Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5- Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Da der Sattelzug nicht in die Werkhalle des Beklagten hineinpaßte, blieb er in beiderseitigem Einvernehmen auf dem Werkstatthof stehen, wo auch die Reparatur durchgeführt werden sollte. Das Berufungsgericht führt u.a. aus: Den Beklagten treffe ein eigenes Verschulden, weil er Hifi gestattet habe, im Fahrzeug des Klägers zu übernachten. 1 .) Den Beklagten traf aus dem Werkvertrag mit dem Kläger die Nebenpflicht, das ihm zur Reparatur übergebene Fahrzeug gehörig in Obhut zu nehmen. Der Beklagte war, wie er selbst eingeräumt hat, nach dem Reparaturvertrag nicht berechtigt, einen anderen im Fahrzeug übernachten zu lassen, namentlich nicht einen Mann, über dessen Zuverlässigkeit ihm nichts Sicheres bekannt war. 2.) Mit Recht hat das Berufungsgericht einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen dieser Vertragsverletzung und dem Schaden bejaht. Das gilt erst recht, wenn ein Werkstattangehöriger, über dessen Zuverlässigkeit nichts bekannt ist, veranlaßt wird, die Nacht im Fahrzeug zuzubringen. Im übrigen hat der Senat in seinem Urteil LM Nr. 12 zu § 249 BGB (Ba) entschieden, daß es für eine Haftung ausreicht, wenn der Schuldner schuldhaft die vertraglichen Rechte seines Gläubigers verletzt. Der Beklagte habe auf Grund des Berichts seines Arbeiters Stauch, er habe erfolglos im Führerhaus nach dem Schlüssel gesucht, davon ausgehen dürfen, daß Himpel ein unbefugtes Ingebrauchnehmen des Fahrzeugs nicht möglich sein werde. Das Berufungsgericht sieht - wie das Landgericht - als erwiesen an, daß der Kläger die Schlüssel gerade auf Veranlassung Stauchs im Fahrzeug zurückgelassen hat. Es steht fest, daß das Fahrzeug des Klägers zu Schaden gekommen ist, v/ährend es 3ich in der Obhut des Beklagten befand und diesem die vertragliche Pflicht Daher muß der Beklagte beweisen, daß er die eingetretene Beschädigung des Fahrzeuges nicht zu vertreten hat. 6. ) Da der Beklagte schon aus den vorstehenden G-ründen in vollem Umfang für den Schaden am Fahrzeug haftet, kommt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts über seine Haftung wegen eines Organisationsmangels und für das Verhalten anderer (§ 278 BGB) nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V11_ 2/6J1- URTEIL Verkündet am 5- Juli 1965 Pohl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Karl P » Inhabers einer Karosseriewerkstätte, Straße, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen Kurt S Inhaber der Sc Krs. __ Möbel- traße 0, transporte, H Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevoliraächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5- Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 10. Juni 1964 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 13* März 1963 gab der Kläger seinen Möbeltransport-Sattelzug wegen eines Karosserieschadens dem Beklagten in Reparatur. Da der Sattelzug nicht in die Werkhalle des Beklagten hineinpaßte, blieb er in beiderseitigem Einvernehmen auf dem Werkstatthof stehen, wo auch die Reparatur durchgeführt werden sollte. Am 15» März 1963 stellte der Beklagte den Kraftfahrzeugschlosser Hifim ein, der 4 Tage vorher nach Verbüßung einer 6-monatigen Strafe (u.a. wegen Pahrens ohne Führerschein) aus dem Gefängnis entlassen worden war. Hi(HP wur^e bei der Reparatur des Fahrzeugs des Klägers mit eingesetzt. 3 Da er noch keine Wohnung hatte, gestattete ihm der Beklagte, die Nacht vom 16./17* März 1963 (Samstag/Sonntag) in der Kabine des Sattelzugs zu schlafen. Hiff| fuhr kurz nach Mitternacht in betrunkenem Zustand und ohne Führerschein mit dem Fahrzeug, dessen Reparatur noch nicht beendet war, davon und rammte nach etv/a 2 km eine Hauswand. Dadurch entstand erheblicher Schaden an dem Fahrzeug. Der Kläger macht dafür u.a. den Beklagten verantwortlich Mit der Klage hat er von diesem (gesamtschuldnerisch neben Kimpel) 35-610,26 DM nebst Zinsen gefordert. Der Beklagte hat sowohl eine eigene Vertragsverletzung als auch eine Verantwortlichkeit für das Verhalten seiner Leute, insbesondere Hiff^ in Abrede gestellt. Er hat sich hilfsweise auf Mitverschulden des Klägers berufen. Das Landgericht hat die Klage dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil bestätigt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht führt u.a. aus: Den Beklagten treffe ein eigenes Verschulden, weil er Hifi gestattet habe, im Fahrzeug des Klägers zu übernachten. Es sei grob fahrlässig, daß er diesen Mann, den er erst einen Tag vorher eingestellt hatte und von dem er nur aus längst vergangener Zeit Positives wußte, dort habe übernachten lassen. Er habe nicht einmal behauptet, daß er sich bei Hi|^f erkundigt hätte, was dieser in der Zeit von I960 - 1963 ge- trieben habe, geschweige, daß er sich etwa die auf diese Zeit entfallenden Arbeitspapiere hätte vorzeigen lassen. Diese Ausführungen sind frei von Reehtsirrtum. Was die Revision dagegen vorbringt, ist nicht begründet. 1 .) Den Beklagten traf aus dem Werkvertrag mit dem Kläger die Nebenpflicht, das ihm zur Reparatur übergebene Fahrzeug gehörig in Obhut zu nehmen. Er mußte alles Erforderliche ‘tun, um zu verhindern, daß das Fahrzeug, während es sich bei ihm befand, unbefugt benutzt oder beschädigt wurde. Der Beklagte war, wie er selbst eingeräumt hat, nach dem Reparaturvertrag nicht berechtigt, einen anderen im Fahrzeug übernachten zu lassen, namentlich nicht einen Mann, über dessen Zuverlässigkeit ihm nichts Sicheres bekannt war. Indem er dies dennoch tat, hat er den Reparaturvertrag verletzt, und zwar vorsätzlich. 2.) Mit Recht hat das Berufungsgericht einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen dieser Vertragsverletzung und dem Schaden bejaht. Dagegen bringt die Revision auch nichts vor. 5.) Ersichtlich bejaht das Berufungsgericht ferner die Voraussehbarkeit des Schadens für den Beklagten. Auch dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuv/enden. Bleibt ein Reparaturfahrzeug unverschlossen auf einem offenen Wei'kstatthof stehen, so muß mit seiner unbefugten Benutzung, auch durch Werkstattangehörige, gerechnet werden. Das gilt erst recht, wenn ein Werkstattangehöriger, über dessen Zuverlässigkeit nichts bekannt ist, veranlaßt wird, die Nacht im Fahrzeug zuzubringen. Daß bei einer Schwarzfahrt ein 5 Fahrzeug zu Schaden kommt, ist ebenfalls voraussehbar. Im übrigen hat der Senat in seinem Urteil LM Nr. 12 zu § 249 BGB (Ba) entschieden, daß es für eine Haftung ausreicht, wenn der Schuldner schuldhaft die vertraglichen Rechte seines Gläubigers verletzt. In diesem Falle muß der Schuldner selbst für solche weiteren Folgen seines Handelns einstehen, die nicht vorhersehbar waren. 4.) Die Revision meint, HifK habe die Schwarzfahrt nur ausführen können, weil der Kläger unaufgefordert und grundlos den Schlüssel im Führerhaus habe liegen lassen. Der Beklagte habe auf Grund des Berichts seines Arbeiters Stauch, er habe erfolglos im Führerhaus nach dem Schlüssel gesucht, davon ausgehen dürfen, daß Himpel ein unbefugtes Ingebrauchnehmen des Fahrzeugs nicht möglich sein werde. Beide Annahmen der Revision sind unrichtig. Das Berufungsgericht sieht - wie das Landgericht - als erwiesen an, daß der Kläger die Schlüssel gerade auf Veranlassung Stauchs im Fahrzeug zurückgelassen hat. Es hat andererseits nicht festgestellt, ob Hi^^ den V/agen überhaupt mit Hilfe des Zündschlüssels in Gang gebracht hat oder durch Kurzschließen der Zündung, was ebenfalls möglich ist, wie der Beklagte selbe vorgetragen hat. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, eine Schwarzfahrt mit dem Fahrzeug werde nicht möglich sein. Etwaige Unklarheiten des Sachverhalts gehen im übrigen zu Lasten des Beklagten. Es steht fest, daß das Fahrzeug des Klägers zu Schaden gekommen ist, v/ährend es 3ich in der Obhut des Beklagten befand und diesem die vertragliche Pflicht 6 oblag, es ordnungsmäßig zu verwahren. Daher muß der Beklagte beweisen, daß er die eingetretene Beschädigung des Fahrzeuges nicht zu vertreten hat. Das ist ihm nicht gelungen. 5.) Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers kommt bei dem vorn Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht. Es kann auch nicht in einem etwaigen Verstoß des Klägers gegen § 35 StVO gesehen werden. Die von der Revision hervorgehobenen Umstände spielen keine Rolle gegenüber der Tatsache, daß der Beklagte dem Himpel das FahrzeugII als Schlafgelegenheit zugewiesen hat. Auch insoweit ist das Berufungsurteil daher nicht zu beanstanden . 6. ) Da der Beklagte schon aus den vorstehenden G-ründen in vollem Umfang für den Schaden am Fahrzeug haftet, kommt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts über seine Haftung wegen eines Organisationsmangels und für das Verhalten anderer (§ 278 BGB) nicht an. Auf die dazu erhobenen Revisionsrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden, auch nicht auf die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage, ob der Schaden durch den angenommenen Organisationsmangel verursacht worden ist 7. ) Die Revision ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Rietschel Meyer