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BGH · VII ZR 216/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 216/04

Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
ÜberlegungKoblenzZPOWiebelKlägerinAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 216/04
vom 12. Mai 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz - Az. 8 U 19/04 vom 06.08.2004; LG Mainz - Az. 9 O 264/02 vom 10.12.2003;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. August 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht Vorbringen der Klägerin dazu zurückweist, die Arbeiten seien entsprechend den Vereinbarungen ausgeführt worden, veranlassen die Zulassung nicht, weil diese Überlegungen nicht entscheidungserheblich sind. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 53.747,02 €
Wiebel
 Kniffka
Dressier
 Haß
Hausmann