* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 214/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 214/62

Die Klägerin hat auf Feststellung geklagt, daß der Beklagte ihr die durch die Senkung der Decke über dem Ausstellungsraum sowie durch die Verformungen und Risse im Mauerwerk entstandenen Schäden an dem Bauwerk zu •< Die Statiker Karl und Franz sind der Klägerin, die Baufirma RflHV & BflIBP KG dem Beklagten als Streithelfer beigetreten«. Io Die Decke des Ausstellungsraums hängt, so stellt das Berufungsgericht fest, bis zu 13,1 cm durch; das Senken der Decken hat an den Innen- und Außenwänden die Verformungen und Risse bewirkt«, 1«, Da das menschliche Auge eine Decke mit horizontaler Unterfläche als durchhängend empfindet, hatte der Beklagte zu dem Ausgleich dieser optischen Täuschung von der Baufirma eine Erhöhung der Decke zur Mitte hin um 1,5 cm verlangt• Die Statiker hatten wegen der nach der Entschalung der Decke infolge deren Eigengewichts zu erwartenden elastischen Durchbiegung eine weitere Erhöhung der Decke um 1,5 cm angeordnet. Eg sich die Decke um 16,1 cm durchgebogen hat, muß nach Ansicht des Berufungsgerichts bei Berücksichtigung der zusammen 11,3 bis 12,3 cm ausmachenden elastischen und plastischen Einsenkung die weitere Durchbiegung von 4,8 bis 3,8 cm andere Ursachen haben,, folgend fuhrt das Berufungsgericht die Bauschäden in erster Linie auf die mit der Zeit eingetretene Durchbiegung beider Geschoßdecken infolge Kriechens und Schwindens des Betons (plastische Verformung) zurück„ Diese Erscheinung der plastischen Verformung sei in den Jahren 1953/34, als der Bau errichtet wurde, dem praktisch arbeitenden Bauingenieur so gut wie nicht bekannt gewesen. 3o Das Berufungsgericht stellt fest, daß auch dem Beklagten,.als das Haus im Jahre 1953 gebaut wurde, die Erscheinung der plastischen Verformung und ihre Folgen unbekannt waren. Es sieht sein Verschulden darin, daß er in seinen Plänen den flau einer flecke empfahl, mit der er keine Erfahrung besaß» Aas Berufungsgericht führt hierfür das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 29» Ok~ tober 1957 an, Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte, so meint das Berufungsgericht, die Klägerin darauf hinweisen müssen, daß man mit einer so weitgespannten flecke zu demindest in Heuland beschreite und daß er selbst damit noch keine Erfahrung gesammelt habe«. 3o Die von der Klägerin beauftragten Statiker haben darauf die Becken berechnet und gegen deren geplante Art und Größe keine Einwendung erhobene Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Schriftsatz vom 4* März 1958 (S. 4* Ba die Statiker die geplante Becke, ohne Einwendungen zu erheben, berechnet haben, der Prüfingenieur als Beauftragter des städtischen Bauamts die Berechnung nachgeprüft und ebenfalls keine Bedenken geäußert hat, sind keine Gründe ersichtlich, warum der Beklagte als Architekt hätte befürchten müssen, daß' die Becke den zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen werde«, Hierfür und für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit der Planung der Becke bewußt ein Risiko übernommen, fehlt ;jede Feststellung. 60 Endlich ist auch nicht festgestellt, daß die Klägerin, da die Statiker und der Prüfingenieur gegen die von ihr selbst gewünschte stutzenlose lecke über dem Ausstellungsraum nichts eingewandt hatten, auf bloß vom Beklagten geäußerte Bedenken hin sich mit einer nicht freitragenden lecke einverstanden erklärt haben würdeo Ob insofern den Beklagten ein schadenverursachendes Verschulden trifft, bleibt zu prüfen, las gleiche gilt für die im angefochtenen Urteil (S«, 7) offengelassene Frage, ob sich nach dem Betonieren der lecke die Schalungs stützen in das Erdreich eingedrückt hatten und dei' Beklagte dies nicht beachtet hat«, Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuruck-zuverweisen*

leckecmdeckenBerufungsgerichtErfahrungKlägerinStatikerArchitekt

Volltext der Entscheidung

VII ZR 214/62
Verkündet am 21. Mai 1964 Y/oitscheck, cJu3tizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
PI
des Architekten Wilhelm Schl platz SA, ■,
Beklagten» Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma H führer K^B
GmbH«,» vertreten durch den Geschäfts-, KälHIIHfc&tx'o 4M -
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.	und
 Br,
Streithelfer: Karl und Franz Zaf BiOT^Bstr. % - B,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-'frosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 3. Oktober 1962 aufgehoben«
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin hat im Jahre 1953/54 in	Käfl
^HPstraße	ein Geschäftshaus erbauen lassen»
Dem Beklagten v/ar die Planung, Bauleitung und Bauführung übertragen»
Einige Zeit nach der Fertigstellung des Bauwerks hatten sich die 11 x 11 m großen Stahlbetonrippendecken über dem Ausstellungsraum im Erdgeschoß sowie über dem Obergeschoß gesenkt, und in den Außen- und Innenwänden des Obergeschosses waren starke Risse entstanden.- Ferner hatten sich die Riegel der in Stahlbeton ausgeführten Rahmen des Ausstellungsraums nach innen geneigt und vom Mauerwerk gelöst. Etwa 30 cm unter der Obergeschoßdecke hatte sich im Mauerwerk ein Rißband gebildet, über dem das Mauerwerk bis zu 3 mm nach außen verschoben war.
Die Klägerin hat auf Feststellung geklagt, daß der
 Beklagte ihr die durch die Senkung der Decke über dem
 Ausstellungsraum sowie durch die Verformungen und Risse
 im Mauerwerk entstandenen Schäden an dem Bauwerk zu •<
ersetzen habe. Rach ihrer Behauptung sind die Schäden darauf zurückzuführen, daß der Beklagte seine Pflichten als Architekt verletzt habe.
Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung bestritten^ und Klagabweisung beantragt.
Die Statiker Karl und Franz	sind	der
 Klägerin, die Baufirma RflHV & BflIBP KG dem Beklagten als Streithelfer beigetreten«.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen .
~ 3 -
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage«. Die Klägerin und ihre Streithelfer Karl und Franz	bitten, die Revision zurück-
zuweisen«,
Die Streithelfer des Beklagten sind in diesem Rechtszug nicht vertretene
 Entscheid ung sgr Und e j
Io
 Die Decke des Ausstellungsraums hängt, so stellt das Berufungsgericht fest, bis zu 13,1 cm durch; das Senken der Decken hat an den Innen- und Außenwänden die Verformungen und Risse bewirkt«,
1«, Da das menschliche Auge eine Decke mit horizontaler Unterfläche als durchhängend empfindet, hatte der Beklagte zu dem Ausgleich dieser optischen Täuschung von der Baufirma eine Erhöhung der Decke zur Mitte hin um 1,5 cm verlangt• Die Statiker hatten wegen der nach der Entschalung der Decke infolge deren Eigengewichts zu erwartenden elastischen Durchbiegung eine weitere Erhöhung der Decke um 1,5 cm angeordnet. Bei Berücksichtigung dieser beiden Überhöhungen von zusammen 3 cm hat sich die Decke somit in Wirklichkeit in der Mitte um 16,1 cm durchgebogen«>
Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten des Prof .Dr«,ing.	daß	die	elastische	Durchbiegung
 der Decke nicht auf 1,5 cm, sondern auf 6,3 cm hätte berechnet werden müssen. Dieser Fehler ist einer der Gründe für das Durchsenken der Decke«,
 
Einen weiteren Grund stellt die sogenannte plastische Verformung durch Kriechen und Schwinden des Betons dar, die etwa 2 Jahre anhält und deren Auswirkung der Sachverständige Prof»	auf	5 - 6 cm berechnet hat»
Eg sich die Decke um 16,1 cm durchgebogen hat, muß nach Ansicht des Berufungsgerichts bei Berücksichtigung der zusammen 11,3 bis 12,3 cm ausmachenden elastischen und plastischen Einsenkung die weitere Durchbiegung von 4,8 bis 3,8 cm andere Ursachen haben,,
20 Dem Sachverständigen Prof.	folgend	fuhrt
 das Berufungsgericht die Bauschäden in erster Linie auf die mit der Zeit eingetretene Durchbiegung beider Geschoßdecken infolge Kriechens und Schwindens des Betons (plastische Verformung) zurück„ Diese Erscheinung der plastischen Verformung sei in den Jahren 1953/34, als der Bau errichtet wurde, dem praktisch arbeitenden Bauingenieur so gut wie nicht bekannt gewesen. Sie trete in dieser Form nur bei schlanken weitgespannten Konstruktionen aufo Decken dieser Art seien in Deutschland im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten erst in den letzten wahren gebaut worden, und zwar ohne daß man ausreichende Erfahrung besessen habe. Der Deutsche Betonverein e,V. habe im April 1958 in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, daß Stahlbetonbauten infolge Kriechens im Laufe der Zeit unbrauchbar würden; es werde über unebene Fußböden, Risse in den Wänden, Durchhang und andere Folgen geklagt o
3o Das Berufungsgericht stellt fest, daß auch dem Beklagten,.als das Haus im Jahre 1953 gebaut wurde, die Erscheinung der plastischen Verformung und ihre Folgen unbekannt waren. Es sieht sein Verschulden darin, daß
 er in seinen Plänen den flau einer flecke empfahl, mit der er keine Erfahrung besaß» Aas Berufungsgericht führt hierfür das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 29» Ok~ tober 1957 an,
 Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte, so meint das Berufungsgericht, die Klägerin darauf hinweisen müssen, daß man mit einer so weitgespannten flecke zu demindest in
 Heuland beschreite und daß er selbst damit noch keine Erfahrung gesammelt habe«. Er habe sich weder auf sein statisches Gefühl, von dem er im Schreiben vom 29o Oktober 1957 spreche, verlassen noch auf Kosten des Klägers experimentieren dürfen. Damit habe er seine Pflichten als Architekt verletzt, und deshalb sei er nach § 655 BGB der Klägerin zu Schadensersatz verpflichtet«
II«
Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Hevision mit Recht«
1« Es ist die Aufgabe des Statikers» eine Aecfce so zu konstruieren und zu berechnen, daß keine wesentliche flurchsenkung eintritt. Für diese Aufgabe sind spezial-kenntnisse erforderlich» die vom Architekten, der nicht zugleich Statiker ist, nicht zu erwarten sind. Es ist nicht s.aehe des Architekten, die Berechnung des Statikers nachzuprüfen (Urteil des erkennenden Senats vom 17° iäai 1962 - VII SR 4/61 -). Gegebenenfalls hat der Statiker den Architekten auf Bedenken, die er hinsichtlich der vom Architekten vorgesehenen flecken hat, hinzuweisen, fler Architekt kann grundsätzlich davon ausgehen, daß der Statiker dies tun wird.
6
2c Zutreffend weist die Revision dai'auf hin, daß der Beklagte in seiner Baubeschreibung vom 13. «3uli 1955 die Entscheidung über die Ausführung der Becken ausdrücklich von der statischen Berechnung abhängig gemacht habe
3o Die von der Klägerin beauftragten Statiker haben darauf die Becken berechnet und gegen deren geplante Art und Größe keine Einwendung erhobene
 Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Schriftsatz vom 4* März 1958 (S. 2) haben sie schon früher mehrfach so weitgespannte Becken wie im Gebäude der Klägerin konstruiert, ohne daß sich nachteilige Folgen gezeigt hätten«,
4* Ba die Statiker die geplante Becke, ohne Einwendungen zu erheben, berechnet haben, der Prüfingenieur als Beauftragter des städtischen Bauamts die Berechnung nachgeprüft und ebenfalls keine Bedenken geäußert hat, sind keine Gründe ersichtlich, warum der Beklagte als Architekt hätte befürchten müssen, daß' die Becke den zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen werde«,
5. Bas angefochtene Urteil wäre nur dann zu halten? wenn der Beklagte hätte Zweifel haben müssen, ob die Statiker der geplanten Beckenkonstruktion gewachsen sein würden, oder wenn er selbst auf Grund eigener besserer Kenntnis oder Erfahrung mit nachteiligen Folgen gerechnet hätte oder hätte rechnen müssen«. Hierfür und für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit der Planung der Becke bewußt ein Risiko übernommen, fehlt ;jede Feststellung. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof .Br. Me4IBt ist das auch unwahrscheinlich. Ferner spricht die angeführte Behauptung der Statiker über ihre
 
Erfahrung mit solchen leckem gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, man habe mit einer so weit gespannten lecke zu demindest in	Neuland	beschritten.	Schließ-
lich kann es, was die Möglichkeit betrifft, solche lecken zu konstruieren und zu berechnen, nicht auf örtliche Erfahrungen ankoramen«.
60 Endlich ist auch nicht festgestellt, daß die Klägerin, da die Statiker und der Prüfingenieur gegen die von ihr selbst gewünschte stutzenlose lecke über dem Ausstellungsraum nichts eingewandt hatten, auf bloß vom Beklagten geäußerte Bedenken hin sich mit einer nicht freitragenden lecke einverstanden erklärt haben würdeo
III.
lie Klägerin hat Jedoch, nachdem das Gutachten des Sachverständigen Prof. MefllB vorlag, in ihrem Schriftsatz vom 14o September 1962 dem Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, er habe, als die lecke statt einer Überhöhung eine Senkung gezeigt habe, nicht weiterbauen dürfen, sondern die lecke beseitigen lassen müssen; dann wären die sonstigen Bauschäden nicht entstanden«,
Ob insofern den Beklagten ein schadenverursachendes Verschulden trifft, bleibt zu prüfen, las gleiche gilt für die im angefochtenen Urteil (S«, 7) offengelassene Frage, ob sich nach dem Betonieren der lecke die Schalungs stützen in das Erdreich eingedrückt hatten und dei' Beklagte dies nicht beachtet hat«,
A
■ v
 
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuruck-zuverweisen*
Glanzmann
 Meyer
Heimann-frosien
 Vogt
Erb el