals von dem Bauschild und dem Prospekt Kenntnis hatten oder '.haben mußten. Das Berufungsgericht hat auch, wie die Beklagte zu 1) mit Recht rügt, bei seiner Würdigung außer acht gelassen, daß der Kläger selbst auf. seinen Bauplänen nur die Beklagte zu 2) als Eauhcrrin aufgeführt hat. Das könnte gegen die Annahme sprechen, daß er die Beklagte zu 1) ebenfalls als Bauherren angesehen hat. Das angefochtene Urteil läßt ferner nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die Pflicht des Klägers, angesichts de erheblichen Umfangs des Auftrags sich Gewißheit über die PcrJ son des Auftraggebers zu verschaffen, hinreichend in den Kreis seiner Erwägungen gezogen hat (vgl«, BGH in DM Nr0 13 zu § 164 BGB) o Schließlich fehlt es auch noch an einer Feststellung, daß das Vertrauen des Klägers auf die Anscheinsvollraacht für den Vertragsabschluß ursächlich gewesen ist, er also mit der Beklagten zu 2) allein den Vertrag nicht ab® schlossen hätte (vgl® das Urteil des Senats vom 5- November 1962 - VII ZR 75/61 - = WM 1963, 58). Das gegen die Beklagte zu 1) ergangene Urteil kann dahci schon aus diesem Grunde nicht aufrechterhalten werden® 2) Die Honorarforderung: Die Beklagten haben behauptet, es sei ein Honorar von 3®000 DM vereinbart worden; nur wenn das Bauvorhaben durch-geführt werde, sollte der Kläger 12®000 DM erhalten® Der Kläjj hat das bestritten und behauptet, daß er in jeden Fall mindestens ein Pauschalhonorar von 12»000 DM erhalten sollte® Das mußte der Kläger beweisen (Urteil dc3 Senats vom 13- Juni 1957 - VII ZR 10/57 - = LM Nr„ 3 zu § 632 BGB; RGEK BGB 11® Auflo, § 632 Anm® 3 jeweils mit weiteren Nachweisen) Wenn das Berufungsgericht demgegenüber annimnt, ein Pauschal Honorar von 12®000 DM sei bedingungslos vereinbart worden, weil noch seiner Überzeugung "die Bedingung der Ausführung des Bauvorhabens als vereinbart nicht erwiesen1’ sei, so hat cs damit, wie die Beklagten mit Recht rügen, die den Kläger obliegende Beweislost verkannt® Das angefochtene Urteil kann daher auch insoweit nicht aufrechterhalten werden« III« Das Urteil ist deshalb aufzüheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen« Dabei hält es der Senat für angebracht, von der Möglichkeit der Verweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 S« 2 ZPO) Gebrauch zu machen« Glanzmann Dr. Winkelmann Rietschel Erbel Dr, Vogt