Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat für einen Wohnhausneubau des Klägers u.a. die Heizungsanlage zunächst projektiert und dann - aufgrund eines weiteren Auftrags - auch gebaut. Nach Auffassung des Klägers ist die Wärmepumpenanlage falsch geplant und erbringt keine ausreichende Leistung. 1. Zu Unrecht behandelt das Berufungsgericht es ohne nähere Begründung als eindeutig, daß die Wärmepumpe den Heizbedarf des Hauses nicht allein zu decken brauchte. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß diese Auslegung des Vertrags die unterschiedliche Verwendung der tech- nischen Begriffe mono- und bivalent erklären kann, während die mit diesen Begriffen formulierten Unterscheidungen bei der Vertragsauslegung des Oberlandesgerichts keinerlei Bedeutung haben. Das Berufungsgericht hat auch übersehen, daß der Einsatz mehrerer Energieerzeuger nicht für die Heizung des Hauses, sondern nur in Titel II des Leistungsverzeichnisses für andere Wärmeerzeugung vorgesehen ist. Zweifelhaft kann nach den Vertragsunterlagen allerdings sein, ob die Wärmepumpenanlage die Beheizung des gesamten Hauses oder nur die von Keller- und Erdgeschoß zu leisten hatte. Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Unternehmer, der neue und weitgehend unerprobte Technik liefert, die Verpflichtung, den Besteller über die Brauchbarkeit des Werks gerade für dessen konkrete Zwecke zu beraten und ihn auf Bedenken gegen die Brauchbarkeit hinzuweisen (BGH, Urteil vom 9. Im vorliegenden Fall wäre das vom Berufungsgericht angenommene Auslegungsergebnis des Vertrags, daß nämlich der Heizbedarf des Hauses bei ungünstiger Witterung nur durch zusätzlichen Betrieb des mit Holz geheizten Kamins befriedigt werden kann, so ungewöhnlich, daß der Unternehmer auf diese, für normale Komfort-Anforderungen überraschenden Folgen hätte hinweisen müssen. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BGHZ:____________ nein VOB/B § 4 C Nr. 3 Zu Hinweispflichten eines Werkunternehmers, der eine ''alternative" Wärmegewinnung für ein Einfamilienhaus plant und baut. BGH, Urteil vom 24. September 1992 - VII ZR 213/91 - OLG Celle LG Verden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 213/91 URTEIL Verkündet am: 24. September 1992 Seelinger-Schardt Justizangstelite als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Haß und Hausmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juli 1991 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Beklagte hat für einen Wohnhausneubau des Klägers u.a. die Heizungsanlage zunächst projektiert und dann - aufgrund eines weiteren Auftrags - auch gebaut. Es handelt sich um eine mit anderen Wärmeerzeugern (Kaminheizung, Anschluß für Solaranlage) kombinierte Wärmepumpenanlage. Ihren vertraglichen Beziehungen haben die Parteien die VOB/B zugrunde gelegt. Nach Auffassung des Klägers ist die Wärmepumpenanlage falsch geplant und erbringt keine ausreichende Leistung. Er verlangt deshalb von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 90.089,51 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich seine Revision. Entscheidunqsqründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. . 4 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt, jedoch in der Sache nicht begründet. Angesichts des urkundlich belegten Auftragsumfangs sei nur zu prüfen gewesen, ob vor oder bei Vertragsschluß Vereinbarungen getroffen worden seien, die über den schriftlichen Auftrag hinausgingen. Dazu habe der Kläger vorgetragen, die Wärmepumpenanlage habe die gesamte Heizleistung allein erbringen sollen. Das aber habe er nicht beweisen können. II. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers mit Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer unzureichenden Würdigung der Vertragsunterlagen und auf einer Verkennung der vertraglichen Pflichten der Beklagten. 1. Zu Unrecht behandelt das Berufungsgericht es ohne nähere Begründung als eindeutig, daß die Wärmepumpe den Heizbedarf des Hauses nicht allein zu decken brauchte. Dabei übersieht es die naheliegende Möglichkeit, daß die Vertragsunterlagen im Zusammenhang dahin zu verstehen sind, daß die Wärmepumpen die Wärmeleistung für die Beheizung allein (monovalent) zu erbringen hatten, während der übrige Wärmebedarf bei Zuschaltmöglichkeit auch an die Beheizung durch mehrere Energieerzeuger sollte gedeckt werden können. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß diese Auslegung des Vertrags die unterschiedliche Verwendung der tech- 5 nischen Begriffe mono- und bivalent erklären kann, während die mit diesen Begriffen formulierten Unterscheidungen bei der Vertragsauslegung des Oberlandesgerichts keinerlei Bedeutung haben. Das Berufungsgericht hat auch übersehen, daß der Einsatz mehrerer Energieerzeuger nicht für die Heizung des Hauses, sondern nur in Titel II des Leistungsverzeichnisses für andere Wärmeerzeugung vorgesehen ist. Das entspricht auch völlig dem für die sonstige Wärmeerzeugung verwendeten Begriff "bivalent". Zweifelhaft kann nach den Vertragsunterlagen allerdings sein, ob die Wärmepumpenanlage die Beheizung des gesamten Hauses oder nur die von Keller- und Erdgeschoß zu leisten hatte. Unter diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht das Parteivorbringen und die erhobenen Beweise neu zu würdigen bzw. neu Beweis zu erheben haben. 2. Des weiteren liegt, wenn der Vertrag so auszulegen wäre, wie das Berufungsgericht es meint, eine Verletzung von Hinweispflichten des Beklagten nahe. Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Unternehmer, der neue und weitgehend unerprobte Technik liefert, die Verpflichtung, den Besteller über die Brauchbarkeit des Werks gerade für dessen konkrete Zwecke zu beraten und ihn auf Bedenken gegen die Brauchbarkeit hinzuweisen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - VII ZR 208/86 = BauR 1987, 681 = ZfBR 1987, 269 = WM 1987, 1303 = NJW RR 1987, 1305). Es gelten hier ähnliche Grundsätze wie für die Beratungs- und Aufklärungspflichten des Architekten bei Verwendung neuer Baustoffe und derglei- 6 chen (Senatsurteile vom 23. März 1970 - VII ZR 87/68 = BauR 1970, 177 und vom 30. Oktober 1975 - VII ZR 309/74 « BauR 1976, 66). Im vorliegenden Fall wäre das vom Berufungsgericht angenommene Auslegungsergebnis des Vertrags, daß nämlich der Heizbedarf des Hauses bei ungünstiger Witterung nur durch zusätzlichen Betrieb des mit Holz geheizten Kamins befriedigt werden kann, so ungewöhnlich, daß der Unternehmer auf diese, für normale Komfort-Anforderungen überraschenden Folgen hätte hinweisen müssen. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen, ob die Beklagte dieser Hinweispflicht nachgekommen ist. 3. Schließlich rügt die Revision zu Recht übergangenen Sachvortrag bezüglich der Heizleistung der Wärmepumpenanlage . Nach dem Leistungsverzeichnis waren zwei Wärmepumpen mit einer Heizleistung von je 15 kw zu liefern. Der Kläger hat vorgetragen und unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß die vorhandene Anlage tatsächlich nur 16 kw leistet. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Haß Lang Bliesener Hausmann Quack