Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 215/04 vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit OLG Dresden - Az. 12 U 306/03 vom 21.07.2004; LG Dresden - Az. 16 0 3254/97 vom 17.01.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 1.257.705,10 € Dressier Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari