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BGH · VII ZE 215/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZE 215/58

Ber Klägerin wird das zur Burehführung der Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10» Juli 1958 nachgesuchte Armenrecht verweigert « Die Beteiligten waren sich darüber e^nig, daß das Eigentum an beiden Maschinen mit der Auszahlung des Darlehens von der Verkäuferin auf die Gemeinschuldnerin und von dieser zur Sicherung dos Darlehens auf die Beklagte überging. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Rück-übei'tragung des Eigentums an den Maschinen« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten der Klage nur noch wegen einer Maschine stattgegeben und im übrigen die K3_age abgewiesen« Es ist der Auffassung, daß die Beklagte zu demindest schuldrechtlich verpflichtet sei, der Verkäuferin zur Sicherung ihres RUckgriffsanspruchs von 1«40ÖuDM das Eigentum an einer Maschine, die wertmäßig allerdings zur Sicherung der Forderung ausreiche, zu übertragen, und daß sie infolgedessen zur Rückübertragung des Eigentums an die 2) Die Klägerin ist der Meinung, daß sich der Streitwert für die Revisions ins tanz nach dem jetzigen Wert der noch im Streit befindlichen Maschine richtet» Diesen beziffert sie auf 10*740 DM„ a) Die Frage, ob sich bei einem Anspruch auf Übereignung einer Sache zur Sicherung einer Forderung oder auf Rückiiber-eignung einer übereigneten Sache dei* Streitwert, falls der Wert der Forderung geringer ist, nach dieser richtet (§ 6 ZPO) oder aber in jedem Falle nach dem Wert der Sache, ist in Rechtsprechung und Schrifttum sehr umstritten» Bis etwa 1935 wurde fast einhellig die Meinung vertreten, daß sich der Streitwert in einem solchon Falle nach dem Wert der zu sichern den Forderung richte, wenn dieser geringer als der der Sache ist (so u„a« OLG Köln DJZ 1913, 1083; OLG München OLG 33, 16; OLG Hamburg OLG 37, 83)* Ihr sind in der neueren Rechtsprechung gefolgt OLG München in BOT 1953, 1870; OLG Düsseldorf in MDR 1955, 622 und OLG Colie in NJW 1957, 593; ferner im Schrifttum u»a» Baumbach, ZPO 25» Auf 1*, Annu 2 zu § 6 und Kostengesetze 13« Aufl» Anhang zu § 9 GKG; Willenbücher, RAGebO An. 55 zu § 10; Hillach, Handbuch des Streitwerts 1954, § 48 G III, der für die Rückübereignung allerdings den Sachwert massgebend sein lassen will (G IV)* Der Senat ist der Ansicht, daß es dem Pfandrecht näher steht als dem Eigentum« Es ist kein Volleigentum, weil es dem Sicherungsnehmer nioht das Recht gibt, mit der Sache nach Belieben zu verfahren; er darf sich aus der Sache im allgemeinen nur in ähnlicher Weise befriedigen wie ein Pfandgläubiger« Der wesentliche Grund zur Ausgestaltung dieser Kechlsfigur war die Schaffung eines Sicherungsrechts, das im Interesse der Wirtschaft von den Beschränkungen, die das Gesetz dem gewöhnlichen Pfandgläubiger auferlegt, befreit wird« Von dieser Betrachtungsweise aus wird auch nach der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein herrschenden Auffassung dem Sicherungsnehmer im Konkurs des Sicherung gebers nicht ein Aussonderungsrecht, sondern - wie dem Pfand-gläubiger - nur ein Absonderungsrecht zugestanden (u.ad RGZ 145, 188v 193)- Im Pall der Widerspruchsklage im Zwangsvollstreckung sveirfahren hat das Reichsgericht allerdings dem Sicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zugebilligt, da es nicht mit geringerer.dinglicher Kraft begabt sei als ein anderes Eigentum (RGZ 124, 73) * Dem ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt (vgl* BGHZ 7,. Der Anspruch der Klägerin richtet sich daher nur auf die Rückübertragung eines beschränkten Eigentums, das nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich dom Pfandrecht erheblich näher steht als dem Volleigentum® Das rechtfertigt es, in einem solchen Fall für die Bemessung des Streitwerts die Bestimmung des § 6 ZPO entsprechend anzuwenden®

Zitierte Normen: § 6 ZPO
Br®StreitwertZPOKlägerinSacheMaschineEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung? nein
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Bas Sichex'ungseigentum steht dem Pfandrecht naher als ' dem .Vblleigentumo Verlangt daher der. Sicherungsgeber von dem Sicherungsnehmer die Rückübertragung des Siche-. rungseigentums, weil die 2U sichernde Forderung erfüllt sei, so richtet sich der Wert dieses Anspruchs; wenn der Wert der streitigen Forderung geringervist. als der der Sache, nach dem Wert der Forderung (entsprechende Anwendung von § 6 ZFQ).
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BOH,Besohl, v. 12.Februar .1959 - VII 2» 215/58 - OIÖ Düsseldorf
VII ZE 215/58
Beschluss
 In der Rechtssache
 der Rechtsanwältin Luise	ttfMpp*	SflKp,
 BflMpwcg ■ , als Verwalterin des Konkurses über das Vermögen der Firma KtfÜI & Co OHG in
 Klägerin, Berufungsbeklagter und Revisions Klägerin,
- p2*ozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Kundenkreditbank, Kommanditgesellschaft a0A«,	_
tflP,' Ca®®straße ■, vertreten durch ihren persönlic haftenden Gesellschafter Br* Walter R
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte ,
- Präge ssbevollmächtigte I.I» Inst Br,	und	Br«	in	^
chtsanwälte
 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 1,400 DM festgesetzt«
Ber Klägerin wird das zur Burehführung der Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10» Juli 1958 nachgesuchte Armenrecht verweigert «
 
Gr r ü n d e s
I*
1) Die Gemeinschuldnerin kaufte im März 1956 von der Firma	&	Cie«,	in	DflMHHHP	zwei Werkzeugmaschinen
 zu dem Preis von 30*500 DM« Die Beklagte gewährte ihr zur Restfinanzierung des Kaufs ein Darlehen von 25c083,21 DM. Sie zahlte das Darlehen gegen Hergabe von 18 Wechseln, die die Verkäuferin ausgestellt und die Gemeinschuldnerin angenommen hatte, an die Verkäuferin aus. Die Beteiligten waren sich darüber e^nig, daß das Eigentum an beiden Maschinen mit der Auszahlung des Darlehens von der Verkäuferin auf die Gemeinschuldnerin und von dieser zur Sicherung dos Darlehens auf die Beklagte überging. Die Gemeinschuld-norin erhielt den Besitz der Maschinen und vereinbarte mit der Beklagten ein Besitzmittlungsverliältnis (leihe). Später geriet sie in Zahlungsschwierigkeiten, so daß sich die Verkäuferin veranlaßt sah, u.a. einen der Finanzierungs-v/ecksol über 1.400 DM einzulösen0 Hach Eröffnung des Konkurses löste die Klägerin als Konkursverwalterin die restlichen Wechsel ein«
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Rück-übei'tragung des Eigentums an den Maschinen« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten der Klage nur noch wegen einer Maschine stattgegeben und im übrigen die K3_age abgewiesen« Es ist der Auffassung, daß die Beklagte zu demindest schuldrechtlich verpflichtet sei, der Verkäuferin zur Sicherung ihres RUckgriffsanspruchs von 1«40ÖuDM das Eigentum an einer Maschine, die wertmäßig allerdings zur Sicherung der Forderung ausreiche, zu übertragen, und daß sie infolgedessen zur Rückübertragung des Eigentums an die

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Klägerin nicht verpflichtet sei» Gegen dieseö Urteil richtet sich die Revision der Klägerin»
2) Die Klägerin ist der Meinung, daß sich der Streitwert für die Revisions ins tanz nach dem jetzigen Wert der noch im Streit befindlichen Maschine richtet» Diesen beziffert sie auf 10*740 DM„
a) Die Frage, ob sich bei einem Anspruch auf Übereignung einer Sache zur Sicherung einer Forderung oder auf Rückiiber-eignung einer übereigneten Sache dei* Streitwert, falls der Wert der Forderung geringer ist, nach dieser richtet (§ 6 ZPO) oder aber in jedem Falle nach dem Wert der Sache, ist in Rechtsprechung und Schrifttum sehr umstritten» Bis etwa 1935 wurde fast einhellig die Meinung vertreten, daß sich der Streitwert in einem solchon Falle nach dem Wert der zu sichern den Forderung richte, wenn dieser geringer als der der Sache ist (so u„a« OLG Köln DJZ 1913, 1083; OLG München OLG 33, 16; OLG Hamburg OLG 37, 83)* Ihr sind in der neueren Rechtsprechung gefolgt OLG München in BOT 1953, 1870; OLG Düsseldorf in MDR 1955, 622 und OLG Colie in NJW 1957, 593; ferner im Schrifttum u»a» Baumbach, ZPO 25» Auf 1*, Annu 2 zu § 6 und Kostengesetze 13« Aufl» Anhang zu § 9 GKG; Willenbücher, RAGebO Anm. 55 zu § 10; Hillach, Handbuch des Streitwerts 1954, § 48 G III, der für die Rückübereignung allerdings den Sachwert massgebend sein lassen will (G IV)*
Die gegenteilige Meinung wird u»a» vertreten vom OLG Kassel in ERR 1937, 1549; OLG Hamm in OTRW 51, 226; ferner in Schrifttum von Stein-Jonas-Schönke 18» Aufl* Anm» II 2 e zu § 6 ZPO; Wieczorek ZPO Anm» ö I a zu § 6 ZPO und Gerow, Streitwert III 39 Am« 6, S« 142»

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b) Der Senat schließt* eich der ersten Auffassung an und zwar aus folgenden Erwägungen §
Festzuhalten ist daran, daß bei der Bemessung des Streitwerts nicht das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger an seinem Anspruch hat, sondern der Anspruch selbst maßgebend ist. Dieser geht im vorliegenden Fall auf Rückübertragung des-der Beklagten zur Sicherung übertragenen Eigentums an einer Maschine*
Das müßte, wenn das Sicherungseigentum als Volloigen-tum angesehen Würde, dazu führen, den Streitwert nach dem Wert der Maschine f e st zus et zen«
Das Sicherungseigentum kann jedoch für die Entscheidung der Frage nach dem Streitwert einem vollen Eigentumsrecht nicht gleichgesetzt werdeno Hachseiner Ausgestaltung im Rechtsverkehr vereinigt das Sicherungseigentum in sich die Merkmale des Eigentums und die des Pfandrechts« Im Gesetz ist es nicht positiv geregelt« Für seine Einordnung hinsichtlich der Berechnung des Streitwerts kommt es daher darauf an, ob § 6 ZPO entsprechend anwendbar, d« he ob das Sicherungseigentum seinem Wesen nach mehr als Eigentum oder mehr als Pfandrecht zu betrachten ist*
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Der Senat ist der Ansicht, daß es dem Pfandrecht näher steht als dem Eigentum« Es ist kein Volleigentum, weil es dem Sicherungsnehmer nioht das Recht gibt, mit der Sache nach Belieben zu verfahren; er darf sich aus der Sache im allgemeinen nur in ähnlicher Weise befriedigen wie ein Pfandgläubiger« Der wesentliche Grund zur Ausgestaltung dieser Kechlsfigur war die Schaffung eines Sicherungsrechts, das im Interesse der Wirtschaft von den Beschränkungen, die das Gesetz dem gewöhnlichen Pfandgläubiger auferlegt, befreit wird« Von dieser Betrachtungsweise aus wird auch nach
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der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein herrschenden Auffassung dem Sicherungsnehmer im Konkurs des Sicherung gebers nicht ein Aussonderungsrecht, sondern - wie dem Pfand-gläubiger - nur ein Absonderungsrecht zugestanden (u.ad RGZ 145, 188v 193)- Im Pall der Widerspruchsklage im Zwangsvollstreckung sveirfahren hat das Reichsgericht allerdings dem Sicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zugebilligt, da es nicht mit geringerer.dinglicher Kraft begabt sei als ein anderes Eigentum (RGZ 124, 73) * Dem ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt (vgl* BGHZ 7,. 111 und die Anm® hierzu von Borchart in NJW 1953, 57; BGHZ 12, 252, 254; a® M®
Up a, Stein-Jona3-Schönke, '18* Aufl® Anm® II 1 b zu § 771 ZPO mio Nachweisen über Rechtsprechung und Schrifttum)* Für die Frage des Streitwertes ist aber nicht die dingliche Seite des Sicherungseigentums allein entscheidend; es müssen vielmehr nicht minder, auch die besonderen rechtlichen Schranken ins Auge gefaßt werden, die der Ausübung des Eigentumsrechts •in diesem Falle gesetzt sind®
Der Anspruch der Klägerin richtet sich daher nur auf die Rückübertragung eines beschränkten Eigentums, das nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich dom Pfandrecht erheblich näher steht als dem Volleigentum® Das rechtfertigt es, in einem solchen Fall für die Bemessung des Streitwerts die Bestimmung des § 6 ZPO entsprechend anzuwenden®
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Der Streitwert in der* vorliegenden Sache ist somit nach dem Betrage Oer.-Forderung zu bestimmen, wegen deren die Beklagte nach dem Vortrage der Klägerin das Sicherungseigentum noch in Anspruoh nimmtr Der Streitwert beträgt daher 1.400 M.
II«
Da somit die Bevisionssumme nicht erreicht ist (§ 546 Abs« 1 Zi?0) „ hat die Bevision der Klägerin keine Aussicht auf Erfolge Ihr Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist deshalb abzulehnen (§ 114 ZBQ)«
Karlsruhe, den 12« Februar 1959
Bunde sgerichtshof VII» Zivilsenat
 Glänzivann	Scheffler	Bietschel
 Heimann-fro sien
 Br« Winkelmann