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BGH · VII ZR 216/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 216/58

Ich habe Gelegenheit, ein Betätigungsfeld zu übernehmen, das mir wegen seiner Vielseitigkeit und besonders auch hinsichtlich der Kntwicklungs-möglichkeit von einer solchen Bedeutung ist, daß ich Sie höflichst bitte, mich von meiner Mitarbeit für Öie &ü einem nahen Zeitpunkt zu entbinden. Mai 1956 nach um den Kläger zuia Bleiben zu bewegen; falls das nicht gelinge, solle er dem Ausscheiden des Klägers zu dem 3Q» Juni 1936 zustimmen. "Ich bestätige hiermit die mit den Herren Dr. PMB und Dr» Petfl getroffene Absprache, nach der sich Herr auf Grund der von mir am 7. nun zu dem 30«, Juni 1956 ausscheiden könne, Herr Sch| habe ihm die erbetene persönliche Unterredung nicht gewährt. Die Gehalt sklage und die Darlelmswiderklage sind im Revisionsverfahren nicht mehr* Gegenstand des Rechtsstreits, Die Widerklage ä^f Schadensersatz hat die Beklagte damit begründet, da£ der Kläger ihr arglistig die erfolgte Umstellung des Dienstyei*hältnisses auf eine einjährige Kündigungsfrist verschwiegen habe. Dr. P00 habe dem Kläger bei Entgegennahme des Schreibens vom 7» Mai 1956 erklärt, daö der 30. Infolgedessen habe sich Schfl0|0 für die Beklagte mit dem Ausscheiden des Klägers zu dem 30. Er, der Kläger, habe eine Unterredung mit SchflBB erstrebt, um diesen, seinem Schreiben vom 7. Grundsätzlich braucht ein Dienstverpflichteter, der um Aufhebung des Dienetverhältnisses bittet, den Dienst-berechtigten nicht über die gesetzliche oder vereinbarte Kündigungsfrist zu belehren. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß sich aus dem Dienst vertrag nach Treu und Glauben eine solche Pflicht dann ergeben kann, wenn der August 1951 nicht in den Personalakten des Klägers gesehen hat, unterstellt das Berufungsgericht. Juni 1956 sei dann der gesetzliche Kündigungstermin für ihn, und daß der Irrtum des Dr. PflJP für den Kläger erkennbar gewesen ist. 1. ) Das Berufungsgericht hält jedoch nicht für erwiesen, daß der Kläger den Irrtum der Gegenseite tatsächlich erkannt hat. Demgemäß kommt es au dem Ergebnis, daß der Kläger mangels eines von ihm erkannten Anlaases nicht verpflichtet war, auf die Kündigungsvereinbarung hinzuweisen, zu demindest daß er nicht schuldhaft eine solche Offenbarungs-pflicht verletzt habe. Die Beklagte könne nicht die Möglichkeit widerlegen, daß SchflHHP auch bei Kenntnis der vereinbarten Kündigungsfrist den Kläger zu dem 30. a) Bas Berufungsgericht spricht nicht von einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Kläger, sondern von dessen Aufhebung durch die Parteien. Juni 1956 deshalb zu, weil dies der gesetzliche Kündigungstermin sei, hat die Beklagte nicht behauptet. Mai 1956 hat zwar der Kläger davon gesprochen, daß SchflHK sich auf Grund der von ihm> demKläger, am 7. Mai 1956 ausgesprochenen Kündigung mit der Beendigung des Vertrags-verhältnisses zu dem J^i 1956 einverstanden erklärt ha-> be. habe ihm die erbetene Unterredung nicht gewährt» zeigt nach der bedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger das Dienstverhältnis nicht als von ihm einseitig gekündigt, sondern als durch ParteiVereinbarung aufgehoben ansah. Dieser Anfrage brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß der Kläger die Vereinbarung vom 13. Mai 1936 für den Kläger erkennbar über die geltende Kündigungsfrist geirrt habe. Daß der Kläger den Irrtum des Dr. tatsächlich jedoch nicht erkannt hat, hält das Berufungsgericht für möglich und begründet es näher b Darin liegt entgegen der Meinung der Revision kein Widerspruch. Im übrigen kommt es hierauf auch nicht an, weil der Vertrag über die Aufhebung des Dienstverhältnisses am 13. Mai 1956 zustande gekommen ist und dem Kläger ein etwaiger Irrtum SchHIB nicht bekannt war. e) Der Bekundung des Zeugen Dr. er habe sich im Mai die Personalakten des Klägers von dem Sachbearbeiter nicht geben laäsenj weil die Angelegenheit zunächst vertraulich behandelt werden sollte, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß der Kläger auf Vertraulichkeit gedrungen hatte. f) Die Revision meint, wenn der Kläger erwartet habe, daß SchfH^P die vereinbarte Kündigungsfrist nicht unbekannt bleiben werde, dann sei es nicht zu verstehen, warum der Kläger nicht von vornherein Br. PflB erklärt habe, daß er eine Befreiung von dieser vertraglichen und nicht bloß von der gesetzlichen Kündigungsfrist erstrebe. Mai 1956 nicht Befreiung von der gesetzlichen Kündigungsfrist begehrt, sondern gebeten, ihn **zu einem nahen Zeitpunkt*1, wenn möglich schon zu dem 31. Dieser Ausdrucksweise könnte das Berufungsgericht entnehmen, daß der Kläger von einer von ihm anerkannten Verpflichtung befreit sein wollte und daß er die Zustimmung der Beklagten dazu für erforderlich hielt. Juni 1956 damit in Zusammenhang bringen können, daß das Geschäftsjahr der Beklagten an diesem 3?age endete; daß SchdB^ von dem Ablauf einer gesetzlichen Kündigungsfrist ausgehe, habe für den Kläger auch deshalb fern gelegen. Biese Erwägung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen umso' weniger zu beanstanden, als SchflHP den Kläger vor seinem Ausscheiden noch die Inventur zu dem 30. 3») Hat nach der somit von der Revision ohne Erfolg angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts der Kläger nicht erkannt, daß SchlBBD als Geschäftsführer der Beklagten eine unrichtige Vorstellung von der Kündigungsfrist hatte, so war der Kläger nicht verpflichtet, die Beklagte auf die vereinbarte Kündigungsfrist hinzuweisen. Beweis nicht für erbracht.Hierauf und auf das Vorbringen der Revision hierzu näher einzugehen erübrigt sich, da die Widerklage, wie bereits ausgeführt, schon aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann. Wenn alsdann die Beklagte im zweiten Rechtszug hierauf nicht mehr eingegangen ist, so war ihre allgemeine Bezugnahme in der Berufungsbegründungsschrift auf die erstinstanzlichen Ausführungen für das Berufungsgericht kein Anlaß, die frühere Behauptung von der Abwerbung als aufrecht erhalten anzusehen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 123 BGB § 554 ZPO
KündigungsfristBerufungsgerichtBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 216/58
VerkUndet am 21. Januar I960 Woitacheck, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Pirma Otto R. K	GmbH,	vertreten	durch	den
 alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Willy H. Sch®®®, H®®®r~A®®®9 Sc hü®® straße ®,
Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Biplomvo1kswirt Klaus 3
-N®HHH®» Br^HB®straße
 Kläger, Widerbeklagten,
 Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-frosien, Brbel, Hubert Meyer und Br- Vogt
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5- November 1958 wird zurückgewiesen -
Bie Beklagte hat die Kosten der Revisioh zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger war auf Grund des Vertrags vom 27. März 1951 bei der Beklagten, einem zu dem SchflHB^-Konzern gehörenden Eisenhandelsunternehmen, als leitender Angestellter und zuletzt als Leiter der Zweigniederlassung H< tätig.
Im August 1951 vereinbarten die Parteien, daß anstelle der im Vertrag vom 27. März 1951 niedergelegten gesetzlichen Kündigungsfrist mit Wirkung vom 1* Januar 1953 die Kündigungsfrist ein Jahr betragen sollte. Die Beklagte bestätigte diese Vereinbarung mit Schreiben vom 6. August 1951.
Am 7. Mai 1956 Ubergab der Kläger dem damaligen Geschäftsführer Br. Platt der Willy H. SchHBfc GmbH. -der Obergesellschaft der Beklagten - ein an SohflBHP, den alleinvertretungöbereehtigten Geschäftsführer der Beklagten, gerichtetes Schreiben folgenden Wortlauts:
"Sehr geehrter Herr SchMB^!
Ich habe Gelegenheit, ein Betätigungsfeld zu übernehmen, das mir wegen seiner Vielseitigkeit und besonders auch hinsichtlich der Kntwicklungs-möglichkeit von einer solchen Bedeutung ist, daß ich Sie höflichst bitte, mich von meiner Mitarbeit für Öie &ü einem nahen Zeitpunkt zu entbinden.
Darf ich Ihnen ausdrücklich versichern, daß ich für Sie und Ihr Unternehmen sehr gern gearbeitet habe und für meinen Entschluß nur die oben angeführten Gründe entscheidend sind.
Bitte, geben Sie mir bald Gelegenheit zu einer persönlichen Unterhaltung mit Ihnen
 
Da Sch^K sich damals auf einer Auslandsreise befand , vonccreram 12. Mai 1956 zurückkehrte, gab der Kläger dem Dr.	zu	dessen	Unterrichtung	eine Durch-
schrift seines Schreibens. Er bat ihn, bei SchBH0 die Beendigung des Dienstverhältnisses zu dem 31. Mai 1956 zu erreichen, jedenfalls sei er an einem frühest möglichen Ausscheiden interessiert. Die weiteren Einzelheiten der Unterredung sind streitig#
Dr. Platt übergab SfchflBBM nach dessen Rückkehr dao Schreiben des Klägers. SchflBBP schickte Dr.	am__
13. Mai 1956 nach	um	den	Kläger zuia Bleiben zu
 bewegen; falls das nicht gelinge, solle er dem Ausscheiden des Klägers zu dem 3Q» Juni 1936 zustimmen.
Der Kläger fand sich bei der Unterredung mit Dr. nicht bereit , im Unternehmen der Beklagten zu bleiben.
Dr. BtfBl erklärte ihm darauf, daß er dann zu dem 30. Juni 1956 ausscheiden könne. Diese Unterredung bestätigte der Kläger am 24. Mai 1956 mit folgendem Schreiben an die Be-klagte:
"Ich bestätige hiermit die mit den Herren Dr. PMB und Dr» Petfl getroffene Absprache, nach der sich Herr	auf Grund der
 von mir am 7.	1956
digung mit'der	Vertrags-
Verhältnisses zu Ihrer Firma und meinem Ausscheiden zu dem Ablauf dieses Geschäftsjahres, dem 30^6.1956* einverstanden erklärt hat."
Bis zu dem 30. Juni 1956 arbeitete der Kläger seinen Nachfolger ein. Auch führte er die Inventur zu dem 30. Juni 1956, dem Ende des Geschäftsjahres, durch. Kurz vor dem 30. Juni 1956 rief er nochmals Dr. PflHM an, ob er denn
 
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nun zu dem 30«, Juni 1956 ausscheiden könne, Herr Sch| habe ihm die erbetene persönliche Unterredung nicht gewährt. Nach einer Besprechung mit Sch000 bejahte Br. P00 die Anfrage.
Am 1. Juli 1956 trat der Kläger seine neue Stellung als Leiter der H0^||0 Niederlassung der 3a0000 GmbH an. Seine engsten Mitarbeiter bei der Niederlassung der Beklagten folgten ihm im Juli und Oktober 1956.
Da die Beklagte das Junigehalt des Klägers nicht .zahlte, erhob der Kläger Zahlungsklage.
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Die Beklagte rechnete mit einer Darlehensforderung auf, Ferner erhob sie Widerklage auf Zahlung eines die Klageforderung Übersteigenden Betrages aus dem Darlehen sowie von 6.100 DM nebst Zinsen Schadensersatz. Die Gehalt sklage und die Darlelmswiderklage sind im Revisionsverfahren nicht mehr* Gegenstand des Rechtsstreits,
 Die Widerklage ä^f Schadensersatz hat die Beklagte damit begründet, da£ der Kläger ihr arglistig die erfolgte Umstellung des Dienstyei*hältnisses auf eine einjährige Kündigungsfrist verschwiegen habe. Dr. P00 habe dem Kläger bei Entgegennahme des Schreibens vom 7» Mai 1956 erklärt, daö der 30. Juni 1956 der gesetzliche Kündigungstermin sei. Der Kläger habe hierauf nichts erwidert und damit bewußt Dr. 10 ln seinem Irrtum belassen, obwohl er ihn nach Treu und Glauben auf die vereinbarte längere Kündigungsfrist habe hinweiaen müssen. Infolgedessen habe sich Schfl0|0 für die Beklagte mit dem Ausscheiden des Klägers zu dem 30. Juni 1956 einverstanden erklärt. Durch das vorzeitige Uberwechseln des Klägers zu der Sa00H^fc £0101^0 GmbH, einer Konkurrenzfirma, sowie das Abwerben seiner beiden Mitarbeiter in der	Niederlassung
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habe der Kläger ihr schweren Schaden zugetügt, von dem sie den Teilbetrag von 6.100 DM nebst Zinsen hieraus einklage.
Der Kläger hat beantragt, die 'iderklage auf Schadensersatz abzuweisen. Dem Gespräch mit Dr.	spricht
 er eine Bedeutung ab. Br.	habe auch gar nicht von
 der gesetzlichen Kündigungsfrist gesprochen. Er, der Kläger, habe eine Unterredung mit SchflBB erstrebt, um diesen, seinem Schreiben vom 7. Mai 1956 entsprechend, um Entbindung von der Mitarbeit wzu einem nahen Zeitpunkt11 zu bitten. Er habe selbstverständlich angenommen, daß Sch(BHHfcoder dessen Personalreferent die vereinbarte einjährige Kündigungsfrist gekannt hätten, jedenfalls aber sich anhand seiner Personalakten unterrichten wurden.
Die beiden Mitarbeiter habe er nicht abgeworben. Daß die Beklagte durch sein Ausscheiden einen Schaden erlitten habe, hat er bestritten.
Das Landgericht-ha&die Widerklage auf Schadenser-
satz abgewiesen, die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte den geltend gemachten Schadensersatzaaspruch weiter.
Grundsätzlich braucht ein Dienstverpflichteter, der
 um Aufhebung des Dienetverhältnisses bittet, den Dienst-berechtigten nicht über die gesetzliche oder vereinbarte
 Kündigungsfrist zu belehren. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß sich aus dem Dienst vertrag nach Treu und Glauben eine solche Pflicht dann ergeben kann, wenn der
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Dienstverpflichtete erkennt, daß sich der Dienstberechtigte über die Kündigungsfrist irrt und die Einhaltung der Prist für diesen von Bedeutung sein kann.
Daß SchflH^ das ddie Vereinbarung Uber die einjährige Kündigungsfrist bestätigende Schreiben vom 6. August 1951 nicht in den Personalakten des Klägers gesehen hat, unterstellt das Berufungsgericht. Es unterstellt ferner, daß Dr.	bei der Entgegennahme des Briefes vom 7«
Mai 1956 zu dem Kläger gesagt hat, der 30. Juni 1956 sei dann der gesetzliche Kündigungstermin für ihn, und daß der Irrtum des Dr. PflJP für den Kläger erkennbar gewesen ist.
1.	) Das Berufungsgericht hält jedoch nicht für erwiesen, daß der Kläger den Irrtum der Gegenseite tatsächlich erkannt hat.
Demgemäß kommt es au dem Ergebnis, daß der Kläger mangels eines von ihm erkannten Anlaases nicht verpflichtet war, auf die Kündigungsvereinbarung hinzuweisen, zu demindest daß er nicht schuldhaft eine solche Offenbarungs-pflicht verletzt habe.
2.	) Das Berufuhgsgi^ioht hält auoh nicht für erwiesen, daß das Schweigen des Klägers Uber das Bestehen einer längeren vertraglich Kündigungsfrist für die Beendigung des Dienstverhältnisses zu dem 30. Juni 1956 ursächlich gewesen ist. Die Beklagte könne nicht die Möglichkeit widerlegen, daß SchflHHP auch bei Kenntnis der vereinbarten Kündigungsfrist den Kläger zu dem 30. Juni 1956 aus seinen Diensten entlassen haben würde.
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3») Ob der Beklagten der von ihr behauptete Schaden entstanden ist, läßt das Berufungsgericht dahingestellt. Beiläufig weist es darauf hin, daß der Vortrag der Beklagten insoweit viele Zweifel lasse, von denen es eine Reihe anführt.
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1.	) Die Angriffe ier Revision richten sich im Brgob-nis gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die den im angefochtenen Urteil enthaltenen Peststeilungen zu-
—grunde liegt. Soweit die Revision eine abweichende Würdigung der Umstände erstrebt und andere Folgerungen daraus gezogen wissen will, känn sie keinen Erfolg haben. Baß das Berufungsgericht seine ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung eingeräumte Brmessensfreihe!t (§ 286 ZPO) überschritten hätte, ist nicht zu ersehen.
2.	) Die Revision verkennt die im angefochtenen Urteil enthaltenen Erwägungen Feststellungen des Berufungsgerichts in verschiedener Hinsicht:
a)	Bas Berufungsgericht spricht nicht von einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Kläger, sondern von dessen Aufhebung durch die Parteien. Deshalb kommt es ^ür die Präge, ob da s Bi en st verhält ni s beendet oder ob der Kläger noch zu weiteren Dienstleistungen verpflichtet
■ war, nicht darauf an, äu welchem Zeitpunkt der Kläger :	hätte	kündigen	können.
b)	Die Vereinbarung über die Aufhebung des Dienstver-
hältnisses zu dem 30. Juni 1956 ist nicht am 7. Mai 1956 zwischen dem Kläger und Br.	sondern am 13» Mai 1956
zwischen dem Kläger und SchflÜ^ als dem Geschäftsführer der Beklagten getroffen worden. Am 7» Mai 1956 hat der
a
 
Kläger lediglich dem Br.	die	an	Sch^HHR gerich-
tete schriftliche Bitte überreicht, ihn zu einem nahen Zeitpunkt von der Mitarbeit zu entbinden. Am 13» Mai 1956, hat Br.	im Aufträge	den Kläger in K#*
zunächst zu dem Bleiben zu bewegen versucht. Als dies nicht gelang, hat er dessen Ausscheiden zu dem 30. Juni 1956 -nicht “zu dem Zeitpunkt, in dem die Kündigungsfrist ablief”, wie die Revision es darstellt - namens SchflBV oder auch als dessen Bote zugestimmt „ Ob Bchflm die Vorstellung hatte, der 30. Juni 1956 sei der nach dem Vertrag in Betracht kommende gesetzliche Kündigungstermin, ist unerheblich. Ba8 Br.	dem	Kläger	am	13.	Mai	1956
in	zu	erkennen gegeben habe, Sch(|HHl stimme
 der Aufhebung des Dienstverhältnisses zu dem 30. Juni 1956 deshalb zu, weil dies der gesetzliche Kündigungstermin sei, hat die Beklagte nicht behauptet. Bin vom Kläger nicht erkannter Irrtum Sch^HIp^ über die infrage kommende Kündigungsfrist ist aberunerheblich.
c)	In seinem die am 13. Mai, 1956 mit Br. FflP “getroffene Absprache“ bestätigenden Schreiben vom 24. Mai 1956 hat zwar der Kläger davon gesprochen, daß SchflHK sich auf Grund der von ihm> demKläger, am 7. Mai 1956 ausgesprochenen Kündigung mit der Beendigung des Vertrags-verhältnisses zu dem J^i 1956 einverstanden erklärt ha-> be. Bern vom Kläger gerauchten Wort “Kündigung“ hat aber das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß keine Bedeutung beigemessen. Bern Bestätigungsschreiben des Klägers ist ■.eindeutig au entnähmet;,dai der-Kläger. auf das. £inver- : ständnis Sch—^ mit der “Kündigung“ abstellte, also nicht von einer eigenen einseitigen Erklärung ausging.
Auch die Anfrage des Klägers bei Br.	vor	dem 30.
Juni 1956, ob er denn nun ausscheiden könne, Sc)
 
habe ihm die erbetene Unterredung nicht gewährt» zeigt nach der bedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger das Dienstverhältnis nicht als von ihm einseitig gekündigt, sondern als durch ParteiVereinbarung aufgehoben ansah. Dieser Anfrage brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß der Kläger die Vereinbarung vom 13. Mai 1936 selbst nicht für wirksam hielt. In der Anfrage lag die Bitte an die Beklagte, die vom Kläger selbst bereits bestätigte Abmachung vom 13.
Mal 1936 auch ihrerseits zu bestätigen.
d)	Das Berufungsgericht unterstellt, daß Dr.
sich am 7. Mai 1936 für den Kläger erkennbar über die geltende Kündigungsfrist geirrt habe. Daß der Kläger den Irrtum des Dr.	tatsächlich jedoch nicht erkannt hat,
 hält das Berufungsgericht für möglich und begründet es näher b Darin liegt entgegen der Meinung der Revision kein Widerspruch. Im übrigen kommt es hierauf auch nicht an, weil der Vertrag über die Aufhebung des Dienstverhältnisses am 13. Mai 1956 zustande gekommen ist und dem Kläger ein etwaiger Irrtum SchHIB nicht bekannt war.
e)	Der Bekundung des Zeugen Dr.	er	habe	sich
 im Mai die Personalakten des Klägers von dem Sachbearbeiter nicht geben laäsenj weil die Angelegenheit zunächst vertraulich behandelt werden sollte, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß der Kläger auf Vertraulichkeit gedrungen hatte. Eine dahingehende Behauptung hat keine Partei in den fatsaoheninstanzen aufgestellt. Schon damit entfällt die Folgerung der Revision, der Kläger habe nicht damit rechnen können, daß der Personalreferent SchfBIV Bericht erstatten werde.
f)	Die Revision meint, wenn der Kläger erwartet habe, daß SchfH^P die vereinbarte Kündigungsfrist nicht
 
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unbekannt bleiben werde, dann sei es nicht zu verstehen, warum der Kläger nicht von vornherein Br. PflB erklärt habe, daß er eine Befreiung von dieser vertraglichen und nicht bloß von der gesetzlichen Kündigungsfrist erstrebe. Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden. Der Kläger hat in seinem abschriftlich Br. P^H> offen überreichten Schreiben vom 7. Mai 1956 nicht Befreiung von der gesetzlichen Kündigungsfrist begehrt, sondern gebeten, ihn **zu einem nahen Zeitpunkt*1, wenn möglich schon zu dem 31. Mai 1956 von seiner Mitarbeit zu entbinden. Dieser Ausdrucksweise könnte das Berufungsgericht entnehmen, daß der Kläger von einer von ihm anerkannten Verpflichtung befreit sein wollte und daß er die Zustimmung der Beklagten dazu für erforderlich hielt.
g)	Baß der Kläger sich an Br.	wandte,	schließt
 nicht seine Annahme aus,derPersonalreferent werde seine Angel eg enhei t prüfen und SchflHBt vort ragen *
h)	Bas Berufungsgericht sagt nicht, der Kläger habe sich bei der zweiten Unterredung am 13. Mai 1956 nicht an die erste Unterredung vom ?. Mai 1956 mit Br.
zu erinnern brauchen. Die von der Revision hieran geknüpften Folgerungen sind daher gegenstandslos.
i)	Bas Berufüngsgericht meint,der Kläger habe die Zustimmung SchflHBP zu seinem Ausscheiden am 30. Juni 1956 damit in Zusammenhang bringen können, daß das Geschäftsjahr der Beklagten an diesem 3?age endete; daß SchdB^ von dem Ablauf einer gesetzlichen Kündigungsfrist ausgehe, habe für den Kläger auch deshalb fern gelegen. Biese Erwägung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen umso' weniger zu beanstanden, als SchflHP den Kläger vor seinem Ausscheiden noch die Inventur zu dem 30. Juni 1956 erstellen ließ. Ber Umstand, daß die
 
Bilanz an diesem Tage noch nicht fertiggestellt war, brauchte Zweifel des Klägers an einer freiwilligen Zustimmung Schliekers nicht mit Notwendigkeit aufkommen zu lassen»
3») Hat nach der somit von der Revision ohne Erfolg angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts der Kläger nicht erkannt, daß SchlBBD als Geschäftsführer der Beklagten eine unrichtige Vorstellung von der Kündigungsfrist hatte, so war der Kläger nicht verpflichtet, die Beklagte auf die vereinbarte Kündigungsfrist hinzuweisen. Bas Vertragsverhältnis ist wirksam aufgehoben, und der ^ Kläger war vom 1. Juli 1956 ab der Beklagten nicht mehr zu Dienstleistungen verpflichtet. Bas Berufungsgericht hat, entgegen der Meinung der Revision, das Zustandekommen des Aufhebungsvertrags festgestellt. Es hat die im Aufträge SchflüHP abgegebene Erklärung des Br. der Kläger !0nne zu dem 30. Juni 1956 ausscheiden, als rechtsgeschäftliche Erklärung Über die Aufhebung des Vertrags angesehen.
a) Damit entfallen alle Schadensersatzansprüche der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung des Dienetvertrage, eines Verschuldens bei Abschluß der Vereinbarung Über das frühere Ausscheiden des Klägers und ebenso aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Hand-
b) Mangels einer arglistigen Täuschung des Klägers konnte die Beklagte auch nicht die Vereinbarung über die Beendigung des Bienst Verhältnis see anfecht eh (§ 123 BGB).
4.) Bas Berufungsgericht führt weiter aus, daß die Beklagte die Ursächlichkeit zwischen feinem pflichtwidri gen Schweigen des Klägers und der vorzeitigen Beendigung
 des Dienstverhältnisses beweisen müsse, und hält diesen
i
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Beweis nicht für erbracht.Hierauf und auf das Vorbringen der Revision hierzu näher einzugehen erübrigt sich, da die Widerklage, wie bereits ausgeführt, schon aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann.
5.) a) Da die Beklagte ihre Behauptung, der Kläger habe auch zwei Angestellte abgeworben und zu der Safl^» ESHHHHMI GmbH, hinüber ge zogen, im Berufungsverfahren nicht mehr aufge st eilt hat, hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte hierauf den Schadensersatzanspruch nicht mehr stützen wolle. Barin liegt kein Rechtsfehler» Die beiden Angestellten haben im ersten Rechtszug als Zeugen die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt. Wenn alsdann die Beklagte im zweiten Rechtszug hierauf nicht mehr eingegangen ist, so war ihre allgemeine Bezugnahme in der Berufungsbegründungsschrift auf die erstinstanzlichen Ausführungen für das Berufungsgericht kein Anlaß, die frühere Behauptung von der Abwerbung als aufrecht erhalten anzusehen. i
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b) In dem bloßen Hinweis der Revision, dem Kläger sei auch "eine Reihe von Unrechtmäßigkeiten vorgeworfen worden (vgl. dazu im besonderen die Ausführungen in der Klagebeantwortung vom 11.8.1956)1*, liegt keine der Vorschrift des § 554 Abs. 5 Nr, 2 b ZPO genügende Rüge.
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer somit unbegründeten Revision zu tragen*
Glanzmann Heimann-Tro ei en Erbel
 Dr. Vogt
 Meyer