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BGH · VII ZR 215/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 215/10

Den Beklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz

Zitierte Normen: § 233 ZPO
KniffkaKufferZPOBegründungAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 215/10
vom 14. Juli 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt/Main - Az. 10 U 74/10 vom 12.11.2010; LG Limburg - Az. 6 O 102/08 vom 26.02.2010;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
 beschlossen:
Den Beklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 77.620 €
Kniffka	Kuffer	Safari	Chabestari
 Halfmeier
Leupertz