Der Vertrag wurde-vom Kläger und dem Vater der Beklagten mitünter-schrieben und enthielt ihre Erklärung; daß sie sich unter Versieht auf alle ihnen etwa zustehenden Einreden für die v®n Clemens BflHI im Vertrage übernommenen Verpflichtungen solidarisch und als Selbst Schuldner verbürgten? Er hält die Beklagte., die als Erbin ihres Vaters mit aus der Bürgschaft hafte, für verpflichtet, ihm die Hälfte des Betrages zu erstatten, den er der Genossenschaft zahlen müsse, tf Si Treffe das nicht zu, so hätte die Genossenschs,ft sie nach dem Tode ihres Vaters wenigstens auf die bestehende Bürgschaft hinweisen müssen? 1934 entnommen, daß der Kläger und der Vater der Beklagten sich als Mitbürgen selbstschuldnerisch für Schadensersatz-anspruche verbürgt haben-,' die der Genossenschaft in Zukunft, aus ungetreuer Geschäftsführung'des Clemens entste- aus der-Mitbürgscha.ft herleitet,(§§ 774 Abs 2, 426 BGB), beruft sich die Beklagte in erster Linie darauf, daß sie selbst von der Genossenschaft nicht als Bürgin in Anspruch genommen werden könne und deshalb die Grundlage für einen Ausgieichsanspruch des Klagers fehle« _ i) i) Bas Berufungsgericht hat 'aus dem Vertragsinhalt; namentlich der Geltung für unbestimmte Seit,, geschlossen, daß die Verpflichtung des Vaters der Beklagten aus der übernommenen Bürgschaft nicht mit seinem. Insbesondere steht ihr nicht der Umstand entgegen, daß beim Tode des Vaters der Beklagten -die Schuld, die durch "die Bürgschaft gesichert werden 'sollte, noch nicht entstanden -war« Auch die Verpflichtung aus der für eine künftige oder bedingte'.Verbindlichkeit übernommenen Bürgschaft ■ gehört zu den Schulden,die ’’vom Erblasser JW 1932; 1655)< Die Beklagte vertritt auch in der Revisionsinstanz selbst nicht mehr den Standpunkt* daß die Bürgschaft mit dem Tode ihres Vaters von selbst erloschen sei... 2) Bas Berufungsgericht hat verneint* daß die Genossenschaft der Beklagten die BürgsehaftsPhuld erlassen habe, sei es vor oder naoh dem Zeitpunkt, in dem die Hauptschuld durch die ünt-ersch 1 agungen des Siemens entstanden war. Die Beklagte hatte in diesem Zusammenhang behauptet* daß die Prüfer des Genossenscbaftsverbandes bei einer-Revision nach dem Tode des Vaters der Beklagten erklärt hatten, nun müsse ein Bürge - der Kläger - genügen-, Pas Berufungsgericht betrachtet das als unerheblich. weil sie nichts von ihr gewußt habe, Biese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum, Die Revision führt zwar wiederum an, das Schweigen der Genossenschaft habe der Beklagten als Ausdruck des Y/illens erscheinen müssen, sie nicht mehr aus der Bürgschaft ihres Vaters haftbar zu machen. Auch hiergegen ist rechtlich nichts einauwenden» Der Erlaßwille der Genossenschaft für diese Zeit könnte, da andere Umstände nicht erkennbar, sind, nur darin gefunden werden, daß sie aus der Bürgschaft nur den Kläger:'!'', in Anspruch genommen umd von einem Vorgehen gegen die Beklagte abgesshen hat, Das reicht aber, wie- das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat,- nicht aus, um auf den Willen der Genossenschaft zu schließen;.., jd-e-r Beklagten ihre Schuld zu erlassen» Denn . 3) Der Haupteinwand der Beklagten geht dahin, die Genossenschaft hätte - sie nach dem Tode ihres Taters auf das Bestehen der Bürgschaft hihweisen müssen, dann hätte sie die Bürgschaft kündigen, können* Ob auch der Beklagten ein solches Kündigungsrecht zu-g-estanden hätte, obschon ihre Bürgschaft nicht einen Kredit sichern* sondern die Genossenschaft gegen.etwaige Ansprüche aus schlechter Geschäftsführung des Clemens schützen sollte; hat das Berufungsgericht rn sn ■ Gegenüber dem Hinweis der Beklagten;, daß es bei Kreditinstituten üblich sei, beim Tode des Bürgen dessen Erben auf die bestehende Bürgschaft hin-suweis'erij hat das Berufungsgericht bemerkt* daß einer ' ländlichen Genossenschaft diese Gepflogenheit nicht bekannt sein könne0 Auch könne .die Sicherung der Genossenschaft gegen Verfehlungen des noch bei ihr angesteilten Geschäftsführers einer für Kredite in'ungewisser Höhe eingegangenen Kreditbürgschaft nicht gleichgestellt Werden, Da Clemens BflHDbls zu dem Tode des Vaters der Beklagten die Geschäfte ordnungsgemäß geführt habe* habe für die Genossenschaft kein Anlaß bestanden, die Beklagte auf die Bürgschaft hinzuweisen,, Die Revision rügt demgegenüber» daß das Berufungsgericht nicht, wie von der. Beklagten beantragt, das Gut ach ten eines Banksachverständigen über ihre Behauptung eingeholt habe, im geschäftlichen Verkehr bestehe die Öbung, nach dem Tode eines Bürgen den Erben auf das Bestehen der Weiter beruft sie sieh auf eine Entscheidung des Beiehsgerichts (-JW 19325 1655);: die die Inanspruchnahme des Erben eines Bürgen, der'vom .Gläubiger über das Bestehen der Bürgschaft nicht unterrichtet worden sei; als unzulässige Rechtsausübung bezeichnet habe, h) Zu Unrecht beruft sich die Revision auch auf die von ihr,angeführt e Ent Scheidung des Re i ehsg e riehts (UW 19.52, 1655) , In dem dort entschiedenen Palle hatte der Gläubiger'dem Schuldner nach der Inflation neu Kredit gewährt und nahm dafür den Erben des Bürgen, der vom der Bürgschaft nichts wußte, auf Grund der von seinem Erblasser lange vor der Inflation übernommenen' Bürgschaft in Anspruch» Das Reichsgericht hat für diesen Pall angenommen, vor der Gewährung neuen Kredites trotz der die bis zu diesem Zeitpunkt kaum mehr praktische Haftung neu begründet oder doch wesentlich erweitert dem hier zu entscheidenden- nie Genossenschaft hat die He Bürgschaft eine Sicherheit gegen schädigend^ Handlungen ihres Geschäftsführers dar, Daß ein Schaden, vor dem die Bürgschaft sichern,sollte, entstehen würde, war nach dem Erbfall nicht mehr und nicht weniger zu befürchten als verhehl Die Lage der Bürgen ist^ verglichen mit. Deshalb kan» der Genossenschaft aus dem Unterlass eines solchen Hinweises nicht erftgegengehalten werden, verstoße nachdem die Kredit schuld.durch die Inflation entwertet war und deshalb, die Bürgschaft für die vergangene Zeit keine 0 d eh keine empfindliche Belastung des Bürgen mehr zeichnet sieh durch die Besonderheit', daß der .Gläubiger, der Inflation neügewährten.Kredite zu sichern^ Der Gläubiger hafte mit dieser Neugewährung von Krediten durch eige- ner in unterscheidet sich lener Pall wesentlich von iuBg der Bürgen nicht erweitert, Nach wie vor stellte die gegen ireu und Glauben, wenn sie sich auf e Bürgschaft berufe, Danach bedarf es keines Eingehens mehr auf die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die -Beklagte wäre,, selbst wenn sie gekündigt hätte, dem Kläger weiterhin ausgleichspflichtig geblieben» Bas Berufungsgericht hat weiter verneint, daß dem Kläger nach seinem eigenen Verhalten eine unzulässige Rechts au sübu-ii-g vor ge wertem werden' könne. Wohl aber wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe nicht geprüft, ob der Kläger seine eigene Inanspruchnahme aus der Bürgschaft habe verhindern können. ■ Bas Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht übersehen Es führt dazu aus, die Präge, ob der Kläger selbst hätte kündigen können, brauche nicht entschieden zu werden» Denn mit der Unterlassung der Kündigung habe er keine Pflicht gegenüber der Beklagten verletzt. Die Beklagte kann deshalb dem Kläger nicht vorwerfen, daß er nicht gekündigt oder sich selbst gegenüber der Genossenschaft nicht auf unzuläs s ige Be cht sausübung be ruf en hat, IV, Unter Berufung auf § 551 Nr 7 ZPO beanstandet die Hevision, daß das Berufungsgericht I;Eohne weiteres” eine Haftung der beiden MitBürgen zu gleichem feilen angenommen habe, Sie meint;, eine andere Beteiligung folge'daraus» daß der Kläger als Schwiegervater des Clemens eSM) stärker an seiner Anstellung interessiert gewesen sei als der Vater der Beklagten» der nur aus Gefälligkeit und aus Gründen der Verwandtschaft gebürgt habe, Bas BeiFu£u-hgsgsrieht hat -die in- § 426 BGB vorgesehene Haftung zu gleichen Teilen'''angenommen und dazu in den Entscheidungsgründen -nur angeführt; besondere Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Vater der Beklagten seien nicht behauptet und auch nicht aus den Umständen zu entnönÄeh-, ■ ' Bas Berufungsgericht ist dagegen der Auffassung, daß schon die Teilzahlung des Klägers von 2,000,- DM den in "Höhevon 500,- BM einige-klagten Zahlungsanspruch rechtfertige, Der Zahlungsanspruch kann nicht schon auf Grund der Erwägung bejaht' werden, daß die AusgleiehSpflich't schon mit Abschluß des Vertrages und nicht erst mit der Zahlung .eines der Gesamtschuldner entstehe* wie das Berufungsgericht 'bei der Erörterung der Widerklage ausgeführt hat., Zwar kann bei' .einem Gesamt schuld Verhältnis der vom Gläubiger in Anspruch genommene Gesamtschuldner sehen vor der eigenen Leistung verlangen, daß seine MitSchuldner ihren Anteilen entsprechend zur Befriedigung des Gläubig gers mitwirken (HG 79, 288 /?9Ö/; Staudinger 9« Aufl § 426 A I 1 b) c Aber diese Beitragspflicht der Mit'schuiüner begründet nur einen Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Betrages- ah den Gläubiger, nicht an den in Anspruch genommene n Ge .samhachu Idner selbst, Zählung an sich selber kann dieser vielmehr erst verlangen, wenn er seinerseits an den Gläubiger geleistet hat, . L Mitbürgen ergibt sich aus der Besonderheit der Bürgenstel-lung, daß der .Ausgleichs an Spruch, auch schon bei einer Teilzahlung jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn noch nicht fest st ent,- in welcher Hohe der Gläubige r die Bürgen .endgültig haftbar machen wird, ' ,-,A- Es erscheint nicht zu demutbar; den Bürgen unter Umständen auf lange Zeit im Ungewissen, darüber zu lassen, ob und inwieweit die geleistete Zahlung ein eil Ausgleichs ans pruch gewährt, und ihm solange jede Möglichkeit zu nehmen, die Mitbürgen mit heranzuziehen■ Deshalb darf man bei der gemeinsamen Übernahme einer Bürgschaft davon ausgehen, daß ein Ausgleichsanspruch unter Mitbürgen nach den besonderen Umständen des zwischen ihnen bestehenden Gesamtschuidverhaltniss.es nicht erst dann geltend gemacht werden kann, wenn einer von ihnen mehr als seihe Quote an der derzeit bestehenden Hauptschuld getilgt hat. Eine andere Beurteilung mag dann geboten sein, wenn endgültig feststeht, daß die Bürgen für die ganze, noch bestehende Hauptschuld aufkömmen müssen, weil von dem Haupt Schuldner mit Sicherheit keine weitere Zahlung su erlangen ist* Dafür ist aber 'im vorliegenden Falle nichts vorgebracht werden,- 2) Hieraus ergibt sieh ohne weiteres, daß die Vorin-stanzen die Widerklage-mit Heckt abgewiesen haben, Übrigens leugnet die Beklagte jede.Ausgleichsgflieht, sowohl für die Zahlungen, die der Kläger bereits geleistet hat, wie für diejenigen, welche er etwa noch leisten wird» Der Widerklageantrag verfolgt eindeutig das Begehren, festzustellen, daß dem Kläger weder jetz-t noch in Zukunft ein Ausg1eichsansp r u-ch zusteht, Dieser Antrag wäre selbst dann unbegründet, wenn der Kläger jetzt noch keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte hätte,
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VII ZR 216/5.6 '' ""A:"--. : Verkündet
am 21. Februar 1957 Woitscheck/ Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des V o 1. k e s
In dem Rechtsstreit
: - - -
der Ehefrau' Siegfried
geborene
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Beklagten, WiderklägeränBerufüngsklägerin und
Revisionsklägerin
- Pro ze ßbevollmäehfigfer s Re cht sanwalt Br
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den Bauern Clemens Kreis
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Kläger* Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und
■ Revisionsbeklagten,
PrcseBbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21t. Februar .1957 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Glanzmann und der Bundesrichter Seheffler* Riefschel, Br. Winkelmann und H Meyer
für Recht erkannt?
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Hm* .
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 14.3.1956 wird zuriiekgewie sen<. Die Beklagte hat die Kosten, der Revision zu tragen-.
Von Recht s~wegen
Tatbestands
Die landwirtschaftliebe Bezügsgenossenschaft
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e „ G.m.b .B-, stellte durch schriftlichen
Vertrag vom 20„ April 1934 Clemens B als Geschäftsführer an, Clemens'B war damals mit einer Toch-
ter des Klägers verheiratet und ist ein Neffe des im Jahre 1940 verstorbenen Vaters der Beklagten., Der Vertrag wurde-vom Kläger und dem Vater der Beklagten mitünter-schrieben und enthielt ihre Erklärung; daß sie sich unter Versieht auf alle ihnen etwa zustehenden Einreden für die v®n Clemens BflHI im Vertrage übernommenen Verpflichtungen solidarisch und als Selbst Schuldner verbürgten? die Genossenschaft solle berechtigt sein, "ihre aus einer mangelnden Geschäftsführung des Herrn entstandenen Schadensersatzansprüche unter Umgehung des Geschäftsführers direkt bei den Bürgen zu stellen und namentlich auch die Deckung eines etwaigen Kassenfehlbetrages direkt von den Bürgen -zu verlangen" t
Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen-Dem Geschäftsführer Clemens und der Genossenschaft
wurde das Hecht eingeräumt, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zu kündigen.
Clemens hat in der Zeit nach der Währungs-
reform bei der Genossenschaft Unterschlagungen begangen, nach Angabe des Klägers in Hohe von 26.000V DM.
Der. Kläger behauptet, davon sei noch ein Betrag von 43*-989.>74 IM* ungedecktIn dieser Höhe nehme die Genossenschaft ihn als Bürgen in Anspruch- .
Er hält die Beklagte., die als Erbin ihres Vaters mit aus der Bürgschaft hafte, für verpflichtet, ihm die
Hälfte des Betrages zu erstatten, den er der Genossenschaft zahlen müsse,
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Der Kläger "bringt vor, daß er schon zwei Zahlungen in Höhe von 2,000,— und' -4.000,- DM an die Genossenschaft geleistet habe, und hat als Teilausgieieh wegen seiner ersten Zahlung mit der Klage 500,^ DM von der Beklagten verlar
Die Beklagte Hat Klageabweisung beantragt und mit ihrer Widerklage die Beststellung begehrt, daß der Kläger ihr gegenüber keine Ansprüche aus dem Vertrag von 1954- habe-.
Sie meint, die Verpflichtung ihres Vaters aus dem Vertrage sei mit seinem Tode erloschen. Treffe das nicht zu, so hätte die Genossenschs,ft sie nach dem Tode ihres Vaters wenigstens auf die bestehende Bürgschaft hinweisen müssen? dann hätte sie die Bürgschaft gekündigt. Da die Genossenschaft diese..Benachrichtigung unterlassen habe, sei die Ina: spruehnahme aus der ihr unbekannten Bürgschaft nach so langer Zeit eine unzulässige Hechtsausüoung- Sie hafte aus der Bürgschaft, nicht mehr und sei deshalb auch dem Kläger gegenüber nicht ausgleichspflichtig,
Auch der Kläger sei verpflichtet gewesen, sie auf das Bestehen der Bürgschaft hinzuweisen, um ihr eine Kündigung zu ermöglichen» Der Kläger selbst habe seine Verpflichtung aus dem Bürgschaftsvertrag der Genossenschaft gegenüber ebenfalls kündigen und sich gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft wehren können = Wenn er das unterlassen habe,, könne er keinen Ausgleichsanspruch gegen sie geltend machen,
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage mit dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung stattgegeben und die Widerklage abgewiesen,
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Mit der .Revision, um deren Zurückweisung der Kläger 'bittet, verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag und den Feststellungsantrag der Widerklage weiter-
Ent s eheidung sgründe ? ■
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I, Bas Berufungsgericht hat dem Vertrage vom 20, April ?
1934 entnommen, daß der Kläger und der Vater der Beklagten sich als Mitbürgen selbstschuldnerisch für Schadensersatz-anspruche verbürgt haben-,' die der Genossenschaft in Zukunft, aus ungetreuer Geschäftsführung'des Clemens entste-
hen könnten^ Biese Auslegung ist rechtlich hed'enkenfrei und wird auchvon der Revision nicht angegriffen,
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II p Gegenüber dem Ausgieiehsanspruch, den der Kläger . •
aus der-Mitbürgscha.ft herleitet,(§§ 774 Abs 2, 426 BGB), beruft sich die Beklagte in erster Linie darauf, daß sie selbst von der Genossenschaft nicht als Bürgin in Anspruch genommen werden könne und deshalb die Grundlage für einen Ausgieichsanspruch des Klagers fehle« _ i)
i) Bas Berufungsgericht hat 'aus dem Vertragsinhalt; namentlich der Geltung für unbestimmte Seit,, geschlossen, daß die Verpflichtung des Vaters der Beklagten aus der übernommenen Bürgschaft nicht mit seinem. Tode enden . sollte, vielmehr auf die Beklagte als seine Erbin über-gegaa-gen ist« Auch gegen diese Annahme ist rechtlich nichts einsuwenden. Insbesondere steht ihr nicht der Umstand entgegen, daß beim Tode des Vaters der Beklagten -die Schuld, die durch "die Bürgschaft gesichert werden 'sollte, noch nicht entstanden -war« Auch die Verpflichtung aus der für eine künftige oder bedingte'.Verbindlichkeit übernommenen Bürgschaft ■ gehört zu den Schulden,die ’’vom Erblasser
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herruhren*1 (§ 1967 Abs 2 BGB) und für die der Erbe haftet, wenn die Hauptschuld erst nach dem Erbfall entsteht (HG JW 1911;. 447? JW 1932; 1655)< Die Beklagte vertritt auch in der Revisionsinstanz selbst nicht mehr den Standpunkt* daß die Bürgschaft mit dem Tode ihres Vaters von selbst erloschen sei...
2) Bas Berufungsgericht hat verneint* daß die Genossenschaft der Beklagten die BürgsehaftsPhuld erlassen habe, sei es vor oder naoh dem Zeitpunkt, in dem die Hauptschuld durch die ünt-ersch 1 agungen des Siemens entstanden
war.
a). Die Beklagte hatte in diesem Zusammenhang behauptet* daß die Prüfer des Genossenscbaftsverbandes bei einer-Revision nach dem Tode des Vaters der Beklagten erklärt hatten, nun müsse ein Bürge - der Kläger - genügen-, Pas Berufungsgericht betrachtet das als unerheblich. Es führt aus, die Prüfer hätten keine Willenserklärung für die Genossenschaft abgeben können. Der Vorstand der Genossenschaft habe auf.die etwaige Erklärung der Revisoren nichts unternommen* sein bloßes Stillschweigen könne nicht als Erklärung des Willens gedeutet werden, die Beklagte aus der Bürgschaft zu entlassen. Außerdem habe die Beklagte diese Erklärung nicht annehmen können.} weil sie nichts von ihr gewußt habe,
Biese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum, Die Revision führt zwar wiederum an, das Schweigen der Genossenschaft habe der Beklagten als Ausdruck des Y/illens erscheinen müssen, sie nicht mehr aus der Bürgschaft ihres Vaters haftbar zu machen. Biese Ausführungen sind jedoch unvereinbar mit der Behauptung der Beklagten, sie habe von der Bürgschaft überhaupt nichts gewußte
b) Das Berufungsgericht hat einen Erlaß nach Entstehung der Hauptschuld, ebenfalls verneint.. Auch hiergegen ist rechtlich nichts einauwenden» Der Erlaßwille der Genossenschaft für diese Zeit könnte, da andere Umstände nicht erkennbar, sind, nur darin gefunden werden, daß sie aus der Bürgschaft nur den Kläger:'!'', in Anspruch genommen umd von einem Vorgehen gegen die Beklagte abgesshen hat,
Das reicht aber, wie- das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat,- nicht aus, um auf den Willen der Genossenschaft zu schließen;.., jd-e-r Beklagten ihre Schuld zu erlassen» Denn . bei -jeder Ge samt schuld steht es dem Gläubiger frei, ob er gegen alle- Gesamtschuldner oder nur gegen einen von ihneh wegen der ganzen Forderung vor geht Wählt er den zweiten "Weg, sc will er damit in aller Regel nicht den anderen Gesamtschuldner freigeben, sondern sich seine Inanspruchnahme Vorbehalten, falls der belangte Gesamtschuldner nicht seine .volle Forderung befriedigt-,
s) Da ein Erlaß zu verneinen ist, braucht nicht erörtert zu werden eb die Ausgleichspzlioht zwischen den Parteien nicht trotz eines Erlasses weiter bestehen würde»
3) Der Haupteinwand der Beklagten geht dahin, die Genossenschaft hätte - sie nach dem Tode ihres Taters auf das Bestehen der Bürgschaft hihweisen müssen, dann hätte sie die Bürgschaft kündigen, können*
Die Revision verweist in diesem Zusammenhang darauf, . daß die'Rechtsprechung bei der für unbegrenzte Zeit einge-gar.gener. Kreditbürgschaft dem Bürgen das Recht eingeräumt hat,, die Bürgschaft hach gewisser Zeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen (vgl dazu RG aaQ).
Ob auch der Beklagten ein solches Kündigungsrecht zu-g-estanden hätte, obschon ihre Bürgschaft nicht einen
Kredit sichern* sondern die Genossenschaft gegen.etwaige Ansprüche aus schlechter Geschäftsführung des Clemens
schützen sollte; hat das Berufungsgericht
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schieden gelassenEs glaubt, ' daß es auf diese Prags a^.s zwei Gründen nicht anlcemmex' Einmal sei die Genossenscaaf i» nicht verpflichtet gewesen; die Beklagte über aas Bestehen der Bürgschaft aufzuklären und ihn damit Geiege-one^. zur Kündigung zu gehen * Perrier habe eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung die im Imienverhaitnxs der Parteien bestehende Ausgleiehspflicht nicht beseitigen können, •
Bas Berufungsgericht hat aü-sgef ührt, es sei zu-■nächst Sache des Erblassers gewesen, dafür zu.sorgen, daß die Bestimmungen des Vertrages aus dem Jahre f934- seiner Erbin bekannt wurden. Gegenüber dem Hinweis der Beklagten;, daß es bei Kreditinstituten üblich sei, beim Tode des Bürgen dessen Erben auf die bestehende Bürgschaft hin-suweis'erij hat das Berufungsgericht bemerkt* daß einer ' ländlichen Genossenschaft diese Gepflogenheit nicht bekannt sein könne0 Auch könne .die Sicherung der Genossenschaft gegen Verfehlungen des noch bei ihr angesteilten Geschäftsführers einer für Kredite in'ungewisser Höhe eingegangenen Kreditbürgschaft nicht gleichgestellt Werden, Da Clemens BflHDbls zu dem Tode des Vaters der Beklagten die Geschäfte ordnungsgemäß geführt habe* habe für die Genossenschaft kein Anlaß bestanden, die Beklagte auf die Bürgschaft hinzuweisen,,
Die Revision rügt demgegenüber» daß das Berufungsgericht nicht, wie von der. Beklagten beantragt, das Gut ach ten eines Banksachverständigen über ihre Behauptung eingeholt habe, im geschäftlichen Verkehr bestehe die Öbung, nach dem Tode eines Bürgen den Erben auf das Bestehen der
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Bürgschaft hinzuweisen.. Weiter beruft sie sieh auf eine Entscheidung des Beiehsgerichts (-JW 19325 1655);: die die Inanspruchnahme des Erben eines Bürgen, der'vom .Gläubiger über das Bestehen der Bürgschaft nicht unterrichtet worden sei; als unzulässige Rechtsausübung bezeichnet habe,
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Biese Angriffe der Bevision können nicht durchdrIngen.
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a) Bas von der Beklagten gewünschte Gutachten eines Bank-sachverständigem brauchte das Berufungsgericht nicht einzuholen, Abgesehen davon, daß das Bestehen der. von der Beklagten behauptet es Übung -noch nicht''besagen würde, daß eine peehtliehe Verpflichtung bestände,, gemäß dieser. Übung zu •handeln, hatte die Beklagte nur behauptet? daß die Aufklärung des Erben eines Bürgen bei Banken, Sparkassen, Genossenschaf tsbankern üblich -sei. Die Erwägung- das: Serufungs-^ geriehts,'daß eine ländliche Genossenschaft mit einer solchem Übung nicht vertraut sein könne und ihr eine Aufklärung spf lieht nicht obliege, verdient Billigung, Landwirtschaftliche Bezugsgenossen.scha.ften sind keine Kredit in st i-tute, sondern befassen sich vorwiegend mit dem gemeinsamen Einkauf von Saatgut, Butter- und Düngemitteln:: Was im Bankund 8p arfc as.se ave rkebr üblich ist, kann von ihnen nicht verlangt- werden«
h) Zu Unrecht beruft sich die Revision auch auf die von ihr,angeführt e Ent Scheidung des Re i ehsg e riehts (UW 19.52, 1655) , In dem dort entschiedenen Palle hatte der
Gläubiger'dem Schuldner nach der Inflation neu Kredit gewährt und nahm dafür den Erben des Bürgen, der vom der Bürgschaft nichts wußte, auf Grund der von seinem Erblasser lange vor der Inflation übernommenen' Bürgschaft
in Anspruch» Das Reichsgericht hat für diesen Pall angenommen, vor der Gewährung neuen Kredites trotz der
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grundlegenden Änderung der Lage nach der Inflation habe der Gläubiger den Erben, des Bürgen unterrichten müssen* um ihm Gelegenheit -au-geben, die Kreditbürgschaft au kündigen-'Weil er das unterlassen habe, stelle.sich die Inanspruchnahme des Bürgen als ■ unzulässige Recht sau sübung dar.
Der hier' Wem Beichsgeficht entschiedene Fall kenn-
därstellxe., die Bürgschaft ausnutzeh wollte-, um die nach
nes Handeln.1 die bis zu diesem Zeitpunkt kaum mehr praktische Haftung neu begründet oder doch wesentlich erweitert
dem hier zu entscheidenden- nie Genossenschaft hat die He
Bürgschaft eine Sicherheit gegen schädigend^ Handlungen ihres Geschäftsführers dar, Daß ein Schaden, vor dem die Bürgschaft sichern,sollte, entstehen würde, war nach dem Erbfall nicht mehr und nicht weniger zu befürchten als verhehl Die Lage der Bürgen ist^ verglichen mit. dem. Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme, unverände gehlleben5
ihr Hisikc ist nicht durch Handlungen der nossenschaft
vergrößert worden,« Wie das ängefschtene ü il zutreffend
hervorhebt, bestand im Hinblick auf die 3 elange ordnungsmäßige lätigkeit des Geschäftsführer ein Anlaß, auf die Haftung aus der Bürgschaft hinzuw en-. Deshalb kan» der Genossenschaft aus dem Unterlass eines solchen Hinweises nicht erftgegengehalten werden, verstoße
nachdem die Kredit schuld.durch die Inflation entwertet war und deshalb, die Bürgschaft für die vergangene Zeit keine 0 d eh keine empfindliche Belastung des Bürgen mehr
zeichnet sieh durch die Besonderheit', daß der .Gläubiger,
der Inflation neügewährten.Kredite zu sichern^ Der Gläubiger hafte mit dieser Neugewährung von Krediten durch eige-
ner in unterscheidet sich lener Pall wesentlich von
iuBg der Bürgen nicht erweitert, Nach wie vor stellte die
gegen ireu und Glauben, wenn sie sich auf e Bürgschaft berufe,
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Danach bedarf es keines Eingehens mehr auf die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die -Beklagte wäre,, selbst wenn sie gekündigt hätte, dem Kläger weiterhin ausgleichspflichtig geblieben»
III. Bas Berufungsgericht hat weiter verneint, daß dem Kläger nach seinem eigenen Verhalten eine unzulässige Rechts au sübu-ii-g vor ge wertem werden' könne.
Eine Pflicht des. Klägers, seinerseits die Beklagte auf das Bestehen der Bürgschaft.aufmerksam zu machen, hat es in rechtlich bedenkenfreier Weise verneint." Insoweit greift die .Revision das Urteil auch nicht an.
Wohl aber wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe nicht geprüft, ob der Kläger seine eigene Inanspruchnahme aus der Bürgschaft habe verhindern können. Wenn der Kläger das nämlich gekonnt, aber nicht getan habe» dürfe er von der Beklagten keinen Ausgleich fordern;
■ Bas Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht übersehen Es führt dazu aus, die Präge, ob der Kläger selbst hätte kündigen können, brauche nicht entschieden zu werden» Denn mit der Unterlassung der Kündigung habe er keine Pflicht gegenüber der Beklagten verletzt.
Dem ist zuzust Immen-, Mitbürgen sind einander zwar, verpflichtet, zur Befriedigung des Gläubigers beizutragen Sie haben aber sicherlich nicht die Pflicht zü Handlungen gegenüber dem Gläubiger, die diesen daran hindern, sein Gläubigerreeht durchzusetzen. Die Beklagte kann deshalb dem Kläger nicht vorwerfen, daß er nicht gekündigt oder sich selbst gegenüber der Genossenschaft nicht auf unzuläs s ige Be cht sausübung be ruf en hat,
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IV, Unter Berufung auf § 551 Nr 7 ZPO beanstandet die Hevision, daß das Berufungsgericht I;Eohne weiteres” eine Haftung der beiden MitBürgen zu gleichem feilen angenommen habe, Sie meint;, eine andere Beteiligung folge'daraus» daß der Kläger als Schwiegervater des Clemens eSM) stärker an seiner Anstellung interessiert gewesen sei als der Vater der Beklagten» der nur aus Gefälligkeit und aus Gründen der Verwandtschaft gebürgt habe,
Bas BeiFu£u-hgsgsrieht hat -die in- § 426 BGB vorgesehene Haftung zu gleichen Teilen'''angenommen und dazu in den Entscheidungsgründen -nur angeführt; besondere Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Vater der Beklagten seien nicht behauptet und auch nicht aus den Umständen zu entnönÄeh-, ■ '
Im Urteilstatbestand ist aber der Hinweis der Beklagten auf das angeblich stärkere Interesse des Klägers.an der Anstellung des Clemens P®BBP erwähnt.. Bas zeigt, daß dem Berufungsgericht dieser Gesichtspunkt nicht entgangen ist, daß es aber die Stellung des Klägers als Schwiegervater des Clemens BflB nicht als einen Umstand angesehen hat» aus dem eine stärkere Haftung im Innenverhältnis hergeleitet werden müsse-, Biese vom fatriehter vor genommene: 'Wertung ist aus Becbtsgründen nicht zu beanstanden.
V, 1) Bie Revision macht geltend, der Kläger könne Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach §§ 774 Abs 2» 426 BGB erst verlangen, wenn er von der nach seiner Angabe
13.989s74 BM. betragenden Schuld mehr als den auf ihn entfallenden Anteil gezahlt habe.' Bas Berufungsgericht ist dagegen der Auffassung, daß schon die Teilzahlung des Klägers von 2,000,- DM den in "Höhevon 500,- BM einige-klagten Zahlungsanspruch rechtfertige,
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Der Zahlungsanspruch kann nicht schon auf Grund der Erwägung bejaht' werden, daß die AusgleiehSpflich't schon mit Abschluß des Vertrages und nicht erst mit der Zahlung .eines der Gesamtschuldner entstehe* wie das Berufungsgericht 'bei der Erörterung der Widerklage ausgeführt hat.,
Zwar kann bei' .einem Gesamt schuld Verhältnis der vom Gläubiger in Anspruch genommene Gesamtschuldner sehen vor der eigenen Leistung verlangen, daß seine MitSchuldner ihren Anteilen entsprechend zur Befriedigung des Gläubig gers mitwirken (HG 79, 288 /?9Ö/; Staudinger 9« Aufl § 426 A I 1 b) c Aber diese Beitragspflicht der Mit'schuiüner begründet nur einen Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Betrages- ah den Gläubiger, nicht an den in Anspruch genommene n Ge .samhachu Idner selbst, Zählung an sich selber kann dieser vielmehr erst verlangen, wenn er seinerseits an den Gläubiger geleistet hat, .
' Dabei ist die Drage streitig, erb schön jede Teilzahlung eines Gesamtschuldners einen,solchen.Ausgleichsansprush gewährt.(sozVB.OLG Jena Recht 4903 Mr 2559] Hans, OLG in . HansGZ .191© Beiblatt S 87) oder nur eine Zahlung, die über den auf den zahlenden Gesamtschuldner im Innenverhältoils -
entfallenden Köpfteil hipausgeht (so die wohl überwiegende Meinung,:vgl Staudinger 9- Aufl. § 426 A I 1 a Zünders aber anscheinend für den Pall der Mitbürgschaft 40, Aufl. ■ ,
§ 774'Anm 457? Bnneceerus-Lehmann 1;4* Bearb S 364 Fußnote 1% KG in OLG 33,. 254.? HansOLG in HansRGZ 4928 B' Spalte 46|) t. ..
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Welche Meinung für das GesamtschuldVerhältnis im allgemeinen zutrifft, kann hier unentschieden bleiben.. Bei . L Mitbürgen ergibt sich aus der Besonderheit der Bürgenstel-lung, daß der .Ausgleichs an Spruch, auch schon bei einer Teilzahlung jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn noch nicht fest st ent,- in welcher Hohe der Gläubige r die Bürgen .endgültig haftbar machen wird, ' ,-,A-
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Mit bürg en gehen nichts wie im Regelfall Gesamt-schuiü verhä 11nisses , von vornherein eine eigens Verpflichtung ein, sondern nur die Verpflichtung, für di© Erfüllung. einer fremden Schuld einzustehen {§ 765 BGB)- Dabei erwarten sie, daß in erster Linie der Haupt Schuldner leisten wird und. daß sie nur ausnahmsweise herangez'°gen werden; wenn dessen Leistung ausfällt. Wenn der GläuDiger von einem von ihnen einen Teil der Forderung heitreib'c s s0 -s“ noch nicht gesagt, ob dieser Mitbürge für die fremde Seruud auch ‘weiter in Anspruch genommen werden wird Es kann z--B. der Haupt Schuldner, der mit seiner Leistung im Verzug^wars seine Zahlungen wieder aufnehmen., sc daiB der Gläubiger von einem weiteren Vorgehen gegen 3en Mitbürgen ganz oder zunächst absiehta Wenn der HauptSchuldner dann etwa die Schuld in Säten über einen längeren Zeitraum hinweg abträgt; müßte der Bürge, ‘der selbst schon einen Teil bezahlt hat, mit der-Erhebung von Ausgleichsansprüchen gegen seinen Mit bürgen warten, bis das ganze Schuld Verhältnis abgewickelt ist; denn erst dann steht fest? ob die von ihm geleistete Zahlung über seinen Anteil an dem Betrage hinausgeht, der von den-Bürgen schließlich insgesamt aufgebracht werden muß. Es erscheint nicht zu demutbar; den Bürgen unter Umständen auf lange Zeit im Ungewissen, darüber zu lassen, ob und inwieweit die geleistete Zahlung ein eil Ausgleichs ans pruch gewährt, und ihm solange jede Möglichkeit zu nehmen, die Mitbürgen mit heranzuziehen■ Deshalb darf man bei der gemeinsamen Übernahme einer Bürgschaft davon ausgehen, daß ein Ausgleichsanspruch unter Mitbürgen nach den besonderen Umständen des zwischen ihnen bestehenden Gesamtschuidverhaltniss.es nicht erst dann geltend gemacht werden kann, wenn einer von ihnen mehr als seihe Quote an der derzeit bestehenden Hauptschuld getilgt hat. Vielmehr ist ein Ausgleichsanspruch auch schon auf ' Grund einer Teilzahlung, die unter diesem Betrage bleibt.
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zu bejahen. Der Senat stimmt damit der Auffassung au,, die das OLG Celle in der in JW 1934, 1864 veröffentlichten Entscheidung vertritt»
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Eine andere Beurteilung mag dann geboten sein, wenn endgültig feststeht, daß die Bürgen für die ganze, noch bestehende Hauptschuld aufkömmen müssen, weil von dem Haupt Schuldner mit Sicherheit keine weitere Zahlung su erlangen ist* Dafür ist aber 'im vorliegenden Falle nichts vorgebracht werden,-
2) Hieraus ergibt sieh ohne weiteres, daß die Vorin-stanzen die Widerklage-mit Heckt abgewiesen haben, Übrigens leugnet die Beklagte jede.Ausgleichsgflieht, sowohl für die Zahlungen, die der Kläger bereits geleistet hat, wie für diejenigen, welche er etwa noch leisten wird» Der Widerklageantrag verfolgt eindeutig das Begehren, festzustellen, daß dem Kläger weder jetz-t noch in Zukunft ein Ausg1eichsansp r u-ch zusteht, Dieser Antrag wäre selbst dann unbegründet, wenn der Kläger jetzt noch keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte hätte,
VI» Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die vom Kläger behauptete.Höhe des der Genossenschaft entstandenen Schärens (13-989 y 74 DM) als
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unbestritten behandelt, ist unerheblich» .Auf die genaue Hohe kommt es nicht an» Jedenfalls hat die Beklagte nie bestritten, daß der Kläger mindestens 2.000,-' DM zur Abdeckung des der Genossenschaft entstandenen Schadens ge^ zahlt hat« Das rechtfertigt den von ihm erhobenen Anspruch auf Zahlung von 500,- £M= Es rechtfertigt auch die Abweisung der Widerklage, die, wie ansgeführt, fest-
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gestellt wissen will* daß der Kläger überhaupt keine An s p rü c h e b. ab e ,
Die Revision ist danach unbegründet und mit der Kosten folge’ aus § 97 ZPO surüekzuweisen •,
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