Bei Verkürzung der Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz ist in Ermanglung einer besonderen Übergangsbestimmung die Vorschrift des Art. 169 Abs. 2 EGBGB entsprechend anzuwenden, wonach die kürzere Frist erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen beginnt und eine frühere Verjährung nur dann eintritt, wenn die nach dem bisherigen Gesetz geltende längere Frist vorher abläuft. Außer Abmachungen über die Höhe der Abschluß- und Inkassoprovision wurde noch bestimmt, daß die Klägerin für die Altersversorgung des Beklagten einen Betrag aufwenden sollte, der 8 i der Prämien '»der von dem Beklagten gelieferten Versicherungsverträge entsprach.. Wegen des Unterschieds betrags hat sie Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 32.224,76 DM. Er hält die Abrechnungsgrundlage der Klägerin für unrichtig und ist der Auffassung, daß die auf dem sogenannten "Dis-kontkonto" ihm belasteten Beträge als verlorene Zuschüsse somit als ein Te$l seiner GesamtVergütung anzusehen seien Außerdem berühmt £ich der Beklagte eiiter Reihe von Gegenforderungen, mit dvenen er hilfsweise auf rechnet. Ferner hat sie Ansprüche des Beklagten auf Nachprovisionen für die Jahre 1956 und 1957 in Höhe von 6.918,93 DM anerkannt und beantragt, den Rechtsstreit insoweit für erledigt zu erklären. Das Oberlandesgericht, bei dem infolgedessen zuletzt nur noch 24.238,33 DM in Streit standen, hat die Klage in Höhe von 2.276,54 DM abgewiesen und den Beklagten:: zur Zahlung von 18.397,81 DM - Zug um Zug gegen Erteilung der Abrechnung Uber die Nachprovisionen für 1956 und 1957 -verurteilt. Die Klägerin macht als Teil ihrei* Gesamtforderung einen veinträglichen Anspruch auf Rückzahlung von ihr bevorschußter, von dem Beklagten aber nicht verdienter Provisionen in Höhe von 16.165,83 DM geltend« Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, daß diese Zahlungen der Klägerin . 1. a) Das Berufungsgericht legt auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen vom 5* Juli 1948 und vom 15- März 1949 dahin aus, daß es sich bei den zu Lasten des "Diskontkontos" von der Klägerin gebuchten Beträgen um Provisionsvorschüsse handele, die, soweit sie nicht später durch verdiente Provisionen ausgeglichen worden seien, zurückgezahlt werden müßten. b) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Beklagten sind nicht begründet; Sie wenden sich in der Hauptsache in unzulässiger Weise gegen die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung der Vereinbarungen vom 5- Juli 1948 und vom 15. aa) Entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung läßt sich aus dem Sprachgebrauch nichts Entscheidendes für die Ansicht des Beklagten entnehmen* "Zuschüsse” brauchen nicht notwendig "verloren" zu sein. März 1949 dem Beklagten bewilligte weitere Zuschuß von monatlich 2.000 DM in 4 Einzelposten aufgegliedert worden war, zwang das Berufungsgericht nicht zu der Annahme, daß es sich um einen verlorenen Zuschuß gehandelt habe. cc) Der Beklagte rügt mit der Revision schließlich noch die Übergehung einer Reihe von Beweisantritten*; zu der buchtechnischen Behandlung und Rührung des Diskontkontos. Es hat deren Beweiswert gegen das.Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme abgewogen und ist dabei zu der Überzeugung gelangt, auch eine zeitweilige Bezeichnung des Diskontkontos als "Unkostenkonto" oder "Garantiekonto" reiche angesichts der Vielzahl der dagegen sprechenden Umstände nicht aus, um die auf diesem Konto verbuchten Schuldposten als Unkosten der Klägerin und nicht als Vorschüsse zu werten« Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 286 ZPO)« Von einer unzulässigen "vorweggenommenen Beweiswürdigung" kann keine Rede sein« Aus dem gleichen Grunde brauchte sich das Berufungsgericht auch nicht mehr ausdrücklich mit der Darstellung des Beklagten, die er zur Kontenbezeichnung und -führung gegeben hatte, auseinanderzusetzen« Die allgemeine Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen befaßt, entbehrt der Grundlage. ee) Das Berufungsgericht wertet als-weiteres Beweisanzeichen für seine Auffassung eine von dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Der Beklagte hatte vorgetragen und unter das Zeugnis der Angestellten G(Pi gestellt, daß er damit nur eine gleichlautende Buchung bestätigt habe, zu der die Klägerin ihn angewiesen habe (Schriftsatz vom 18. Daraus, daß er das nicht getan, sondern den ihm übermittelten Kontoauszug vorbehaltslos als richtig bestätigt hat, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler schließen, daß der Beklagte sich als Kaufmann des ihn belastenden Rechnungsergebnisses bewußt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat übrigens in der Bestätigung des Kontoauszugs nicht, wie der Beklagte meint, eine Rechtsgrundlage für den Klageanspruch (abstraktes Schuldanerkenntnis), sondern nur ein weiteres Beweisanzeichen für die Rieh-, tigkeit der von ihm vorgenommenen Auslegung der Verträge gesehen. Entgegen der Meinung des Beklagten kann darin auch nicht ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG gesehen werden. August 1953) ein noch nicht verjährter Anspruch aus dem Handelsvertreterverhältnis bestand, muß angenommen werden, daß nach Art. 6 Abs» 1 des Änderungsgesetzes für ihn vom 1 . Dezember 1953, zu laufen begonnen hätte» Das Änderungsgesetz zu dem HGB enthält zu der Frage des 'zwischenzeitlichen Rechts keine ausdrückliche Übergangslösung» Es kann aber auf den allgemeinen Hechtsgedanken zurückgegriffen werden, daß dem Schuldner bei einer Verkürzung der Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz sowohl der unter der Herrschaft des älteren ..Gesetzes begonnene Lauf def Ver jährungsfrist nach dem älteren Recht als auch der mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes begonnene Lauf der kürzeren Verjährungszeit des neuen Rechts zur Seite steht (RGZ 24, 266, 272 mit Nachweisen aus dem älteren Schrifttum)» Dieser Rechtsgedanke hat seinen Niederschlag in Art» 169 Abs. 2 EGBGB gefunden. Dezember 1949 den ihm von der Klägerin überreichten Kontoauszug für das RM-Konto Kleinleben, der zu dem 21 o Juni 1948 mit einem Saldo von 46- 232,58 RM = 4.623,26 DM abschloß, anerkannt* Als Ergebnis der Vorbehaltenen Nachprüfung hat der Beklagte mit Schreiben vom 14* Februar 1950 mitgeteilt, daß sich sein Saldo dem der Klägerin bis auf eine Differenz von 300 RM(a 30 DM) genähert habe* 2. Das Berufungsgericht wertet die Erklärungen des Beklagten ersichtlich als Saldoanerkenntnis im Sinne der §§ 355 HGB, 782 BGB* Der in dem Begleitschreiben vom 20» Dezember 1949 enthaltenen Einschränkung mißt es die Bedeutung bei, der Beklagte habe schon jetzt den Saldo in voller Höhe anerkennen wollen, sich aber das Recht Vorbehalten, eine etwaige bei einer genauen Nachprüfung ermittelte Abweichung der Klägerin noch aufzugeben* 3. An diese Auslegung ist der Senat gebunden; sie wird auch mit der Revision nicht angegriffen» Dann ist aber die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, es liege ungeachtet des Vorbehalts bereits ein Anerkenntnis hinsichtlich des gesamten Saldobetrages vor. Dem Berufungsgericht ist daher auch darin beizutreten, daß der Beklagte nunmehr die Voraussetzungen für einen von dem Anerkenntnis abweichenden Tatbestand öapzulegen und zu beweisen hat. Da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem nicht entsprochen hat, ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des ganzen Betrags begründet. Juli 1949 wie folgt aus: Da wegen des Ausfalls der Bedingung der vorgesehene Saldenausgleich nicht zustande gekommen sei, entfalle zwar der Verzicht des Beklagten auf höhere Provision für die Anträge bis Nachdem die Klägerin jahrelang keine zusätzliche höhere Vergütung gewährt hatte, war es, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, Sache des Beklagten, zct^bev/eisen,- daß er eine solche Vergütung zu beanspruchen hatte, Bas würde selbst dann gelten, wenn eine solche üblich gewesen wäre (vgl. Im übrigen durfte das Berufungsgericht den Umstand, daß der Beklagte der Darstellung der Klägerin erst nach 8-jähriger Prozeßdauer widersprochen hat, als Indiz dafür ansehen, daß jene Darstellung glaubhaft sei. Er ist der Auffassung, daß die Klägerin schuldhaft den Anlaß zu dieser Kündigung gegeben habe und daß ihm infolgedessen gemäß dem Vertrag vom 2. Bas Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler das Vorliegen eines wichtigen, von der Klägerin zu vertretenden Grundes zur Kündigung verneint. Auf Grund seines Gutachtens kommt das Berufungsgericht zu der Feststellung, daß sich unter den 358 Fällen nur einer befinde, bei dem der Versicherungsvertrag durch ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin nicht zustande gekommen sei. Dieser Grundsatz ist allerdings dahin einzuschränken, daß der Unternehmer, auch wenn er nicht zu dem Abschluß von Geschäften gezwungen werden kann, dennoch auf Grund seiner Treu-pflicht gegenüber dem Handelsvertreter dessen Interessen nicht völlig unbeachtet lassen darf und daß er deshalb diesem gegenüber schadensersatzpflichtig wird, wenn er den Abschluß eines Geschäfts ohne jeden beachtlichen Grund,also willkürlich oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, ablehnt (Schlegelberger-Schröder HGB 3. d) Was die angeblichen Mängel in der Betriebsführung der Klägerin (verspätete Ausfertigung und Zusendung der Policen und Prämienquittungen) betrifft, so ist es nach dem oben Gesagten durchaus zweifelhaft, ob das eigene Vorbringen des Beklagten seinen Anspruch rechtfertigte» Jedenfalls aber hat das Oberlandesgericht die tatsächlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches - Uber den dem Beklagten zugebilligten Betrag von 1»000 DM hinaus -ohne Rechtsfehler verneint» Er bemängelt mit der Revision jedoch die Art und Weise, wie das Berufungsgericht zu dem von ihm geschätzten Betrag von 1.000 DM gekommen ist. aa) Dazu rügt er einmal, das Berufungsgericht habe nicht seinen Vortrag berücksichtigt, daß die Zahl der Storni im gesamten Versicherungsgewerbe normalerweise bei etwa 20 # liege, während die von dem Beklagten vermittelten Fälle zu etwa 62 <f> storniert worden seien. Diese Ursachen müssen nicht, wie der Beklagte meint, bei der Klägerin, sondern können ebenso gut beim Beklagten gelegen haben» In der Tat ist nach den auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr.W^H^ getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in einer großen Zahl der Fälle die Ursache des Stornos in dem Verhalten der Werber des Beklagten zu finden, die es an der erforderlichen Sorgfalt und Zuverlässigkeit haben fehlen lassen» Ebensowenig lassen sich - entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung - die Erwägungen beanstanden, aus denen das Berufungsgericht es abgelehnt hat, einen Beweis des ersten Anscheins gegen die Klägerin und zu Gunsten des Beklagten anzunehmen. Denn auch nach § 286 ZPO durfte sich das Berufungsgericht unter den hier gegebenen Umständen unbedenklich zunächst mit Stichproben in Höhe von etwa 12 der Gesamtzahl der Fälle begnügen; denn der Beklagte hatte es seinerseits unterlassen, die schadenspflichtigen Fälle näher zu substantiieren, sich vielmehr mit der Vorlage der Listen begnügt, aus denen die Gründe für die Stornierungen nicht hinreichend ersichtlich sind. Glaubte der Beklagte, daß die stichprobenweise herausgezogenen 358 Fälle nicht genügten, so wäre es seine Sache gewesen, seinerseits für jeden einzelnen Fall, in dem er Schadensersatz beanspruchte, den Haftungsgrund genau darzulegen. cc) Schließlich rügt der Beklagte noch, das Berufungsgericht habe eine große Zahl von Fällen, in denen nachweislich die Policen und Prämienquittungen zu spät übersandt worden seien, nicht berücksichtigt; es habe dabei die ihm vorgelegten Beweise nicht ausgeschöpft, indem es eine Provisionspflicht der Klägerin nur bei einer ausdrücklichen Berufung des Antragstellers auf den Ablauf der 6-wöchigen Annahmefrist anerkannt habe. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, daß etwaige Säumnisse der Klägerin nur dann zu einer Schadensersatzpflicht führen konnten, wenn sie im Einzelfall auch die Ursache des Stornos gewesen sind. Rechtlich kann das nicht beanstandet werden; denn das Berufungsgericht hat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr.Wfl^ festgestellt, daß sich in den Fällen der Verzögerung der Übersendung von Dokumenten keine höhere Stornoquote ergeben habe als in den übrigen Fällen. Deshalb liegt auch der in dem Schriftsatz der Beklagten vom 19« August 1958 Seite 12 gestellte und von ihm als übergangen gerügte Beweisantrag neben der Sache. dd) Was der Beklagte mit der Revision im übrigen gegen die Schätzung des Berufungsgerichts anfuhrt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen dessen Feststellungen und Beweiswürdigung und kann deshalb nach dem Gesetz nicht beachtet werden, Der Beklagte hatte mit insgesamt 30 Gegenposten hilfsweise aufgerechneto Ein Teil davon ist inzwischen durch Zuerkennung, Klagerücknahme oder auf andere Weise erledigt oder aber ist die Entscheidung darüber dem Schlußurteil Vorbehalten worden« Gegen die Aberkennung einiger Ansprüche hat die Revision keine Rüge erhoben« Da der Kostensatz nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits 45 #o überstiegen hatte,war gemäß dem Abkommen vom 5* Juli 1948 für eine weitere Belastung der Klägerin kein Raum mehr« Per Beklagte rügt mit der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin diese Kündigung verschuldet habe, Biese Rüge ist, wie bereits oben unter V dargelegt, nicht begründet, Das änderte sich aber, nachdem die Klägerin am 20.Januar 1950 den Beklagten ausdrücklich aufgefordert hatte, ihr bis Ende Januar 1950 entsprechende Ansprüche für die Vergangenheit aufzugeben, da sie sich andernfalls nicht mehr an irgendwelche Zugeständnisse gebunden halten könne. Wenn diese Begründung auch nicht als stichhaltig anzuerkennen ist, so mußte der Beklagte doch berücksichtigen, daß sich inzwischen zahlreiche weitere Streitpunkte zwischen ihm und der Klägerin ergeben hatten und daß das Abrechnungsverhältnis für beide Teile mehr und mehr unübersichtlich geworden war6 Er hatte deshalb nunmehr allen Anlaß, seinen Anspruch binnen einer angemessenen Prist geltend zu machen. a) Der Beklagte hat diesen Anspruch unter Vorlage von 46 Gebührenzetteln erst mit Schreiben vom 19 «August 1958 geltend gemacht• Die Klägerin hat mit Rücksicht darauf sich für außerstande erklärt, noch den Beweis zu $ Ob dem beizutreten ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls findet die Abweisung dieses Anspruchs ihre Rechtfertigung in der weiteren Begründung des-Berufungsgerichts, daß der Beklagte durch die verspätete Vorlage der Gebührenzettel es der Klägerin unmöglich gemacht habe, den ihr an sich obliegenden Beweis der Zahlung zu erbringen. Der Beklagte greift die Abweisung dieser Ansprüche lediglich mit dem Hinweis an, daß die Kündigung des Vertrags durch ihn auf einen von der Klägerin zu vertretenden Grund zurückzuführen sei. Hierfür hat der Beklagte nichts vorgebracht > Es ist insbesondere aus den vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien auch in keiner Weise ersichtlich, daß dem Beklagten nur unzu demutbar niedrige Provisionssätze zugebilligt worden sind. 1. Das Berufungsgericht hat unter 2iff, 10 der kleineren Gegenposten (s.105 f des BU) dem Beklagten für Auslagen aus dem Rückkauf der Versicherung SflHl einen Betrag von 20 DM zugesprochen, diesen aber bei seiner Schlußberechnung (S.119 ff des BU) irrtümlich nicht berücksichtigt. Im übrigen ist die Schlußberechnung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden und von dem Beklagten auch nicht angegriffen worden. Die Revision des Beklagten ist nach alledem mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage in Höhe :weiterer 20 DM nebst Zinsen abzuweisen ist«
Hachschlagewerk: Amtliche Sammlung;
da
nein
2219030
EGBGB Art. 169 Abs. 2
HGB § 88; Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches (Recht der Handelsvertreter) v. 7.August 1953, BGBl I 771,
Art. 6
Bei Verkürzung der Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz ist in Ermanglung einer besonderen Übergangsbestimmung die Vorschrift des Art. 169 Abs. 2 EGBGB entsprechend anzuwenden, wonach die kürzere Frist erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen beginnt und eine frühere Verjährung nur dann eintritt, wenn die nach dem bisherigen Gesetz geltende längere Frist vorher abläuft.
BGH, Urt. v. 17. Oktober I960
VII ZR 216 / 59 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
VIZR_ 216/59
Verkündet am 17. Oktober I960 Woit Scheck,J ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Versicherungsagenten Pritz MüflBm Kr s» Mo(
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
die Lebensversicherungsgesellschaft Aktien-
gesellschaft in MMMH» vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Martin und Br.Hermann PflBfe ebenda,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br/
hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br»Winkelmann, Rietschel, Br.ReimamHDrosien und Br-Pinke
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Teil-urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 8. Januar 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage wegen eines weiteren Betrags von 20 BM nebst Zinsen abgewiesen wird-
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 22. Oktober 194o einen schriftlichen Agenturvertrag. In diesem wurde vereinbart, daß der Beklagte als Mehrfachvertreter unter eigener Pirma die Vertretung der Klägerin für das "kombi-nierte Lebens- Unfall-Geschäft1’ übernahm. Außer Abmachungen über die Höhe der Abschluß- und Inkassoprovision wurde noch bestimmt, daß die Klägerin für die Altersversorgung des Beklagten einen Betrag aufwenden sollte, der 8 i der Prämien '»der von dem Beklagten gelieferten Versicherungsverträge entsprach.. Im Palle einer Kündigung des Vertrags durch den Beklagten sollte sich dieser Satz auf 6 $ verringern.
Nach einer am 5- Juli 1948 zwischen den Parteien getroffenen Begelung sollte der Beklagte monatlich im voraus
1.000 DM und einen ’’Diskont" von 20 der Versicherungssumme der eingereichten Anträge erhalten. Beide Beträge waren einem "Diskontkonto" zu belasten. Andererseits sollten die dem Beklagten zustehenden Provisionen dem Diskontkonto gutgeschrieben werden. Der Vertrag vom 5. Juli 1948 enthält schließlich noch für den Pall, daß die gesamten Belastungen die Gutschriften übersteigen, Bestimmungen über die Ermittlung des Kostensatzes mit folgender Abrede:
"Ergibt sich hierbei ein Promillesatz, der zwischen 40 und 45 $o liegt, so wird der 40 j*o übersteigende Betrag bis höchstens 45 von der (Klä-
gerin) übernommen. Ein über 45 j>o gehender Betrag geht zu Lasten des Herrn VflHfe (Beklagten)11.
In einem Ergänzungsvertrag vom 14. März 1949 wird dem Beklagten ab 1. März 1949 eine weitere Vorauszahlung von
2.000 DM monatlich bewilligt und bestimmt, daß auch dieser Betrag "auf dem Diskontkonto als Ausgabe verbucht" werden solle.
_ 3 -
Zwischen den Parteien kam es zu Unstimmigkeiten über die Grundlagen der Abrechnung und die Wechselseitig errechnet en Schuldposten. Als die Klägerin schließlich von dem Beklagten die Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses verlangte, kündigte dieser durch Telegramm vom 2. Mai 1950 den Vertrag»
Die Klägerin hat die von ihr errechneten Schuid-posten des Beklagten wie folgt aufgegliedert und kontenmäßig zusammengefaßt:
laufendes Konto Kleinleben 47.151,46 DM
Konto Großleben (in der Revisionsinstanz nicht mehr streitig) 1.525>91 DM
Organisationsdarlehen (in der Revisionsinstanz nicht mehr streitig) 1.186,54 DM
RM-Konto Kleinleben per 21.Juni 1948 4.623,26 DM
Provisionsdiskontkonto 16.165,83 DM
70.633,— DM.
Auf diesen Betrag von 70.633,— DM hat die Klägerin von ihr e:anerkannte Gegenforderungen des Beklagten in Höhe von 38.408,24 DM augerechnet. Wegen des Unterschieds betrags hat sie Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 32.224,76 DM. nebst 5 Zinsen seit dem 9. Mai 1950 zu verurteilen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hält die Abrechnungsgrundlage der Klägerin für unrichtig und ist der Auffassung, daß die auf dem sogenannten "Dis-kontkonto" ihm belasteten Beträge als verlorene Zuschüsse somit als ein Te$l seiner GesamtVergütung anzusehen seien Außerdem berühmt £ich der Beklagte eiiter Reihe von Gegenforderungen, mit dvenen er hilfsweise auf rechnet.
~ 4 -
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 31.224,76 DM und durch Schlußurteil zur Zahlung weiterer 1OOO DM verurteilt.
Der Beklagte hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage in Höhe von 1 .067,50 DM zurückgenommen. Ferner hat sie Ansprüche des Beklagten auf Nachprovisionen für die Jahre 1956 und 1957 in Höhe von 6.918,93 DM anerkannt und beantragt, den Rechtsstreit insoweit für erledigt zu erklären.
Das Oberlandesgericht, bei dem infolgedessen zuletzt nur noch 24.238,33 DM in Streit standen, hat die Klage in Höhe von 2.276,54 DM abgewiesen und den Beklagten:: zur Zahlung von 18.397,81 DM - Zug um Zug gegen Erteilung der Abrechnung Uber die Nachprovisionen für 1956 und 1957 -verurteilt. Die Entscheidung Uber einen Betrag von 3.554,54 DM hat es dem Schlußurteil Vorbehalten.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte im Umfang des Teilurteils seinen Antrag auf Abweisung der Klago weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Ent sehe idungsgründe:
ii» ..■um n -W» mi mnvrnmwmm
I.
Anspruch der Klägerin aus dem Brovisionsdiskontkonto in Höhe von 16.165y83 DM.
Die Klägerin macht als Teil ihrei* Gesamtforderung einen veinträglichen Anspruch auf Rückzahlung von ihr bevorschußter, von dem Beklagten aber nicht verdienter Provisionen in Höhe von 16.165,83 DM geltend« Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, daß diese Zahlungen der Klägerin .
i
als verlorene Zuschüsse nicht zu verrechnen seien, so daß der Klägerin ein Rückforderungsrecht nicht zustehe.
1. a) Das Berufungsgericht legt auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen vom 5* Juli 1948 und vom 15- März 1949 dahin aus, daß es sich bei den zu Lasten des "Diskontkontos" von der Klägerin gebuchten Beträgen um Provisionsvorschüsse handele, die, soweit sie nicht später durch verdiente Provisionen ausgeglichen worden seien, zurückgezahlt werden müßten. Es kommt daher zu dem Ergebnis, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, dessen zahlenmäßige Richtigkeit der Beklagte nicht bestreite, begründet sei.
b) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Beklagten sind nicht begründet; Sie wenden sich in der Hauptsache in unzulässiger Weise gegen die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung der Vereinbarungen vom 5- Juli 1948 und vom 15. März 1949»
aa) Entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung läßt sich aus dem Sprachgebrauch nichts Entscheidendes für die Ansicht des Beklagten entnehmen* "Zuschüsse” brauchen nicht notwendig "verloren" zu sein.
bb) Der Hinweis des Beklagten, daß er eine Kosten verursachende Organisation zu unterhalten gehabt habe, liegt neben der Sache. Er war selbständiger Kaufmann und hatte als solcher das Betriebsrisiko und damit die Unkosten seines Betriebes zu tragen. Wie sich die Klägerin gestellt haben würde, wenn sie die Bezirksdirektion in Eigenregie geführt hätte, ist entgegen der Meinung des Beklagten unerheblich. .
i
Auch der Umstand, daß der durch den Vertrag vom 15. März 1949 dem Beklagten bewilligte weitere Zuschuß von monatlich 2.000 DM in 4 Einzelposten aufgegliedert worden war, zwang das Berufungsgericht nicht zu der Annahme, daß es sich um einen verlorenen Zuschuß gehandelt habe. Diese Aufgliederung konnte eine Kalkulationsgrundlage sein. Der Beklagte hat auch, wie.das Berufungsgericht insoweit unangefochten feststellt, den Betrag zuweilen selbst als "Vorschußzahlung1* quittiert. Mit Hecht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auchrnoch darauf hin, daß, wenn der Auffassung des Beklagten gefolgt würde, die Klägerin das gesamte Risiko des Betriebs des Beklagten auf sich genommen und daß das mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang gestanden hätte. .
cc) Der Beklagte rügt mit der Revision schließlich noch die Übergehung einer Reihe von Beweisantritten*; zu der buchtechnischen Behandlung und Rührung des Diskontkontos.
Soweit er die Vernehmung bereits gehörter Zeugen beantragt hatte, war das Berufungsgericht nicht gehalten, diesem Antrag zu entsprechen (§ 398 ZPO). Auch die Vereidigung der Zeugin Väupel und die eidliche ParteiVernehmung des Beklagten standen in seinem Ermessen (§§ 391» 452 ZPO).
Soweit Zeugen erstmals vernommen werden sollten (Beweisanträge in den Schriftsätzen vom 24. Pebruar 1958 Seite 37 und vom 19* August 1958 Seite 18, 19), hat das Berufungsgericht es dahingestellt gelassen, ob die unter Beweis gestellten Indizien zutreffen .($. 55 f). Es hat deren Beweiswert gegen das.Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme abgewogen und ist dabei zu der Überzeugung gelangt, auch eine zeitweilige Bezeichnung des Diskontkontos als
"Unkostenkonto" oder "Garantiekonto" reiche angesichts der Vielzahl der dagegen sprechenden Umstände nicht aus, um die auf diesem Konto verbuchten Schuldposten als Unkosten der Klägerin und nicht als Vorschüsse zu werten« Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 286 ZPO)« Von einer unzulässigen "vorweggenommenen Beweiswürdigung" kann keine Rede sein«
Aus dem gleichen Grunde brauchte sich das Berufungsgericht auch nicht mehr ausdrücklich mit der Darstellung des Beklagten, die er zur Kontenbezeichnung und -führung gegeben hatte, auseinanderzusetzen«
Die allgemeine Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen befaßt, entbehrt der Grundlage. Diese Rüge wendet sich ausschließ^-lich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
dd) Der von dem Beklagten als übergangen gerügte Beweisantritt durch Benennung des Rechtsanwalts HMBIP als Zeugen (Schriftsatz vom 19« August 1958 Seite 10) geht ins Leere. Die unter Beweis gestellte Behauptung, der Be-ti’ag von 2.000. DM sei als eine Einheit anzusehen und in jedem Pall monatlich zu zahlen gewesen, entspricht den Peststel lungen des Berufungsgerichts. Aus diesem Umstand brauchte jedoch noch nicht die Folgerung gezogen zu werden, daß es sich hierbei um einen verlorenen Zuschuß gehandelt habe.
ee) Das Berufungsgericht wertet als-weiteres Beweisanzeichen für seine Auffassung eine von dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Dezember 1949 gegebene Bestätigung eines Schulasaldos per 28. November 1949 mit 25.060,41 DM auf dem Diskontkonto. Der Beklagte hatte vorgetragen und unter das
Zeugnis der Angestellten G(Pi gestellt, daß er damit nur eine gleichlautende Buchung bestätigt habe, zu der die Klägerin ihn angewiesen habe (Schriftsatz vom 18. Februar 1957
So 82)o
Zu Unrecht rügt der Beklagte die Ablehnung dieses Beweisantrags. Der Beklagte war selbständiger Kaufmann. Infolgedessen war er "zu gleichlautenden Buchungen" nicht verpflichtet. Er war vielmehr gehalten; einem solchen Verlangen entgegenzutreten, falls er das ihn belastende Rech-nungsergebnis nicht gegen sich gelten lassen wollte. Daraus, daß er das nicht getan, sondern den ihm übermittelten Kontoauszug vorbehaltslos als richtig bestätigt hat, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler schließen, daß der Beklagte sich als Kaufmann des ihn belastenden Rechnungsergebnisses bewußt gewesen sei. Die in das Wissen der Angestellten
gestellte Behandlung durfte das Berufungsgericht deshalb, wie geschehen, für unerheblich halten.
Das Berufungsgericht hat übrigens in der Bestätigung des Kontoauszugs nicht, wie der Beklagte meint, eine Rechtsgrundlage für den Klageanspruch (abstraktes Schuldanerkenntnis), sondern nur ein weiteres Beweisanzeichen für die Rieh-, tigkeit der von ihm vorgenommenen Auslegung der Verträge gesehen.
2. Die Forderung der Klägerin aus dem Diskontkonto in Höhe von 16.165,85 DM ist erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 10. Juli 1956 rechtshängig geworden. Der Beklagte macht geltend, diese Förderung sei verjährt. Das Berufungsgericht hat das verneint, da der § 88 H6B n.F., der eine Verjährungsfrist von 4 Jahren vorsieht, keine Anwendung finde, weil die Forderung lange vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ( 1.12.1955) fällig geworden
sei; infolgedessen gelte eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Die hierzu mit der Revision erhobenen Rügen des Beklagten sind im Ergebnis nicht begründet.
a) der Beklagte stellt 2ur Nachprüfung, ob nicht 3chon gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BGB die vierjährige Verjährungsfrist gelten müsse.
Das ist abzulehnen. Diese Vorschrift gilt nur für Ansprüche eines Kaufmanns aus der Besorgung fremder Geschäfte, aber nicht für einen Rückforderungsanspruch wegen vorschußweise zuviel bezahlter Provision. Die Aufzählung der Verjährungstatbestände in § 196 BGB ißt erschöpfend. Eine entsprpchende Anwendung auf weitere Tatbestände ist jedenfalls dann nicht angängig, wenn es sich, wie hier, um völlig andersartige Ansprüche handelt. Entgegen der Meinung des Beklagten kann darin auch nicht ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG gesehen werden. Handelt es sich um verschiedenartige Ansprüche- einerseits einen Provisionsänspruch, andererseits einen Rückforderungsanspruch so wird durch eine verschiedene Behandlung der Ansprüche hinsichtlich ihrer Verjährung auch nicht Gleiches ungleich behandelt.
b) Zu Unrecht hat allerdings das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 88 HGB n.F. verneint. Da am 1. Dezember 1953 (dem Tage des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes
zu dem HGB vom 6. August 1953) ein noch nicht verjährter Anspruch aus dem Handelsvertreterverhältnis bestand, muß angenommen werden, daß nach Art. 6 Abs» 1 des Änderungsgesetzes für ihn vom 1 . Dezember 1953 ab statt der 30-jährigen Verjährungsfrist nunmehr die 4-jährige Verjährungsfrist des § 88 HGB n.F.galt.
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• Daraus folgt aber nicht, daß diese 4-jährige Verjährungsfrist schon mit dem Entstehen des Anspruchs, also schon vor dem 1. Dezember 1953, zu laufen begonnen hätte» Das Änderungsgesetz zu dem HGB enthält zu der Frage des 'zwischenzeitlichen Rechts keine ausdrückliche Übergangslösung» Es kann aber auf den allgemeinen Hechtsgedanken zurückgegriffen werden, daß dem Schuldner bei einer Verkürzung der Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz sowohl der unter der Herrschaft des älteren ..Gesetzes begonnene Lauf def Ver jährungsfrist nach dem älteren Recht als auch der mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes begonnene Lauf der kürzeren Verjährungszeit des neuen Rechts zur Seite steht (RGZ 24, 266, 272 mit Nachweisen aus dem älteren Schrifttum)» Dieser Rechtsgedanke hat seinen Niederschlag in Art» 169 Abs. 2 EGBGB gefunden. Seine Allgemeingültigkeit rechtfertigt es, auch dort, wo bei späteren Gesetzesänderungen eine ausdrückliche Übergangsvorschrift fehlt, den Art. 169 Abs. 2 EGBGB entsprechend anzuwenden (so auch Schuler JR 1954, 284, 286 Ziffer 9; Trinkaus BB 1955, 1062 Ziffer II mit weiteren Nachweisen)»
Danach lief die Verjährungsfrist erst am 30. November 1957 ab; die Verjährung war also im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs am 10. Juli 1956 noch nicht eingetreten.
II.
Reichsmarksaldo £1einleben.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte am 20. Dezember 1949 den ihm von der Klägerin überreichten Kontoauszug für das RM-Konto Kleinleben, der
zu dem 21 o Juni 1948 mit einem Saldo von 46- 232,58 RM = 4.623,26 DM abschloß, anerkannt*
Zu diesem Anerkenntnis hat der Beklagte in einem Begleitschreiben folgendes bemerkt:
"Zu den Posten mit RM-Saldo möchten wir Ihnen noch sagen, daß wir im Großen und Ganzen mit der genannten Zahl einig gehen, so daß wir Ihnen die Bestätigung geben könnten, werden Ihnen aber nach einer genauen Prüfung eventuell die bestehenden Differenzen aufgeben»"
Als Ergebnis der Vorbehaltenen Nachprüfung hat der Beklagte mit Schreiben vom 14* Februar 1950 mitgeteilt, daß sich sein Saldo dem der Klägerin bis auf eine Differenz von 300 RM(a 30 DM) genähert habe*
2. Das Berufungsgericht wertet die Erklärungen des Beklagten ersichtlich als Saldoanerkenntnis im Sinne der §§ 355 HGB, 782 BGB* Der in dem Begleitschreiben vom
20» Dezember 1949 enthaltenen Einschränkung mißt es die Bedeutung bei, der Beklagte habe schon jetzt den Saldo in voller Höhe anerkennen wollen, sich aber das Recht Vorbehalten, eine etwaige bei einer genauen Nachprüfung ermittelte Abweichung der Klägerin noch aufzugeben*
3. An diese Auslegung ist der Senat gebunden; sie wird auch mit der Revision nicht angegriffen» Dann ist aber die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, es liege ungeachtet des Vorbehalts bereits ein Anerkenntnis hinsichtlich des gesamten Saldobetrages vor.
Zwar kann ein Vorbehalt dahin zu werten sein, daß damit das erbetene Anerkenntnis verweigert werde. Wer aber als Kaufmann damit rechnet, daß eine spätere Nachprüfung
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noch Abweichungen erbringen kann, muß unmißverständlich zu dem Ausdruck bringen, daß er deshalb kein Anerkenntnis geben will. Erteilt er dennoch ein Anerkenntnis und hält er sich lediglich das Recht auf Geltendmachung eines etwa festgestellten Ünterschiedsbetrages offen, so muß er ein solches Anerkenntnis hinsichtlich des gesamten Saldobetrages gegen sich gelten lassen. Der Vorbehalt eröffnet ihm in diesem Fall nur die Möglichkeit, das Anerkenntnis wegen des Unterschiedsbetrages nach § 812 BGB zurückzunehmen, ohne daß ihm die Vorschrift des § 814 BGB entgegengehalten werden könnte.
Dem Berufungsgericht ist daher auch darin beizutreten, daß der Beklagte nunmehr die Voraussetzungen für einen von dem Anerkenntnis abweichenden Tatbestand öapzulegen und zu beweisen hat. Da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem nicht entsprochen hat, ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des ganzen Betrags begründet.
XXI.
Rachbelastung mit 90 der Prämien für das 2. Halbjahr 1948.
Der Beklagte hat in der mündlichen Revisionsverhandlung erlölär.V daß er gegen diesen Teil des Berufungsurteils keine Rüge mehr erheben wolle.
IV.
Provisionsforderungen des Beklagten für Zusatz-Unfall-
Versicherungen bis Antrag Hr._10.132 (bis Juli 1949) 1
1. a) Aus den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich folgendes:
Das Aufgabengebiet des Beklagten umfaßte nach dem !
Vertrag vom 22, Oktober 1940 von Anfang an das '*kombinierte Lebens- Unfall- Geschäft'1, also Lebensversicherungen mit zusätzlicher Unfallversicherung. Für derartige Versicherungsverträge erhielt er höhere Hebegebühren und eine höhere Inkassoprovision. Im Jahre 1949 verlangte der Beklagte' für die Zusatzunfall’versicherungen-eine’erhöhte Vergütung (Abschlußprovision); andererseits wünschte die Klägerin eine Bereinigung der im Juli 1949 errechneten Schuldsalden des Beklagten. Am 24. Juli 1949 trafen die Parteien folgende vergleichsweise Regelung: Ab Antragsnummer 10.133 sollte der Beklagte eine besondere Provision *1 für die Zusatzunfallversicherungen erhalten; für die Vergangenheit (Anträge bis Kr. 10.132) sollte dies jedoch nicht gelten. Die bisher dem Beklagten unterstellte Außenorganisation München sollte der Klägerin unmittelbar unterstellt werden. Wenn diese Organisation ein Jahr lang für die Klägerin tätig gewesen sein%wliEdie, sollten die Schuldsalden des Beklagten als augeglichen gelten.
Zu diesem Saldenausgleich ist es jedoch nicht gekommen, da die vorgesehene Bedingung - einjährige Tätigkeit der Münchener Außenorganisation für die Klägerin - unstreitig nicht eingetreten ist. H
b) Der Beklagte ist der Ansicht', daß ihm auf Grund des Abkommens vom 24. Juli 1949 nunmehr die zusätzliche Provision auch für die Anträge bis Kr. 10.132 zustehe.
Das Berufungsgericht hat das verneint. Es legt den Vertrag vom 24. Juli 1949 wie folgt aus: Da wegen des Ausfalls der Bedingung der vorgesehene Saldenausgleich nicht zustande gekommen sei, entfalle zwar der Verzicht des Beklagten auf höhere Provision für die Anträge bis
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Kr, 10.132 ebenfalls; jedoch sei dem Vergleich nicht die Vereinbarung zu entnehmen, der Beklagte solle, falls es zu dem Saldenausgleich nicht komme, auf jeden Fall die höhere Provision auch für die älteren Anträge erhalten« Bas ergebe sich u.a. daraus, daß der Beklagte durch die neue Provisionsregelung in gewisser Hinsicht auch schlechter gestellt worden sei (geringere Hebegebühren, 9 <£> Inkasso-Provision statt wie bisher 12 #) und daß die Klägerin von der Trägerin der zusätzlichen Unfallversicherung, der Versicherungs-
gesellschaft, bis zu dem Antrag Nr« 10.132 ebenfalls keine Provision zugestanden erhalten habe. Es sei infolgedessen im Verhältnis der Parteien auf den Eechtsaustand zurückzugreifen, der vor der Vereinbarung vom 24. Juli 1949 gegolten habe.
c) Biese Vertragsauslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß, wie der Beklagte meint, der Vertrag eine Bücke aufweise. Es gehörte nicht zu dem notwendigen Inhalt des Vertrages, darin die für den Wegfall der vereinbarten Bedingung eintretenden Rechtsfolgen zu regeln« In Ermangelung einer solchen Vereinbarung galt vielmehr für die Rechtsbeziehungen der Parteien der vorvertrag^iche Zustand.
2. Bas Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin habe "durchaus glaubhaft" dargelegt, daß für die Zeit vor dem 24. Juli 1949 vereinbart gewesen sei, der Beklagte solle für die Zusatz-Unfallversicherungen keine besondere Abschlußprovision erhalten; der Beklagte habe das iGegenteil nicht bewiesen« •
Bas läßt keinen Rechtsfehler erkennen
Zu Unrecht wird insoweit von dem Beklagten gerügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Nachdem die Klägerin jahrelang keine zusätzliche höhere Vergütung gewährt hatte, war es, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, Sache des Beklagten, zct^bev/eisen,- daß er eine solche Vergütung zu beanspruchen hatte, Bas würde selbst dann gelten, wenn eine solche üblich gewesen wäre (vgl. § 88 Abs, 3 HGB a.E.); denn wer die übliche Vergütung verlangt, muß beweisen, daß die von seinem Vertregs gegner behauptete, abweichende Vereinbarung nicht getroffen worden ist (vgl. u.a. BGH Betrieb 1954, 104; Urteile des Senats vom 26, November 1956 - VII ZR 16/56 - und in LM 3 zu § 632 BGB). Im übrigen durfte das Berufungsgericht den Umstand, daß der Beklagte der Darstellung der Klägerin erst nach 8-jähriger Prozeßdauer widersprochen hat, als Indiz dafür ansehen, daß jene Darstellung glaubhaft sei. Das Berufungsgericht weist zudem darauf hin, daß. der Beklagte am 20. Dezember 1949 den Buchauszug für das Provisionsdiskontkonto ohne jegliche Beanstandung anerkannt habe.
V,
Ansprüche des Beklagten wegen Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Der Beklagte hatte den Vertrag durch Telegramm vom 2. Mai 1950 gekündigt. Er ist der Auffassung, daß die Klägerin schuldhaft den Anlaß zu dieser Kündigung gegeben habe und daß ihm infolgedessen gemäß dem Vertrag vom 2. Oktober 1940 eine Nachprovision von 8 $ und nicht bloß von 6 # der Prämien - so die Auffassung der Klägerin - wei terhin gebühre. Das Verschulden der Klägerin will der Be-
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klagte darin sehen, daß diese ihm im Hinblick auf einen angeblichen Schuldsaldo seine "Bezüge” der Reihe nach gesperrt und mit schreiben vom 26. April 1950 sogar ein notarielles Schuldanerkenntnis von ihm verlangt habe.
Bas Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler das Vorliegen eines wichtigen, von der Klägerin zu vertretenden Grundes zur Kündigung verneint. Die Auffassung des Beklagten beruht im wesentlichen auf der - wie dargelegt - unrichtigen Voraussetzung, die Klägerin dürfe die ihm gewährten Zuschüsse nicht zurückfordern, wenn sie durch die verdiente Provision nicht ausgeglichen seien.
VI.
Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen nicht zustande gekommener Geschäfte (sog.Storni).
1. Der Beklagte hat vorgetragen, eine große Anzahl der von ihm vermittelten Versicherungsanträge habe nicht zu dem endgültigen Abschluß von Versicherungsverträgen geführt, weil die Antragsteller sich aus Gründen, die die Klägerin zu vertreten habe, von ihren Anträgen losgesagt hätten ("stornierte Verträge”). Die Klägerin sei insoweit verpflichtet, dem Beklagten die ihm durch ihr Verschulden entgangenen Provisionen zu erstatten. Der Beklagte, der seinen Schadensersatzanspruch, wie in der Eevisionsverhandlung klargestellt wurde, ausdrücklich auf das Kichtzustsndekom-men von Verträgen gründet, sieht das Verschulden der Klägerin einmal in der ungünstigen Ausgestaltung ihrer Versicherungsverträge (Tarife, Prämienänderungen, sonstige Versicherungsbedingungen, damit zusammenhängende weitere Maßnahmen). Zum andern wirft er ihr Mängel in ihrer Betriebsführung vor, die dazu geführt hätten, daß die Aus-
fertigung der Versicherungsscheine und die Übersendung der Prämienquittungen häufig erheblich verzögert worden seien. Aus diesen Gründen hätten zahlreiche Antragsteller die "Einlösung der Policen”, ob mit Recht oder Unrecht, verweigert, insbesondere mit der Begründung, es seien inzwischen zuvielß Prämien aufgelaufen oder die Klägerin habe die ihr zustehende Prist von 6 Wochen zur Annahme der Anträge verstreichen lassen» Der Beklagte hat zu dem Beweise Listen mit 2 902 Einzelfällen vorgelegt. Einig sind die Parteien darüber, daß gerichtliche Schritte gegen die Ver*-sicherungsnehmer bei der Kleinlebensversicherung nicht in Betracht kamen*
2» Das Berufungsgericht hat über diesen Anspruch des Beklagten durch den Sachverständigen Dr.WlBU Beweis eingezogen. Dieser hat im Wege der Stichprobe 358 Pälle (also etwa 12 ?») untersucht»
Auf Grund seines Gutachtens kommt das Berufungsgericht zu der Feststellung, daß sich unter den 358 Fällen nur einer befinde, bei dem der Versicherungsvertrag durch ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin nicht zustande gekommen sei. Das Berufungsgericht nimmt auf dieser Grundlage im Wege der Schätzung eine Gesamtzahl von etwa 10 - 20 "Schadens/-? pflichtigen Fällen" an. Den sich daraus ergebenden Schaden schätzt es auf 1.000 DM und beruft sich für sein Vorgehen auf § 287 Abs. 2 ZPO.
3. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet«
a) Da der Beklagte seinen Anspruch auf die aus Verschulden der Klägerin nicht zustande gekommenen Geschäfte
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beschränkt, kann dieser seine Grundlage nicht in § 88 Abs. 2 HGB a.F., sondern in positiver Vertragsverletzung der Klägerin finden. Die Voraussetzungen für diesen Anspruch hat der Beklagte zu behaupten und zu beweisen.
b) Dazu ist zu bemerken:
Der Unternehmer ist dem Vermittlungsvertreter gegenüber grundsätzlich frei in seinen Entschließungen. Er ist nicht verpflichtet, die von ihm eingebrachten Anträge anzunehmen. Vielmehr steht es in seinem freien Ermessen, diese anzunehmen oder abzulehnen. Deshalb kann der Handelsvertreter auch regelmässig aus etwaigen Mängeln in der Organisation und Betriebsfiihrung des Unternehmers keine Schadensersatzansprüche herleiteri. Dieser Grundsatz ist allerdings dahin einzuschränken, daß der Unternehmer, auch wenn er nicht zu dem Abschluß von Geschäften gezwungen werden kann, dennoch auf Grund seiner Treu-pflicht gegenüber dem Handelsvertreter dessen Interessen nicht völlig unbeachtet lassen darf und daß er deshalb diesem gegenüber schadensersatzpflichtig wird, wenn er den Abschluß eines Geschäfts ohne jeden beachtlichen Grund,also willkürlich oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, ablehnt (Schlegelberger-Schröder HGB 3. Aufl. Anm. 70 zu § 87 HGB; vgl. ferner den in BGHZ 26, 161 behandelten Fall, daß der Unternehmer durch Lieferung schlechter Ware an seine Kundschaft den Handelsvertreter schädigt, und wo diesem ein Schadensersatzanspruch in Fällen ”sinnloser Mißwirtschaft” zugebilligt wird.
c) Daraus folgt, daß der Beklagte aus den von ihm behaupteten Mängeln in der Gestaltung der Versicherungsverträge der Klägerin ( Tarife, Versicherungsbedingungen usv/.) keinesfalls irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin herleiten kann, wie auch das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat.
d) Was die angeblichen Mängel in der Betriebsführung der Klägerin (verspätete Ausfertigung und Zusendung der Policen und Prämienquittungen) betrifft, so ist es nach dem oben Gesagten durchaus zweifelhaft, ob das eigene Vorbringen des Beklagten seinen Anspruch rechtfertigte» Jedenfalls aber hat das Oberlandesgericht die tatsächlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches - Uber den dem Beklagten zugebilligten Betrag von 1»000 DM hinaus -ohne Rechtsfehler verneint»
Per Kläger scheint grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nach § 287 ZPO vorgegangen ist. $
Er bemängelt mit der Revision jedoch die Art und Weise, wie das Berufungsgericht zu dem von ihm geschätzten Betrag von 1.000 DM gekommen ist.
aa) Dazu rügt er einmal, das Berufungsgericht habe nicht seinen Vortrag berücksichtigt, daß die Zahl der Storni im gesamten Versicherungsgewerbe normalerweise bei etwa 20 # liege, während die von dem Beklagten vermittelten Fälle zu etwa 62 <f> storniert worden seien.
Diese Rüge ist nicht begründet; sie ist nicht einmal schlüssig; denn der Vergleich zwischen dem Prozentsatz der ^ Storni im gesamten Versicherungsgewerbe und dem der Storni
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der von dem Beklagten eingebrachten Anträge besagt noch nichts über die Ursachen, die zu der hohen Zahl der fehl'ge-schlagenen Versicherungsanträge geführt haben. Diese Ursachen müssen nicht, wie der Beklagte meint, bei der Klägerin, sondern können ebenso gut beim Beklagten gelegen haben» In der Tat ist nach den auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr.W^H^ getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in einer großen Zahl der Fälle die Ursache des Stornos in dem Verhalten der Werber des Beklagten zu finden, die es an der erforderlichen Sorgfalt und Zuverlässigkeit haben fehlen lassen»
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Das Berufungsgericht hat deshalb das Ge set". nicht verletzt., v/enn es den von dem Beklagten gewünschten YTeg der Schätzung nicht gegangen ist; es kommt .’d'aher'v nicht darauf an, ob die von diesem angegebenen Prozentzahlen richtig sind. Ebensowenig lassen sich - entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung - die Erwägungen beanstanden, aus denen das Berufungsgericht es abgelehnt hat, einen Beweis des ersten Anscheins gegen die Klägerin und zu Gunsten des Beklagten anzunehmen.
bb) Der Beklagte rügt ferner, das Berufungsgeriöht hätte sich nicht mit 358 Stichproben begnügen dürfen.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Zwar darf der Tatrichter den haftungsbegründenden Sachverhalt nicht in dem freieren Verfahren des § 287 ZPO feststellen, ist vielmehr insofern an die strengere Vorschrift des § 286 ZPO gebunden. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob der Beklagte hierzu eine dem § 554 Abs. 3 Hr. 2 b genügende-Rüge erhoben hat. Denn auch nach § 286 ZPO durfte sich das Berufungsgericht unter den hier gegebenen Umständen unbedenklich zunächst mit Stichproben in Höhe von etwa 12 der Gesamtzahl der Fälle begnügen; denn der Beklagte hatte es seinerseits unterlassen, die schadenspflichtigen Fälle näher zu substantiieren, sich vielmehr mit der Vorlage der Listen begnügt, aus denen die Gründe für die Stornierungen nicht hinreichend ersichtlich sind. Glaubte der Beklagte, daß die stichprobenweise herausgezogenen 358 Fälle nicht genügten, so wäre es seine Sache gewesen, seinerseits für jeden einzelnen Fall, in dem er Schadensersatz beanspruchte, den Haftungsgrund genau darzulegen. Das hat er nicht getan.
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cc) Schließlich rügt der Beklagte noch, das Berufungsgericht habe eine große Zahl von Fällen, in denen nachweislich die Policen und Prämienquittungen zu spät übersandt worden seien, nicht berücksichtigt; es habe dabei die ihm vorgelegten Beweise nicht ausgeschöpft, indem es eine Provisionspflicht der Klägerin nur bei einer ausdrücklichen Berufung des Antragstellers auf den Ablauf der 6-wöchigen Annahmefrist anerkannt habe.
Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, daß etwaige Säumnisse der Klägerin nur dann zu einer Schadensersatzpflicht führen konnten, wenn sie im Einzelfall auch die Ursache des Stornos gewesen sind. Das hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen und verneint insoweit auch einen Beweis des ersten Anscheins. Rechtlich kann das nicht beanstandet werden; denn das Berufungsgericht hat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr.Wfl^ festgestellt, daß sich in den Fällen der Verzögerung der Übersendung von Dokumenten keine höhere Stornoquote ergeben habe als in den übrigen Fällen.
Deshalb liegt auch der in dem Schriftsatz der Beklagten vom 19« August 1958 Seite 12 gestellte und von ihm als übergangen gerügte Beweisantrag neben der Sache. Dort hat der Beklagte unter Beweis gestellt, daß die verzögerliche Abwicklung der Abschlüsse von der Klägerin verschuldet sei. Darauf kommt es aber, wie dargelegt, nicht allein an, sondern ebenso darauf, ob dieses Verhalten auch ursächlich für das NichtZustandekommen eines Vertragsabschlusses gewesen ist.
dd) Was der Beklagte mit der Revision im übrigen gegen die Schätzung des Berufungsgerichts anfuhrt, richtet
sich in unzulässiger Weise gegen dessen Feststellungen und Beweiswürdigung und kann deshalb nach dem Gesetz nicht beachtet werden,
VII.
Kleinere Gegenposten.
Der Beklagte hatte mit insgesamt 30 Gegenposten hilfsweise aufgerechneto Ein Teil davon ist inzwischen durch Zuerkennung, Klagerücknahme oder auf andere Weise erledigt oder aber ist die Entscheidung darüber dem Schlußurteil Vorbehalten worden« Gegen die Aberkennung einiger Ansprüche hat die Revision keine Rüge erhoben«
Zur Entscheidung des Revisionsgerichts stehen daher nur noch folgende mit der Revision gerügten Posten:
1« Büroinstandsetzungskosten 1.750 BM (Ziff«4}>
Arbeitskosten und Leistungszuschüsse 986 DM (Ziff«6):
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei nicht um verlorene Zuschüsse, sondern um Vorschüsse, die mit den Provisionsforderungen des Beklagten zu verrechnen waren« Die gegenteilige Auffassung des Beklagten ist bereits unter I widerlegt worden«
Im übrigen hätte die Klägerin nur über die Kostensatzabrechnung an diesen Beträgen beteiligt werden können«
Da der Kostensatz nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits 45 #o überstiegen hatte,war gemäß dem Abkommen vom 5* Juli 1948 für eine weitere Belastung der Klägerin kein Raum mehr«
2, Bürokostenzuschuß (Ziff,7):
per Beklagte beansprucht einen Bürokostenzuschuß von 90 PM für Juni 1948, 600 PM für Februar bis Juli 1950
sowie 7-200 HM » 720 PM für die Zeit von September 1942 bis September 1944.
a) Pie Klägerin hat dem Beklagten je 100 PM für Februar bis April 1950 zugebilligt, Pas Berufungsgericht hat ihm für Juni 1948 weitere 90 PM zugesprochen, Pie für Mai bis Juli 1950 weiter verlangten Zuschüsse von je 100 = 300 PM hat das Berufungsgericht dem Beklagten abgeeproehen, da
das Vertragsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten schon Anfang Mai aufgelöst worden sei und die Zuschüsse erst jeweils zu dem Monatsablauf geschuldet worden seien-
Per Beklagte rügt mit der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin diese Kündigung verschuldet habe,
Biese Rüge ist, wie bereits oben unter V dargelegt, nicht begründet,
b) Pas Berufungsgericht hält den Gegenanspruch des Beklagten auf Zahlung des Bürokostenzuschusses für die Zeit von September 1942 bis September 1944 in Höhe von 720 PM (24 Monate ä 300 RM == 7*200 EM) für unbegründet, weil demgegenüber der Einwand der Verwirkung durchgreife,
Pie hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Beklagten sind nicht begründet.
Ein Anspruch ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und be-
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sondere Umstände hinzutreten, auf Grund deren die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden wird (RGZ 155» 148, 152; 158, 100, 107;
BGHZ 21, 66, 78; BAG NJW 1958, 1988)- Diesem Grundsatz werden die Erwägungen des Berufungsgerichts gerecht.
Der Streit über den Bürokostenzuschuß war zwär noch Gegenstand einer Vereinbarung der Parteien vom 1. September 1947- Nach deren Ziffer 5 sollte dem Beklagten ein bis zu dem 30. September 1944 ausstehender Bürokostenzuschuß von monatlich 300 HM noch nachträglich gutgebracht werden. Dabei sollte die Klägerin feststellen, für welchen Zeitraum vor dem 30, September 1944 dem Beklagten dieser Betrag schon gutgeschrieben war. Mit Rücksicht hierauf durfte der Beklagte die von der Klägerin zugesagte Prüfung auch zunächst abyjarten.
Das änderte sich aber, nachdem die Klägerin am 20.Januar 1950 den Beklagten ausdrücklich aufgefordert hatte, ihr bis Ende Januar 1950 entsprechende Ansprüche für die Vergangenheit aufzugeben, da sie sich andernfalls nicht mehr an irgendwelche Zugeständnisse gebunden halten könne. Wenn diese Begründung auch nicht als stichhaltig anzuerkennen ist, so mußte der Beklagte doch berücksichtigen, daß sich inzwischen zahlreiche weitere Streitpunkte zwischen ihm und der Klägerin ergeben hatten und daß das Abrechnungsverhältnis für beide Teile mehr und mehr unübersichtlich geworden war6 Er hatte deshalb nunmehr allen Anlaß, seinen Anspruch binnen einer angemessenen Prist geltend zu machen. Das gilt umso mehr, als dieser Anspruch infolge der in der Zwischenzeit eingetretenen Währungsreform und der damit verbundenen Umstellung im Verhältnis 10 s 1 an Bedeutung verloren hatte. Statt dessen hat der Beklagte geschwiegen und ist erst im Jahre 1957, also nach mehr als 7 Jahren, mit seinem Anspruch im Prozeß hervorgetreten. Das muß der
Klägerin, die ein berechtigtes Interesse daran hatte, den Umfang ihrer Verpflichtungen stets zu übersehen (OGHZ 3, 226, 237)? das Recht geben, den Beklagten angesichts eines solchen Verhaltens mit seinem Anspruch auszuschließen (§ 242 BGB).
3. Telefonauslagen 140,45 DM:
a) Der Beklagte hat diesen Anspruch unter Vorlage von 46 Gebührenzetteln erst mit Schreiben vom 19 «August 1958 geltend gemacht• Die Klägerin hat mit Rücksicht
darauf sich für außerstande erklärt, noch den Beweis zu $
führen, daß sie diese Unkosten bereits vergütet habe*
b) Das Berufungsgericht sieht darin einen Pall unzulässiger Rechtsausübung (Verwirkung). Ob dem beizutreten ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls findet die Abweisung dieses Anspruchs ihre Rechtfertigung in der weiteren Begründung des-Berufungsgerichts, daß der Beklagte durch die verspätete Vorlage der Gebührenzettel
es der Klägerin unmöglich gemacht habe, den ihr an sich obliegenden Beweis der Zahlung zu erbringen. Deshalb sei es nunmehr Sache des Beklagten, die Nichtzahlung zu beweisen (vgl* RGZ 128, 121, 125; BGHZ 6, 224, 227; BGH ^
LM Nr. 2 zu § 282 ZPO). ®
Diesen Beweis hat, wie das Berufungsgericht feststellt , der Beklagte nicht erbracht.
4« Teilschadensersatz für Angestelltengehälter 2.308 D2d (Ziff.28) und Büromiete für Mai 1950 87,50 DM (Ziff„29)s
Der Beklagte greift die Abweisung dieser Ansprüche lediglich mit dem Hinweis an, daß die Kündigung des Vertrags durch ihn auf einen von der Klägerin zu vertretenden Grund zurückzuführen sei.
Diese Rüge ist, wie bereits unter V dargelegt, nicht begründet.
VIII.
1. Der Beklagte rügt mit der Hevision schließlich noch,das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob der Vertrag nicht nach § 138 BGB nichtig sei. Er erblickt einen Sittenverstoß darin, daß bei dem von dem Berufungsgericht festgestellten Vertragsinhalt dem Beklagten kein auskömmliches Einkommen mehr geblieben sei.
2. Diese Rüge ist nicht begründet. Ein mit Verlust abschließendes Geschäftserge.bnis enthält für sich allein noch keinen verwertbaren Anhaltspunkt für die Annahme,
daß der ihm zugrunde liegende Vertrag sittenwidrig ist. Davon könnte allenfalls nur dann gesprochen werden, wenn der Beklagte selbst bei gewissenhaftester Geschäftsführung infolge untragbar niedriger Vergütungssätze und besonders harter Vertragsbedingungen einen Gewinn in keinem Fall hätte herauswirtschaften können, so daß der Klägerin einseitig und unangemessen ein Vorteil zugeflossen wäre, auf den sie keinen Anspruch haben könnte. Hierfür hat der Beklagte nichts vorgebracht > Es ist insbesondere aus den vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien auch in keiner Weise ersichtlich, daß dem Beklagten nur unzu demutbar niedrige Provisionssätze zugebilligt worden sind.
IX.
1. Das Berufungsgericht hat unter 2iff, 10 der kleineren Gegenposten (s.105 f des BU) dem Beklagten für Auslagen aus dem Rückkauf der Versicherung SflHl einen Betrag von 20 DM zugesprochen, diesen aber bei seiner Schlußberechnung (S.119 ff des BU) irrtümlich nicht berücksichtigt. Da es sich hierbei um einen offensichtlichen Rechenfehler handelt, ist das Urteil gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Diese Berichtigung kann auch das Revisionsgericht vornehmen (RG JW 1907,147),
Im übrigen ist die Schlußberechnung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden und von dem Beklagten auch nicht angegriffen worden.
2. Die Revision des Beklagten ist nach alledem mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage in Höhe :weiterer 20 DM nebst Zinsen abzuweisen ist«
3o Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann Dr.Winkelmann Rietschel
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