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BGH · VII ZH 215/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZH 215/59

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß dem Kläger auch über den Klagebetrag von 6*100 DM hinaus keine Ausgleichsansprüche zuständen* Durch den Schriftsatz des Klägers vom 13* März 1957 ist der Beklagten rechtzeitig und mit hinreichender Deutlichkeit bekanntgegeben worden, daß der Kläger einen Ausgleich gemäß § 89 b HGB beanspruche. Der Kläger hat infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Ansprüche auf Provision verloren, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustandekommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte. Die Beklagte hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger nach seinem Vertrage Provision nur für die von ihm vermittelten Einzelverträge erhielt. Der Abschluß eines Gruppenversicherungsvertrages begründete also nach dem unstreitigen Sachverhalt keine Provisionsansprüche des Klägers, eröffnete vielmehr für diesen lediglich die Aussicht, eine größere Zahl von Einzel« vertragen mit den Gruppenmitgliedern zu vermitteln, für die er dann Provision bezog.'^Infolgedessen können die Gruppenversicherungsverträge auch nicht Grundlage eines Ausgleichsanspruches sein. a) Der Kläger hat durch die Beendigung des Vertrages keine Ansprüche auf Provision aus bereits abgeschlossenen Verträgen mit den von ihm geworbenen Kunden verloren. aa) Das Berufungsgericht stellt fest* der Kläger habe für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge mit den einzelnen Mitgliedern der Verbände seine Vermittlungsprovision unstreitig voll erhalten. Wenn er dahin aufzufassen sein sollte, daß der Kläger jetzt noch Provisionsansprüche aus dem Abschluß von Einzelverträgen geltend machen könne, so wäre das gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger - und zwar unstreitig - seine Provision für den Abschluß von Einzelverträgen voll erhalten habe, ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz gemäß § 561 ZPO unzulässig ist. Aus dem Vertrag vom 17» Mai 1955 ist nicht ersichtlich, daß noch nicht erfüllte Provisionsansprüche etwa mit Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien erlöschen sollten. Auch das Gesetz und die Agenturbedingungen der Beklagten, die dem Vertrage zugrunde gelegt sind, sehen ein Erlöschen von Ansprüchen des Vertreters auf Zahlung von Abschlußprovision nicht vor. b) Der Kläger hat durch die Beendigung des Vertrages auch keine Ansprüche auf Provision verloren, die er bei dessen Portdauer aus künftig zustandekommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte. bb) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß er die Möglichkeit des Abschlusses weiterer Verträge mit dem Rest der Gruppenmitglieder gehabt hätte. Die Revision hat allerdings geltend gemacht, bei einer Gruppenversicherung, wie sie hier vorliege«, müßten unter den "geworbenen Kunden” alle Mitglieder der Gruppe verstanden werden, auch soweit der Versicherungsvertreter bis zur Beendigung seines Vertragsverhältnisses noch keine Binzelvertrage mit ihnen zustandegebracht habe. Gegen die Auffassung der Revision spricht schon, daß es sich hier, wie bereits erörtert, um sog, unechte Gruppenversicherungen handelt und daß dem Kläger aus der Mitwirkung bei deren Zustandekommen noch keine Provisionsän-sprüche erwuchsen. Sollte festzustellen sein, daß der Kläger durch Mitwirkung beim Zustandekommen von Gruppenversicherungsverträgen auch bereits den Abschluß weiterer Einzelversicherungen eingeleitet und so vorbereitet hat, daß deren Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, so ist es möglich, daß dem Kläger insoweit noch Provisionsansprüche für nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossene EinzelVersicherungen gemäß § 87 Abs.3 HGB zustehen. Da er diese aber, wie bereits erörtert, infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verloren hat, können sie nicht die Grundlage für einen Ausgleichsanspruch, wie er hier allein geltend gemacht ist, bieten. 4.) Das Berufungsgericht hat einen Provisionsverlust und damit einen Ausgleichsanspruch des Klägers ferner deshalb verneint, weil die ihm für die einzelnen Versicherungsverträge gezahlte Provision - wie in der Lebensversicherung weithin üblich - eine ''Einmal provision" ge-wesen sei und die ihm weiter nach dem Vertrage gewährten Inkassoprovisionen für den Ausgleichsanspruch nicht in Betracht kämen. In dem Urteil ist weiter ausgeführt, es sei bei der unterschiedlichen Handhabung in der Versicherungswirtschaft nicht auf die im einzelnen Pall verwandten Bezeichnungen der verschiedenen Provisionen abzustellen; vielmehr sei es eine Frage der Feststellung im Einzelfall, ob in Provisionen, die von den Parteien Verwaltungsoder Inkassoprovisionen genannt würden, in Wirklichkeit noch eine Arbschlußprovision enthalten s ei, deren Verlust infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses dann die Gewährung eines Ausgleichs rechtfertigen könne. Es hat nicht ausdrücklich erörtert, ob in den dem Kläger nach seinem Vertrage zu#tehenden sonstigen Provisionen etwa noch ein Entgelt für seine Vermittlungstätigkeit enthalten ist. Nachdem die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß für den Ausgleichsanspruch nur Abschlußprovisionen in Betracht kämen Und sich hierfür auch auf ein von ihr vorgelegtes Urteil des Landgerichts Stuttgart berufen hatte, wäre es Sache des Klägers gewesen, zu behaupten und näher darzutun, daß und inwieweit in den ihm nach dem Vertilge zustehenden Inkassoprovisionen in Wirklichkeit noch ein Entgelt für seine Vermittlungstätigkeit enthalten sei. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht annehmen, der Kläger wolle nicht bestreiten, daß die ihm gezahlten Inkassoprovisionen lediglich die Vergütung für seine Inkassotätigkeit darstellten. Dieser Auffassung konnte es umso mehr sein, als nach seiner ausdrücklichen Pest Stellung es in der Lebensversicherung weithin üblich ist, daß die Vermittlungstätigkeit des Vertreters durch eine einmalige Abschlußprovision voll abgegolten wird. Die damit erhobene Verfahrensrüge ist unbegründete Wie bereits bemerkt, hat der Kläger in den Tatsachen-instanzen trotz des Hinweises der Beklagten, es kämen für den Ausgleichsanspruch nur Abschlußprovisionen in Betracht, sich nie darauf berufen, auch die Inkassoprovisionen seien in seinem Falle zu dem Teil noch als Abschlußprovision anzusehen. Im übrigen hätte der Kläger in den Vorinstanzen auch nicht einfach Sachverständigenbeweis antreten können, sondern hätte zunächst substantiiert bestimmte Tatsachen vortragen müssen, aus denen gefolgert werden konnte, daß die Bezeichnung der verschiedenen Provisionen im Rahmen des Vertragsverhältnisses der Parteien entgegen der überwiegenden Übung in der Lebensversicherung nicht der wirklichen Sachlage' entsprechen Soweit die Revision heue Tatsachen vorträgt, kann sie damit gemäß § 561 ZPO nicht gehört werden. 5.) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Ausgleichsanspruqh des Klägers auch nicht daraus herzuleiten, daß die Beklagte es abgelehnt haben soll, angebahnte weitere Gruppenversicherungaverträge abzuschließen.

Zitierte Normen: § 89b HGB § 561 ZPO § 89b HGB § 561 ZPO
InkassoprovisionenBerufungsgerichtAusgleichsanspruchAbschlußKlägerProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

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VII ZH 215/59
Verkündet am 1. Dezember I960 Y/oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
2219 055
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 de*^ Handelsvertreters Willi K istraße B,
in Itl
 Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
g e g e n
die I BBB - Lebensversicherungsaktiengeseilschaft, vertreten durch ihren Vorstand WälterGpBB und -Dr. Eckart WBBHB»	GiB^straße B~4B»
Beklagte, Berufungs- und Revi'sionsbeklägte,
- ProzeßbevollraächtigterS
Rechtsanwalt Prof.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtwhöfs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Ü?rosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5» Februar 1959 wird z ur üc kg ewi e se n.
%
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger war gemäß Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 17» Mai 1955 für diese als Versicherungsvertreter in der Gruppen-Sterbegeldversicherung tätig; er sollte eine Vermittler^ergütung von 9 °/oo der Versicherungssumme und außerdem Inkassoprovisionen erhalten. Da die zunächst abgeschlossenen^VerSicherungsverträge Bestimmungen der Aufsichtsbehörde zuwiderliefen» mußten sie umgestellt werden. Dem Kläger wurde für die Umstellungsarbeiten durch Vereinbarung vom 31* Oktober 1956 eine zusätzliche Vergütung von 500 DM zugebilligt; damit sollten alle seine Forderungen außer noch offenen Provisionsansprüchen abgegolten sein.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 1956 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu dem 31.
Januar 1957.
Der Kläger bat alsbald um Bewilligung des Armenrechts für eine Schadensersatzklage gegen die Beklagte, weil er die ihm in Aussicht gestellten Verdienstmöglichkeiten nicht gefunden habe. In einem Schriftsatz vom 13* März 1957 führte er an, die Beklagte könne sich auf die Vereinbarung vom 31. Oktober 1956 nicht berufen; gemäß § 89 b HGB könne ein Ausgleich, wie er hier in Frage käme, vor Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Mit der im Juli 1957 erhobenen Klage hat der Kläger einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 6.100 DM nebst Zinsen geltend gemacht und zu dessen Begründung vorgetragen:
Durch die Kündigung seien ihm Provisionsansprüche in erheblichem Umfang verloren gegangen. Dabei spielten die ihm zugesagten Inkassoprovisionen eine besondere Rolle.
 
iör habe zusammen mit dem Bezirksvertreter der Beklagten Dr, BflÜBl Gruppen-Versicherungsverträge mit dem Viehhandelsverband und dem Gastwirt ever band des Kreises Stfl^-
zustande gebracht, und zwar sowohl durch Werbung bei den einzelnen Mitgliedern als auch durch Verhandlungen mit den Vorständen dieser Verbände* Das Zustandekommen solcher Verträge mit weiteren Verbänden sei daran gescheitert, daß die Beklagte diese Gruppenversicherungen nicht mehr gewollt habe. Sr hätte jährlich 14*400 DM (9 °/oo von 1«,600c000 DM) an Provisionen verdienen können, dazu 3*600 DM Inkassoprovisionen und weitere 1*800 DH Inkassoprovisionen seines Vorgängers* Pür seinen Ausgleichsanspruch ergebe sich daher ein Höchstbetrag von 59*400 DM (3 Jahresprovisionen von je 19*800 DM)*
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß dem Kläger auch über den Klagebetrag von 6*100 DM hinaus keine Ausgleichsansprüche zuständen*
Die Beklagte hat vorgetragen, in der Lebensversicherung gebe es für den Versicherungsvertretei* keinen Ausgleichsanspruch. Der Ausgleich sei nämlich nur für entgangene Abschlußprovisionen, nicht auch zu dem Ersatz für Inkassoprovisionen bestimmt. Abschluljrovisionen habe der Kläger nicht verlorenEr habe bei dem Abschluß von Gruppenversicherungsverträgen nicht mitgewirkt. Die Verträge mit den von ihm genannten beiden Verbänden seien allein auf die Tätigkeit des Dr.	zurückzuführen.	Der
 Kläger habe nur einzelne Mitglieder der Verbände geworben* Nach seinem Vertrage habe ihm auch nur Vergütung für die von ihm vermittelten Einzelverträge zugestanden. Pur diese habe er in jedem Palle die einmalige Abschlußprovision erhalten, die eine endgültige Entschädigung darsteile und daher keinen Ausgleichsanspruch mehr auslösen könne*
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen,,
Ent scheidungsgründe:
I.) Das Berufungsgericht hält es für zweifelhaft, ob der Kläger, der zunächst lediglich Schadensersatzansprüche verfolgt habe, in seinem Schriftsatz vom 13* März 1957 schon in genügend bestimmter Weise einen Ausgleichsanspruch geltend gemacht und damit die dreimonatige Ausschlußfrist gewahrt habe. Es hat die Fristwahrung aber unterstellt, weil der Ausgleichsanspruch des Klägers jedenfalls aus sachlichen Gründen zu verneinen sei.
Das Revisionsgericht kaiin die Frage, ob der Kläger die Ausschlußfrist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB eingehalten hat, unbedenklich bejahen. Durch den Schriftsatz des Klägers vom 13* März 1957 ist der Beklagten rechtzeitig und mit hinreichender Deutlichkeit bekanntgegeben worden, daß der Kläger einen Ausgleich gemäß § 89 b HGB beanspruche.
2*) Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis mit Recht an, daß die Voraussetzungen des § 89 b Abs, 1 Nr, 2 HGB nicht erfüllt sind. Der Kläger hat infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Ansprüche auf Provision verloren, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustandekommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte.
Das Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, daß Gruppenversicherungsverträt-e durch die Tätigkeit oder unter Mitwirkung des Klägers zustande gekommen seien.
 
Es bedarf keines Eingehens auf die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Beweisantrag als verspätet zurück“ gewiesen und schriftliche Erklärungen dritter Personen ohne Zustimmung des Klägers als Beweismittel verwertet.
Die Beklagte hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger nach seinem Vertrage Provision nur für die von ihm vermittelten Einzelverträge erhielt. Der Kläger hat zwar in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 1958 (S. 8) einmal beiläufig von einer Provisionspflicht der Beklagten für die Gruppenversicherungen gesprochen. In der Revisionsbegründung führt er aber selbst aus, es handele sich hier um unechte Gruppenversicherungsverträge; erst die Verträge mit den einzelnen Mitgliedern hätten Rechte und Pflichten begründet, die sich finanziell auswirkten, erst auf Grund der Einzelverträge habe die Beklagte Prämienzahlungen erhalteno Die Provision des Klägers galt nach dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 17o Mai 1955 und nach Nr. 17 der Agenturbedingungen der Beklagten mit dem Eingang der ersten Prämie als verdient. Die endgültige Entstehung von Provisionsansprüchen des Klägers war also, wie es auch allgemein üblich 1st, an den Eingang von Prämienzahlungen geknüpft, die ihrerseits nur auf die Einzelversieherung, nicht auf die Gruppenversicherungsverträge geleistet wurden.
Der Abschluß eines Gruppenversicherungsvertrages begründete also nach dem unstreitigen Sachverhalt keine Provisionsansprüche des Klägers, eröffnete vielmehr für diesen lediglich die Aussicht, eine größere Zahl von Einzel« vertragen mit den Gruppenmitgliedern zu vermitteln, für die er dann Provision bezog.'^Infolgedessen können die Gruppenversicherungsverträge auch nicht Grundlage eines Ausgleichsanspruches sein. Unter diesen Umständen kommt
 
es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger bei ihrem Zustandekommen mitgewirkt hat und ob das Be-weisergebnis des Berufungsgerichts zu diesem Punkte verfahrensrechtlich zu beanstanden ist*
3o) Daß auch sonst die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB nicht erfüllt sind, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
a) Der Kläger hat durch die Beendigung des Vertrages keine Ansprüche auf Provision aus bereits abgeschlossenen Verträgen mit den von ihm geworbenen Kunden verloren.
aa) Das Berufungsgericht stellt fest* der Kläger habe für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge mit den einzelnen Mitgliedern der Verbände seine Vermittlungsprovision unstreitig voll erhalten.
Die Revision trägt hierzu vor, nach dem Vortrage des Klägers seien fast alle Einzelverträge und Bereitschaftserklärungen der Mitglieder von ihm beigebracht worden.
Die Beklagte bestreite auch die Beteiligung des Klägers grundsätzlich nicht, sondern nur deren Umfang. Auf Grund der umfangreichen Provisionszahlungeh der Beklagten für den Abschluß der Einzelverträge stehe fest, daß die Tätigkeit des Klägers auf diesem Gebiet entscheidend gewesen sei. Die Vorinstanaen<hätten aber nicht näher aufgeklärt, in welchem Umfang Abschlüsse stattgefunden hätten.
Dieser Vortrag der Revision ist unklar. Wenn er dahin aufzufassen sein sollte, daß der Kläger jetzt noch Provisionsansprüche aus dem Abschluß von Einzelverträgen geltend machen könne, so wäre das gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger - und zwar unstreitig - seine Provision für den Abschluß von
 Einzelverträgen voll erhalten habe, ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz gemäß § 561 ZPO unzulässig ist.
bb) Unterstellt man aber, daß dem Kläger noch Provisionsansprüche aus Einzelverträgen zustehen, so ist es ihm unbenommen, diese gegen die Beklagte geltend zu machen. Aus dem Vertrag vom 17» Mai 1955 ist nicht ersichtlich, daß noch nicht erfüllte Provisionsansprüche etwa mit Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien erlöschen sollten. Auch das Gesetz und die Agenturbedingungen der Beklagten, die dem Vertrage zugrunde gelegt sind, sehen ein Erlöschen von Ansprüchen des Vertreters auf Zahlung von Abschlußprovision nicht vor. Hach Nr. 23 der Agentur-bedingungen entfallen lediglich die Ansprüche auf Inkassoprovisionen mit Beendigung des Agenturverhältnisses. Auch durch die Vereinbarung vom 31. Oktober 1956 sind noch of^-fene Provisionsansprüche des Klägers nicht berührt worden.
b) Der Kläger hat durch die Beendigung des Vertrages auch keine Ansprüche auf Provision verloren, die er bei dessen Portdauer aus künftig zustandekommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte.
aa) Die Revision verweist zunächst darauf, daß die vom Kläger bereits geworbenen Verbandsmitglieder ihre Versicherungssummen später hätten erhöhen können. Der Kläger hat es aber in den 'fatsachehinstanzen an jedem tatsächlichen Vorbringen in dieser Richtung fehlen lassen.
Ein solches wäre erforderlich gewesen, da nicht ohne weiteres mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß jemand, der bereits eine Sterbegeldversicherung geschlossen hat, später die Versicherungssumme erhöht. Die Verhältnisse liegen insofern wesentlich anders, als bei dem Kaufmann, der laufend Waren für seinen
 
Geschäftsbetrieb benötigt, bei dem also der Handelsvertreter immer wieder auf Nachbestellungen rechnen kann»
bb) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß er die Möglichkeit des Abschlusses weiterer Verträge mit dem Rest der Gruppenmitglieder gehabt hätte. Der Ausgleich sanspruch kann nicht darauf gestützt werden, daß der Handelsvertreter infolge der Beendigung seines Ver-tragsverhältnisses die Aussicht verloren hat, weitere Kunden zu werben (vgl. BGHZ 24, 225, 228; BGH in NJW 1959» 144, 146). § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB spricht ausdrücklich und eindeutig nur von den von dem Handelsvertreter bereits geworbenen Kunden.
Die Revision hat allerdings geltend gemacht, bei einer Gruppenversicherung, wie sie hier vorliege«, müßten unter den "geworbenen Kunden” alle Mitglieder der Gruppe verstanden werden, auch soweit der Versicherungsvertreter bis zur Beendigung seines Vertragsverhältnisses noch keine Binzelvertrage mit ihnen zustandegebracht habe.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Sie weitet die für den Ausgleichsanspruch zu berücksichtigenden Provisionsverluste in einer vom Gesetz offenbar nicht gewollten Weise aus.
Gegen die Auffassung der Revision spricht schon, daß es sich hier, wie bereits erörtert, um sog, unechte Gruppenversicherungen handelt und daß dem Kläger aus der Mitwirkung bei deren Zustandekommen noch keine Provisionsän-sprüche erwuchsen. Dem Kläger eröffneten sich vielmehr dadurch lediglich mehr oder weniger gute Aussichten, eine größere Zahl von Einzelversicherungen zu vermitteln. Unter diesen Umständen geht es aber nicht an, nach dem Zustandebringen einer Gruppenversicherung durch den Vertreter
 
auch schon alle Mitglieder der Gruppe als von ihm geworbene Kunden anzusehen. Die einzelnen Mitglieder blieben in dem Entschluß, ob sie auf Grund des Gruppenversicherungsvertrages eine Einzelversicherung abschließen soll-ten, völlig frei.
Das Gesetz begünstigt den Versicherungsvertreter in solchen Fällen lediglich im Bahmen der Vorschrift des § 87 Abs. 3 HGB. Sollte festzustellen sein, daß der Kläger durch Mitwirkung beim Zustandekommen von Gruppenversicherungsverträgen auch bereits den Abschluß weiterer Einzelversicherungen eingeleitet und so vorbereitet hat, daß deren Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, so ist es möglich, daß dem Kläger insoweit noch Provisionsansprüche für nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossene EinzelVersicherungen gemäß § 87 Abs. 3 HGB zustehen. Da er diese aber, wie bereits erörtert, infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verloren hat, können sie nicht die Grundlage für einen Ausgleichsanspruch, wie er hier allein geltend gemacht ist, bieten.
4.) Das Berufungsgericht hat einen Provisionsverlust und damit einen Ausgleichsanspruch des Klägers ferner deshalb verneint, weil die ihm für die einzelnen Versicherungsverträge gezahlte Provision - wie in der Lebensversicherung weithin üblich - eine ''Einmal provision" ge-wesen sei und die ihm weiter nach dem Vertrage gewährten Inkassoprovisionen für den Ausgleichsanspruch nicht in Betracht kämen.
a) Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 4. Mai 1959 (BGHZ 30, 98) unter eingehender Darlegung des Zweckes und der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung ebenfalls ausgesprochen, daß ein Ausgleichsanspruch nur
 
., auf den Verlust von Provisionen oder Provisionsteilen gestützt werden könne, die ein Entgelt für die Ver-mittlungs- oder Abschlußtätigkeit des Vertreters dar-stellten. In dem Urteil ist weiter ausgeführt, es sei bei der unterschiedlichen Handhabung in der Versicherungswirtschaft nicht auf die im einzelnen Pall verwandten Bezeichnungen der verschiedenen Provisionen abzustellen; vielmehr sei es eine Frage der Feststellung im Einzelfall, ob in Provisionen, die von den Parteien Verwaltungsoder Inkassoprovisionen genannt würden, in Wirklichkeit noch eine Arbschlußprovision enthalten s ei, deren Verlust infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses dann die Gewährung eines Ausgleichs rechtfertigen könne.
b) Per erkennende Senat tritt der grundsätzlichen Auffassung des II. Zivilsenats bei, daß nur entgangene Abschlußprovisionen einen Ausgleichssnspruch auslösen können, daß aber bei der Feststellung, inwieweit eine Abschlußprovision vorliegt, nicht allein die Bezeichnung durch die Parteien maßgebend sein kann.
e) Der II. Zivilsenat fand in dem von ihm entschiedenen Falle, der eine Krankenversicherung betraf, eine umfassende Würdigung des wirklichen Charakters der verschiedenen Provisionen durch das Berufungsgericht vor.
Im vorliegenden Falle fehlt es an näheren diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Dieses hat sich mit der Bemerkung begnügt, die dem Kläger gezahlte Vermittlerprovision habe, wie in der Lebensversicherung weithin üblich, den Charakter einer Einmalprovision gehabt. Es hat nicht ausdrücklich erörtert, ob in den dem Kläger nach seinem Vertrage zu#tehenden sonstigen Provisionen etwa noch ein Entgelt für seine Vermittlungstätigkeit enthalten ist.
d)	Dieser &angel vermag aber den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Präge zu stellen, weil der Kläger selbst es im ganzen Verlauf des Rechtsstreits an näheren Darlegungen zu dieser Präge hat fehlen lassen*
Nachdem die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß für den Ausgleichsanspruch nur Abschlußprovisionen in Betracht kämen Und sich hierfür auch auf ein von ihr vorgelegtes Urteil des Landgerichts Stuttgart berufen hatte, wäre es Sache des Klägers gewesen, zu behaupten und näher darzutun, daß und inwieweit in den ihm nach dem Vertilge zustehenden Inkassoprovisionen in Wirklichkeit noch ein Entgelt für seine Vermittlungstätigkeit enthalten sei. An einem derartigen Vorbringen hat der Kläger es.völlig fehlen lassen.
Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht annehmen, der Kläger wolle nicht bestreiten, daß die ihm gezahlten Inkassoprovisionen lediglich die Vergütung für seine Inkassotätigkeit darstellten. Dieser Auffassung konnte es umso mehr sein, als nach seiner ausdrücklichen Pest Stellung es in der Lebensversicherung weithin üblich ist, daß die Vermittlungstätigkeit des Vertreters durch eine einmalige Abschlußprovision voll abgegolten wird.
e)	Auch die Revision bringt zu diesem Punkt lediglich allgemeine Bemängelungen vor, insbesondere verweist sie auf die Auffassung von Trinkhaus, Handbuch der Versicherung svermittlung. Im übrigen macht sie geltend, die laufend gezahlten Provisionen seien verhältnismäßig sehr hoch, sie seien daher mindestens zu dem Teil noch Abschlußprovision; bei der erforderlichen Erörterung und Aufklärung durch die Vorinstanzen hätte der Kläger notfalls Sachverständigengutachten hierzu angeboten.
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Die damit erhobene Verfahrensrüge ist unbegründete
 Wie bereits bemerkt, hat der Kläger in den Tatsachen-instanzen trotz des Hinweises der Beklagten, es kämen für den Ausgleichsanspruch nur Abschlußprovisionen in Betracht, sich nie darauf berufen, auch die Inkassoprovisionen seien in seinem Falle zu dem Teil noch als Abschlußprovision anzusehen. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, auf eine weitere Aufklärung in dieser Beziehung hinzuwirken. Im übrigen hätte der Kläger in den Vorinstanzen auch nicht einfach Sachverständigenbeweis antreten können, sondern hätte zunächst substantiiert bestimmte Tatsachen vortragen müssen, aus denen gefolgert werden konnte, daß die Bezeichnung der verschiedenen Provisionen im Rahmen des Vertragsverhältnisses der Parteien entgegen der überwiegenden Übung in der Lebensversicherung nicht der wirklichen Sachlage' entsprechen
 Soweit die Revision heue Tatsachen vorträgt, kann sie damit gemäß § 561 ZPO nicht gehört werden.
5.) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Ausgleichsanspruqh des Klägers auch nicht daraus herzuleiten, daß die Beklagte es abgelehnt haben soll, angebahnte weitere Gruppenversicherungaverträge abzuschließen. Die hierzu gegebene Begründung ist rechtlich nicht zu bean- . standen, wird von der Revision auch nicht angegriffen.
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6o) Nach alledem ist die Revision des Klägers unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuruckzuwei sen,
 Grlanzmann	Heimann-Trosien	Erbel
 Dr» Vogt
 Pinke