Mai 2010 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 214/08 vom 18. Mai 2010 in dem Rechtsstreit / OLG Hamm - Az. 24 U 48/07 vom 18.09.2008; LG Münster - Az. 11 O 311/06 vom 06.03.2007; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 297.575,51 € Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier