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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Am 18» Dezember 1957 schrieb Erhardt aus St» Blasien, wo er sich zur Kur aufhieit, auf einem Geschäftsbriefbogen der GmbH einen Brief an die Beklagte» Der Brief enthielt grobe Vorwürfe und Beleidigungen gegenüber Vorstandsmitgliedern der Beklagten, die u»a« als "ganz verdammte Schweine" bezeichnet wurden» Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 3» Mai 1958 fristlos» Sie begründete die Kündigung mit den Beleidigungen in dem Brief vom 18» Dezember 1957 und verschiedenen Vertragsverletzungen» Am 8» Mai 1958 meldete die Klägerin zu dem Handelsregister an, daß E als Geschäftsführer ausgeschieden daß die Kündigung unwirksam sei, und die Zahlung von 9-000 DMj und zwar verlangt sie, wie sie im Revisionsverfahren erklärt hat, 500 DM als Vertragsstrafe und entstanden sei, daß sie nicht mehr an die Kunden der Beklagten habe liefern können; hilfsweise verlangt sie den ganzen Betrag von 9-000 DM als Schadensersatz» Dezember 1957 für sich allein die Kündigung aus wichtigem Grunde nach § 14 des Vertrages. Diese Würdigung kann das Revisionsgericht nur beschränkt daraufhin nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff de3 wichtigen Grundes richtig angewandt, die wesentlichen Tatumstände vollständig gewürdigt und weder Erfahrungssätze noch Verfahrensvorschriften verletzt hat;Jwenn das Berufungsurteil diesen Erfordernissen genügt, ist die tatrichterliche Wertung der Einzelheiten des Falles vom Revisionsgericht hinzunehmen (Urteil des erkennenden Senats VII ZR 253/59 vom 2.2.1961 mit weiteren Nachweisen). Es bedurfte auch nicht der Feststellung, ob die Beklagte weitere Beleidigungen durch Erhardt zu befürchten hatte- Es genügt, daß infolge des bisherigen Verhaltens Erhardts eine gedeihliche Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr gewährleistet war (So 13 BU)- Die klagende GmbH wird von EflHB auch, nachdem er als Geschäftsführer ausgeschieden ist, weiterhin wirtschaftlich beherrscht® Er kann in seiner Firma noch schalten und' walten, wie es ihm beliebt, und sich jederzeit wieder als Geschäftsführer einsetzen lassen® Die Beklagte muß daher befürchten, daß ihre von EfliHi schwer beleidigten Vorstandsmitglieder mit diesem wieder Zusammenarbeiten müßten® Eine solche Zusammenarbeit mit Erhardt kann der Beklagten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausführt, nicht zugemutet werden® Da die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts jederzeit damit rechnen muß, wieder mit persönlich zusammenzuarbeiten, durfte das Berufungsgericht es als nicht ausschlaggebend 3) Die Revision hält die Fortsetzung des Vertrages auch deshalb für zu demutbar, weil die Geschäftsbeziehungen sich trotz des beleidigenden Briefes in der Zeit vom Auch dieses Vorbringen ist mit den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Danach haben die zwischen den Parteien Ende 1957 eingetretenen Spannungen sich in der Folgezeit verschärft, und die Beklagte hat eine Vielzahl von Beanstandungen gegen das geschäftliche Verhalten der Klägerin erhoben (S. Auch hierin kann der Revision nicht zugestimmt werden« Da3 Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe dem Danach habe sie in angemessener Frist die Kündigung ausgesprochen Damit ist rechtlich einwandfrei dargelegt, daß in dem Zuv/arten der Beklagten kein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt, der die Kündigung vom 3.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
vertragenBerufungsgerichtParteiBriefGeschäftsführerVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

YII ZR 216/SO
Verkündet am 18c Januar 1962
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 dex^irma H^^^B^laushaltsbedarf K(HHMGmbH in xflHHHB»	vertreten durch
 den Geschäftsführer Dipll-Volkswirt Günther
 daselbst.
Klägerin, Berufungsbeklagtorund Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Einkaufsgenossenschaft der Beamten, Angestellten und Arbe^er des öffentlichen Dienstes eGmbH (EBAA) in KjflHIHB?	vertreten	durch die Vor-
standsmitglieder Horst Karl I^m und Friedrich
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18«, Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr«. Winkelmann, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 9» März I960 v/ird zurückgewiesen«,
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Die Parteien, die schon vorher in vertraglichen Beziehungen gestanden hatten, schlossen am 16* August 1957 einen schriftlichen Vertrag» Hierin übernahm die Klägerin die Lieferung von Waren bestimmter Art an die Kunden der Beklagten, einer Einkaufsgenossenschaft für Angehörige des öffentlichen Dienstes» Die Klägerin hatte der Beklagten aus allen Verkäufen an deren Kunden 1 $ des Kaufpreises zu vergüten; über diese "Provision" v/ar monatlich abzurechnen« Der Vertrag war für die Zeit bis Ende September 1961 geschlossen» Er konnte bis dahin nach der Bestimmung des § 14 nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden» § 11 belegt Verstöße gegen den Vertrag mit einer Vertragsstrafe von 500 DM für jeden Pall der Übertretung» .
Gesellschafter der klagenden GmbH sind der Kaufmann Werner	seine Ehefrau» Erhardt hat 3/5, die
 Ehefrau 2/5 der Geschäftsanteile inne« Erhardt war seit dem 1» November 1955 Geschäftsführer der klagenden GmbH; er war auch Genosse der Beklagten» Im Dezember 1957 wurde zu dem Handelsregister angemeldet, daß der Diplom-Volks-wirt Md zu dem weiteren Geschäftsführer bestellt worden und^ zur Vertretung der GmbH zusammen mit	°der
 mit der Prokuristin Prau	berechtigt	sei;	E^HHI
selbst blieb befugt, die Gesellschaft allein zu vertreten»
Am 18» Dezember 1957 schrieb Erhardt aus St» Blasien, wo er sich zur Kur aufhieit, auf einem Geschäftsbriefbogen der GmbH einen Brief an die Beklagte» Der Brief enthielt grobe Vorwürfe und Beleidigungen gegenüber Vorstandsmitgliedern der Beklagten, die u»a« als "ganz verdammte Schweine" bezeichnet wurden»
Der Vorstand der Beklagten erwiderte am 18» Dezember 1957, der Anstand verbiete ihm, auf das Schreiben E| einzugehen; die Behandlung der Angelegenheit bleibe bis
b
 
zur \Yi e der gerne sung
 offen; bis dahin möge er
 von weiterem Schriftwechsel absehen»
Nach seiner Rückkehr aus St. Blasien teilte üflUB der Beklagten mit Schreiben vom 19» April 1958 mit, er sehe keine Veranlassung, seine Ausführungen vom 18. Dezember 1957 mit dem Ausdruck des Bedauerns zurückzunehmen»
Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 3» Mai 1958 fristlos» Sie begründete die Kündigung mit den Beleidigungen in dem Brief vom 18» Dezember 1957 und verschiedenen Vertragsverletzungen»
Am 8» Mai 1958 meldete die Klägerin zu dem Handelsregister an, daß E als	Geschäftsführer	ausgeschieden
 daß die Kündigung unwirksam sei, und die Zahlung von 9-000 DMj und zwar verlangt sie, wie sie im Revisionsverfahren erklärt hat, 500 DM als Vertragsstrafe und
 entstanden sei, daß sie nicht mehr an die Kunden der Beklagten habe liefern können; hilfsweise verlangt sie den ganzen Betrag von 9-000 DM als Schadensersatz»
Das Landgericht hat dem Peststellungsantrag stattgegeben und den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
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Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
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Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung
8.500 IM als Ersatz für den Schaden, der ihr dadurch
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Entscheidungsgründe s
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigte schon der Brief Em^^pvom 18. Dezember 1957 für sich allein die Kündigung aus wichtigem Grunde nach § 14 des Vertrages. Die schweren unberechtigten Angriffe und groben Beleidigungen gegenüber Vorstandsmitgliedern der Beklagten, die der Brief enthalte, hätten die erforderliche Zusammenarbeit- der Parteien und die weitere Durchführung--' des Vertrages erheblich gefährdet und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Beklagte unzu demutbar gemacht.
Diese Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer eingehenden, sorgfältigen Würdigung der vertraglichen Beziehungen der Parteien und der Auswirkungen des Briefes auf diese Beziehungen.
Diese Würdigung kann das Revisionsgericht nur beschränkt daraufhin nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff de3 wichtigen Grundes richtig angewandt, die wesentlichen Tatumstände vollständig gewürdigt und weder Erfahrungssätze noch Verfahrensvorschriften verletzt hat;Jwenn das Berufungsurteil diesen Erfordernissen genügt, ist die tatrichterliche Wertung der Einzelheiten des Falles vom Revisionsgericht hinzunehmen (Urteil des erkennenden Senats VII ZR 253/59 vom 2.2.1961 mit weiteren Nachweisen).
II o
Für einen hiernach beachtlichen Rechtsverstoß ergibt das Vorbringen der Revision nichts.
d
 
1)	Die Revision beruft sich auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 1025 409, in der gesagt wird, der Bestand eines Vertrags werde durch ein beleidigendes Verhalten einer Partei bei der Vertragserfüllung grundsätzlich nicht berührte Sie meint, dann könne erst recht eine Beleidigung, die nicht in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehe, die Aufhebung des Vertrages nicht rechtfertigen•
Indessen kommt es nicht entscheidend darauf an, bei welcher Gelegenheit die eine Vertragspartei die andere beleidigt hat« Maßgebend ist, wie sich das beleidigende Verhalten auf die weitere Durchführung des Vertrags auswirkt o Dabei fällt ins Gewicht, ob der Vertrag auf längere Dauer geschlossen ist und eine von Vertrauen getragene Zusammenarbeit für die Zukunft erfordert (RG aaO So 409)«» Diese Voraussetzung war in dem vom Reichsgericht entschiedenen Palle nicht gegebeno Es handelte sich dort um ein einzelnes Kaufgeschäft, das sich nur auf zwei Lieferungen erstreckte» Hier dagegen war der Vertrag für mehrere Jahre geschlossen und erfaßte laufend eine Vielzahl von Geschäftsvorfällen» Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei dieser Gestaltung des Vertragsverhältnisses annimmt, die Fortsetzung des Vertrages sei für die Beklagte nicht zu demutbar gewesen«,
Es bedurfte auch nicht der Feststellung, ob die Beklagte weitere Beleidigungen durch Erhardt zu befürchten hatte- Es genügt, daß infolge des bisherigen Verhaltens Erhardts eine gedeihliche Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr gewährleistet war (So 13 BU)-
6
2)	Die Revision macht geltend, die Durchführung des Vertrages habe ein besonderes Vertrauensverhältnis nicht erfordert« Deshalb werde der Bestand des Vertrages durch persönliche, zu Beleidigungen ausartende Spannungen nicht berührt« Zudem habe hier das gespannte Verhältnis nur zv/ischen EflB und Vorstandsmitgliedern der Beklagten bestanden und die Vertragsabwicklung nicht mehr beeinflussen können, nachdem E^HHl als Geschäftsführer auogeschieden sei®
Dieses Vorbringen steht in Widerspruch zu den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts®
Rach diesen erforderte die Durchführung des Vertrages ein persönliches Zusammenwirken der Parteien (s. 13 BIJ) und beeinflußten persönliche Kontakte die geschäftlichen Beziehungen (S° 11 BU)®
Das Berufungsgericht stellt weiter folgendes fest:
Die klagende GmbH wird von EflHB auch, nachdem er als Geschäftsführer ausgeschieden ist, weiterhin wirtschaftlich beherrscht® Er kann in seiner Firma noch schalten und' walten, wie es ihm beliebt, und sich jederzeit wieder als Geschäftsführer einsetzen lassen® Die Beklagte muß daher befürchten, daß ihre von EfliHi schwer beleidigten Vorstandsmitglieder mit diesem wieder Zusammenarbeiten müßten®
Eine solche Zusammenarbeit mit Erhardt kann der Beklagten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausführt, nicht zugemutet werden® Da die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts jederzeit damit rechnen muß, wieder mit	persönlich	zusammenzuarbeiten,
 durfte das Berufungsgericht es als nicht ausschlaggebend
4
 
ansehen, daß EflB derzeit nicht mehr Geschäftsführer 1 ist. Es kommt deshalb auch nicht entscheidend darauf	I
an, ob er bis zu dem 8. Mai 1958, wie das Berufungsgericht I annimmt, oder nur bis zu dem 30. April 1958 Geschäftsführer I gewesen ist.	I
3)	Die Revision hält die Fortsetzung des Vertrages auch deshalb für zu demutbar, weil die Geschäftsbeziehungen sich trotz des beleidigenden Briefes in der Zeit vom
18o Dezember 1957 bis zur Kündigung vom 3. Mai 1958 reibungslos abgewickelt hätten.
Auch dieses Vorbringen ist mit den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Danach haben die zwischen den Parteien Ende 1957 eingetretenen Spannungen sich in der Folgezeit verschärft, und die Beklagte hat eine Vielzahl von Beanstandungen gegen das geschäftliche Verhalten der Klägerin erhoben (S. 14 BU).
4)	Die Revision meint, der Brief vom 18. Dezember 1957 betreffe und berühre nur die persönlichen Beziehungen Erhardts zu Vorstandsmitgliedern der Beklagten, nicht aber die geschäftlichen Beziehungen, der Parteien selbst«,
Das Gegenteil wird vom Berufungsgericht in eingehender, rechtlich nicht angreifbarer Würdigung festgestellt (S. 9 - 12 BU).
5)	Die Revision glaubt, die Beklagte habe ihr Recht verwirkt, wegen des Briefes vom 18. Dezember 1957 zu kündigen, weil sie die Kündigung nicht alsbald, sondern erst am 3» Mai 1958 erklärt habe«,
Auch hierin kann der Revision nicht zugestimmt werden« Da3 Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe dem
 
Geschäftsführer Erhardt zunächst zugute halten wollen, daß seine grobe Entgleisung mit auf seine Erkrankung zu-riickzuführen sei, und eine angemessene Entschuldigung Er~ hardts erwartet (S. 9 BU)« In dieser Erwartung habe sie noch so lange am Vertrage festgehalten, bis üflHB am 19° April 1958 eine Entschuldigung abgelehnt habe. Danach habe sie in angemessener Frist die Kündigung ausgesprochen
 Damit ist rechtlich einwandfrei dargelegt, daß in dem Zuv/arten der Beklagten kein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt, der die Kündigung vom 3. Mai 1958 als unzulässige Hechtsausübung erscheinen lassen könnte.
III.
Die Hügen der Revision sind demnach unbegründet. Das angefochtene Urteil enthält auch sonst keinen die Klägerin benachteiligenden Hechtsfehler. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Glanzmann	Dr.	Winkelmann	Rietschel
 Erbel	Meyer
d