Der Beklagte hat die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung aus dem Schuldanerkenntnis vom 23* Februar 1957 an die beklagten Eheleute abgetreten; diese Abtretung wurde im September 1957 im Grundbuch eingetragen« Mai 1937r war eine weitere, von dem Rechtsanwalt Dr. R^BBl erwirkte Pfändung der Grundschuld im Grundbuch eingetragen worden, Rechtsanwalt Dr„ R^B^ ist Verwalter im Konkurs über den Nachlaß des am 9» September 1953 verstorbenen Ehemannes der Klägerin; diese hat die Erbschaft nach ihrem Ehemann aus geschlagen .Rechtsanwalt Dr, RBI hatte gegen die Klägerin vollstreckbare Titel über 69«700 DM erstritten und am 18* Januar 1957 die Eigentümer- hofs V ZR 96/58 vom 28» Oktober 1959 ^ WM I960, 18) verurteilt, von dem für sie eingetragenen PfändungsPfandrecht gegenül dem Konkursverwalter keinen Gebrauch zu machen und insbesondere zu bewilligen, daß bei einer Zwangsversteigerung der auf den vom Pfandrecht erfaßten Teil der Eigen turner grundschuld fallende Erlös an den Konkursverwalter ausgezahlt wird; der Beklagte wurde verurteilt, darauf hinzuwirken, daß die beklagten Eheleute K^fcdie genannten Verpflichtungen erfüllten.« Der Nachlaßkonkursverwalter Rechtsanwalt Br« Hd ist der Klägerin als Streithelfer hinsichtlich des Klageantrags Kr« 2 beigetreteno Während des Rechtsstreits hat die Klägerin das Grundstück Stadtblick 2 zu dem Teil an den Kaufmann Enge Iber® zu dem anderen Teil an die Witwe Wilhelmine H veräußert und die gepfändete Eigentümergrundschuld in Höhe von 31«675,65 DM zu je 1/2 an diese beiden Erwerber abgetreten« Ber Nachlaßkonkursverwalter hat sich die für ihn gepfändete Eigentümergrundschuld im Betrage von 31 • 675,63 BM an Zahlungs Statt überweisen lassen« Bie Überweisung ist, nachdem und Frau die Eigent Ürner gxu ndschuld auf die Klägerin zurückübertragen hatten, am 17« Mai 1961 im Grundbuch eingetragen worden. Der Beklagte MBBfc hat zwar im Schriftsatz vom 19» Juni 1957 behauptet, er habe am 23» Februar 1957, also * an dem Tage, als die notarielle Urkunde auf genommen wurde, und vor Erhebung der Klage, seine Forderung an die Eheleute 2 des Schriftsatzes vom 13* Dezember 1957), und nachdem im Vorprozeß das Oberlandesgericht seiner Überzeugung Ausdruck gegeben hatte, daß die Abtretung von den Beklagten surückdatiert worden sei (S. 29 des Urteils 4 U 4/58 vom 4» Juli 1958), haben die Beklagten diese Behauptung nicht v/iedcrholt» Jedenfalls haben sie aber den Vortrag der Klägerin nicht bestritten, daß die Vollstreckungsklausel erst nach Klageorhebung, nämlich am 16.9.1957, auf die Eheleute umgeschrieben worden ist. Zwar ist der Hechtsnachfolger bei während des Rechtsstreits eingetretener Nachfolge weder verpflichtet noch berechtigt, den Prozeß ohne Zustimmung des Gegners an Stelle des Rechtsvorgängers oder neben ihm zu übernehmen; wohl kann er ohne weiteres als Streitgehiife auftreten (§ 265 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO; Stein-Jonas-Schönke § 265 VI; Hosenberg § 104 III 2). dazu Stein- Jonas-Schönke § 265 VI; Wieczorek § 265 E III a 3)» hat nichts dagegen eipgewandt, daß die Eheleute K^ft mitverklagt wurden, sondern nur - und auch das nur zu Beginn des Rechtsstreits - geltend gemacht, er selbst sei wegen V/ie unter III noch ausgeführt wird, scheitert die Klage unter jedem dieser Gesichtspunkte, wenn die Klägerin ihre Behauptung, daß der Beklagte keine Verluste durch die Konkurseröffnung erlitten hat, nicht beweisen kann. Es bemerkt Seite 11 des Urteils, wo es die angebliche arglistige Täuschung behandelt, die Klägerin könne nicht beweisen, daß der Beklagte durch den Konkurs nicht doch Verluste erlitten habe, für sie sie ihn entschädigen wollte. Bie Klägerin mußte den Antrag auf BeäzLohung dieser Akten im Berufungeverfshren wiederholen, wenn sie den Inhalt der Akten, obschon das Landgericht, ohne diese zu verwerten, entschieden hatte, weiter als erheblich ansah und im Rechtsstreit berücksichtigt wissen wollte. b) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Akten der Staatsanwaltschaft Ravensburg, der Staatsanwaltschaft St, Gallon und des Bezirksamtes Sargans nicht beigezogen hat. c) Auf die Akten I 0 356/57 des Landgerichts Ravensburg hatte sich die Klägerin nur dafür bezogen, daß die Beklagten nach dom Urteil des Bundesgerichtshofs mit ihrem Pfandrecht gegenüber dem Pfandrecht des Konkursverwalters zurücktreten müssen. 1) Daß der Beklagte die Klägerin arglistig darüber getäuscht habe, er habe Forderungen gegen den Ehemann der Klägerin gehabt und deshalb durch die Eröffnung des Konkurses Verluste erlitten, ist nicht beweisbar, wenn nicht einmal festgcstcllt werden kann, daß die Angaben s objek- Auch wenn unterstellt wird, daß die Klägerin ihre Zahlungen eingestellt hatte und auch im Übrigen der Tatbestand des § 241 KO im vorliegenden Fall verwirklicht worden wäre, so führt das nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts« Wo nichts weiter als Begünstigung eines Gläubigers vor einem anderen voriiegt, greift die Sonderregelung der §§ 29 ff KÖ über die Kohkursänfechtung ein und schließt die Anwendung des §134 BGB aus (RG2 56, 229; 69, 143, 146; Staudinger-BGB 11. Da erdichtet aber nur solche Schulden sind, die im klaren Bewußtsein, daß die Verbindlichkeiten vollkommen unvertretbar sind> also nur zu dem Schein anerkannt oder aufgestellt werden (RG HRR 1936 Nr» 379; BGH 3 StR 21/55 vom 14« April 1955)> kann auch insoweit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen werden, daß es sich um eine erdichtete Schuld handelt» bb) § 242 Abs»i Nr» 2 KO ist schon deshalb nicht anwendbar, weil das Schuldanerkenntnis mit der Geltendmachung einer Forderung "im Verfahren", d.h. im Konkurs über den Nachlaß des Ehemanns der Klägerin, nichts zu tun hat; es begründete nur eine Forderung gegen die Klägerin selbst» Auch soweit ein Verstoß des Beklagten gegen die guten Sitten durch dessen Verhalten gerade gegenüber der Klägerin geltend gemacht wird, hat das Berufungsgericht in Ergebnis die Nichtigkeit des Anerkenntnisses ohne Rechts-fehler verneint. Wenn der Beklagte wovon nach dem Berufungsurtoil auszugehen ist, die von ihm behaupteten Verluste wirklich erlitten hat und das Schuldanerkenntnis dazu dienen sollte, ihn für diese Verluste zu entschädigen, so haben weder die Klägerin noch etwas sittlich Verwerf- 4) Die Revision bringt den bisher nicht erörterten Gesichtspunkt des Wegfalls der Gesohäftsgrundlage zur Sprache« Sie stützt sich darauf, daß mindestens die Klägerin, für den Beklagten erkennbar, bei dein Anerkenntnis davon ausgegangen sei, daß Forderungen gegen den Ehemanri der Klägerin beständen» Unter diesem Gesichtspunkt kann die Revision aber keinen Erfolg haben, weil nach den erfolglos angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen ist, daß die Vorstellung der Klägerin unzutreffend gewesen wäre. 6) Schließlich hat die Klägerin noch geltend gemacht, das Schuldanerkenntnis stelle eine Schenkung dar, die sie wegen groben Undanks des Beklagten widerrufen könne» Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin hiermit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie die Frist für den Widerruf (§ 532 Satz 1 BGB) nicht eingehalten hat. Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Frage, ob das Löschung3begchren deshalb gerechtfertigt ist, weil die Eigentümergrundschuld im laufe des Berufungsverfahrons dom Konkursverwalter an Zahlungs Statt überwiesen worden ist» Es führt zunächst unter Hinweis auf das Urteil V ZR 96/58 des Bundesgerichtshofs vom 28, Oktober 1959 aus, daß vor der Überweisung an Zahlungs Statt kein Anspruch des Konkursverwalters auf Rangrücktritt oder Löschung bestand, sondern nur ein Anspruch darauf, daß die Beklagten dem Konkursverwalter gegenüber ihr Pfandrecht nicht geltend machten, Es ist der Meinung, daß sich die Rechtslage durch die Überv/eisung an Zahlungs Statt geändert habe und der Konkursverwalter nunmehr die Löschung beanspruchen könne. Es ist auch richtig, daß ein Streithelfer nur die Hauptpartei aus deren Rechten unterstützen, aber keine ihm selbst zustehenden Ansprüche geltend machen kann und daß ihm solche Ansprüche weder ab- noch zuerkannt werden können (RÖZ 108, 152, 154V Wieczorek § 67 A I a, Rosenberg § 46 I? Sie macht aber geltend, aus dem Verhalten der Klägerin und des Konkursverwalters im Prozeß sei zu folgern, daß der Konkursverwalter dio Klägerin ermächtigt habe, in Prozeßstandschaft seinen Anspruch auf Löschung zu verfolgen. Jedenfalls habe das Berufungsgericht nach § 139 ZPO fragen müssen, ob die Klägerin nicht den Anspruch auf Löschung mit Ermächtigung des Konkursverwalters geltend machen wolle% der Konkursverwalter würde auf eine solche Präge hin die Ermächtigung er-teilt haben. Hier aber hat die Klägerin sich nicht auf eine Ermächtigung seitens des Konkursverwalters berufen, und der Konkursverwalter hat keine Erklärung abgegeben, daß er die Klägerin zur Geltendmachung seiner Ansprüche ermächtige. Die Ermächtigung war auch nicht aus dem allgemeinen Verhalten der Klägerin und des Konkursverwalters im Rechtsstreit zu folgern • Zwar hat der Konkursverwalter ein Inter esse am* Obsiegen der Klägerin. Dafür hat er, als der Vorliegende Rechts streit im Berufungs-verfahron schwebte, vor dem Landgericht in Ravensburg (1 0 274/61), wie unstreitig ist, eine eigene &age mit der Begründung erhoben, daß er einen.Anspruch auf Löschung der Eigentümergrundschuld habe, weil sie ihm an Zahlungs Statt überwiesen worden sei. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dom Vorbringen der Streitgehilfen und flBBlbefaßt habe» Sie halt den Revisionsgrund des § 331 Nr, 7 ZPO für gegeben, weil deren Nebenintervention nicht in den Entscheidungsgründen erörtert worden ist.
VII 2R 214/61 Verkündet am 7° Januar 1963 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Pia geb«, ZBIBi in Ki Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozcßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen 1) den Landwirt Bernhard in 2) den Eisenhändler Eugen Kl^ih ____ gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 3) als Pflegerin, : 3) die Ehefrau Maria KBB ebenda, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ßlanzmann und der Bundesrichter Rietechel, Br» Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das an Verkündungs Statt am 25* Juli 1961 zugestellte Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird zurückgewiesen „ Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen 2 t- Tatbestand; Am 23« Februar 1957 erkannte die Klägerin in notarieller Urkunde an, dem Beklagten MfUfe 50,000 DM zu schulden, und unterwarf sich hinsichtlich dieser Schuld der sofortigen Zwangs Vollstreckung, In der Urkunde heißt es u,a,; "Herr Bernhard Band- und Forstwirt in stand mit meinem verstorbenen Mann in Gesehäfts-bozichungon. Durch die Eröffnung des Konkurses über den Nachlaß meines Mannes sind dem Herrn Bernhard erhebliche Verluste entstanden. Ich habe mich», bereit erklärt, für den Teilbetrag von 50,000 DM dieser Verluste aufzukommon, und anerkenne hiermit, dem genannten Herrn Bernhard aus dom genannten Hechtsgrund den Betrag von 50,000 (fünfzigtausend) Deutsche Mark nebst acht vom Hundert jährlich Zinsen für die Zeit vom 1, Januar 1955 an schuldig zu sein,u Der Beklagte MflHi erwirkte auf Grund der vollstreckbaren Urkunde am 25« Februar 1957 einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß hinsichtlich einer Eigentümergrundschuld der Klägerin im Betrage von 31*675*63 DM, die auf dem ihr damals noch gehörenden Grundstück in lastete. Die Pfändung wurde am 16, März 1957 im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte hat die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung aus dem Schuldanerkenntnis vom 23* Februar 1957 an die beklagten Eheleute abgetreten; diese Abtretung wurde im September 1957 im Grundbuch eingetragen« Inzwischen, am.6, Mai 1937r war eine weitere, von dem Rechtsanwalt Dr. R^BBl erwirkte Pfändung der Grundschuld im Grundbuch eingetragen worden, Rechtsanwalt Dr„ R^B^ ist Verwalter im Konkurs über den Nachlaß des am 9» September 1953 verstorbenen Ehemannes der Klägerin; diese hat die Erbschaft nach ihrem Ehemann aus geschlagen .Rechtsanwalt Dr, RBI hatte gegen die Klägerin vollstreckbare Titel über 69«700 DM erstritten und am 18* Januar 1957 die Eigentümer- grundschuld pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen . Er hat gegen die Beklagten eine auf das Anfechtungsgesetz gestützte Klage erhoben; in diesem Rechtsstreit wurden die beklagten Eheleute durch Urteil des Bundesgerichts- hofs V ZR 96/58 vom 28» Oktober 1959 ^ WM I960, 18) verurteilt, von dem für sie eingetragenen PfändungsPfandrecht gegenül dem Konkursverwalter keinen Gebrauch zu machen und insbesondere zu bewilligen, daß bei einer Zwangsversteigerung der auf den vom Pfandrecht erfaßten Teil der Eigen turner grundschuld fallende Erlös an den Konkursverwalter ausgezahlt wird; der Beklagte wurde verurteilt, darauf hinzuwirken, daß die beklagten Eheleute K^fcdie genannten Verpflichtungen erfüllten.« . Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe keine Forderungen gegen ihren Ehemann, gehabt, ihr aber das Bestehen solcher Forderungen vorgespiegelt. Sie hat das Schuldan-erkenntnis vom 23o Februar 1957 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie hat auch geltend gemacht, das Anerkenntnis sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB in Verbindung mit §§ 239 ff KÖ und ferner wegen Sitten-widrigkoit nach “§ 138 BGB nichtig« Jedenfalls könne sie aber das Anerkenntnis aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen, weil weder sie noch ihr verstorbener Ehemann dem Beklagten WtttM etwas geschuldet hätten. Schließlich hat die Klägerin auch geltend gemacht, sie habe das Anerkenntnis schenkweise erteilt, und hat die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen. Die Klägerin hat beantragt, 1) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 23o Februar 1957 für unzulässig zu erklären, oer U ; 2) die Beklagten zu verurteilen, die Löschung der Grundbucheintragungen zu bewilligen, die sich auf die Pfändung ihrer Eigentümergrundschuld nach Maßgabe des Pfän-dungs- und Uberweisungsbeschlusses vom 25» Februar 1957 beziehen« Der Nachlaßkonkursverwalter Rechtsanwalt Br« Hd ist der Klägerin als Streithelfer hinsichtlich des Klageantrags Kr« 2 beigetreteno Während des Rechtsstreits hat die Klägerin das Grundstück Stadtblick 2 zu dem Teil an den Kaufmann Enge Iber® zu dem anderen Teil an die Witwe Wilhelmine H veräußert und die gepfändete Eigentümergrundschuld in Höhe von 31«675,65 DM zu je 1/2 an diese beiden Erwerber abgetreten« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Im Berufungsverfahren sind auch der Kaufmann WflBfe und die Witv/e der Klägerin zu dem Klageantrag Nr« 2 als Streithelfer beigetreten. Ber Nachlaßkonkursverwalter hat sich die für ihn gepfändete Eigentümergrundschuld im Betrage von 31 • 675,63 BM an Zahlungs Statt überweisen lassen« Bie Überweisung ist, nachdem und Frau die Eigent Ürner gxu ndschuld auf die Klägerin zurückübertragen hatten, am 17« Mai 1961 im Grundbuch eingetragen worden. Bas Öberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie erstrebt mit ihrer Revision die Verurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen. Bie Beklagten bitten, die Revision zurückzuv/eisen. Die drei Streitgehilfen haben sich am Revisionsverfahren cht beteiligt« Entscheidungsgründe: Die prozessualen Voraussetzungen für die sich auf §§ 737 Abs« 49 76? ZPO stützende Vollstreckungsgegenklage sind gege~: ben. Allenfalls könnte die Frage aufgeworfen werden, ob die Klage mit Recht gegen alle 3 Beklagten erhoben worden ist, 1) Die Klage aus § 767 ZPO ist grundsätzlich gegen denje- J nigen zu richten, auf den der Vollstreckungstitel lautet, im J Falle der Abtretung und der Umschreibung der Vollstreckungs- | klausol grundsätzlich gegen den neuen Gläubiger, dem die Voll-j Streckungsklausel erteilt ist (vgl, Wieczorek, ZPO, § 767 | B IX, E II a; Stein-döhas-Sohönke, ZPO, 18, Aufl,, § 767 I 3;:f Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9» Aufl,,| § 183 III 5 b)o Der Beklagte hat die Forderung aus dem Schuldan- crkonntnis vom 23« Februar 1957 an die beklagten Eheleute Ki abgetreten, und die Vollstfeckungsklausel ist auf.die Eheleute umgeschrieben worden. 2) Das war Jedoch zur Zeit der Rechtshängigkeit noch nicht geschehen. Der Beklagte MBBfc hat zwar im Schriftsatz vom 19» Juni 1957 behauptet, er habe am 23» Februar 1957, also * an dem Tage, als die notarielle Urkunde auf genommen wurde, und vor Erhebung der Klage, seine Forderung an die Eheleute * abgetreten» Nachdem die Klägerin demgegenüber behauptet hatte, die Abtretung sei erst am 16» September 1957 vorgenommen worden (S. 2 des Schriftsatzes vom 13* Dezember 1957), und nachdem im Vorprozeß das Oberlandesgericht seiner Überzeugung Ausdruck gegeben hatte, daß die Abtretung von den Beklagten surückdatiert worden sei (S. 29 des Urteils 4 U 4/58 vom 4» Juli 1958), haben die Beklagten diese Behauptung nicht v/iedcrholt» Jedenfalls haben sie aber den Vortrag der Klägerin nicht bestritten, daß die Vollstreckungsklausel erst nach Klageorhebung, nämlich am 16.9.1957, auf die Eheleute umgeschrieben worden ist. Danach ist die Klage zu Hecht gegen erhoben worden, und er ist auch ungeachtet der Hechtsnachfolge nach § 265 Abs. 2 Satz 1 SPD der richtige Beklagte geblieben. 3) Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Klage in der Folgezeit auch auf die Eheleute K^p| erstreckt worden ist» Zwar ist der Hechtsnachfolger bei während des Rechtsstreits eingetretener Nachfolge weder verpflichtet noch berechtigt, den Prozeß ohne Zustimmung des Gegners an Stelle des Rechtsvorgängers oder neben ihm zu übernehmen; wohl kann er ohne weiteres als Streitgehiife auftreten (§ 265 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO; Stein-Jonas-Schönke § 265 VI; Hosenberg § 104 III 2). Hier hat der Prozeßgegner der Rechtsnachfolger, nämlich die Klägerin, selbst die Klage auf die Nachfolger ausgedehnt, und diese haben sich, ohne dem Vorgehen der Klägerin zu widersprechen, auf die Klage gegen sie eingelassen. Ob es zu ihrer Einbeziehung auch der Zustimmung des Rechtsvorgängers bedurfte, kann dahinstehen (vgl. dazu Stein- Jonas-Schönke § 265 VI; Wieczorek § 265 E III a 3)» hat nichts dagegen eipgewandt, daß die Eheleute K^ft mitverklagt wurden, sondern nur - und auch das nur zu Beginn des Rechtsstreits - geltend gemacht, er selbst sei wegen i der Abtretung nicht mehr passiv legitimiert (So 1 des Schrift-j satzes vom 19» Juni 1957)« ! Y/o aber alle Beteiligten damit einverstanden sind, be- :j stehen keine Bedenken gegen eine Ausdehnung der Klage auf die Rechtsnachfolger (vgl« Wieczorek § 265 22 III a 1 bis 3, £ E III b)« | Hinzu kommt, daß die Eheleute K4B» nachdem die Voll-streckungsklauoel auf sie umgeschrieben worden ist, nunmehr auch selbst vollstreckt haben (vglo S» 3 des Schriftsatzes des Streithclfers Br, vom 6. Bezember I960, Schrift- satz der Beklagten vom 10« Harz 1961, S« 3 des Schriftsatzes der Streithelfer WflHB und Witwe vom 17« März 1961 mit der ihm als Anlage beigefügten Bekanntmachung des J Grundbuchamts vom 17« Januar 1961). Auch dies rechtfertigt die Ausdehnung der Klage auf sie« ■’ / IIo ■ ' Was die Klägerin gegen den durch die Urkunde verbrieften Anspruch selbst einwendet, fußt auf ihren Behauptungen, der Beklagte MflBi habe entgegen dem Inhalt der Urkunde keine Verluste durch die Eröffnung des Hachlaßkonkurses erlitten, vielmehr gar keine Borderungen gegen den Ehemahn der Klägerin gehabt, sondern Umgekehrt diesem Geld geschuldet? er habe ihr das Bestehen solcher Forderungen vorgespiegelt, und sie habe im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Erklärung das Schuldanerkenntnis abgegeben. Biese Behauptungen 11 egeh allen von der Klägerin angeführten rechtlichen Gesichtspunkten zugrunde, aus denen sie die Klage für begründet hält. I V/ie unter III noch ausgeführt wird, scheitert die Klage unter jedem dieser Gesichtspunkte, wenn die Klägerin ihre Behauptung, daß der Beklagte keine Verluste durch die Konkurseröffnung erlitten hat, nicht beweisen kann. 1) Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie diese Behauptung nicht bewiesen. Es bemerkt Seite 11 des Urteils, wo es die angebliche arglistige Täuschung behandelt, die Klägerin könne nicht beweisen, daß der Beklagte durch den Konkurs nicht doch Verluste erlitten habe, für sie sie ihn entschädigen wollte. Es nimmt weiter bei der Erörterung des Bereicherungsan-spruchs auf die Begründung des Landgerichts 3e&ug« Bas Landgericht hatte hierzu u.a, angeführt, es sei nicht festzustel-lenj daß die Vorstellung der Klägerin, ihr Ehemann sei dem Beklagten Geld schuldig geblieben, objektiv falsch gewesen sei 2) Bio Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision erfolglos mit Verfahrensrügen angegriffen. a) Zum großen Teil sind die Beweisangebote, deren Übergehen die Revision rügt, nur in Schriftsätzen des ersten Rechtszuges enthalten und brauchten daher vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt zu v/erden (BGHZ 35, 103)* B&e gilt auch, soweit das Landgericht bereits die BeiZiehung von Akten angeordnet hatte. Bie Klägerin mußte den Antrag auf BeäzLohung dieser Akten im Berufungeverfshren wiederholen, wenn sie den Inhalt der Akten, obschon das Landgericht, ohne diese zu verwerten, entschieden hatte, weiter als erheblich ansah und im Rechtsstreit berücksichtigt wissen wollte. - 9 ~ b) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Akten der Staatsanwaltschaft Ravensburg, der Staatsanwaltschaft St, Gallon und des Bezirksamtes Sargans nicht beigezogen hat. Sie behauptet, die Klägerin habe den Antrag, diese Akten beizuziehen, in der BerufungsbegrUndung wiederholt. Indessen sind diese Akten dort nicht aufgeführt. Zudem führt die Revision keinerlei konkrete Behauptungen an, die durcfc die Beisiehung dieser Akten hätten bewiesen werden solleno c) Auf die Akten I 0 356/57 des Landgerichts Ravensburg hatte sich die Klägerin nur dafür bezogen, daß die Beklagten nach dom Urteil des Bundesgerichtshofs mit ihrem Pfandrecht gegenüber dem Pfandrecht des Konkursverwalters zurücktreten müssen. Damit war nichts weiter als der Inhalt des Urteils V ZR 96/58 des Bundesgerichtshofs wiedergegeben, aber kein Beweis dafür angetreten, daß der Beklagte keine For- derungen gegen den Ehemann der Klägerin gehabt habe. d) Die weiteren Seite 4 und 5 der Berufungsbegründung ge- nannten Akten waren als Beleg dafür angeführt, daß der Beklagte mehrere Prozesse verloren habe, daß er unglaub- würdig sei sowie daß er wechselnde und widerspruchsvolle Behauptungen aufgestellt habe. Greifbare Behauptungen Uber die Höhe der durch die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem BCklä^ten begründeten beidersei- tigen Ansprüche, über die die genannten Akten Aufschluß : geben könnten, hat die Klägerin in der RevisionsbegrUndung nich angeführt. Wenn die unter II 1 angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden, kann die Klage aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben. 10 - 1) Daß der Beklagte die Klägerin arglistig darüber getäuscht habe, er habe Forderungen gegen den Ehemann der Klägerin gehabt und deshalb durch die Eröffnung des Konkurses Verluste erlitten, ist nicht beweisbar, wenn nicht einmal festgcstcllt werden kann, daß die Angaben s objek- tiv unzutreffend sind« 2) Die Klägerin hatte geltend gemacht, das Schuldanerkennt-nio sei nach § 134 BGB in Verbindung mit §§ 241? 239 Abs« ,1’ Hr. 2, 242 Abs« 1 Hr. 2 KO nichtig. a) Hach § 241 KO sind Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, zu bestrafen, wenn sie trotz Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, die der Gläubiger nicht zu beanspruchen hatte. Auch wenn unterstellt wird, daß die Klägerin ihre Zahlungen eingestellt hatte und auch im Übrigen der Tatbestand des § 241 KO im vorliegenden Fall verwirklicht worden wäre, so führt das nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts« Wo nichts weiter als Begünstigung eines Gläubigers vor einem anderen voriiegt, greift die Sonderregelung der §§ 29 ff KÖ über die Kohkursänfechtung ein und schließt die Anwendung des §134 BGB aus (RG2 56, 229; 69, 143, 146; Staudinger-BGB 11. Aufl. § 134 Rdz. 11;_RGRK BGB 11. Aufl. § 134 Anm« 23)* Dasselbe gilt, soweit das Schuldanerkenntnis nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbar ist, was der Konkursverwalter im Vorprozeß mit Erfolg geltend gemacht hat. b) Ob § 134 BGB auch dann nicht anwendbar ist, wenn die Tatbestände der Strafbestimmungen der §§ 239 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1 Nr. 2 KO verwirklicht sind, wie das Berufungsgericht annimmt, bedarf nicht der Entscheidung. aa) Nach § 239 Abs» 1 Nr. 2 KO werden unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Schuldner bestraft, die Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche ganz oder teilweise erdichtet sind* § 242 Abs. 1 Nr» 2 KO bestraft den, der "im Verfahren" erdichtete Forderungen geltend machte Als "erdichtete” Schuld kommt nicht die in der Urkunde von der Klägerin anerkannte Schuld über 50»000 DM in Frage * Dieso eigene Schuld der Klägerin wurde durch das Anerkenntnis erst begründet5 insofern war nichts zu erdichten und gab das Anerkenntnis die wahre Rechtslage wieder» Als erdichtet käme allenfalls die angebliche Forderung MlHBs gegen den Ehemann der Klägerin in Betracht. Da erdichtet aber nur solche Schulden sind, die im klaren Bewußtsein, daß die Verbindlichkeiten vollkommen unvertretbar sind> also nur zu dem Schein anerkannt oder aufgestellt werden (RG HRR 1936 Nr» 379; BGH 3 StR 21/55 vom 14« April 1955)> kann auch insoweit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen werden, daß es sich um eine erdichtete Schuld handelt» bb) § 242 Abs»i Nr» 2 KO ist schon deshalb nicht anwendbar, weil das Schuldanerkenntnis mit der Geltendmachung einer Forderung "im Verfahren", d.h. im Konkurs über den Nachlaß des Ehemanns der Klägerin, nichts zu tun hat; es begründete nur eine Forderung gegen die Klägerin selbst» 3) Die Klägerin beruft sich ferner auf Nichtigkeit des Schuldanerkenntnisses wegen Verstoßesgegen^ die guten Sitten nach § 13S BGB» o- Soweit nichts weiter vorliegt als eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger, greifen wiederum die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung innerhalb und außerhalb des Konkurses als Sonderregelung ein, die § 138 BGB verdrängen (RGZ 56, 229; 69, 146)» Auch soweit ein Verstoß des Beklagten gegen die guten Sitten durch dessen Verhalten gerade gegenüber der Klägerin geltend gemacht wird, hat das Berufungsgericht in Ergebnis die Nichtigkeit des Anerkenntnisses ohne Rechts-fehler verneint. Wenn der Beklagte wovon nach dem Berufungsurtoil auszugehen ist, die von ihm behaupteten Verluste wirklich erlitten hat und das Schuldanerkenntnis dazu dienen sollte, ihn für diese Verluste zu entschädigen, so haben weder die Klägerin noch etwas sittlich Verwerf- liches angestrebt und vollzogen« 4) Die Revision bringt den bisher nicht erörterten Gesichtspunkt des Wegfalls der Gesohäftsgrundlage zur Sprache« Sie stützt sich darauf, daß mindestens die Klägerin, für den Beklagten erkennbar, bei dein Anerkenntnis davon ausgegangen sei, daß Forderungen gegen den Ehemanri der Klägerin beständen» Unter diesem Gesichtspunkt kann die Revision aber keinen Erfolg haben, weil nach den erfolglos angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen ist, daß die Vorstellung der Klägerin unzutreffend gewesen wäre. 5) Die Vorihstanzen haben ohne Rechtsfehler einen Bereich^-rungsansprueh verneint. Die Revision greift insoweit auch das Urteil des Berufungsgerichts nicht an? 6) Schließlich hat die Klägerin noch geltend gemacht, das Schuldanerkenntnis stelle eine Schenkung dar, die sie wegen groben Undanks des Beklagten widerrufen könne» Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin hiermit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie die Frist für den Widerruf (§ 532 Satz 1 BGB) nicht eingehalten hat. 13 - Sie habe nämlich, so führt das Berufungsgericht aus, den f Widerruf erst mit Schriftsatz vom 24. Mai I960 erklärt; die f zu dem Anlaß für den Widerruf genommenen Handlungen Mfli^s f lägen aber nach dom eigenen Vortrag der Klägerin schon in den Jahren 1957/58, die letzte (Strafanzeige wegen Meineids) zu Anfang des Jahres 1959« Die Revision meint, die vom 8. Mai 1957 datierte Klage bedeute schon den Widerruf; andererseits habe die Jahresfrist \ erst nach der Straf Verhandlung vom 9* März I960 begonnen. Biese beiden Ansichten der Revision sind schlecht mit“ f einander zu vereinbaren, aber auch jeder für sich unzutreffend! In dor Klageschrift ist weder von grobem Undank noch von Widerruf noch überhaupt von einer Schenkung die Rede. Über die Strafanzeige aber war die Klägerin seit ihrer Vernehmung [ am 15. Mai 1959 durch die Kriminalpolizei in Konstanz voll ! im Bilde. An diesem $sg begann spätestens die Frist für don Widerruf, der somit verspätet erklärt worden ist. IV. Demnach kam keine der^ Einwendungen, welche die Klägerin gegen den in der Urkunde vom 23.Febrüar 1957 anerkannten Anspruch erhebt, den Antrag rechtfertigen, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zü erklären. Damit ergibt sich, daß auch der zweite Klageantrag auf Bewilligung der Löschung der zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Pfändung der Grundschuld keinen Brfolg haben kann, soweit er damit begründet wird, daß das Schuldanerkenntnis unwirksam sei oder zurückgefordert werden könne. Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Frage, ob das Löschung3begchren deshalb gerechtfertigt ist, weil die Eigentümergrundschuld im laufe des Berufungsverfahrons dom Konkursverwalter an Zahlungs Statt überwiesen worden ist» Es führt zunächst unter Hinweis auf das Urteil V ZR 96/58 des Bundesgerichtshofs vom 28, Oktober 1959 aus, daß vor der Überweisung an Zahlungs Statt kein Anspruch des Konkursverwalters auf Rangrücktritt oder Löschung bestand, sondern nur ein Anspruch darauf, daß die Beklagten dem Konkursverwalter gegenüber ihr Pfandrecht nicht geltend machten, Es ist der Meinung, daß sich die Rechtslage durch die Überv/eisung an Zahlungs Statt geändert habe und der Konkursverwalter nunmehr die Löschung beanspruchen könne. Dieser Anspruch sei aber in der Person des Konkursverwalters entstanden und stehe nicht der Klägerin zu? der Konkursverwalter sei insoweit auch nicht Rechtsnachfolger der Klägerin, so daß eine Befugnis der Klägerin, den Anspruch auf Bewilligung der Löschung nach §265 ZPO geltend zu machen, nicht in Betracht komme. Der Konkursverwalter selbst könnör. andererseits im vorliegenden Rechtsstreit als Streithelfer keine Ansprüche aus eigenem Recht geltend machen. Die Anwendbarkeit des § 265 ZPO hat das Berufungsgericht hier.mit Recht verneint. Es ist auch richtig, daß ein Streithelfer nur die Hauptpartei aus deren Rechten unterstützen, aber keine ihm selbst zustehenden Ansprüche geltend machen kann und daß ihm solche Ansprüche weder ab- noch zuerkannt werden können (RÖZ 108, 152, 154V Wieczorek § 67 A I a, Rosenberg § 46 I? 1 a), Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie macht aber geltend, aus dem Verhalten der Klägerin und des Konkursverwalters im Prozeß sei zu folgern, daß der Konkursverwalter dio Klägerin ermächtigt habe, in Prozeßstandschaft seinen Anspruch auf Löschung zu verfolgen. Jedenfalls habe das Berufungsgericht nach § 139 ZPO fragen müssen, ob die Klägerin nicht den Anspruch auf Löschung mit Ermächtigung des Konkursverwalters geltend machen wolle% der Konkursverwalter würde auf eine solche Präge hin die Ermächtigung er-teilt haben. . . 4 '<■ Die Rügen sind nicht begründet. •r - ■ . . Zwar wird es nicht schlechthin unzulässig sein, daß die ' • " . 'ft'-. Hauptpartoi Ansprüche des Streithelfers im eigenen Kamen ; verficht, wenn dieser sie dazu ermächtigt hat. Auch wird die . Ermächtigung noch während des Rechtsstreite -erteilt werden können (vgl. das Urteil des erkennenden Senats VII 2R 136/60 vom 10. Mai 1962). Hier aber hat die Klägerin sich nicht auf eine Ermächtigung seitens des Konkursverwalters berufen, und der Konkursverwalter hat keine Erklärung abgegeben, daß er die Klägerin zur Geltendmachung seiner Ansprüche ermächtige. Die Ermächtigung war auch nicht aus dem allgemeinen Verhalten der Klägerin und des Konkursverwalters im Rechtsstreit zu folgern • Zwar hat der Konkursverwalter ein Inter esse am* Obsiegen der Klägerin. Er hat aber zu erkennen gegeben, daß er ihr die Prozeßführuiig nichV Im Revisions- verfahren ist, er nicht mehr als Streitgehiife aufgetreten. Dafür hat er, als der Vorliegende Rechts streit im Berufungs-verfahron schwebte, vor dem Landgericht in Ravensburg (1 0 274/61), wie unstreitig ist, eine eigene &age mit der Begründung erhoben, daß er einen.Anspruch auf Löschung der Eigentümergrundschuld habe, weil sie ihm an Zahlungs Statt überwiesen worden sei. Damit ist die Annahme nicht vereinbar, daß er die Klägerin zur Verfolgung desselben Anspruchs im vorliegenden Prozeß ermächtigt habe. 16 - INJ Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlaß, gemäß § 139 ZPO zu fragen, oh der Konkursverwalter diese Ermächtigung nicht doch erteilen wolle• V» 6 'H Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dom Vorbringen der Streitgehilfen und flBBlbefaßt habe» Sie halt den Revisionsgrund des § 331 Nr, 7 ZPO für gegeben, weil deren Nebenintervention nicht in den Entscheidungsgründen erörtert worden ist. § 551 Nr» 7 ZPO greift nicht ein» Zu entscheiden war nur über Ansprüche der Klägerin (vgl» oben unter IV); der Pflicht zur Begründung der Entscheidung war deshalb genügt, wenn dargelegt wurde, warum die Ansprüche der Klägerin nicht begründet waren; es brauchte nicht noch besonders ausgeführt zu worden, daß die Nebenintervention nicht zu dem Erfolge (der Hauptpartei) führen konnte» Das soll nicht heißen, daß die Revision nicht rügen könnte, das Berufungsgericht habe tatsächliches Vorbringen der Streitgehilfen übergangen» Solches Vorbringen führt aber die Revision nicht an» .■"3 .v: ' : ■ ' \ : :'-.0 . v #e / / /• -17- VI o Nach allem ist die Revision unbegründet und mit der Kosten folge aus § 97 2P0 zurückzuweisen* Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Brbel Meyer