fortlaufend Rohrbrüche ein, deren Beseitigung erhebliche Unkosten verursachte, Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, zuletzt in Höhe von 6»694,32 TM* Er hat dazu vorgetragen, die Ursache der Rohrbrüche sei, daß der Beklagte die Baltia-Zentrale mit den beiden Kupferschlangen an das aus verzinktem Eisenrohr hergestellte Rohrleitungsnetz angeschlossen habe* infolge des Zusammenschlusses der verschiedenen Metalle sei es zu Korrosionserscheinungen in denTKohrleitungsnetz gekommen. Der Beklagte habe für diesen Schaden einzustehen, denn er hätte wissen müssen, daß*ein Zusammenschluß von Kupfer und verzinktem Bisenrohr solche Gefahren in sich berge, und hätte deshalb einen solchen Anschluß nicht vornehmen dürfen, zu demindest hätte er den Kläger darüber aufklären und belehren müssen. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage« Er hat vorgetragen, es treffe ihn an den entstandenen Schäden kein Verschulden^ Diese seien auf die von ihm nicht erkennbare ungünstige Zusammensetzung des Charlottenburger Wassers zurückzu-führen» Im übrigän sei die Präge der Korrosion noch so v/enig geklärt, daß von ihm als Inhaber eines kleinen Industriebetriebs nicht habe verlangt werden können, die etwaigen Gefahren einer solchen*Korrosion zu erkennen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Kammergerieht mmmmmvvmmrnrnmmmmmmmmmmmi* 1.) Das Berufungsgericht stellt fest; daß der von dem Beklagten vorgenommene Zusammenschluß von Kupfer und verzinktem Eisen für die aufgetretenen Korrosionserscheinungen und damit für den Schaden des Klägers ursächlich gewesen i3t. Diese Erkenntnis sei aber noch nicht Allgemeingut aller Handwerksmeister und.Kleinindustrieunternehmen gewesen, denn es habe infolge des Iffangels an Kupfer in den vorangegangenen Jahren an praktischen Erfahrungen gefehlt und es hätten auch viele Pinnen noch keine Bedenken gegen einen Zusammenschluß von Kupfer und verzinktem Eisen gehabt. Eine Haftung des Beklagten könne auch nicht daraus hergeleitet werden, daß er in seinem Angebot vom 10, Mai 1950 als besonderen Vorteil der Baltia-Zentra3e den Umstand hervorgehoben habe, daß sie korrosionsfest sei* es legt das Ange~ bot des Beklagten dahin aus, daß er die Korrosionsfestigkeit nur fUr die Heizzentrale selbst, nicht aber für das angeschlossene Rohrleitungsnetz zugesichert habe = Insoweit richten sich die Angriffe der Revision in unzulässiger Weise gegen die Auslegung des Angebots durch das Berufungsgericht, die rechtlich bedenkenfrei ist und deshalb das Revisionsge-rieht bindet« b) Mit Recht weist jedoch die Revision darauf hin, daß es für die Frage, ob der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, nicht darauf ankommt, ob über die hier bedeutsame Frage im Jahre 1950 schon eine einheitliche Auffassung bestanden hat* Vielmehr genügt es, wenn im Jahre 1950 in Berlin unter Sachkundigen und bei einem Teil des Fachhandwerks die Auffassung verbreitet war, daß es gefährlich sei, Kupfer und verzinktes Eisen zusammenzuschließen« Das hat das Berufungsgericht festgestellt, Das hätte der Beklagte auch wissen müssen, denn es handelte sich dabei nicht nur um Erkenntnisse vereinzelter Außenseiter; sondern um eine Auffassung, die, v/ie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, sich auch schon in einem nicht unbeträchtlichen Teil der Fachkreise durchgesetzt hatte Mit Recht nimmt daher die Revision an, daß der Beklagte — mochte er diese Ansicht nun teilen oder nicht - auf jeden Fall die Pflicht gehabt hätte, den Kläger Uber die in Fachkreisen bereits verbreiteten Bedenken gegen einen Zusammenschluß von Kupfer und verzinktem Eisen aufzuklären und es der Entschließung des Klägers zu überlassen, ob er unter diesen Umständen noch das Risiko eines solchen Zusammenschlusses übernehmen wollte. Diese hängt nämlich weiterhin davon ab, ob die schuldhafte Unterlassung des Beklagten für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen ist, d, h,> ob der Kläger, wenn er von dem Beklagten über die damals schon teilweise verbreitete Auffassung, daß der Zusammenschluß von Kupfer und verzinktem Eisen bedenklich sei, aufgeklärt und belehrt wor- Dieses wird noch die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben und sich gegebenenfalls auch mit dem Vortrag des Beklagten auseinandersetzen müssen, daß im Jahre 1950 noch kein Kupfer habe verwendet werden dürfen und daß der Architekt des Klägers Hü^HP-üS von dem Inhaber der Firma KdH Uber die Korrosionsgefahr seinerzeit belehrt worden sei.
23« 0*9 '/ TIT 3H 2f4/58 Verkündet am 25r Juni 1959 Woit Scheck f Justizober Sekretär • als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Alfons V Straße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, •- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Inhaber eines Zentralheisungsgeschäfts Willy Vo^p, BflPP-WfllBP, Splfestraße Ecke F^ppwegA, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Schaffler, Rietschel, Br. Y/inkelmann und Erbel für Recht erkannt* Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29*. September 1958 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revisionen, an den 16. Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen. * «r Von Rechts wegen - 2 ~ 4 I Der Kläger ließ im Jahre 1950 durch den Architekten -um sein im Krieg zerstörtes Wohngebäude in wieder aufbauen» Die Firma Kf^fc verlegte dabei das Kalt- und Warmwasserleitungsnetz unter Verwendung von verzinktem Eisenrohr. Als diese Rohre bereits auf dem Grundstück lagen, die Rohrlegerarbeiten aber noch nicht abgeschlossen waren, entschloß sich der Kläger, die im Hause noch vorhandene Warmwasserbereitungsanlage durch eine sogenannte Balkia-Zentrale zu ersetzen» Auf Grund eines Angebots des Beklag-ten vom 10» Mai 1950 erteilte der Architekt Müfll^-Mfl) diesem d.en Auftrag hierzu» In dem Angebot des Beklagten vom 10.- Mai 1950 heißt es u» a.s M.....Der Durchlauferhitzer ist aus volldruck- festem Kupferrohr........Die Durchlauferhitzer vermeiden alle Schäden und Defekte, die durch Rost oder Korrosionserscheinungen «»»,, hervorgerufen werden» ..... Die Vorteile sind kurz folgendes 2» Die unbegrenzte Haltbarkeit» In allen Teilen auch bei stark aggressiven Fässern korrosionsfest und nicht rostend. 2. Ein druckloser Wärme Speicher.....deshalb auch nach jahrelangem Betrieb keine Wasser-• Steinbildungen oder Korrosionserscheinungen an den Wärme abgebenden und aufnehmenden Heizflächen im Innern der ZentraleM • Am 30. Mai 1950 wurde der Auftrag von dem Beklagten bestätigt und in der Folgezeit die Baltia-Zentrale an das von der Firma gelegte Rohrleitungsnetz angeschlos- sen» Um eine größere Warmwassermenge zu erzielen, wurde im Einverständnis mit dem Kläger noch eine zweite Kupferschlange eingebaut. Seit dem Jahre 1953 traten an der Warmwasserleitung 3 fortlaufend Rohrbrüche ein, deren Beseitigung erhebliche Unkosten verursachte, Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, zuletzt in Höhe von 6»694,32 TM* Er hat dazu vorgetragen, die Ursache der Rohrbrüche sei, daß der Beklagte die Baltia-Zentrale mit den beiden Kupferschlangen an das aus verzinktem Eisenrohr hergestellte Rohrleitungsnetz angeschlossen habe* infolge des Zusammenschlusses der verschiedenen Metalle sei es zu Korrosionserscheinungen in denTKohrleitungsnetz gekommen. Der Beklagte habe für diesen Schaden einzustehen, denn er hätte wissen müssen, daß*ein Zusammenschluß von Kupfer und verzinktem Bisenrohr solche Gefahren in sich berge, und hätte deshalb einen solchen Anschluß nicht vornehmen dürfen, zu demindest hätte er den Kläger darüber aufklären und belehren müssen. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage« Er hat vorgetragen, es treffe ihn an den entstandenen Schäden kein Verschulden^ Diese seien auf die von ihm nicht erkennbare ungünstige Zusammensetzung des Charlottenburger Wassers zurückzu-führen» Im übrigän sei die Präge der Korrosion noch so v/enig geklärt, daß von ihm als Inhaber eines kleinen Industriebetriebs nicht habe verlangt werden können, die etwaigen Gefahren einer solchen*Korrosion zu erkennen. Er habe sich so verhalten, wie es zu jener Zeit allgemein im Handwerk und in der Kleinindustrie üblich gewesen sei$ er habe in seiner Praxis seit 20 Jahren Kupfer und verzinktes Eisen zusammengebaut, ohne daß es bisher zu Schadensfällen gekommen sei« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen^ Die Berufung des Klägers wurde durch das Kammergericht zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Kammergerieht mmmmmvvmmrnrnmmmmmmmmmmmi* zurückverwiesen. Dieses hat die Berufung erneut zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Ent sehe i dungsgründe% 1.) Das Berufungsgericht stellt fest; daß der von dem Beklagten vorgenommene Zusammenschluß von Kupfer und verzinktem Eisen für die aufgetretenen Korrosionserscheinungen und damit für den Schaden des Klägers ursächlich gewesen i3t. Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht de3 Beklagten sei jedoch, daß er schuldhaft gehandelt habe; insoweit treffe ihn in entsprechender Anwendung des § 282 BGB die Pflicht, sich zu entlasten. Diesen Entlastungsbeweis habe er ei*bracht. Es müsse von dem Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen im Jahre 1950 und insbesondere auch von den damaligen besonderen Berliner Verhältnissen ausgegangeh werden. Zwar sei es richtig, daß, wie die Sachverständigen angeben, schon damals eine Reihe von Pirmen es im Hinblick auf die Gefahr von Korrosionserscheinungen abgelehnt hätten, Kupfer und verzinktes Eisen zusammenzuschließen. Diese Erkenntnis sei aber noch nicht Allgemeingut aller Handwerksmeister und.Kleinindustrieunternehmen gewesen, denn es habe infolge des Iffangels an Kupfer in den vorangegangenen Jahren an praktischen Erfahrungen gefehlt und es hätten auch viele Pinnen noch keine Bedenken gegen einen Zusammenschluß von Kupfer und verzinktem Eisen gehabt. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, daß es sich dabei nur um einen "gewissen Schlendrian" gehandelt habe, vielmehr hät- ten sich im Jahre 1950 in Berlin noch keine einheitlichen ErfahrungsSätze zu dieser Präge bilden können. Deshalb könne dem Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er damals bei dem Anschluß der Leitung gegen allgemein feststehende ErfahrungsSätze und Regeln seines Handwerks verstoßen habe« Eine Haftung des Beklagten könne auch nicht daraus hergeleitet werden, daß er in seinem Angebot vom 10, Mai 1950 als besonderen Vorteil der Baltia-Zentra3e den Umstand hervorgehoben habe, daß sie korrosionsfest sei* 2«) Die hiergegen gerichtete. Revision ist begründet* a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend eine Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Pehlens einer zugesicherten Eigenschaft verneint? es legt das Ange~ bot des Beklagten dahin aus, daß er die Korrosionsfestigkeit nur fUr die Heizzentrale selbst, nicht aber für das angeschlossene Rohrleitungsnetz zugesichert habe = Insoweit richten sich die Angriffe der Revision in unzulässiger Weise gegen die Auslegung des Angebots durch das Berufungsgericht, die rechtlich bedenkenfrei ist und deshalb das Revisionsge-rieht bindet« b) Mit Recht weist jedoch die Revision darauf hin, daß es für die Frage, ob der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, nicht darauf ankommt, ob über die hier bedeutsame Frage im Jahre 1950 schon eine einheitliche Auffassung bestanden hat* Vielmehr genügt es, wenn im Jahre 1950 in Berlin unter Sachkundigen und bei einem Teil des Fachhandwerks die Auffassung verbreitet war, daß es gefährlich sei, Kupfer und verzinktes Eisen zusammenzuschließen« Das hat das Berufungsgericht festgestellt, Das hätte der Beklagte auch wissen müssen, denn es handelte sich dabei nicht nur um Erkenntnisse vereinzelter Außenseiter; sondern um eine Auffassung, die, v/ie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, sich auch schon in einem nicht unbeträchtlichen Teil der Fachkreise durchgesetzt hatte Mit Recht nimmt daher die Revision an, daß der Beklagte — mochte er diese Ansicht nun teilen oder nicht - auf jeden Fall die Pflicht gehabt hätte, den Kläger Uber die in Fachkreisen bereits verbreiteten Bedenken gegen einen Zusammenschluß von Kupfer und verzinktem Eisen aufzuklären und es der Entschließung des Klägers zu überlassen, ob er unter diesen Umständen noch das Risiko eines solchen Zusammenschlusses übernehmen wollte. Zu einer solchen Aufklärung hätte der Beklagte umso mehr Veranlassung gehabt, als er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Baltia-Zentrale noch eine zusätzliche Kupferschlänge angebracht hatte, die Korrosionsgefahr also dementsprechend erhöht worden war. Der Beklagte hat eine solche Aufklärung und Belehrung, wie er selbst nicht bestreitet, unterlassen« Damit hat er aber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, 3*) Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Der Senat ist allerdings noch nicht in der läge, jetzt schon eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu bejahen. Diese hängt nämlich weiterhin davon ab, ob die schuldhafte Unterlassung des Beklagten für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen ist, d, h,> ob der Kläger, wenn er von dem Beklagten über die damals schon teilweise verbreitete Auffassung, daß der Zusammenschluß von Kupfer und verzinktem Eisen bedenklich sei, aufgeklärt und belehrt wor- "K 7 - * t ,/ a, ' ' * v' den wäre; von dem Einbau der Baltia-Zentrale abgesehen häü-te oder aber die schon vorhandenen und mindestens teilweise schon eingebauten verzinkten Eisenrohre durch solche aus Kupfer hätte ersetzen lassen. Der Kläger hat das zwar behauptet; doch wird das von dem Beklagten bestritten und das Berufungsgericht hat dazu - von seinem Standpunkt aus folge richtig - noch keine Feststellungen getroffen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Dieses wird noch die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben und sich gegebenenfalls auch mit dem Vortrag des Beklagten auseinandersetzen müssen, daß im Jahre 1950 noch kein Kupfer habe verwendet werden dürfen und daß der Architekt des Klägers Hü^HP-üS von dem Inhaber der Firma KdH Uber die Korrosionsgefahr seinerzeit belehrt worden sei. Dies müsste sich der Kläger gegebenenfalls gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen. Pag Revisionsgericht hat von der Möglichkeit der rüclcverweisung an einen anderen Senat (§ 565 Abs* i Satz ZPO) Gebrauch gemacht. Scheffler Glanemann Pr» Winkelmann Erbel Rietsche1