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BGH · VII ZR 215/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 215/05

Til Straße Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
StraßeHausmannDressierZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 215/05
vom 27. April 2006 in dem Rechtsstreit
 Regine T|
Til
 Straße
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. I
lund
 gegen
1. Beate D
AgBstraßeH
2. Klaus El
I Straße tfi, F|
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dm
i&Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 33.137,00 €
Dressier	Hausmann	Kuffer
 Bauner
Safari Chabestari