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BGH · VII ZR 213/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 213/06

Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Wiebel, Prof. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. 1 Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. einbarungen zugrunde liegen, in denen nicht ausdrücklich eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gefordert wird, besteht ebenfalls kein Grund zur Zulassung der Revision. Da die Anforderungen an die Bürgschaft in der Sicherungsabrede nicht abschließend beschrieben waren, hat das Berufungsgericht zutreffend die im Urteil des Senats vom 2.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
GrundBürgschaftMünchenBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 213/06
BESCHLUSS
24. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. September 2006 - 9 U 1838/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: 106.457,59 €
Gründe:
1	Die	Beschwerde	der	Klägerin hat keinen Erfolg. Ein die Zulassung der
 Revision erfordernder Grund, § 543 Abs. 2 ZPO, liegt nicht vor.
2	Der	Senat	nimmt	Bezug auf seine Entscheidung in der Sache VII ZR
210/06.
3	Soweit	die	Klage	auf	Bürgschaften	gestützt wird, denen Sicherungsver-
einbarungen zugrunde liegen, in denen nicht ausdrücklich eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gefordert wird, besteht ebenfalls kein Grund zur Zulassung der Revision. Zu Unrecht ist die Beschwerde der Auffassung, das Berufungsurteil sei unrichtig und es bestehe Wiederholungsgefahr. Da die Anforderungen an die Bürgschaft in der Sicherungsabrede nicht abschließend beschrieben waren, hat das Berufungsgericht zutreffend die im Urteil des Senats vom 2. März 2000
- VII ZR 475/98 (BauR 2000, 1052 = NZBau 2000, 285 = ZfBR 2000, 332) entwickelten Grundsätze herangezogen.
Dressier
 Wiebel
Bauner
 Eick
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.12.2005 - 24 O 7613/05 -OLG München, Entscheidung vom 19.09.2006 - 9 U 1838/06 -
Kniffka