Als die Beklagte das Haus bis zu dem ersten Obergeschoß und einige Stützen des zweiten Obergeschosses im Rohbau erstellt hatte, verlangten die Kläger von ihr eine Bestätigung der zuständigen Stelle, daß die Festigkeit des Betons ausreiche, um das Haus später» wie geplent, aufstocken zu können. Die Kläger haben gegen die Beklagte auf Feststellung geklagt, daß diese ihnen allen Schaden zu ersetzen verpflichtet sei, der dadurch entstehen könne, daß die Bestonwerte des Hauses nicht dem Gütewert B 225 entsprechen. Während des Rechtsstreits hat die Beklagte eine von ihr eingcholte Baugenehmigung vom 8. Sie verneint ein rechtliches Interesse der Kläger an der erbetenen Feststellung, weil sie sich hie geweigert habe, die notwendigen Aufwendungen für zusätzliche Verstärkungen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen an dem Haus zu tragen, sofern solche bei dem weiteren Aufbau infolge des nicht völlig erreichten Betonwert es notwendig werden sollten. Sie stellt auch in Abrede, daß sich die geringfügige Untersehreitung der vereinbarten Betongüte (B 225) bei dem weiteren Aufbau für die Kläger nachteilig auswirken könne. ]) Die vereinbarte Betongüto B 225 ist, so stellt das Berufungsgericht fest, infolge Verschuldens des Beklagten >der ihrer Erfüllungsgehilfen an den meisten Prüfstellen rieht ganz erreicht. An einigen wenigen Prüf stellen weist ler Beton nur die Güteklasse B 160 auf.Die Abweichung des Betons von der vertraglich zugesicherten Güte kann nicht als geringfügig angesehen werden* Die mindere Betongüte beeinträchtigt die Gebrauehsfähigkeit der von der Beklagten lergestellten Gebäudeteile zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck, nämlich der Brrichtung der weiteren Stock-verke. Oktober 1956 in einer leichteren Bauweise ausgeführt , so sind zwar, soweit ersichtlich, verstärkende Sicherungsmaßnahmen im Unterteil nicht erforderlich, doch kommen dann in Betracht Auslagen für neue Pläne und statische Berechnungen, höhere Kosten der Leichtbauweise; auch in diesem Palle kann das Gebäude im Grund stück sver-kehr einen Mindertwert haben, Liese Pest Stellungen greift die fievision nicht an. 2) Welche Ansprüche den Klägern aus der vertragswidrigen Leistung der Beklagten erwachsen können, hat das Berufungsgericht zutreffend anhand des § 13 der den vertraglichen Beziehungen der Parteien zugrunde gelegten Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (Passung von 1952) geprüft. Len Bestimmungen in Ziffer 7 entnimmt es, daß ein Öchadenaersatzanspruch (Ziff.7), wie ihn die Kläger hier geltend machen, nur insoweit gegeben sei, als der Schaden nicht durch die Beseitigung des Mangels (Ziff.5) oder dure* Minderung der Vergütung (Ziff.6) ausgeglichen werden könne. Der Mangel des Bauwerks besteht hier darin, daß diesem eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt, weil der Beton nicht die versprochene Güte B 225 aufweist« Dieser Mangel kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts “nach Lage der Dinge“ nicht beseitigt werden (Ziff.6), Denn auch dann, v/enn durch zusätzliche bauliche Maßnahmen der Unterteil des Gebäudes so verstärkt würde, daß er die gleiche Tragfähigkeit erhielte, wie er sie bei ausschließlicher Verwendung von Beton der Güteklasse B 225 besäße, fehlte dem verwandten Beton selbst die Güte B 225 und damit dem Bauwerk diese zugesicherte Eigenschaft. Vielmehr liegen zunächst einmal die Voraussetzungen für eine Minderung des Werklohns (Ziff, 6) vor, die das Erfordernis einer Fristsetzung nicht umschließen« Wenn, wie hier, der Mangel des Bauwerks in dem Pehlon einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht, kann der Bauherr nach Ziff.7 Abs. 2 auch Ersatz des “darüber hinausgehenäen”, d.h. jeglichen durch den Mangel verursachten Schadens verlangen. Als solcher kommen hier bei einer Aufstockung nach dem ursprünglichen Plan in Präge die Kosten der Pläne und statischen Berechnungen für die Verstärkung der Betonträger und Stützen sov/ie Mietausfälle und Ersatzansprüche der durch die Verstärkungsarbel ten betroffenen Mieter im Unterteil des Gebäudes, bei Aufstockung -gemäß der Genehmigung vom 8. Wie das Berufungsgericht richtig^ auefdhrt, ergibt sich aus der Passung & § 13, daß dem Bauherrn Schadensersatz nur insoweit gewährt werden soll, als sein Schaden nicht schon (durch Beseitigung des Mangels gemäß Ziff.5 beswf durch Minderung gemäß Ziff.6 ausgeglichen wird. 1) Bas Berufungsgericht hat nicht nur die Voraus set zungen des Schadensersatzanspruches aus § 13 Ziff.7 Abs» 2 VOB festgestellt, sondern auch die Möglichkeit, daß solche Schäden entstanden sind oder noch entstehen werden» Bin festzu-ötellendes Rechtsverhältnis (§ 256 ZPO) ist also gegeben» 2) Bas Berufungsgericht hat auch in nicht zu beanstandender V/eise ein rechtliches Interesse der Kläger an der Feststellung der schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht» Es hat die Erklärungen der Beklagten vor und während des Rechtsstreits eingehend geprüft und ihnen entnommen, daß die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht nicht eindeutig anerkenne« Bas Berufungsgericht ist entgegen der Büge der Revision nicht der Meinung, daß die Beklagte ihre Verpflichtung durch Abgabe eines selbständigen Schuldvereprechens anerkennen müsse» Es hält die Erklärung der Beklagten deshalb nicht für ausreichend«, weil die Beklagte nur bereit ist, dem Unterteil des Gebäudes durch zusätzliche Bau- und Sicherungsmaßnahmen die Tragfähigkeit zu verleihen, die er bei ausschließlicher Verwendung von Beton der Güte B 225 besäße. Überschreitung der BetongUte sei geringfügig und halte sich im Rahmen der zulässigen Toleranz, jedenfalls im Kähmen der vertraglichen Vereinbarungen, Im Hinblick auf die von ihr beigebrachte Baugenehmigung vom 8, November 1956 bezweifelt«sie sogar, ob die Kläger überhaupt eine Verstärkung der Säulen verlangen können, da der weitere Aufbau nach dieser Genehmigung möglich sei, Die von der Revision behauptete Erklärung der Beklagten, sie sei unumwunden bereit, Schadensersatz zu leisten, ist weder den Feststellungen im angefochtenen Urteil noch den von der Revision angeführten Schriftsätzen zu entnehmen. In ihrem Schrift- ^ satz vom 2, Dezember 1955 hat die Beklagte lediglich "unumwunden eingeräumt“, sofern ein Schaden tatsächlich entstanden sein sollte, bei dem weiteren Aufbau des Anwesens zusätzliche Verstärkungen oder sonstige Maßnahmen zu übernehmen, 5) In der von der Beklagten beigebrachten Baugenehmigung vom 8, November 1956 zur Errichtung der weiteren Stockwerke auf den die Betongüte B 225 nicht erreichenden Bauteilen heißt es, daß vor der Ausführung weiterer Baumaßnahmen die Bemessung der noch nicht ausgeführten Bauglieder über dem Bas gleiche gilt für die erst künftige Frage, inwieweit die Kläger auf Grund der §§ 242, 254 BGB gehalten sind, bei der Errichtung der weiteren Stockwerke die Kosten möglichst gering zu halten und damit den möglichen Schaden zu mindern.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (DIN 1961) § 13 Nr. 5j 6 und 7 Der Schadensersatzanspruch nach VOB Teil B § 13 Nr. 7 Abs. 2 umfaßt auch den Minderwert des Bauwerks, der nach Kr, 6 durch Minderung geltend gemacht werden kann. BGB, Urt, v. 21. April I960 - VII ZR 213/5Q - OLG- Bamberg DG Aschaffenburg VII ZR 2rV38 Verkündet am 21 » April I960 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Heinrich KJE» Unternehmen für Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau, HUR AkflB^straße %9 Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. MHBP - gegen 1) 2) 3) 4) Frau Gunda W! Frau Gundelinde L^p-Yf den Kaufmann Georg Anton w^^^p» m den minderjährigen Fritz in Gl vertreten durch seine Mutter Gunda Vi gesetzlich ebenda, Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April I960 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelinann, Rietschol, Br. Heimann-Trosien und Erbel für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 14» Juli 1958 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands In den Jahren 1953/54 ließen die Kläger in AI ein Geschäftshaus errichten. Der Beklagten übertrugen sie die Rohbauarbeiten* In dem schriftlichen Vertrag der Parteien heißt es u.a.s "Die (3ekl.) sichert eine in jeder Weise meisterhafte Ausführung unter Verwendung von einwandfreiem Material zu. Insbesondere muß der zur Verwendung kommende Stahl den Blli-Vorschriften (Betonstahl III Torstahl) entsprechen und der-zur Verwendung kommende Beton (B 229} mit Innenrüttler verdichtet sein." Als die Beklagte das Haus bis zu dem ersten Obergeschoß und einige Stützen des zweiten Obergeschosses im Rohbau erstellt hatte, verlangten die Kläger von ihr eine Bestätigung der zuständigen Stelle, daß die Festigkeit des Betons ausreiche, um das Haus später» wie geplent, aufstocken zu können. Biese brachte die Beklagte nicht bei* In den daraüf von den Klägerh selbst eingeholten Gutachten der amtlichen Baustoff-Prüfsteile der Gewerbeanstalt vom 3 . Dezember 1954 heißt ess "Bas Gefüge des Betons war im Großteil der untersuchten Stellen dicht geschlosseno Der Kornaufbau der Zuschlagstoffe kann als brauchbar angesproohen werden« Bie Prüfstellen der geringeren Betongüte zeigten einen rauh-sandigen Zuschlagstoff. Die Betongüte von B 225 ist an den meisten Prüfstellen nicht ganz erreicht, An einigen wenigen Prüfstellen ist ein Beton der Güteklasse B 160 festgestellt worden". Die Kläger haben gegen die Beklagte auf Feststellung geklagt, daß diese ihnen allen Schaden zu ersetzen verpflichtet sei, der dadurch entstehen könne, daß die Bestonwerte des Hauses nicht dem Gütewert B 225 entsprechen. Während des Rechtsstreits hat die Beklagte eine von ihr eingcholte Baugenehmigung vom 8. November 1956 für das 2. bis 5. Obergeschoß und den Dachstuhl nebst Prüfbericht des Prüf amt s für Baustatik an der Bayerischen Landesgewerbeanstalt , Zweigstelle vom 16. Oktober 1956 vor- gelegt. Hierzu haben die Kläger vorgetragen, die statische Berechnung, auf der diese Baugenehmigung beruhe, enthalte Bedingungen, die von 4en vertraglichen Vereinbarungen abwi-chen und durch die ihnen Mehr aufWendungen von zunächst 17-000 DM entständen. Hinzu kämen eine Minderung des Verkehr sv/ertes des Gebäudes, Mietausfälle infolge der Nachbesserungsarbeiten, achadensersatzansprüche ihrer Mieter, Aufwendungen für neuen Verputz Und den sonstigen Innenausbau in den durch die Nachbe.*nerungsarbeiten betroffenen Räumen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie verneint ein rechtliches Interesse der Kläger an der erbetenen Feststellung, weil sie sich hie geweigert habe, die notwendigen Aufwendungen für zusätzliche Verstärkungen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen an dem Haus zu tragen, sofern solche bei dem weiteren Aufbau infolge des nicht völlig erreichten Betonwert es notwendig werden sollten. Sie stellt auch in Abrede, daß sich die geringfügige Untersehreitung der vereinbarten Betongüte (B 225) bei dem weiteren Aufbau für die Kläger nachteilig auswirken könne. Jedenfalls müßten die Kläger gemäß § 254 BGB alles tun* um die Entstehung.- eines Schadens zu verhindern oder ihn doch möglichst gering zu halten. Das Landgericht hat die von den Klägern erbetene Feststellung getroffen, das Oberlandesgericht hat die Berufung ler Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Peststellungsklage. Entscheidungsgründe: lo ]) Die vereinbarte Betongüto B 225 ist, so stellt das Berufungsgericht fest, infolge Verschuldens des Beklagten >der ihrer Erfüllungsgehilfen an den meisten Prüfstellen rieht ganz erreicht. An einigen wenigen Prüf stellen weist ler Beton nur die Güteklasse B 160 auf. Die Abweichung des Betons von der vertraglich zugesicherten Güte kann nicht als geringfügig angesehen werden* Die mindere Betongüte beeinträchtigt die Gebrauehsfähigkeit der von der Beklagten lergestellten Gebäudeteile zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck, nämlich der Brrichtung der weiteren Stock-verke. Die Kläger sind gezwungen, zusätzlich Bau- und Sicherung smaBnahmen durchfahren zu lassen oder die Aufstockung anders als geplant, nämlich in einer leichteren Bauweise, ror zunehmen. a) Palls die weiteren Stockwerke wie vorgesehen errichtet werden, kommen weitere Auslagen für neue statische Berechnungen und Pläne sowie zusätzliche Kosten für die Verstärkung ier Betonträger und Stützen und für andere Sicherungsmaßnah-len, ferner für neuen Verputz und sonstigen1 Innenausbaivtx * in Betracht. Viahrscheinlich entstehen Mietzinsminderungen md Ersatzansprüche der durch die Verstärkungsarbeiten beeinträchtigt werdenden Mieter. Der Verkehrswert des Gebäudes ist löglicherweise gemindert. b) Werden die weiteren Stockwerke gemäß der späteren Baugenehmigung vom 8. Ilovember 1956 und dem Prüfbericht vom 16. Oktober 1956 in einer leichteren Bauweise ausgeführt , so sind zwar, soweit ersichtlich, verstärkende Sicherungsmaßnahmen im Unterteil nicht erforderlich, doch kommen dann in Betracht Auslagen für neue Pläne und statische Berechnungen, höhere Kosten der Leichtbauweise; auch in diesem Palle kann das Gebäude im Grund stück sver-kehr einen Mindertwert haben, Liese Pest Stellungen greift die fievision nicht an. 2) Welche Ansprüche den Klägern aus der vertragswidrigen Leistung der Beklagten erwachsen können, hat das Berufungsgericht zutreffend anhand des § 13 der den vertraglichen Beziehungen der Parteien zugrunde gelegten Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (Passung von 1952) geprüft. Len Bestimmungen in Ziffer 7 entnimmt es, daß ein Öchadenaersatzanspruch (Ziff. 7), wie ihn die Kläger hier geltend machen, nur insoweit gegeben sei, als der Schaden nicht durch die Beseitigung des Mangels (Ziff. 5) oder dure* Minderung der Vergütung (Ziff. 6) ausgeglichen werden könne. Bin Pall der Ziffer 6 - nicht behebbare Mängel - liege hier nicht vor. ln Betracht komme die Ziffer 5, nach der der Bauherr dem Unternehmer zunächst unter Pristsetzung Gelegenheit zur Beseitigung der Mühgel geben müsse. Las sei hier allerdings nicht geschehen. Lie Beklagte habe, jedoch ihre Bereitwilligkeit zur Beseitigung von Schäden, an die Vertragswidrige Bedingung geknüpft, daß es sich um Schäden handeln müsse, die nachgewiesenermaßen durch die geringere Betongiite verursacht seien. Piir vertraglich zugesicherte Eigenschafte] habe der Auftragnehmer aber auch dann einzustehen, wenn ihr Pehlen den Wert oder die Tauglichkeit der Vertragsleistung nicht mindere. Leshalb entfalle das Erfordernis der Fristsetzung, 3) Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht in ;jedcr Hinsicht beigetreten werden. Der Mangel des Bauwerks besteht hier darin, daß diesem eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt, weil der Beton nicht die versprochene Güte B 225 aufweist« Dieser Mangel kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts “nach Lage der Dinge“ nicht beseitigt werden (Ziff. 6), Denn auch dann, v/enn durch zusätzliche bauliche Maßnahmen der Unterteil des Gebäudes so verstärkt würde, daß er die gleiche Tragfähigkeit erhielte, wie er sie bei ausschließlicher Verwendung von Beton der Güteklasse B 225 besäße, fehlte dem verwandten Beton selbst die Güte B 225 und damit dem Bauwerk diese zugesicherte Eigenschaft. Somit ist hier kein Pall gegeben, in welchem gemäß § 13 Ziff. 5 dem Unternehmer in erster Linie Gelegenheit gegeben werden müßte, den Mangel zu beheben. Vielmehr liegen zunächst einmal die Voraussetzungen für eine Minderung des Werklohns (Ziff, 6) vor, die das Erfordernis einer Fristsetzung nicht umschließen« 4) Darüber hinaus sind aber auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach § 13 Ziff« 7 aaO« erfüllt. a) Bach Ziff. 7 Abs. 1 haben die Kläger Anspruch auf Ersatz des “Schadens an dem Bauwerk“. Daß die geringere Betongüte im Hinblick auf die dadurch bedingte unzulängliche Tragfähigkeit des Unterteils des Gebäudes für die vorgesehenen Stockwerke einen wesentlichen von der Beklagten verschuldeten Mangel darstellt, der die Gebrauchsfähigkeit er- hcblich beeinträchtigt, hat das Berufungsgericht festgestellt . b) Hierauf beschränkt sich der Schadensersatzanspruch der Kläger aber nicht. Wenn, wie hier, der Mangel des Bauwerks in dem Pehlon einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht, kann der Bauherr nach Ziff. 7 Abs. 2 auch Ersatz des “darüber hinausgehenäen”, d.h. jeglichen durch den Mangel verursachten Schadens verlangen. Als solcher kommen hier bei einer Aufstockung nach dem ursprünglichen Plan in Präge die Kosten der Pläne und statischen Berechnungen für die Verstärkung der Betonträger und Stützen sov/ie Mietausfälle und Ersatzansprüche der durch die Verstärkungsarbel ten betroffenen Mieter im Unterteil des Gebäudes, bei Aufstockung -gemäß der Genehmigung vom 8. November 1956 die Koster* neuer I-läne und statischer Berechnungen für die weiteren Geschosse und die Mehrkosten der dann erforderlichen Leichtbauweise. 5) Be fragt sich nun nur noch, in welchem Verhältnis der Schadensersatzanspruch nach § 13 Ziff. 7 VOB Teil B zu dem Minderungsanspruch nacs^ |iff. 6 aaO steht. Wie das Berufungsgericht richtig^ auefdhrt, ergibt sich aus der Passung & § 13, daß dem Bauherrn Schadensersatz nur insoweit gewährt werden soll, als sein Schaden nicht schon (durch Beseitigung des Mangels gemäß Ziff. 5 beswf durch Minderung gemäß Ziff. 6 ausgeglichen wird. Gleichwohl ist von den Klägern nicht zu verlangen, daß sie in dieser: Hinsicht nähere Darlegungen machen. Zumindest invden Pällen, in denen der Bauherr - neben der Minderung - nach ziff. 7 Aba. 2 Ersatz sei-nes gesamten Schadens verlangen kann; .v/äre es eine überflüssige Pörmlichkeit, wenn man von ihm noch eine besondere Berechnung des Minderv/erts des erbrachten Werkes gemäß den - 8 §§ 634 Abs. 4, 472 BGB fordern wollte» Denn dieoer Minder- j wert ist begrifflich in dem Schaden, der dem Bauherrn voll l zu ersetzen ist, ohne weiteres enthalten» [ l 6) Nach alledem hat das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten mit Hecht bejaht» II 1) Bas Berufungsgericht hat nicht nur die Voraus set zungen des Schadensersatzanspruches aus § 13 Ziff. 7 Abs» 2 VOB festgestellt, sondern auch die Möglichkeit, daß solche Schäden entstanden sind oder noch entstehen werden» Bin festzu-ötellendes Rechtsverhältnis (§ 256 ZPO) ist also gegeben» 2) Bas Berufungsgericht hat auch in nicht zu beanstandender V/eise ein rechtliches Interesse der Kläger an der Feststellung der schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht» Es hat die Erklärungen der Beklagten vor und während des Rechtsstreits eingehend geprüft und ihnen entnommen, daß die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht nicht eindeutig anerkenne« Bas Berufungsgericht ist entgegen der Büge der Revision nicht der Meinung, daß die Beklagte ihre Verpflichtung durch Abgabe eines selbständigen Schuldvereprechens anerkennen müsse» Es hält die Erklärung der Beklagten deshalb nicht für ausreichend«, weil die Beklagte nur bereit ist, dem Unterteil des Gebäudes durch zusätzliche Bau- und Sicherungsmaßnahmen die Tragfähigkeit zu verleihen, die er bei ausschließlicher Verwendung von Beton der Güte B 225 besäße. Ihre Verpflichtung, den Schaden am Gebäude selbst (§ 13 Ziff. 7 Abs. 1) und vor allem den darüber hinausgehenden Schaden (§ 13 Ziff. 7 Abs. 2) zu ersetzen, hat sie nicht anerkannt. Sie hat auch behauptet, die ; K Überschreitung der BetongUte sei geringfügig und halte sich im Rahmen der zulässigen Toleranz, jedenfalls im Kähmen der vertraglichen Vereinbarungen, Im Hinblick auf die von ihr beigebrachte Baugenehmigung vom 8, November 1956 bezweifelt«sie sogar, ob die Kläger überhaupt eine Verstärkung der Säulen verlangen können, da der weitere Aufbau nach dieser Genehmigung möglich sei, Die von der Revision behauptete Erklärung der Beklagten, sie sei unumwunden bereit, Schadensersatz zu leisten, ist weder den Feststellungen im angefochtenen Urteil noch den von der Revision angeführten Schriftsätzen zu entnehmen. In ihrem Schrift- ^ satz vom 2, Dezember 1955 hat die Beklagte lediglich "unumwunden eingeräumt“, sofern ein Schaden tatsächlich entstanden sein sollte, bei dem weiteren Aufbau des Anwesens zusätzliche Verstärkungen oder sonstige Maßnahmen zu übernehmen, 5) Das Interesse der Kläger an alsbaldiger Feststellung erachtet das Berufungsgericht für gegeben, weil die Kläger f das Haus bald auf stocken wollen, ferner im Hinblick auf die & kurze Verjährungsfrist des § 13 Ziff, 4 VOB, Rechtliche Be- ' r denken bestehen insoweit nicht, 4) Die FeststellurigSkl^ge ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Kläger schon jetzt den vollen Schaden einklagen könnten. Hierzu sind sie, wie ausgeführt, noch nicht in der Lage, Eine Teilleistungsklage zu erheben, sind sie nicht gehalten, 5) In der von der Beklagten beigebrachten Baugenehmigung vom 8, November 1956 zur Errichtung der weiteren Stockwerke auf den die Betongüte B 225 nicht erreichenden Bauteilen heißt es, daß vor der Ausführung weiterer Baumaßnahmen die Bemessung der noch nicht ausgeführten Bauglieder über dem 1o Obergeschoß in einer ausführlichen Berechnung durchzuführe» sei, in der auch die Aufnahme der Windkräfte nachgewiesen werden müsse. Die Revision folgert hieraus, daß in den der ursprünglichen Baugenehmigung zugrunde liegenden Unterlagen die 10 Windkräfte nicht berücksichtigt worden seien und daß die Beklagte deshalb für die dadurch bedingten Kosten nicht einzu-stehen habe« Bas Berufungsgericht ist auf diesen Gesichtspunkt eingegangen. Ihm ist beizupflichten, daß die Frage, ob die Kosten der erforderlich werdenden statischen Berechnungen nur durch die geringere Betongüte oder nur durch die Nichtberücksichtigung der Windkräfte oder durch beide Umstände bedingt sein werden, nicht im feststeilungsverfahren, sondern erst auf eine Leistungsklage hin zu entscheiden ist. Bas gleiche gilt für die erst künftige Frage, inwieweit die Kläger auf Grund der §§ 242, 254 BGB gehalten sind, bei der Errichtung der weiteren Stockwerke die Kosten möglichst gering zu halten und damit den möglichen Schaden zu mindern. Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer somit unbegründeten Revision zu tragen. Glanzmann Bf. Winkelmann Rietschel Heimann-Trösien Erbel