Zur Statthaftigkeit der Revision gegen die Kostenentscheidung eines Berufungsurteils, das den Kostenausspruch in einem vorausgegangenen "VerSäumnisurteil und Urteil" vollständig ersetzt (im Anschluß an BGHZ 29, 126). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Dr. Walchshöfer und Quack am 29. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten im Urkundenprozeß einen Bereicherungsanspruch in Höhe von 72.624,75 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil - mit Ausnahme eines Teils der Zinsen - stattgegeben und durch Schlußurteil das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Das Oberlande sgericht hat auf die Berufung des Beklagten mit "Versäumnisurteil und Urteil” vom 18. Im übrigen hat es das Vorbehaltsurteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen sowie eine Kostenentscheidung getroffen. Ge-gegen dieses Urteil hat der Beklagte frist- und formgerecht Revision eingelegt, soweit er zur Zahlung von mehr als 24.512,49 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Nach rechtzeitigem Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil hat das Oberlandesgericht dieses Urteil durch Urteil vom 8. Im übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewiesen, als er - über die der Klägerin bereits zuerkannten 47.225,20 Die Kostenentscheidung stelle eine notwendige Folge der Entscheidung in der Hauptsache dar, ihrer Anfechtung stünde in Fällen dieser Art weder die Bestimmung des § 99 Abs. 1 ZPO noch das Fehlen der Be schwerde summe entgegen. Das Ver-säumnisurteil enthält vielmehr - ebenso wie das spätere Urteil, das aufgrund des Einspruchs der Klägerin gegen das Versäumnisurteil ergangen ist - eine Entscheidung in der Hauptsache und eine Kostenentscheidung. Die Interessenlage ist hier die gleiche Die auf die Kostenentscheidung beschränkte Revision des Beklagten gegen das Urteil vom 8. Sie werfen - über die Frage der Statthaftigkeit der Revision gegen eine Kostenentscheidung hinaus -auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Sie sind deshalb gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO (BVerfG NJW 1981, 39) nicht anzunehmen. Das Gesuch des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen (§§ 114, 127 ZPO).
Nachschlagewerks Ja (zu 1 u. 2) BGHZ: nein ZPO §§ 546, 99 Zur Statthaftigkeit der Revision gegen die Kostenentscheidung eines Berufungsurteils, das den Kostenausspruch in einem vorausgegangenen "VerSäumnisurteil und Urteil" vollständig ersetzt (im Anschluß an BGHZ 29, 126). BGH, Beschl. v. 29. September 1983 - VII ZR 212, 290/82 OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 212. 290/62 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Architekten Hans Theo Istraße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen geborene straße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und > » Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Dr. Walchshöfer und Quack am 29. September 1983 beschlossen: 1. Die Sachen VII ZR 212/82 und VII ZR 290/82 werden gemäß § 147 ZPO zu gleichzeitiger Entscheidung verbunden. Die Sache VII ZR 212/82 führt. 2. Der Antrag des Beklagten, ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. 3. Die Revisionen des Beklagten gegen die Urteile des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 1982 und vom 8. Oktober 1982 werden nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten beider Revisionen zu tragen. Streitwert in der Sache VII ZR 212/82 und nach der Verbindung: 22.712,71 DM. Streitwert in der Sache VII ZR 290/82 bis zur Verbindung: 5.000 DM. Gründe : 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten im Urkundenprozeß einen Bereicherungsanspruch in Höhe von 72.624,75 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil - mit Ausnahme eines Teils der Zinsen - stattgegeben und durch Schlußurteil das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Das Oberlande sgericht hat auf die Berufung des Beklagten mit "Versäumnisurteil und Urteil” vom 18. Juni 1982 unter Abänderung des Schlußurteils des Landgerichts das Vorbehalt surteil des Landgerichts lediglich in Höhe eines Betrags von 47.225,20 EM nebst Zinsen für vorbehaltlos erklärt. Im übrigen hat es das Vorbehaltsurteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen sowie eine Kostenentscheidung getroffen. Ge-gegen dieses Urteil hat der Beklagte frist- und formgerecht Revision eingelegt, soweit er zur Zahlung von mehr als 24.512,49 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. 2. Nach rechtzeitigem Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil hat das Oberlandesgericht dieses Urteil durch Urteil vom 8. Oktober 1982 insoweit aufrechterhalten, als die Klage wegen eines Betrages von 16.109,01 IM nebst Zinsen abgewiesen bleibt. Im übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewiesen, als er - über die der Klägerin bereits zuerkannten 47.225,20 IM nebst Zinsen hinaus - zur Zahlung weiterer 9.290,54 IM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Auch insoweit hat das Oberlandesgericht nunmehr das Vorbehaltsurteil des Landgerichts für vorbehaltlos erklärt. Außerdem hat es eine neue abschließende Kostenentscheidung getroffen. Gegen die im Urteil vom 8. Oktober 1982 enthaltene Kostenentscheidung hat der Beklagte ebenfalls Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel ist statthaft. Der Senat hat in BGHZ 29, 126 die Revision gegen ein die Revisionssumme nicht erreichendes Schlußurteil insoweit als zulässig angesehen, als es sich um die Kosten des Gegenstands des vorher erlassenen Teilurteils (dort des Hauptanspruchs) handelte. Das Schlußurteil sei insofern nur eine Ergänzung des vorausgegangenen, eine Kostenentscheidung nicht enthaltenden Teilurteils und bilde infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches, untrennbares Ganzes. Die Kostenentscheidung stelle eine notwendige Folge der Entscheidung in der Hauptsache dar, ihrer Anfechtung stünde in Fällen dieser Art weder die Bestimmung des § 99 Abs. 1 ZPO noch das Fehlen der Be schwerde summe entgegen. Das werde auch dadurch gerechtfertigt, daß der Inhalt der Kostenentscheidung sich zwangsläufig aus der Entscheidung in der Hauptsache ergebe. Ähnlich ist es hier. Die vom Beklagten angegriffene Kostenentscheidung im Urteil des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 1982 ist zwar keine Ergänzung des vorausgegangenen Versäumnisurteils vom 18. Juni 1982. Das Ver-säumnisurteil enthält vielmehr - ebenso wie das spätere Urteil, das aufgrund des Einspruchs der Klägerin gegen das Versäumnisurteil ergangen ist - eine Entscheidung in der Hauptsache und eine Kostenentscheidung. Das zweite Urteil ändert die Kostenentscheidung des ersten Urteils aber ab und ersetzt sie vollständig. Das erste Urteil enthält damit keine Kostenentscheidung mehr, nur noch das zweite. Wie im Verhältnis Teilurteil zu dem Schlußurteil stellen die beiden Urteile des Oberlandesgerichts deshalb, was die Kostenentscheidung angeht, ein einheitliches Ganzes dar. Die Interessenlage ist hier die gleiche Die auf die Kostenentscheidung beschränkte Revision des Beklagten gegen das Urteil vom 8. Oktober 1982 ist infolge dessen statthaft. 3- Beide Rechtsmittel bieten jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Sie werfen - über die Frage der Statthaftigkeit der Revision gegen eine Kostenentscheidung hinaus -auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie sind deshalb gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO (BVerfG NJW 1981, 39) nicht anzunehmen. Das Gesuch des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen (§§ 114, 127 ZPO). Girisch Walchshöfer Recken Quack Doerry