BGH NJW 1979, 2202) - Vergütung für Planungsarbeiten fordern kann, obwohl er den erstrebten Auftrag nicht erhalten hat, verjährt auch dann gegebenenfalls nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn die Planungsarbeiten Architektenleistungen sind. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwi esen• In ihren Rechnungen führte sie Jedenfalls seit 1966 die für Planung und Bauleitung angefallenen Kosten getrennt auf.Anläßlich der Frankfurter Messe Anfang 1971 begannen die Parteien erneut mit Verhandlungen über die Herstellung eines Messestandes. Juni 1971 teilte die Beklagte ihr mit, daß sie das Angebot nicht annehmen könne. Das Berufungsgericht würdigt den Vortrag der Parteien und die Aussagen der im ersten Rechtszuge gehörten Zeugen dahin, daß die Klägerin ihre Behauptung, sie sei Anfang 1971 mit der Herstellung eines neuen Messestandes beauftragt worden, nicht bewiesen habe. Die Klägerin habe, so stellt das Berufungsgericht ferner fest, statt dessen nur die Wünsche der Beklagten in die Planung eines Messestandes umsetzen und dazu den Kostenanschlag liefern sollen. Die nach Ansicht der Klägerin eingreifende vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 2 in Verbindung mit § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB komme nicht in Betracht. 1« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Inhaber der Klägerin einen Doppelberuf ausüben und daher sowohl Kaufmann als auch Architekt sein könne« Hierbei dürfe aber nicht von vornherein allein auf die Kaufmannseigenschaft abgestellt und demgemäß für die Verjährung des Vergütungsanspruchs § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB angewendet werden. Ein dahingehender Wille könne vor allem dann erkennbar sein, wenn die Architektenleistung gesondert zu bezahlen sei und zur Berechnung der Vergütung die GOA zugrunde gelegt werde. Daß sie die hierdurch entstandenen Kosten zu demindest seit 1966 in den Rechnungen offen auswies, ist nicht ungewöhnlich, vielmehr häufig dort anzutreffen, wo für die Ausarbeitung des Angebots nicht unbedeutende Ingenieuroder Architektenleistungen erforderlich sind. Beide Parteien waren sich vielmehr einig» daß die Klägerin ein den Wünschen der Beklagten entsprechendes detailliertes Angebot vorlegte, das die Beklagte nur der Klägerin gegenüber annehmen sollte und konnte« c) So wie in den früheren Fällen hat der Inhaber der Klägerin daher auch hier mit der Abgabe des Angebots für sein in das Handelsregister eingetragenes handwerkliches oder sonst gewerbliches Unternehmen, also als Kaufmann (§ 2 HGB), gehandelt, nicht aber eine Architektenleistung erbracht, bei der die Verjährung des Vergütungsanspruchs nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB hätte eintreten können. Wie das Angebot zustande kam, ob hierzu insbesondere Architektenleistungen erforderlich waren, ist ebensowenig von Belang wie in allen anderen Fällen, in denen der in § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgeführte Personenkreis die dort bezeichneten Leistungen anbietet und dazu die Hilfe von Ingenieuren oder Architekten benötigt. Ausschlaggebend ist allein, daß das Angebot der Klägerin zu dem Betriebe ihres Handelsgewerbes gehörte (§§ 343 f HGB)« Darauf, daß die Klägerin die für ihr Angebot notwendigen Planungsleistungen sowie - in den anderen Fällen - die zur Ausführung der Aufträge gebotene Überwachung der Montage wie ein Architekt nach der GOA berechnete, kommt es nicht an. 1. In dem bereits erwähnten Urteil NJW 1979, 2202 hat der Senat entschieden, daß der zur Abgabe eines Angebots aufgeforderte Anbieter nach Ablehnung seines Angebots regelmäßig keine Bezahlung der mit der Ausarbeitung des Angebots verbundenen Leistungen verlangen könne, und zwar auch dann nicht, wenn diese erhebliche Kosten verursacht hätten. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück zuverweisen. Dieses wird unter Beachtung der in dem Senatsurteil NJW 1979, 2202 mitgeteilten Grundsätzen zu prüfen haben, ob die Klägerin außer einem Vorentwurf auch weitere für die Ausarbeitung des Angebots erforderliche Leistungen als vertraglich geschuldet erbringen sollte. Hierauf würde es nur dann nicht ankommen, wenn die Planung, wie die Beklagte behauptet hat, wegen Überschreitung des der Klägerin gesetzten Kostenlimits unbrauchbar gewesen sein sollte, so daß deswegen dafür keine Vergütung geschuldet wäre.
/ Nachschlagewerk: ja BGHZ: ___________nein BGB § 196 Der Werklohnanspruch dessen, der - ausnahmsweise (vgl. BGH NJW 1979, 2202) - Vergütung für Planungsarbeiten fordern kann, obwohl er den erstrebten Auftrag nicht erhalten hat, verjährt auch dann gegebenenfalls nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn die Planungsarbeiten Architektenleistungen sind. BGH, Urt. v. 8. November 1979 - VII ZR 215/78 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIX ZR 215/78 URTEIL Verkündet am 8. November 1979 Werner» Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit umkunst-Allee I + Messebau Heinz Klägerin» Berufungsklägerin» Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsklägerin» Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Firma Hartwig Walter Straße B» P Teppichfabrik» Beklagte» Berufungsbeklagte» Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Vogt sowie die Richter Dr. Girisch» Meise» Doerry und Obenhaus für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 1978 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwi esen• Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter ihrer im Handelsregister eingetragenen Firma eine Werkstatt zur Herstellung transportabler Messestände. Sie gehört seit 1964 zu dem "Fachverband Messe- und Ausstellungsbau". Dieser Verband hat seine Mitglieder veranlaßt» Kosten für Architektenleistungen in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Der Inhaber der Klägerin ist Architekt und Mitglied der Architektenkammer Hessen, Seit 1961 stellte die Klägerin für die Beklagte, eine Teppichfabrik, wiederholt Messestände her. In ihren Rechnungen führte sie Jedenfalls seit 1966 die für Planung und Bauleitung angefallenen Kosten getrennt auf. Anläßlich der Frankfurter Messe Anfang 1971 begannen die Parteien erneut mit Verhandlungen über die Herstellung eines Messestandes. Die Klägerin legte mehrere aitwürfe und Kostenanschläge vor. Mit Schreiben vom 23. Juni 1971 teilte die Beklagte ihr mit, daß sie das Angebot nicht annehmen könne. Mit "Honorar-Rechnung" vom 2. und 3. Juli 1971 verlangte die Klägerin daraufhin Bezahlung ihrer "Architektenleistungen", insgesamt 21.139,62 DM. Sie hat diesen Betrag nebst Zinsen mit einem am 31« Dezember 1975 eingereichten und alsbald zugestellten Zahlungsbefehl geltend gemacht. Die Beklagte hat behauptet, daß die Klägerin eine völlig ungeeignete Planung angeboten habe. Außerdem seien etwaige Ansprüche der Klägerin überhöht und verjährt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 6.143,20 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie die vollständige Verurteilung der Beklagten erstrebt hat, zurückgewiesen und - auf die Anschlußberufung der Beklagten - die Klage ganz abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht würdigt den Vortrag der Parteien und die Aussagen der im ersten Rechtszuge gehörten Zeugen dahin, daß die Klägerin ihre Behauptung, sie sei Anfang 1971 mit der Herstellung eines neuen Messestandes beauftragt worden, nicht bewiesen habe. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; die Revision bringt dagegen auch nichts vor. Die Klägerin habe, so stellt das Berufungsgericht ferner fest, statt dessen nur die Wünsche der Beklagten in die Planung eines Messestandes umsetzen und dazu den Kostenanschlag liefern sollen. Bei ihrer Tätigkeit habe es sich daher, wie es meint, um eine reine Architektenleistung gehandelt. Ob sie daraus Ansprüche in der mit ihren Rechnungen vom 2. und 3. Juli 1971 verlangten Höhe habe, könne aber offen bleiben. Die Forderungen seien nämlich verjährt. Die nach Ansicht der Klägerin eingreifende vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 2 in Verbindung mit § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB komme nicht in Betracht. Maßgeblich sei vielmehr die für die Vergütung von Architektenleistungen geltende Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB, derzufolge die Verjährung stets nach zwei Jahren eintritt, die Frage, ob die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht worden ist, anders als bei den von § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfaßten Fällen also keine Bedeutung hat. Da die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres 1971 begonnen habe, sei sie durch die Zustellung des Zahlungsbefehls im Januar 1976 nicht mehr rechtzeitig unterbrochen worden. Das beanstandet die Revision zu Recht« 1« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Inhaber der Klägerin einen Doppelberuf ausüben und daher sowohl Kaufmann als auch Architekt sein könne« Hierbei dürfe aber nicht von vornherein allein auf die Kaufmannseigenschaft abgestellt und demgemäß für die Verjährung des Vergütungsanspruchs § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB angewendet werden. Grundsätzlich sei vielmehr anzunehmen, daß der Anspruch auf Entgelt vertragsgemäß erbrachter Architektenleistungen nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB verjähre. Diese Vorschrift greife zwar nicht ein, wenn das Architektenwerk keine selbständige, sondern nur eine die gewerbliche Leistung vorbereitende oder ihr untergeordnete Bedeutung habe. Architektenleistungen könnten also in einen gleichzeitig oder später abgeschlossenen Vertrag über die gewerbliche Herstellung eines Werks einbezogen werden und damit ihren eigenständigen Charakter verlieren. Auch werde für die Zuordnung zu dem gewerblichen Bereich regelmäßig sprechen, wenn derjenige, der als Kaufmann Verträge über Werkleistungen abschließe, nicht darauf hinweise, daß bestimmte Teilleistungen außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit lägen. Lasse aber Jemand von Anfang an klar erkennen, daß er zunächst als Architekt tätig werden und dann erst das geplante Werk in seinem Gewerbebetrieb auch herstellen wolle, so spreche das dafür, daß die Vereinbarung der Architektenleistung nicht ohne weiteres einen Teil des Vertrages über die gewerbliche Herstellung des Werks bilden solle. Ein dahingehender Wille könne vor allem dann erkennbar sein, wenn die Architektenleistung gesondert zu bezahlen sei und zur Berechnung der Vergütung die GOA zugrunde gelegt werde. \ 9 Hier hätten die Parteien sich nur über Architektenleistungen geeinigt; zu einem Vertrage über die Herstellung eines Messestandes sei es nicht gekommen. Mit den vorausgegangenen Fällen sei der vorliegende daher nicht vergleichbar. In ihren "Honorar-Rechnungen" habe die Klägerin denn auch nur die Bezahlung von Architektenleistungen gefordert. 2. Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht Sinn und Zweck dessen, was die Klägerin vergütet haben will. Zu Unrecht beurteilt es ihre jetzt in Rede stehende Tätigkeit anders als die der früheren Jahre. a) Auch damals hatte die Klägerin zunächst Pläne angefertigt. In Verbindung mit den Kostenanschlägen waren ihre Entwürfe aber nichts weiter als durch Zeichnungen erläuterte Angebote. die der Beklagten den Entschluß über die Vergabe des Auftrags ermöglichen sollten. Daß sie die hierdurch entstandenen Kosten zu demindest seit 1966 in den Rechnungen offen auswies, ist nicht ungewöhnlich, vielmehr häufig dort anzutreffen, wo für die Ausarbeitung des Angebots nicht unbedeutende Ingenieuroder Architektenleistungen erforderlich sind. So hatte der Senat erst kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem es um erhebliche Kosten ging, die im Zusammenhang mit einem Angebot durch die Projektion einer Fußbodenheizung entstanden waren (BGH NJW 1979, 2202). b) Hier war es ebenso. Die Klägerin hatte einen neuen Messestand entworfen, den sie auch selbst liefern wollte. Es ging also nicht darum, daß die Beklagte die Planung als eine von der Herstellung unabhängige Leistung benötigte, etwa um nunmehr - zu demindest auch - andere Firmen zur Abgabe von Angeboten auf fordern zu können« Beide Parteien waren sich vielmehr einig» daß die Klägerin ein den Wünschen der Beklagten entsprechendes detailliertes Angebot vorlegte, das die Beklagte nur der Klägerin gegenüber annehmen sollte und konnte« c) So wie in den früheren Fällen hat der Inhaber der Klägerin daher auch hier mit der Abgabe des Angebots für sein in das Handelsregister eingetragenes handwerkliches oder sonst gewerbliches Unternehmen, also als Kaufmann (§ 2 HGB), gehandelt, nicht aber eine Architektenleistung erbracht, bei der die Verjährung des Vergütungsanspruchs nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB hätte eintreten können. Wie das Angebot zustande kam, ob hierzu insbesondere Architektenleistungen erforderlich waren, ist ebensowenig von Belang wie in allen anderen Fällen, in denen der in § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgeführte Personenkreis die dort bezeichneten Leistungen anbietet und dazu die Hilfe von Ingenieuren oder Architekten benötigt. Ausschlaggebend ist allein, daß das Angebot der Klägerin zu dem Betriebe ihres Handelsgewerbes gehörte (§§ 343 f HGB)« Darauf, daß die Klägerin die für ihr Angebot notwendigen Planungsleistungen sowie - in den anderen Fällen - die zur Ausführung der Aufträge gebotene Überwachung der Montage wie ein Architekt nach der GOA berechnete, kommt es nicht an. Sie verwendete damit eine Kalkulationsgrundlage, die sie zu demindest dann hätte berücksichtigen müssen, wenn sie einen freien Architekten und nicht ihr eigenes Büro mit dem Entwurf des Messestandes beauftragt hätte« Dadurch, daß sie die in der GOA festgelegten Honorarsätze übernahm, verlor ihr Angebot jedenfalls nicht seine Zugehörigkeit zu dem Betriebe ihres Handels« gewerbes. d) Die von der Revision aufgeworfene Frage» ob §196 Abs. 1 Nr. 7 BGB gegenüber § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB subsidiär sei» stellt sich nach alledem nicht. Hier kommt vielmehr von vornherein nur die Verjährung eines von § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfaßten Anspruchs in Betracht. Da das Angebot für den Gewerbebetrieb der Beklagten bestimmt gewesen und der Anspruch spätestens mit der Ablehnung des Angebots Ende Juni 1971 fällig geworden ist» hätte dieser erst nach vier Jahren» und zwar mit dem Schlüsse des Jahres 1975» verjähren können (§§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 196 Abs. 2, 201 Satz 1 BGB). Der am 31. Dezember 1975 eingereichte und alsbald zugestellte Zahlungsbefehl hat die Verjährung daher noch unterbrechen können (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB aF in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO aF). II. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. 1. In dem bereits erwähnten Urteil NJW 1979, 2202 hat der Senat entschieden, daß der zur Abgabe eines Angebots aufgeforderte Anbieter nach Ablehnung seines Angebots regelmäßig keine Bezahlung der mit der Ausarbeitung des Angebots verbundenen Leistungen verlangen könne, und zwar auch dann nicht, wenn diese erhebliche Kosten verursacht hätten. Eine Vergütung werde nur geschuldet, wenn schon das Angebot selbst Gegenstand einer vertraglich begründeten Verpflichtung geworden sei. Das ist hier für einen Vorentwurf unstreitig. Ob darüber hinaus weitere Planungsleistlingen vereinbart waren, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. 2. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück zuverweisen. Dieses wird unter Beachtung der in dem Senatsurteil NJW 1979, 2202 mitgeteilten Grundsätzen zu prüfen haben, ob die Klägerin außer einem Vorentwurf auch weitere für die Ausarbeitung des Angebots erforderliche Leistungen als vertraglich geschuldet erbringen sollte. Hierauf würde es nur dann nicht ankommen, wenn die Planung, wie die Beklagte behauptet hat, wegen Überschreitung des der Klägerin gesetzten Kostenlimits unbrauchbar gewesen sein sollte, so daß deswegen dafür keine Vergütung geschuldet wäre. Auch das muß gegebenenfalls noch geklärt werden. Vogt Doerry Girisch Obenhaus Meise