Til Straße Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 215/05 vom 27. April 2006 in dem Rechtsstreit Regine T| Til Straße Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. I lund gegen 1. Beate D AgBstraßeH 2. Klaus El I Straße tfi, F| Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dm i&Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 33.137,00 € Dressier Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari