Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Urteil des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft begründet, soweit es die Fälligkeit der Honorarschlußrechnung auch dann für möglich hält, wenn diese nicht prüffähig gewesen sein sollte (vgl. Die zu den Akten gelangten Unterlagen belegen, daß der Kläger am 30. 3. Das Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es das Honorar für die Leistungsphase 9 als zur Zeit nicht fällig ansieht. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Mai 1999 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Urteil des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft begründet, soweit es die Fälligkeit der Honorarschlußrechnung auch dann für möglich hält, wenn diese nicht prüffähig gewesen sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1999 -VIIZR 73/99 = ZfBR 2000, 172; Urteil vom 19. Juni 1986 - VIIZR 221/85 = BauR 1986, 596). 2. Das Urteil ist jedoch im Ergebnis richtig. Die zu den Akten gelangten Unterlagen belegen, daß der Kläger am 30. August 1994 seine Leistungen für die Leistungsphasen 1 bis 8 prüffähig abgerechnet hat. Aus diesen und den bereits zuvor vorgelegten Unterlagen konnte die Beklagte alle Angaben entnehmen, die sie zur Beurteilung der Frage benötigte, ob das geltend gemachte Honorar den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend abgerechnet war. Es bedurfte insbesondere keiner Kostenfeststellung nach DIN 276 (vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 = BGHZ 139, 111). Diese war auch nicht nach Ziff. 6.3 des Vertrages erforderlich. Die dort erwähnte Kostenfeststellung sollte lediglich die Prüfbarkeit der Rechnung sicherstellen. 3. Das Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es das Honorar für die Leistungsphase 9 als zur Zeit nicht fällig ansieht. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, der Beklagten eine systematische Zusammenstellung der Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt zu haben. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß die übrigen Gründe des Berufungsgerichts die Klageabweisung nicht stützen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 172.979,15 DM. Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka