Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Finke für Hecht erkannt: Von Hechts wegen Der Beklagte hat in den Jahren 1954/55 die Planung und örtliche Bauleitung beim Wiederaufbau des Hauses des Klägers in ijHHIpstraße f, Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm dieserhalb allen,durch mangelnde Bauaufsicht entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Der Beklagte hat gegen das zweite Teilurteil im vollen Umfang, gegen das Schlußurteil insoweit Berufung eingelegt, als darin über die Kosten der durch das zwei' te Teilurteil getroffenen Feststellung entschieden worden ist. Der Kläger hat im Wege der Anschluß beruf ung sein Feststellungsbegehren dahin erweitert, daß der Beklagte ihm auch alle auf fehlerhafter Planung beruhenden Schäden an den Fußböden zu ersetzen habe. Das Berufungsgericht verneint einen PIanungslehler und hält auch nicht für erwiesen, daß der Beklagte die Ausführung der Fußböden schlecht überwacht habe» Dabei stellt es auf die Sachkunde ab, die ein Architekt in den Jahren 1954/55 auf diesem Gebiet haben konnte und mußte„ Das Berufungsgericht glaubt jedoch, diesem Gutachten vom 5« Februar 1958 nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen zu können, ob der in- März I960, der die Hisse in erster Linie auf eine unsachgemäße Verlegung des ünterbodens bzw.1 des Spezialestrichs HÖlitt zurückgeführt und das verwandte Material als ungeeignete Unterlage für Spachtelböden bezeichnet hat. Las Berufungsgericht meint jedoch, dieses Gutachten gehe ebenfalls ersiehtlieh von den Erfahrungen im Jahre 1960 aus und der Lachverständige Linder habe es beachtet» , Mit Hecht beanstandet jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen' . einen Beweiswert abgesprochen hat aa) Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muß davon ausgegangen werden, daß der - Sachverständige die Planung der Fußböden nach dem Stand der Technik zur Zeit der Ausführung beurteilt hat, zu demal der Sachverständige 1‘roester im Ergebnis zu einer gleichen Beurteilung gelangt ist* Der Sachverständige Linder hat auch in seinen beiden Gutachten nicht dargelegt, wann und welche wesentlichen neuen Erkenntnissen bis Februar 1958 gegenüber dem Stand der Jahre 1954/55 für das Verlegen von Spachtelböden erzielt worden sein sollen. sen und Erfahrungen ausgegangeri ist, * wie sie*in den Jahren 1954/55 bestanden, oder ob*er.--die Sachkunde zugrunde gelegt hat, wie sie bei Erstattung .des Gutachtens im Jahre 1958 gegeben war. Zumindest aber wäre das«Berufungsgericht, wenn der Sachverständige noch gelebt hätten gehalten gewesen, ihn zu befragen, ob er seinem Gutachten die technischen ^Erkenntnisse in den Jahren 1954/55 zugrunde gelegt habe (§§ 144, 411 Abs.3* 442 ZPO)o Da der Sachverständige inzwischen verstorben war, hätte esv-auch, wie der, Bevision zuzygeben ist, wenn es nicht von sich aus einen weiteren: Sachverständigen..vernehmen wollte, .den, Kläger auf.: Daß der Sachverständige Troester unter Überschreitung seiner Aufgabe im Gutachten verfehlte hec h t s au sfUhrungen über die Haftung des Beklagten als Architekt gemacht hat, beeinträchtigt nicht den Wert seiner technischen Ausführungen. c) Das Berufungsgericht wird deshalb unter Beachtung vorstehender Ausführungen die Gutachten der Sachverständigen erneut gegeneinander abzuwägen, erforderlichenfalls auch ein weiteres Gutachten darüber einzuholen haben, ob in den Jahren 1954/55 nach dem damaligen Stand der Technik ein nur 20 mm starker Bodenbelag der hier ausgeführten Art unmittelbar auf einer Kohdecke verlegt werden durfte oder ob-zuvor ein druckfester Estrich als tragende glatte Unterlage hätte hergestellt werden müssen. Unzulängliche Bauaufsicht Das Berufungsgericht hält nicht mit hinreichender Sicherheit für erwiesen, daß der Beklagte die Bauaufsicht mangelhaft durchgeführt hat. Per Sachverständige Linder sehe zwar die Ursache des Schadens in mangelhafter Arbeit-der Firma Höhling oder in von ihr verwendeten mangelhaften Material; nach dessen Meinung habe aber der Beklagte als bauleitender Architekt diese Mängel nicht erkennen können. Denn dem angefochtenen Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, von welchem Sachverhalt das Berufungsgericht ausgeht: ob es nicht für erwiesen hält, daß die Baufirma Höhling den Bodenbelag auf dem noch feuchten, nicht abgebundenen , Untergrund aufgetragen hat, oder ob das - wie der Sachverständige Linder gemeint hat - zwar der Fall war, das Berufungsgericht aber der Ansicht ist, der Beklagte habe das als bauaufsichtsführender Architekt nicht bemer- War sich aber der Beklagte über die notwenige Bauer und Bedeutung des Abbindens klar, dann hatte er auch auf Grund seiner örtlichen Bauaufsicht dafür zu sorgen, daß nicht zu früh mit der Spachtelung begonnen wurde« 3*) Vorstehende Unklarheit im angefochtenen Urteil führt dazu, daß es auch insoweit nicht bestehen bleiben kann, als das Berufungsgericht eine Schadeneeraätzpflichh des Beklagten aus mangelnder Bauaufsicht verneint.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 21 3/63
Versäumnis
URTEIL Verkündet am
27 - September 1.965 Jodas
justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Rentners Andreas Istraße flB,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt Br.
gegen
den Areh^ekten Willy Franz-JuJHB-Straße |P,
»
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Finke
für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. August 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
Der Beklagte hat in den Jahren 1954/55 die Planung und örtliche Bauleitung beim Wiederaufbau des Hauses des Klägers in ijHHIpstraße f,
durchgeführt, her Kläger hat ihn wegen Mängeln des Bauwerks in Anspruch genommen.
Uber einen feil des Streitstoffes hat das Landgericht durch ein erstes feilurteil vom 2. Dezember 1958 teils zugunsten, teils zu ungunsten dfco Klägoro rechts kräftig entschieden. Die Entscheidung über die Kosten ist dabei dem Schlußurteil Vorbehalten geblieben.
Ein weiterer Mangel des Hauses über den jetzt zu entscheiden ist, besteht unstreitig darin, daß der Fußbodenbelag im Erd-, Ober- und Dachgeschoß rissig ist
und erneuert werden muß. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm dieserhalb allen,durch mangelnde Bauaufsicht entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
Diese Feststellung hat das Landgericht durch ein zweites Teilurteil vom 8. November i960 getroffen und auch insoweit die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten.
Durch Schlußurteil vom 24. Januar 1961 hat es den Beklagten zur Zahlung von 394,40 DM verurteilt und die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu 9/10 dem Beklagten und zu 1/10 dem Kläger auferlegt.
Der Beklagte hat gegen das zweite Teilurteil im vollen Umfang, gegen das Schlußurteil insoweit Berufung eingelegt, als darin über die Kosten der durch das zwei' te Teilurteil getroffenen Feststellung entschieden worden ist.
Der Kläger hat im Wege der Anschluß beruf ung sein Feststellungsbegehren dahin erweitert, daß der Beklagte ihm auch alle auf fehlerhafter Planung beruhenden Schäden an den Fußböden zu ersetzen habe.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die auf Mängel der Fußböden gestützte Feststellungsklage insgesamt abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen; die Kosten des ersten Rechtszugs hat es dem Kläger zu 3/5, dem Beklagten zu 2/5 auferlegt.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein mit
der Klage und der Anschlußberufung geltend gemachtes Feststellungsbegehren weiter. Der Beklagte war zur mündlichen Verhandlung formund fristgerecht geladen, darin aber nicht vertreten. Der Kläger beantragt, seiner ßevision durch Versäumnisurteil stattzugeben„
Entscheidungsgründe:
Das beantragte Versäumnisurteil ist zu erlassen, weil die Revision begründet ist (§§ 331, 557. ZPO)*
Das Berufungsgericht verneint einen PIanungslehler und hält auch nicht für erwiesen, daß der Beklagte die Ausführung der Fußböden schlecht überwacht habe» Dabei stellt es auf die Sachkunde ab, die ein Architekt in den Jahren 1954/55 auf diesem Gebiet haben konnte und mußte„
^ X. Planungsfehler
1.) JSs folgt dem Gutachten des Sachverständigen Linder vom 7. März 1962, wonach die Fußböden nicht fehlerhaft geplant waren, Spachtelböden vielmehr damals so ausgeführt wurden, wie sie der Beklagte vorgesehen hatte.
Das Berufungsgericht setzt sich auch mit dem vom
Landgericht eingeholten Gutachten des Architekten B0IHV auseinander. Dieser hat die hisse im Bodenbelag auf falsche Planung zurückgeführt. Der einschließlich der Unterlage insgesamt nur 20 mm starke Spachtelboden hätte nach
seiner Ansicht statt auf der rohen Steineisendecke auf einem schwimmenden Estrich von mindestens 225 kg/qm Druckfestigkeit verlegt werden müssen. Das Berufungsgericht glaubt
jedoch, diesem Gutachten vom 5« Februar 1958 nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen zu können, ob der in-
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zwischen verstorbene Sachverständige darin von den Kenntnissen und Erfahrungen ausgegangen ist, wie man sie in den Jahren 1954/55 hatte. Ebenso wenig sei sicher, ob der Sachverständige die Ausführung der Steineisendecken zutreffend erkannt habe. Zudem habe der Sachverständige Linder nach einer mit den Parteien durchgeführten Ortsbesichtigung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen seine erste Stellungnah-
me in dem Nachtragsgutachten vom 20. Februar 1963 aufrecht erhalten.
Das Berufungsgericht berücksichtigt ferner das im landgerichtlichen Verfahren von dem Sachverständigen iroester erstattete Obergutachten vom 25. März I960, der die Hisse in erster Linie auf eine unsachgemäße Verlegung des ünterbodens bzw.1 des Spezialestrichs HÖlitt zurückgeführt und das verwandte Material als ungeeignete Unterlage für Spachtelböden bezeichnet hat. Las Berufungsgericht meint jedoch, dieses Gutachten gehe ebenfalls ersiehtlieh von den Erfahrungen im Jahre 1960 aus und der Lachverständige Linder habe es beachtet» ,
2.) Mit Hecht wendet sich die nevision gegen diese Ausführungeno
a) Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung, ob ein Pianungsfeh1er vorliegt, nicht, wie die Hevision meint, auf die Beweislast abgesteilt. Es ist vielmehr zu der positiven Feststellung gelangt, dei\ . Beklagte habe den Fußbodenbelag nicht unrichtig geplant»
b) Liese Feststellung ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei zustande gekommen.
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Zwar folgt das noch nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung des erkennenden Senats im BGHZ 28, 23*1. Der dort ausgesprochene Erfahrungssatz, der-dem Auftraggeber obliegende Beweis, daß der Architekt objektiv die ihm obliegende Leistung nicht gehörig erfüllt habe, sei in aller J&egel schon durch den Mangel des fertigen Bauwerks erbracht, gilt nicht ohne weiteres für jeden Planungsfehler, denn ein Mangel des Bauwerks kann trotz richtiger Planung durch eine schlechte Ausführung verursacht~sein0
Mit Hecht beanstandet jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen' .
einen Beweiswert abgesprochen hat
aa) Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muß davon ausgegangen werden, daß der - Sachverständige
die Planung der Fußböden nach dem Stand der Technik zur Zeit der Ausführung beurteilt hat, zu demal der Sachverständige 1‘roester im Ergebnis zu einer gleichen Beurteilung gelangt ist* Der Sachverständige Linder hat auch in seinen beiden Gutachten nicht dargelegt, wann und welche wesentlichen neuen Erkenntnissen bis Februar 1958 gegenüber dem Stand der Jahre 1954/55 für das Verlegen von Spachtelböden erzielt worden sein sollen. Seine Ausführungen im Gutachten vom 7. März 1962 (S. 5~5) erwecken überhaupt den Eindruck, daß er den Fußbodenbelag nach wärme- und schalltechnischen Gesichtspunkten, nicht aber danach beurteilt hat, ob er so angelegt worden ist, daß keine -“isse darin entstehen konnten«
bb) Pas Berufungsgericht hält, wie das angefochtene
Urteil zeigt, das Gutachten des Sachverständigen Mohnsame-Böhmer nicht etwa durch das Gutachten des Sachverständigen Linder für sachlich widerlegt und deshalb für unrichtig. Ls versagt ihm den Beweiswert -vielmehr deshalb, -weil ihm nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sei, ob der Sachverständige von den Erkenntnis-
sen und Erfahrungen ausgegangeri ist, * wie sie*in den Jahren 1954/55 bestanden, oder ob*er.--die Sachkunde zugrunde gelegt hat, wie sie bei Erstattung .des Gutachtens im Jahre 1958 gegeben war. Zu Zweifeln in dieser Hinsicht bier tet das Gutachten jedoch keinen Anlaß. Zumindest aber wäre das«Berufungsgericht, wenn der Sachverständige noch gelebt hätten gehalten gewesen, ihn zu befragen, ob er seinem Gutachten die technischen ^Erkenntnisse in den Jahren 1954/55 zugrunde gelegt habe (§§ 144, 411 Abs. 3* 442 ZPO)o Da der Sachverständige inzwischen verstorben war, hätte esv-auch, wie der, Bevision zuzygeben ist, wenn es nicht von sich aus einen weiteren: Sachverständigen..vernehmen wollte, .den, Kläger auf.: seine.;. Bed^n)tßnx ob der Sachverständige den damaligen,., Stand r der fephnikv be^Ueky •. sichtigt habe, - hinweisen und -ihm damit Gelegenheit tgeben müssen, hierfür Beweis anzutreten {§ 139 ZPO) * - .
cc) Dem Hirtweis des Sachverständigen Troester ln seinem Gutachten^ in den Jahren 195.2/54 seien; wegen der, Baumittelknappheit häufig Hohlsteindecken verwendet worden, die heute (d.h. im'Jahre I960) nur noch selten aüs? geführt würden, entnimmt das Berufungsgericht, auch dieser Sachverständige sei Ersichtlich von den technischen Erfahrungen im Jahre I960 ausgegangen. <
Das ist aus dem Gutachten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Sachverständige hat ausdrücklich hervorgehoben, die 1?uBb'odenarbeiten seien im Juni 1955 fertig gestellt wor-
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öen« Zudem läßt das Gutachten einen Zusammenhang zwischen der in den Jahren 1952/54 üblichen Ausführung von Hohlsteindecken und den hissen im Fußbodenbelag nicht erkennen. -
Daß der Sachverständige Troester unter Überschreitung seiner Aufgabe im Gutachten verfehlte hec h t s au sfUhrungen über die Haftung des Beklagten als Architekt gemacht hat, beeinträchtigt nicht den Wert seiner technischen Ausführungen.
c) Das Berufungsgericht wird deshalb unter Beachtung vorstehender Ausführungen die Gutachten der Sachverständigen erneut gegeneinander abzuwägen, erforderlichenfalls auch ein weiteres Gutachten darüber einzuholen haben, ob in den Jahren 1954/55 nach dem damaligen Stand der Technik ein nur 20 mm starker Bodenbelag der hier ausgeführten Art unmittelbar auf einer Kohdecke verlegt werden durfte oder ob-zuvor ein druckfester Estrich als tragende glatte Unterlage hätte hergestellt werden müssen. • ’
II. Unzulängliche Bauaufsicht
Das Berufungsgericht hält nicht mit hinreichender Sicherheit für erwiesen, daß der Beklagte die Bauaufsicht mangelhaft durchgeführt hat.
Es stellt fest, daß der Beklagte sich hierfür seines Bauführers, des Bauingenieurs Nissen, bedient hat. Nissen habe zwar mit Fußböden der beim Kläger verlegten ürt wenig Erfahrung gehabt und sie erst ein halbes Jahr zuvor kennen gelernt; immerhin aber habe er seitdem schon 9 oder 10 solcher Böden ausführen lassen. Dessen Bekundung ergebe nicht, daß der Beklagte seine Aufsichtpflicht
verletzt habe»
Per Sachverständige Linder sehe zwar die Ursache des Schadens in mangelhafter Arbeit-der Firma Höhling oder in von ihr verwendeten mangelhaften Material; nach dessen Meinung habe aber der Beklagte als bauleitender Architekt diese Mängel nicht erkennen können.
Biese Ausführungen halten ebenfalls einer rechtlichen Überprüfung nicht stand *
I.) Bas Berufungsgericht hat zwar, entgegen der Meinung der Revision, auch; nicht bezüglich der sich aus einer mangelnden; Bauaufsicht ergebenden Haftung die Be-weislast verkannt. Verlangt der Bauherr vom Architekten Schadenersatz nach § 635 BGB, so muß er grundsätzlich v . den Mangel des Architektenwerkes beweisen, also dartun, daß der Architekt - objektiv ~ seine Pflicht verletzt hat Bine Beweislast des Architekten kommt erst für die Frage in Betracht, ob er eine, objektiv*feststehende Pflichtverletzung ausnahmsweise nicht zu vertreten hat (BGH2 42,•.
16 « NJW 64, 1791). '
2.) Es kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit dem Bauherrn bei der Führung des. ihm obliegenden Beweises Erfahrungssätze zustatten kommen. Denn dem angefochtenen Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, von welchem Sachverhalt das Berufungsgericht ausgeht: ob es nicht für erwiesen hält, daß die Baufirma Höhling den Bodenbelag auf dem noch feuchten, nicht abgebundenen , Untergrund aufgetragen hat, oder ob das - wie der Sachverständige Linder gemeint hat - zwar der Fall war, das Berufungsgericht aber der Ansicht ist, der Beklagte habe das als bauaufsichtsführender Architekt nicht bemer-
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ken und verhindern müssen« Sollte letzteres die Meinung des Berufungsgerichts sein, so kann ihm darin nicht ohne weiteres gefolgt werden. Es ist nicht einzusehen, warum der Beklagte oder sein Bauführer Nissen, für den der Beklagte nach § 278 BGB einzustehen hatte, es nicht hätten erkennen können, daß schon gespachtelt wurde, bevor der Untergrund ahgebunden hatte. Der Sachverständige Linder hat ausgeführt, daß ein Zementestrichboden mindestens 14 Tage abbinden muß, bevor er durch Spachtelung weiter fachgerecht bearbeitet werden kann. Und der Beklagte selbst hat bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht erklärt, nach seiner Meinung dürfe eine Spachtelung frühestens 4 Wochen nach dem Aufträgen des Estrichs erfolgen. War sich aber der Beklagte über die notwenige Bauer und Bedeutung des Abbindens klar, dann hatte er auch auf Grund seiner örtlichen Bauaufsicht dafür zu sorgen, daß nicht zu früh mit der Spachtelung begonnen wurde«
3*) Vorstehende Unklarheit im angefochtenen Urteil führt dazu, daß es auch insoweit nicht bestehen bleiben kann, als das Berufungsgericht eine Schadeneeraätzpflichh des Beklagten aus mangelnder Bauaufsicht verneint.
Rietschel
Finke
Glanzmann
Meyer
Erbel