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BGH · VII ZR 215/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 215/56

GmbH (im folgenden ZOG genannt), an der und van tors in dessen Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen Pie Beklagte stellte für die zu errichtende Schwefel säurefabrik eine zerstörte Werkhalle auf ihrem Fabrikgelände zur Verfügung, nach deren Instandsetzung mit dem Bau der Anlage begonnen wurde. Oktober 1954 teilte die Beklagte der ZCG mit, dass sie an der Herstellung von Schwefelsäure auf ihrem Werkgelände nur noch gegen Stellung einer hohen Sicherheit für den Fall interessiert sei, dass bei Fortsetzung der Schwefelsäureproduktion Schwierigkeiten auftreten sollten. ZOG einen von ihr im Jahre 195'i gegebenen Kredit und die ZOG geriet in Konkurse Der Kläger meint, die Beklagte hafte ihm für die Rückzahlung des Darlehens, das er der ZOG gewährt hat. Seine auf Zahlung eines Teilbetrages-von 6 100 PM gerichtete Klage hat er .zunächst darauf gestützt, dass das Darlehen bestimmungsgemäss einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugeflossen sei, die seiner Ansicht nach zwischen der Beklagten und der ZOG bestanden habe. Des weiteren leitet der Kläger einen Schadensersatzanspruch daraus her, dass die Beklagte ihren Vertrag mit der ZOG verletzt habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus Darlehen nicht zu, da nur die ZOG Darlehensempfängerin gewesen sei. Ein Gesell Schaftsverhältnis zwischen der Beklagten und der ZOG habe nie bestanden; selbst wenn dies aber anzunebmen wäre, würde sich daraus keine Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger ergeben und zwar auch dann nicht, wenn der vom Kläger stammende Barlehensbetrag als eine Einlage der ZCG zu werten sei* Der Kläger könne einen Anspruch gegen die Beklagte auch nicht daraus herleiten, dass sie vertragliche Verpflichtungen gegenüber der ZOG nicht erfüllt habe» Schliess lieh sei auch ein Anspruch aus § 826 BGB nicht gegeben, Unter diesen Umständen verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich auf die rechtliche Selbständigkeit der ZCG berufe, um sich ihrer Verantwortlichkeit zu entziehen, Der Bundesgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung die Aufrechnung mit Reichsforderungen gegenüber den sogenannten Reicbsgesellschaften dort zugelassen, wo die Versagung dieser Aufrechnung und damit die Berufung der Gesellschaften auf ihre formellrechtliche Selbständigkeit gegen Treu und Glauben verstosse. Vertragliche oder sonstige schuldrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien sind auch dann nicht entstanden, wenn die Beklagte - wie der Kläger behauptet -gewusst hat, dass der Kläger das Barlehen der ZOG mit der Massgabe gegeben hat, sie solle es zur Fertigstellung und zu dem Betrieb der Schwefelsäureanlage verwenden„ Selbst wenn sich der Kläger etwa im Vertrauen auf den Ruf und die finanzielle Lage der Beklagten zur Gewährung des Barlehens entschlossen und die Beklagte dies gewusst haben sollte, wäre hierdurch ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht entstanden. Ber Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich mit der Aufrechenbarkeit von Forderungen gegen das Reich gegen Ein zweiter wesentlicher Unterschied zwischen dem vorliegenden Fall und den in den angeführten Urteilen entschiedenen Fällen liegt in folgendem* Während dort die Gläubigerinnen, die sich gegenüber der von ihren Schuldnern erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen das Reich auf das in § 387 BGB aufgestellte Erfordernis der Identität beriefen, Reichs-(Kriegs-) gesellschaften waren, die als solche trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit nur eine Juristisch verselbständigte besondere Erscheinungsform des Reichs waren, kann hiervon oder von einem ähnlichen Verhältnis zwischen der ZCG und der Beklagten nicht die Rede sein. Wenn die ZCG keinen anderen Zweck und Inhalt gehabt haben sollte als den, die Schwefelsäureanlage auf dem Werkgelände der Beklagten zu errichten, so beeinträchtigt das ihre Selbständigkeit ebensowenig wie die vertraglichen Bindungen, die sie der Beklagten gegenüber eingegangen war. II, Auch aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) kann der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte nicht herleiten. Unter diesen Umständen kann der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie sich von einem Vertrag löste, den ihr Vertragsgegner, die ZCG, bis dahin nicht ordnungsmässig erfüllt hatte und von dem nicht mit Sicherheit feststand, ob er je voll erfüllt werden würde. Selbst wenn der Entschluss der Beklagten dadurch mitbe-- stimmt worden sein sollte, dass sie-wegen der Besserung der Verhältnisse in der Schwefelsäurebelieferung kein Interesse mehr an der Anlage auf ihrem Grundstück hatte> könnte ihr Verhalten nicht als sittenwidrig erachtet werden, Unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB kann von der Beklagten nicht verlangt werden, dass sie gegen ihre Interessen an einem Vertrag festhielt?

Zitierte Normen: § 387 BGB § 97 ZPO
ZCGZOGSchwefelsäureanlageDarlehenAnlageSchwefelsäureKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 215/56
2334 015
Verkündet am 7. März 1957,
Woit scheele 5 Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Joseph Strasse,
 Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmäehtigter* Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Firma Spinnst of fabrik	AG. in B(
WflB^str. vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagte., Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br »•
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Marz 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des • 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10, April 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
.'Die Beklagte, die in	eine	Spinn-
stoffabrik betreibt, braucht für ihre Erzeugung laufend erhebliche Mengen von Schwefelsäure» Da diese nach dem Zusammenbruch in 3^//}nicht hergestellt wurde, musste die Beklagte sie in Westdeutschland kaufen; es lag ihr aber an einer Herstellung der Säure in	Sie	ver-
einbarte daher im Jahre 1947 mit der damals im sowjetischen Sektor Berlins belegenen Firma Schwefelsäure-Kontor	van	&	Co., dass diese auf dem Werk-
gelände der-Beklagten eine Schwefelsäureanlage errichten solle. Nach den Abmachungen sollte die Anlage (Maschinen, Einrichtungen, Fundamente) Eigentum des Schwefelsäure-Kontors bleiben, das auch das für die Errichtung der Anlage erforderliche Material zu liefern hatte» Bas Schwefelsäure-Kontor hatte weiter die für den Betrieb der Anlage nötige Gasmasse zu liefern. Die Umarbeitung dieser Masse zu Schwefelsäure hatte die Beklagte durch ihre Arbeiter vorzuijehmen. Mit den ihr entstehenden Kosten war
 das Schwefelsäure-Kontor zu belasten. Von der erzeugten Schwefelsäure sollte zuerst der Bedarf der Beklagten gedeckt werden, der Überschuss sollte - mit gewissen Einschränkungen - dem Schwefelsäure-Kontor zur freien Verfügung stehen. Der von der Beklagten zu zahlende Preis für die ihr gelieferte Schwefelsäure sollte nach der Formel Gasmasse + Hilfsstoffe + dem' Schwefelsäure-Kontor zur Last geschriebene Umarbeitungskosten + Gewinn errechnet werden.
Dieses probeweise bis Ende 1947 geschlossene Abkommen wurde für die nächsten Jahre stillschweigend verlängert.
Nach der Währungsreform trat die Z
Chemie
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GmbH (im folgenden ZOG genannt), an der	und	van
 tors in dessen Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen
 Pie Beklagte stellte für die zu errichtende Schwefel säurefabrik eine zerstörte Werkhalle auf ihrem Fabrikgelände zur Verfügung, nach deren Instandsetzung mit dem Bau der Anlage begonnen wurde.
Kläger aus seinem Sperrguthaben der ZOG ein unbefristetes Darlehen von 100 000 DM mit der Bestimmung, dass die ZOG es zur Verstärkung ihrer Betriebsmittel verwende.. Die Zentralbank genehmigte die Gewährung des Dar-lebens am 18. April 1952.
Die Schwefelsäureanlage wurde 1952 zu dem grössten Teil fertiggestellt. Sie wies jedoch Mängel |uf> so dass sie * nach kurzen Probeläufen wieder stillgelegt werden musste. In der Folgezeit geriet die ZOG in Zahlungsschwierigkeiten und erwirkte von ihren Gläubigern unter Mithilfe des Senats von Berlin ein Moratorium.
Am 5. Oktober 1954 teilte die Beklagte der ZCG mit, dass sie an der Herstellung von Schwefelsäure auf ihrem Werkgelände nur noch gegen Stellung einer hohen Sicherheit für den Fall interessiert sei, dass bei Fortsetzung der Schwefelsäureproduktion Schwierigkeiten auftreten sollten. Da die ZCG nicht in der Lage war, diese Sicherheit aufzubringen, musste die Herstellung von Schwefelsäure in den von der Beklagten zur•Verfügung gestellten Gebäuden endgültig aufgegeben werden.
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beteiligt waren, anstelle des Schwefelsäure-Kon-
Am 4# April 1952 gewährte der in H
wohnende
 Die	kündigte	daraufhin	der
ZOG einen von ihr im Jahre 195'i gegebenen Kredit und die ZOG geriet in Konkurse
 Der Kläger meint, die Beklagte hafte ihm für die Rückzahlung des Darlehens, das er der ZOG gewährt hat. Seine auf Zahlung eines Teilbetrages-von 6 100 PM gerichtete Klage hat er .zunächst darauf gestützt, dass das Darlehen bestimmungsgemäss einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugeflossen sei, die seiner Ansicht nach zwischen der Beklagten und der ZOG bestanden habe. Des weiteren leitet der Kläger einen Schadensersatzanspruch daraus her, dass die Beklagte ihren Vertrag mit der ZOG verletzt habe.
Das Landgericht hat die Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen.
Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zu-rückgewiesen.,
Mit der Revision erstrebt der Kläger, dass seiner Klage stattgegeben werde.
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Bnt8cheidungsgründe t
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus Darlehen nicht zu, da nur die ZOG Darlehensempfängerin gewesen sei. Ein Gesell Schaftsverhältnis zwischen der Beklagten und der ZOG habe nie bestanden; selbst wenn dies aber anzunebmen wäre,
 würde sich daraus keine Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger ergeben und zwar auch dann nicht, wenn der vom Kläger stammende Barlehensbetrag als eine Einlage der ZCG zu werten sei*
Der Kläger könne einen Anspruch gegen die Beklagte auch nicht daraus herleiten, dass sie vertragliche Verpflichtungen gegenüber der ZOG nicht erfüllt habe» Schliess lieh sei auch ein Anspruch aus § 826 BGB nicht gegeben,
T, Der Kläger gibt in der Bevisionsinstanz seinem Klage-ansprueh eine von seinem früheren Vorbringen abweichende Begründung* Er führt hierzu aus*
J)as Barlehen habe er zu einem bestimmten Zweck gegeben, nämlich zur Fertigstellung und zu dem Betrieb der Schwefelsäureanlage» Diesem Zweck sei es auch zugeflossen Die ZCG sei völlig vom Willen und von den Weisungen der Beklagten abhängig gewesener habe das Darlehen in Kenntnis der Abreden gegeben, die zynischen der ZCG und der Beklagten bestanden hätten; er habe, für die Beklagte erkennbar,, darauf vertrauen können, dass diese eine Verantwortung für die Rückzahlung des Barlehenskapitals übernehme, weil das Darlehen allein ihren betrieblichen Zwecken und Plänen zufliessen sollte und zugeflossen se.i und weil die Fertigungsarbeiten für die Anlage ihrer Initiative und Steuerung unterstanden, hätten.
Unter diesen Umständen verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich auf die rechtliche Selbständigkeit der ZCG berufe, um sich ihrer Verantwortlichkeit zu entziehen, Der Bundesgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung die Aufrechnung mit Reichsforderungen
 
gegenüber den sogenannten Reicbsgesellschaften dort zugelassen, wo die Versagung dieser Aufrechnung und damit die Berufung der Gesellschaften auf ihre formellrechtliche Selbständigkeit gegen Treu und Glauben verstosse.
Biese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbare Ob die Revision mit ihnen dartun will, es seien vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien entstanden, ist nicht deutlich erkennbar. Jedenfalls wäre dies unrichtig. Die einzige Willenserklärung, die der Kläger in der vor-, liegenden Angelegenheit abgegeben hat, ist die im Barlehensvertrag vom 4» April 1952 enthaltene. Bieser Vertrag ist eindeutig nur zwischen dem Kläger und der ZOG abgeschlossen worden5 etwas anderes hatte der Kläger auch nie behauptet.
Vertragliche oder sonstige schuldrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien sind auch dann nicht entstanden, wenn die Beklagte - wie der Kläger behauptet -gewusst hat, dass der Kläger das Barlehen der ZOG mit der Massgabe gegeben hat, sie solle es zur Fertigstellung und zu dem Betrieb der Schwefelsäureanlage verwenden„ Selbst wenn sich der Kläger etwa im Vertrauen auf den Ruf und die finanzielle Lage der Beklagten zur Gewährung des Barlehens entschlossen und die Beklagte dies gewusst haben sollte, wäre hierdurch ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht entstanden.
Regelmässig führt die Verletzung von Treu und Glauben nur innerhalb bestehender Rechtsverhältnisse zu Schadensersatzansprüchen. Ber Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich mit der Aufrechenbarkeit von Forderungen gegen das Reich gegen
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Forderungen der sogenannten Reichsgesellschaften - Kriegs-gesellschaften - befassen (vgl BGHZ 17, !9 jJ22 ff'* und die dort angeführten früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs) geht fehl» Einmal ist die Frage der Aufrechenbarkeit eine wesentlich andere als die, ob Jemand für die Schuld eines anderen haftet«. Ein zweiter wesentlicher Unterschied zwischen dem vorliegenden Fall und den in den angeführten Urteilen entschiedenen Fällen liegt in folgendem* Während dort die Gläubigerinnen, die sich gegenüber der von ihren Schuldnern erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen das Reich auf das in § 387 BGB aufgestellte Erfordernis der Identität beriefen, Reichs-(Kriegs-) gesellschaften waren, die als solche trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit nur eine Juristisch verselbständigte besondere Erscheinungsform des Reichs waren, kann hiervon oder von einem ähnlichen Verhältnis zwischen der ZCG und der Beklagten nicht die Rede sein. Weder war die Beklagte an dem Gesellschaftskapital der ZCG beteiligt noch auch hatte sie dieser gegenüber irgendwelche Weisungsbefugnisse. Wenn die ZCG keinen anderen Zweck und Inhalt gehabt haben sollte als den, die Schwefelsäureanlage auf dem Werkgelände der Beklagten zu errichten, so beeinträchtigt das ihre Selbständigkeit ebensowenig wie die vertraglichen Bindungen, die sie der Beklagten gegenüber eingegangen war. Unrichtig ist der Vortrag der Revision, die Beklagte hätte das alleinige Interesse an der Errichtung der Anlage gehabt; denn nach dem Vertrag sollte der ZCG nicht nur der Gewinn zustehen, den sie durch den Verkauf der Schwefelsäure an die Beklagte erzielte, sie hatte vielmehr auch das Recht, die Schwefelsäure, die von der Beklagten nicht gebraucht wurde, an Dritte zu verkaufen« Das Verhältnis, in dem die ZCG zur Beklagten stand, war also nicht das von Über- und Unterordnung, sondern
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beide standen sich als gleichgeordnete Vertragspartner gegenüber. Davon war übrigens auch der Kläger selbst ausgegangen, als er - wenn auch rechtlich irrig - das Vertragsverhältnis zwischen der ZCG und der Beklagten als ein Gesellschaftsverhältnis bezeichnet hatte«*
II, Auch aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) kann der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte nicht herleiten. Die Revision meint, wer ein Vertrags Verhältnis in der Erkenntnis löse, dass dadurch die Gläubiger seines Vertragspartners geschädigt werden, mache sich schon wegen dieses Verhaltens eines Verstosses gegen die guten Sitten schuldig, falls nicht ausnahmsweise die Wahrnehmung eigener schutzwürdiger Interessen sein Verhalten rechtfertige. Diese Ansicht trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. Auch die von der Revision angeführte Entscheidung (BGHZ 10, 228) ergibt nichts, was für eine solche Annahme sprechen könnte. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es jedoch nicht. Denn die Umstände des Falles^ die bei der Frage nach der Sittenwidrigkeit einer Handlung stets zu beachten sind, schliessen die Annahme'eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat nämlich die Schwefelsäureanlage, die von der ZCG hergestellt worden war, erhebliche Mängel aufgewiesen, die von der Herstellerin trotz mehrjähriger Bauzeit nicht abgestellt worden sind. Auch ist unstreitig die Anlage wegen ihrer Mängel nach kurzen Probeläufen wieder stillgelegt worden. Unter diesen Umständen kann der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie sich von einem Vertrag löste, den ihr Vertragsgegner, die ZCG, bis dahin nicht ordnungsmässig erfüllt hatte und von dem nicht mit Sicherheit feststand, ob er je voll erfüllt werden würde.
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Selbst wenn der Entschluss der Beklagten dadurch mitbe-- stimmt worden sein sollte, dass sie-wegen der Besserung der Verhältnisse in der Schwefelsäurebelieferung kein Interesse mehr an der Anlage auf ihrem Grundstück hatte> könnte ihr Verhalten nicht als sittenwidrig erachtet werden, Unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB kann von der Beklagten nicht verlangt werden, dass sie gegen ihre Interessen an einem Vertrag festhielt? nur damit die Gläubiger ihres Vertragspartners keinen Schaden erlittene
III. Hiernach erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Die KostenentScheidung beruht auf dem § 97 ZPO.
Glanzmann	Scheffler	Rietschel •
Meyer .
Erbel